DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-14 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111
ISIN: DE000GSW1111
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Freitag, den 21. Juni 2019, um
12.00 Uhr MESZ im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm,
Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, ein.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, des zusammengefassten Lageberichts für
die GSW Immobilien AG und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2018 einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach den §§ 289a, 315a des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Feststellung des
Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten
Unterlagen der Hauptversammlung nach der
gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1
des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich
zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des
Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres
Auskunftsrechts haben die Aktionäre
Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1
kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen.
Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.gsw.ag
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019')
zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR
722.087.344,90 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer EUR 79.347.744,00
Dividende von EUR 1,40
je
dividendenberechtigter
Stückaktie,
insgesamt:
b) Gewinnvortrag: EUR 642.739.600,90
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2
Aktiengesetz am dritten auf die
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2018 amtiert haben, Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
eine etwaige prüferische Durchsicht der
Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr
2019 und das erste Quartal 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu
beschließen:
a) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 bestellt.
b) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal
2020 bestellt.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §§
8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der
Gesellschaft*
Angesichts der Zusammensetzung des bestehenden
Aufsichtsrats aus drei Mitgliedern und des
Beschlusses des Aufsichtsrats vom 8. August
2018, die bestehenden Ausschüsse des
Aufsichtsrats (Präsidialausschuss,
Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss)
mit sofortiger Wirkung aufzulösen, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrats vor, die Regelungen
in §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 entsprechend
anzupassen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'8.10 Die Aufsichtsratsmitglieder
erhalten eine jährliche feste
Grundvergütung in Höhe von EUR
7.500,00, die jeweils nach Ablauf
des Geschäftsjahres zahlbar ist.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält EUR 10.000,00, ein
stellvertretender Vorsitzender
erhält EUR 8.750,00 als jährliche
feste Grundvergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem
Aufsichtsrat nur während eines
Teils des Geschäftsjahres angehört
haben, erhalten für dieses
Geschäftsjahr eine entsprechende
zeitanteilige Vergütung.'
§ 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'9.5 Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von
Sitzungen beschlussfähig, wenn
sämtliche Mitglieder eingeladen
sind und an der Beschlussfassung
teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch
die Enthaltung. Soweit Gesetz oder
Satzung nichts anderes bestimmen,
fasst der Aufsichtsrat seine
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Eine
Stimmenthaltung gilt nicht als
abgegebene Stimme. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.'
§ 9.6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'9.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder
können an der Beschlussfassung des
Aufsichtsrats dadurch teilnehmen,
dass sie durch andere
Aufsichtsratsmitglieder
schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen. Sofern der
Aufsichtsrat eine Sitzung ohne
unmittelbare Präsenz der
Aufsichtsratsmitglieder per
Telefon- oder Videokonferenz
abhält, sind diese schriftlichen
Stimmabgaben dem Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vor dem Abhalten der
Sitzung zu übersenden. Darüber
hinaus können abwesende
Aufsichtsratsmitglieder auch
dadurch an der Beschlussfassung
teilnehmen, dass sie ihre Stimme
während der Sitzung oder
nachträglich innerhalb einer
angemessenen vom Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist schriftlich,
telefonisch, per E-Mail, per
Telefax oder mittels sonstiger
gebräuchlicher elektronischer
Kommunikationsmittel abgeben, wenn
der Vorsitzende des Aufsichtsrats
dies anordnet. Ein Widerspruch
eines Aufsichtsratsmitglieds gegen
diese Anordnung des Vorsitzenden
steht dem nicht entgegen.'
§ 9.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'9.7 Außerhalb von Sitzungen sind
Beschlussfassungen durch
schriftliche, telefonische, per
E-Mail oder per Telefax an den
Aufsichtsratsvorsitzenden
übermittelte Stimmabgaben ebenfalls
zulässig, wenn der Vorsitzende des
Aufsichtsrats eine solche
Beschlussfassung anordnet und
sämtliche Mitglieder innerhalb
einer angemessenen vom Vorsitzenden
zu bestimmenden Frist an der
Beschlussfassung teilnehmen.'
