DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-14 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 ISIN: DE000GSW1111 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 21. Juni 2019, um 12.00 Uhr MESZ im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, ein. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die GSW Immobilien AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 722.087.344,90 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer EUR 79.347.744,00 Dividende von EUR 1,40 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt: b) Gewinnvortrag: EUR 642.739.600,90 Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 2020 bestellt. 6. *Beschlussfassung über die Änderung von §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der Gesellschaft* Angesichts der Zusammensetzung des bestehenden Aufsichtsrats aus drei Mitgliedern und des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 8. August 2018, die bestehenden Ausschüsse des Aufsichtsrats (Präsidialausschuss, Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss) mit sofortiger Wirkung aufzulösen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrats vor, die Regelungen in §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 entsprechend anzupassen: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '8.10 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche feste Grundvergütung in Höhe von EUR 7.500,00, die jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 10.000,00, ein stellvertretender Vorsitzender erhält EUR 8.750,00 als jährliche feste Grundvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für dieses Geschäftsjahr eine entsprechende zeitanteilige Vergütung.' § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.5 Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von Sitzungen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch die Enthaltung. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, fasst der Aufsichtsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.' § 9.6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Sofern der Aufsichtsrat eine Sitzung ohne unmittelbare Präsenz der Aufsichtsratsmitglieder per Telefon- oder Videokonferenz abhält, sind diese schriftlichen Stimmabgaben dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vor dem Abhalten der Sitzung zu übersenden. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer angemessenen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher elektronischer Kommunikationsmittel abgeben, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Ein Widerspruch eines Aufsichtsratsmitglieds gegen diese Anordnung des Vorsitzenden steht dem nicht entgegen.' § 9.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.7 Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telefonische, per E-Mail oder per Telefax an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelte Stimmabgaben ebenfalls zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Beschlussfassung anordnet und sämtliche Mitglieder innerhalb einer angemessenen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist an der Beschlussfassung teilnehmen.' § 9.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.9 Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter abgegeben. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 7. *Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Corona GmbH* Die GSW Immobilien AG als herrschendes Unternehmen und die GSW Corona GmbH als beherrschtes Unternehmen haben am 26. April 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 18. Juni 2013 zugestimmt hat. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 neu gefasst und vorsorglich an neue rechtliche Vorgaben der Rechtsprechung angepasst. Der neu gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: *Beherrschungs- und
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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
Ergebnisabführungsvertrag* zwischen der *GSW Immobilien AG* Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 125788 B eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Folgenden _herrschende Gesellschaft_ genannt, und der *GSW Corona GmbH* Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 103720 B eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Folgenden _abhängige Gesellschaft_, zusammen mit der herrschenden Gesellschaft _Vertragsparteien_ und einzeln auch jeweils _Vertragspartei _genannt. *Präambel* Die herrschende Gesellschaft ist Mehrheitsgesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, die ihren Gewinn an die herrschende Gesellschaft abführen soll. Die abhängige Gesellschaft möchte ferner ihre Leitung der herrschenden Gesellschaft unterstellen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: *§ 1* *Leitung der abhängigen Gesellschaft* (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. (2) Die herrschende Gesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der abhängigen Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. *§ 2* *Gewinnabführung* (1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend und der dort festgelegte Höchstbetrag ist - unter Berücksichtigung einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - abzuführen. (2) Die abhängige Gesellschaft darf (mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft) Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen. (3) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. (4) Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. *§ 3* *Verlustübernahme* Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. *§ 4* *Ausgleich* (1) Die herrschende Gesellschaft garantiert dem außenstehenden Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft für jedes Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, für das dieser Vertrag gilt, erstmals für das Geschäftsjahr 2019 eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 6,00 pro Geschäftsanteilsnennbetrag von EUR 1,00 des außenstehenden Gesellschafters. Klarstellend wird vereinbart, dass von dem Betrag der Ausgleichszahlung die gegebenenfalls anfallende Kapitalertragssteuer einbehalten wird und dass die Ausgleichszahlung von der herrschenden Gesellschaft auch dann an den oder die außenstehenden Gesellschafter gezahlt wird, wenn die abhängige Gesellschaft ohne Berücksichtigung ihres Verlustausgleichsanspruchs gegenüber der herrschenden Gesellschaft einen Jahresfehlbetrag ausweisen würde. (2) Der Ausgleich ist am Tag nach der Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft für das entsprechende Geschäftsjahr beschließt, fällig. (3) Der Ausgleich wird erstmals in vollem Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Endet der Vertrag während eines Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft oder bildet die Organgesellschaft während der Laufzeit dieses Vertrages ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. *§ 5* *Vertragsdauer, Kündigung* (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft geschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der abhängigen Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft wirksam. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gelten erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird. (3) Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres 2025. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Geschäftsjahr. (4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Die herrschende Gesellschaft ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der beherrschten Gesellschaft hält oder einer der in R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. (5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. *§ 6* *Schlussbestimmungen* (1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, bedürfen der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden eine ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche gültige und durchführbare Regelung ersetzen, die die wirtschaftlichen Ziele der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken. (3) Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Berlin. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Der Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Corona GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 wird zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der GSW Corona GmbH hat der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits einstimmig zugestimmt. Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Eintragung der Änderung in das Handelsregister der GSW Corona GmbH wirksam. Die folgenden Unterlagen zu TOP 7 sind über die Internetseite der Gesellschaft http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: * Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Corona GmbH; * Bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Corona GmbH vom 26. April 2013; * Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der GSW Immobilien AG für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie Lageberichte der GSW Immobilien AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; * Jahresabschlüsse der GSW Corona GmbH für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018. Die GSW Corona GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 HGB für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 keine Lageberichte erstellt. Die GSW Corona GmbH ist ein mittelbares Tochterunternehmen der Deutsche Wohnen SE, Berlin, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter HRB 190322 B, die nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist. Die GSW Immobilien AG ist gegenüber der GSW Corona GmbH zur Verlustübernahme nach § 302 AktG durch den bestehenden Beherrschungs- und
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