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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-14 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Freitag, den 21. Juni 2019, um 
12.00 Uhr MESZ im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm, 
Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die GSW Immobilien AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a, 315a des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 
   des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich 
   zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre 
   Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
   Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 
   kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gsw.ag 
 
   (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
   zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   722.087.344,90 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer     EUR 79.347.744,00 
      Dividende von EUR 1,40 
      je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie, 
      insgesamt: 
   b) Gewinnvortrag:         EUR 642.739.600,90 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   Aktiengesetz am dritten auf die 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2018 amtiert haben, Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung 
   für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht der 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2019 und das erste Quartal 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Abschlussprüfer und zum 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   b) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten für das 
      Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 
      2020 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §§ 
   8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Angesichts der Zusammensetzung des bestehenden 
   Aufsichtsrats aus drei Mitgliedern und des 
   Beschlusses des Aufsichtsrats vom 8. August 
   2018, die bestehenden Ausschüsse des 
   Aufsichtsrats (Präsidialausschuss, 
   Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss) 
   mit sofortiger Wirkung aufzulösen, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrats vor, die Regelungen 
   in §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 entsprechend 
   anzupassen: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '8.10 Die Aufsichtsratsmitglieder 
          erhalten eine jährliche feste 
          Grundvergütung in Höhe von EUR 
          7.500,00, die jeweils nach Ablauf 
          des Geschäftsjahres zahlbar ist. 
          Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
          erhält EUR 10.000,00, ein 
          stellvertretender Vorsitzender 
          erhält EUR 8.750,00 als jährliche 
          feste Grundvergütung. 
          Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
          Aufsichtsrat nur während eines 
          Teils des Geschäftsjahres angehört 
          haben, erhalten für dieses 
          Geschäftsjahr eine entsprechende 
          zeitanteilige Vergütung.' 
 
   § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.5 Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von 
         Sitzungen beschlussfähig, wenn 
         sämtliche Mitglieder eingeladen 
         sind und an der Beschlussfassung 
         teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch 
         die Enthaltung. Soweit Gesetz oder 
         Satzung nichts anderes bestimmen, 
         fasst der Aufsichtsrat seine 
         Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
         der abgegebenen Stimmen. Eine 
         Stimmenthaltung gilt nicht als 
         abgegebene Stimme. Bei 
         Stimmengleichheit gilt ein Antrag 
         als abgelehnt.' 
 
   § 9.6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
         können an der Beschlussfassung des 
         Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, 
         dass sie durch andere 
         Aufsichtsratsmitglieder 
         schriftliche Stimmabgaben 
         überreichen lassen. Sofern der 
         Aufsichtsrat eine Sitzung ohne 
         unmittelbare Präsenz der 
         Aufsichtsratsmitglieder per 
         Telefon- oder Videokonferenz 
         abhält, sind diese schriftlichen 
         Stimmabgaben dem Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats vor dem Abhalten der 
         Sitzung zu übersenden. Darüber 
         hinaus können abwesende 
         Aufsichtsratsmitglieder auch 
         dadurch an der Beschlussfassung 
         teilnehmen, dass sie ihre Stimme 
         während der Sitzung oder 
         nachträglich innerhalb einer 
         angemessenen vom Vorsitzenden zu 
         bestimmenden Frist schriftlich, 
         telefonisch, per E-Mail, per 
         Telefax oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher elektronischer 
         Kommunikationsmittel abgeben, wenn 
         der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         dies anordnet. Ein Widerspruch 
         eines Aufsichtsratsmitglieds gegen 
         diese Anordnung des Vorsitzenden 
         steht dem nicht entgegen.' 
 
   § 9.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.7 Außerhalb von Sitzungen sind 
         Beschlussfassungen durch 
         schriftliche, telefonische, per 
         E-Mail oder per Telefax an den 
         Aufsichtsratsvorsitzenden 
         übermittelte Stimmabgaben ebenfalls 
         zulässig, wenn der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats eine solche 
         Beschlussfassung anordnet und 
         sämtliche Mitglieder innerhalb 
         einer angemessenen vom Vorsitzenden 
         zu bestimmenden Frist an der 
         Beschlussfassung teilnehmen.' 
 