§ 9.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'9.9 Willenserklärungen des
Aufsichtsrats werden namens des
Aufsichtsrats durch den
Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch seinen
Stellvertreter abgegeben. Der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter, ist
ermächtigt, Erklärungen für den
Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
7. *Zustimmung zur Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW
Corona GmbH*
Die GSW Immobilien AG als herrschendes
Unternehmen und die GSW Corona GmbH als
beherrschtes Unternehmen haben am 26. April
2013 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die
Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 18.
Juni 2013 zugestimmt hat.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai
2019 neu gefasst und vorsorglich an neue
rechtliche Vorgaben der Rechtsprechung
angepasst. Der neu gefasste Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
*Beherrschungs- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-
Ergebnisabführungsvertrag*
zwischen der
*GSW Immobilien AG*
Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin,
einer im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 125788 B eingetragenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im
Folgenden _herrschende Gesellschaft_ genannt,
und der
*GSW Corona GmbH*
Mecklenburgische Str. 57 in 14197 Berlin,
einer im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 103720 B eingetragenen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im
Folgenden _abhängige Gesellschaft_, zusammen
mit der herrschenden Gesellschaft
_Vertragsparteien_ und einzeln auch jeweils
_Vertragspartei _genannt.
*Präambel*
Die herrschende Gesellschaft ist
Mehrheitsgesellschafterin der abhängigen
Gesellschaft, die ihren Gewinn an die
herrschende Gesellschaft abführen soll. Die
abhängige Gesellschaft möchte ferner ihre
Leitung der herrschenden Gesellschaft
unterstellen. Vor diesem Hintergrund
vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:
*§ 1*
*Leitung der abhängigen Gesellschaft*
(1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt
die Leitung ihrer Gesellschaft der
herrschenden Gesellschaft.
(2) Die herrschende Gesellschaft ist
berechtigt, der Geschäftsführung der
abhängigen Gesellschaft Weisungen
hinsichtlich der Leitung der abhängigen
Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige
Gesellschaft ist verpflichtet, die
Weisungen zu befolgen.
*§ 2*
*Gewinnabführung*
(1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet
sich, ihren ganzen Gewinn an die
herrschende Gesellschaft abzuführen. Die
Vorschriften des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung gelten
entsprechend und der dort festgelegte
Höchstbetrag ist - unter
Berücksichtigung einer Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 -
abzuführen.
(2) Die abhängige Gesellschaft darf (mit
Zustimmung der herrschenden
Gesellschaft) Beträge aus dem
Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage
nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit
einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer dieses Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3
HGB sind auf Verlangen der herrschenden
Gesellschaft aufzulösen.
(3) Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von anderen Gewinnrücklagen
nach Absatz 2, die vor Beginn dieses
Vertrags gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
(4) Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von Kapitalrücklagen ist
ausgeschlossen.
*§ 3*
*Verlustübernahme*
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
*§ 4*
*Ausgleich*
(1) Die herrschende Gesellschaft garantiert
dem außenstehenden Gesellschafter
der abhängigen Gesellschaft für jedes
Geschäftsjahr der abhängigen
Gesellschaft, für das dieser Vertrag
gilt, erstmals für das Geschäftsjahr
2019 eine Ausgleichszahlung in Höhe von
EUR 6,00 pro Geschäftsanteilsnennbetrag
von EUR 1,00 des außenstehenden
Gesellschafters. Klarstellend wird
vereinbart, dass von dem Betrag der
Ausgleichszahlung die gegebenenfalls
anfallende Kapitalertragssteuer
einbehalten wird und dass die
Ausgleichszahlung von der herrschenden
Gesellschaft auch dann an den oder die
außenstehenden Gesellschafter
gezahlt wird, wenn die abhängige
Gesellschaft ohne Berücksichtigung ihres
Verlustausgleichsanspruchs gegenüber der
herrschenden Gesellschaft einen
Jahresfehlbetrag ausweisen würde.
(2) Der Ausgleich ist am Tag nach der
Gesellschafterversammlung, die über die
Feststellung des Jahresabschlusses der
abhängigen Gesellschaft für das
entsprechende Geschäftsjahr
beschließt, fällig.
(3) Der Ausgleich wird erstmals in vollem
Umfang für das Geschäftsjahr gewährt, in
dem dieser Vertrag wirksam wird. Endet
der Vertrag während eines
Geschäftsjahres der abhängigen
Gesellschaft oder bildet die
Organgesellschaft während der Laufzeit
dieses Vertrages ein weniger als zwölf
Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr,
vermindert sich der Ausgleich
zeitanteilig.
*§ 5*
*Vertragsdauer, Kündigung*
(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt
der Zustimmung der Hauptversammlung der
herrschenden Gesellschaft und der
Gesellschafterversammlung der abhängigen
Gesellschaft geschlossen. Der
Zustimmungsbeschluss der abhängigen
Gesellschaft bedarf der notariellen
Beurkundung.
(2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der
abhängigen Gesellschaft wirksam. Die
Verpflichtungen zur Gewinnabführung und
zur Verlustübernahme gelten erstmals für
den ganzen Gewinn bzw. Verlust des
Geschäftsjahres, in dem der Vertrag
durch Eintragung im Handelsregister
wirksam wird.
(3) Der Vertrag kann ordentlich zum Ende
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten gekündigt
werden, erstmals jedoch zum Ende des
Geschäftsjahres 2025. Wird der Vertrag
nicht gekündigt, so verlängert er sich
bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um
ein Geschäftsjahr.
(4) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt
unberührt. Die herrschende Gesellschaft
ist insbesondere zur Kündigung aus
wichtigem Grund berechtigt, wenn sie
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte
aus Anteilen an der beherrschten
Gesellschaft hält oder einer der in R
14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer an
deren Stelle tretenden
Verwaltungsanweisung geregelten Fälle
vorliegt.
(5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der
Schriftform.
*§ 6*
*Schlussbestimmungen*
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages, einschließlich
dieser Regelung, bedürfen der
Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
ganz oder teilweise ungültig oder
undurchführbar sein oder werden, so
berührt dies die Gültigkeit,
Durchführbarkeit und Durchführung der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages
nicht. Die Vertragsparteien werden eine
ungültige oder undurchführbare
Bestimmung durch eine solche gültige und
durchführbare Regelung ersetzen, die die
wirtschaftlichen Ziele der ungültigen
oder undurchführbaren Bestimmung soweit
wie möglich erreicht. Entsprechendes
gilt im Falle von Vertragslücken.
(3) Erfüllungsort ist für beide
Vertragsparteien Berlin.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Der Neufassung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW
Immobilien AG und der GSW Corona GmbH durch
Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 wird
zugestimmt.
Die Gesellschafterversammlung der GSW Corona
GmbH hat der Änderung des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags bereits einstimmig
zugestimmt.
Der geänderte Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Erfüllung
der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der
Eintragung der Änderung in das
Handelsregister der GSW Corona GmbH wirksam.
Die folgenden Unterlagen zu TOP 7 sind über die
Internetseite der Gesellschaft
http://www.gsw.ag
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019')
zugänglich und liegen während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus:
* Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 zum
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW
Corona GmbH;
* Bestehender Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der GSW
Immobilien AG und der GSW Corona GmbH vom
26. April 2013;
* Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der
GSW Immobilien AG für die Geschäftsjahre
2016, 2017 und 2018 sowie Lageberichte der
GSW Immobilien AG und die
Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre
2016, 2017 und 2018;
* Jahresabschlüsse der GSW Corona GmbH für
die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018.
Die GSW Corona GmbH hat gem. § 264 Abs. 3
HGB für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und
2018 keine Lageberichte erstellt. Die GSW
Corona GmbH ist ein mittelbares
Tochterunternehmen der Deutsche Wohnen SE,
Berlin, eingetragen im Handelsregister
beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
unter HRB 190322 B, die nach § 290 HGB zur
Aufstellung eines Konzernabschlusses
verpflichtet ist. Die GSW Immobilien AG
ist gegenüber der GSW Corona GmbH zur
Verlustübernahme nach § 302 AktG durch den
bestehenden Beherrschungs- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -3-
Gewinnabführungsvertrag vom 26. April 2013
verpflichtet. Die Deutsche Wohnen SE ist
gegenüber der GSW Immobilien AG zur
Verlustübernahme nach § 302 AktG durch den
bestehenden Beherrschungsvertrag vom 30.