   § 9.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.9 Willenserklärungen des 
         Aufsichtsrats werden namens des 
         Aufsichtsrats durch den 
         Vorsitzenden, im Falle seiner 
         Verhinderung durch seinen 
         Stellvertreter abgegeben. Der 
         Vorsitzende, im Verhinderungsfall 
         sein Stellvertreter, ist 
         ermächtigt, Erklärungen für den 
         Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 
7. *Zustimmung zur Änderung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW 
   Corona GmbH* 
 
   Die GSW Immobilien AG als herrschendes 
   Unternehmen und die GSW Corona GmbH als 
   beherrschtes Unternehmen haben am 26. April 
   2013 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die 
   Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 18. 
   Juni 2013 zugestimmt hat. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 
   2019 neu gefasst und vorsorglich an neue 
   rechtliche Vorgaben der Rechtsprechung 
   angepasst. Der neu gefasste Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und 

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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Ergebnisabführungsvertrag* 
 
   zwischen der 
 
   *GSW Immobilien AG* 
   Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 125788 B eingetragenen 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung im 
   Folgenden _herrschende Gesellschaft_ genannt, 
 
   und der 
 
   *GSW Corona GmbH* 
   Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin, 
 
   einer im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Charlottenburg unter HRB 103720 B eingetragenen 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung im 
   Folgenden _abhängige Gesellschaft_, zusammen 
   mit der herrschenden Gesellschaft 
   _Vertragsparteien_ und einzeln auch jeweils 
   _Vertragspartei _genannt. 
 
   *Präambel* 
 
   Die herrschende Gesellschaft ist 
   Mehrheitsgesellschafterin der abhängigen 
   Gesellschaft, die ihren Gewinn an die 
   herrschende Gesellschaft abführen soll. Die 
   abhängige Gesellschaft möchte ferner ihre 
   Leitung der herrschenden Gesellschaft 
   unterstellen. Vor diesem Hintergrund 
   vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: 
 
   *§ 1* 
   *Leitung der abhängigen Gesellschaft* 
 
   (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
       die Leitung ihrer Gesellschaft der 
       herrschenden Gesellschaft. 
   (2) Die herrschende Gesellschaft ist 
       berechtigt, der Geschäftsführung der 
       abhängigen Gesellschaft Weisungen 
       hinsichtlich der Leitung der abhängigen 
       Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige 
       Gesellschaft ist verpflichtet, die 
       Weisungen zu befolgen. 
 
   *§ 2* 
   *Gewinnabführung* 
 
   (1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet 
       sich, ihren ganzen Gewinn an die 
       herrschende Gesellschaft abzuführen. Die 
       Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung gelten 
       entsprechend und der dort festgelegte 
       Höchstbetrag ist - unter 
       Berücksichtigung einer Bildung oder 
       Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
       abzuführen. 
   (2) Die abhängige Gesellschaft darf (mit 
       Zustimmung der herrschenden 
       Gesellschaft) Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage 
       nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit 
       einstellen, als dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB sind auf Verlangen der herrschenden 
       Gesellschaft aufzulösen. 
   (3) Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von anderen Gewinnrücklagen 
       nach Absatz 2, die vor Beginn dieses 
       Vertrags gebildet wurden, ist 
       ausgeschlossen. 
   (4) Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von Kapitalrücklagen ist 
       ausgeschlossen. 
 
   *§ 3* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 
 
   *§ 4* 
   *Ausgleich* 
 
   (1) Die herrschende Gesellschaft garantiert 
       dem außenstehenden Gesellschafter 
       der abhängigen Gesellschaft für jedes 
       Geschäftsjahr der abhängigen 
       Gesellschaft, für das dieser Vertrag 
       gilt, erstmals für das Geschäftsjahr 
       2019 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 
       EUR 6,00 pro Geschäftsanteilsnennbetrag 
       von EUR 1,00 des außenstehenden 
       Gesellschafters. Klarstellend wird 
       vereinbart, dass von dem Betrag der 
       Ausgleichszahlung die gegebenenfalls 
       anfallende Kapitalertragssteuer 
       einbehalten wird und dass die 
       Ausgleichszahlung von der herrschenden 
       Gesellschaft auch dann an den oder die 
       außenstehenden Gesellschafter 
       gezahlt wird, wenn die abhängige 
       Gesellschaft ohne Berücksichtigung ihres 
       Verlustausgleichsanspruchs gegenüber der 
       herrschenden Gesellschaft einen 
       Jahresfehlbetrag ausweisen würde. 
   (2) Der Ausgleich ist am Tag nach der 
       Gesellschafterversammlung, die über die 
       Feststellung des Jahresabschlusses der 
       abhängigen Gesellschaft für das 
       entsprechende Geschäftsjahr 
       beschließt, fällig. 
   (3) Der Ausgleich wird erstmals in vollem 
       Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in 
       dem dieser Vertrag wirksam wird. Endet 
       der Vertrag während eines 
       Geschäftsjahres der abhängigen 
       Gesellschaft oder bildet die 
       Organgesellschaft während der Laufzeit 
       dieses Vertrages ein weniger als zwölf 
       Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr, 
       vermindert sich der Ausgleich 
       zeitanteilig. 
 