April 2014 verpflichtet. Somit haftet die
Deutsche Wohnen SE für die vom
Tochterunternehmen bis zum
Abschlussstichtag 31. Dezember 2018
eingegangenen Verpflichtungen im Folgejahr
im Sinne von § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer
2 HGB. Die GSW Corona GmbH ist in den
Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht der Deutsche Wohnen SE
für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018
einbezogen, die gemäß § 264 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 HGB aufgestellt und
geprüft wurden. Die Befreiung der GSW
Corona GmbH nach § 264 Absatz 3 HGB ist
jeweils im Konzernanhang der Deutsche
Wohnen SE für die Geschäftsjahre 2016,
2017 und 2018 gemäß § 264 Absatz 3
Satz 1 Nr. 4 HGB angegeben und mit
Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk
gemäß § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
c), d) und e) HGB in deutscher Sprache im
Bundesanzeiger offengelegt.
* Gemeinsamer Bericht des Vorstands der GSW
Immobilien AG und der Geschäftsführung der
GSW Corona GmbH gem. § 293a AktG.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zuvor bei der Gesellschaft zur
Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend
hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB)
und in deutscher oder englischer Sprache mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.
Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft
gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes reicht eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den *31.
Mai 2019, 0.00 Uhr MESZ* (Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG), zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
spätestens bis *14. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ*,
zugehen:
GSW Immobilien AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
oder E-Mail: WP.HV@db-is.com
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
lediglich der Erleichterung der organisatorischen
Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Der Aktienhandel wird durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht verhindert (keine
Veräußerungs- oder Erwerbssperre). Aktionäre
können über ihre Aktien auch nach der Anmeldung
weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung. Der Erwerb von Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien
kein Stimmrecht in der Hauptversammlung; Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst
nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in
der vorstehend beschriebenen Form erforderlich, und
zwar entweder durch die Aktionäre oder die
Bevollmächtigten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die
Erteilung einer Vollmacht enthalten. Ebenso ist ein
entsprechendes Vollmachtsformular auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.gsw.ag
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') abrufbar.
Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in
Textform ausstellen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können
jeweils sowohl durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erfolgen. Für die
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den
Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse,
Fax-Nummer und E-Mail-Adresse alternativ zur Verfügung:
GSW Immobilien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-289
oder E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr
auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung im Hotel Sofitel Berlin
Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789
Berlin, zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten
Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die
Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach
Maßgabe erteilter Weisungen ausüben. Soweit eine
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren für den
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten
bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertretung
durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene
Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die
von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt
gemachten Beschlussvorschläge zu den Punkten der
Tagesordnung beschränkt. Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts über Gegenanträge und sonstige
Beschlussanträge nehmen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die
Beauftragung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie
zur Antrag- oder Fragestellung ist ausgeschlossen. Die
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eine
Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein
Widerruf, müssen der Gesellschaft bis spätestens *20.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -4-
Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter Verwendung ihrer Stimmkarte erfolgen. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren einschließlich der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. *Angaben zu Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am *21. Mai 2019, 24.00 Uhr MESZ*, unter folgender Adresse zugehen: GSW Immobilien AG - Vorstand - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin Die Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet (§ 122 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 70 AktG). Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. *Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft vor der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge, die nicht mit einer Begründung versehen sein müssen, sind unter Angabe des Namens des Aktionärs an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: GSW Immobilien AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-298 oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG berücksichtigt. Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens am *6. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') zugänglich gemacht. Die GSW Immobilien AG ist nach § 126 Abs. 2 AktG unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung zugänglich zu machen. Die etwaige Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der GSW Immobilien AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre etwaigen Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für Wahlvorschläge nach § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie nicht begründet werden müssen. Zusätzlich zu den oben bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er den Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort des Kandidaten nicht enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach § 11.9 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen. *Übertragung der Hauptversammlung/Sonstige Mitteilungen* Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt. Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sowie weiteren Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen von der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin) zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Etwaige unter Beachtung der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. *Informationen zum Datenschutz* Die GSW Immobilien AG, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Fragen adressieren Sie bitte an GSW Immobilien AG, Legal/Compliance, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin oder datenschutzanfragen@deuwo.com. Externer Datenschutzbeauftragter der GSW Immobilien AG ist Dr. Annette Demmel, SPB DPO Services GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, E-Mail: annette.demmel@spb-dpo-services.com. Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist die GSW Immobilien AG, Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin. 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*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
besteht das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 56.676.960,00 aus 56.676.960 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme (insgesamt 56.676.960 Stimmen). Zum Zeitpunkt
der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
Berlin, im Mai 2019
_Der Vorstand_
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