   *§ 5* 
   *Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   (1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der Hauptversammlung der 
       herrschenden Gesellschaft und der 
       Gesellschafterversammlung der abhängigen 
       Gesellschaft geschlossen. Der 
       Zustimmungsbeschluss der abhängigen 
       Gesellschaft bedarf der notariellen 
       Beurkundung. 
   (2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
       Handelsregister des Sitzes der 
       abhängigen Gesellschaft wirksam. Die 
       Verpflichtungen zur Gewinnabführung und 
       zur Verlustübernahme gelten erstmals für 
       den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
       Geschäftsjahres, in dem der Vertrag 
       durch Eintragung im Handelsregister 
       wirksam wird. 
   (3) Der Vertrag kann ordentlich zum Ende 
       eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
       einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
       werden, erstmals jedoch zum Ende des 
       Geschäftsjahres 2025. Wird der Vertrag 
       nicht gekündigt, so verlängert er sich 
       bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um 
       ein Geschäftsjahr. 
   (4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
       Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
       unberührt. Die herrschende Gesellschaft 
       ist insbesondere zur Kündigung aus 
       wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
       nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
       aus Anteilen an der beherrschten 
       Gesellschaft hält oder einer der in R 
       14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer an 
       deren Stelle tretenden 
       Verwaltungsanweisung geregelten Fälle 
       vorliegt. 
   (5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
       Schriftform. 
 
   *§ 6* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   (1) Alle Änderungen und Ergänzungen 
       dieses Vertrages, einschließlich 
       dieser Regelung, bedürfen der 
       Schriftform. 
   (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
       ganz oder teilweise ungültig oder 
       undurchführbar sein oder werden, so 
       berührt dies die Gültigkeit, 
       Durchführbarkeit und Durchführung der 
       übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
       nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
       ungültige oder undurchführbare 
       Bestimmung durch eine solche gültige und 
       durchführbare Regelung ersetzen, die die 
       wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
       oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
       wie möglich erreicht. Entsprechendes 
       gilt im Falle von Vertragslücken. 
   (3) Erfüllungsort ist für beide 
       Vertragsparteien Berlin. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der Neufassung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW 
   Immobilien AG und der GSW Corona GmbH durch 
   Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 wird 
   zugestimmt. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der GSW Corona 
   GmbH hat der Änderung des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrags bereits einstimmig 
   zugestimmt. 
 
   Der geänderte Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Erfüllung 
   der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der 
   Eintragung der Änderung in das 
   Handelsregister der GSW Corona GmbH wirksam. 
 
   Die folgenden Unterlagen zu TOP 7 sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://www.gsw.ag 
 
   (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
   zugänglich und liegen während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: 
 
   * Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 zum 
     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW 
     Corona GmbH; 
   * Bestehender Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW 
     Immobilien AG und der GSW Corona GmbH vom 
     26. April 2013; 
   * Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der 
     GSW Immobilien AG für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018 sowie Lageberichte der 
     GSW Immobilien AG und die 
     Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018; 
   * Jahresabschlüsse der GSW Corona GmbH für 
     die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018. 
     Die GSW Corona GmbH hat gem. § 264 Abs. 3 
     HGB für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 
     2018 keine Lageberichte erstellt. Die GSW 
     Corona GmbH ist ein mittelbares 
     Tochterunternehmen der Deutsche Wohnen SE, 
     Berlin, eingetragen im Handelsregister 
     beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) 
     unter HRB 190322 B, die nach § 290 HGB zur 
     Aufstellung eines Konzernabschlusses 
     verpflichtet ist. Die GSW Immobilien AG 
     ist gegenüber der GSW Corona GmbH zur 
     Verlustübernahme nach § 302 AktG durch den 
     bestehenden Beherrschungs- und 

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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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