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DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-29 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 / WKN: 722 800 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 11. Juli 2019 ein, 
die um 14:00 Uhr im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den 
Haager Str. 5, 60327 Frankfurt am Main, stattfindet. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der a.a.a. 
   aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
   und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 
   § 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb 
   ist eine Feststellung des Jahresabschlusses 
   oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG 
   nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im 
   Wege der Einzelentlastung beschließen zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im 
   Wege der Einzelentlastung beschließen zu 
   lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 und des Prüfers für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Niederlassung Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019 
   zu bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch 
   wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln 
   gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 auferlegt, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf 
   bestimmte Kategorien oder Listen von 
   Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 
   beschränken würden. 
5. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 11. 
   Juli 2019. Von der Hauptversammlung sind 
   deshalb alle Aufsichtsratsmitglieder neu zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu 
   wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
   Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung erfolgt die 
   Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats längstens 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. 
   Steen Rothenberger, Bad Homburg vor der Höhe, 
   Geschäftsführer der Rothenberger 4 x S 
   Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main, 
 
   Herrn Dipl. Kfm. Nicolas Schneider, Frankfurt 
   am Main, Vorstand der Lang & Cie. Real Estate 
   AG, Frankfurt am Main, Geschäftsführer der Lang 
   & Cie. Real Estate Beteiligungsgesellschaft 
   mbH, Frankfurt am Main, Geschäftsführer der 
   Lang & Cie GmbH, Frankfurt am Main, und 
   Liquidator der Erste Asset GmbH i.L., Frankfurt 
   am Main, sowie 
 
   Frau Sanneke Rothenberger, Bad Homburg vor der 
   Höhe, Angestellte (Associate) bei PGIM Real 
   Estate Germany AG, München, Niederlassung 
   Frankfurt am Main, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Dr. 
   Steen Rothenberger zum Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5, 1. 
   Halbsatz AktG, wonach mindestens ein Mitglied 
   des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den 
   Gebieten der Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung verfügen muss, werden u.a. in 
   der Person von Herrn Dr. Steen Rothenberger 
   erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind im 
   Übrigen sämtlich mit dem Immobiliensektor, 
   in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von 
   § 100 Abs. 5, 2. Halbsatz AktG vertraut. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung bestehen bei den 
   zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten, wie unter (1) aufgeführt, bzw. 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, wie 
   unter (2) aufgeführt: 
 
   Dr. Steen Rothenberger 
 
   (1) Stellvertretender 
       Aufsichtsratsvorsitzender der Diskus 
       Werke AG, Dietzenbach 
   (2) Keine 
 
   Nicolas Schneider 
 
   (1) Keine 
   (2) Keine 
 
   Sanneke Rothenberger 
 
   (1) Keine 
   (2) Keine 
 
   Es bestehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 
   der vorstehenden Wahlvorschläge folgende 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex offenzulegende 
   persönliche oder geschäftliche Beziehungen 
   eines Kandidaten zur Gesellschaft, den Organen 
   der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär: 
 
   Herr Dr. Steen Rothenberger ist bereits 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
   Herr Dr. Steen Rothenberger ist darüber hinaus 
   Bruder des Vorstands der Gesellschaft Dr. Sven 
   Rothenberger. Zudem ist Herr Dr. Steen 
   Rothenberger Geschäftsführer und 
   Minderheitsgesellschafter der Rothenberger 4 x 
   S Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main, 
   die mehr als 75 % der Aktien an der 
   Gesellschaft direkt hält. 
 
   Frau Sanneke Rothenberger ist die Tochter des 
   Vorstands der Gesellschaft Dr. Sven 
   Rothenberger. 
 
   Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats keine weiteren maßgeblichen 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zur Gesellschaft, zu Tochterunternehmen der 
   Gesellschaft, zu Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1 
   Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex. 
 
   Dem Aufsichtsrat gehört somit unter 
   Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der 
   Gesellschaft mit Herrn Nicolas Schneider 
   künftig ein unabhängiges Mitglied im Sinne von 
   Ziffer 5.4.2 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex an. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des mit der Grundstücksverwaltung 
   Lindley GmbH, Frankfurt am Main, und der GfM 
   Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH, 
   ebenfalls Frankfurt am Main, abgeschlossenen 
   Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002* 
 
   Die Gesellschaft hat am 3. Juli 2002 mit der 
   damals noch als Julius Kleemann Handel 
   Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
   firmierenden Grundstücksverwaltung Lindley GmbH 
   mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im 
   Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am 
   Main unter HRB 85153, und der GfM Gesellschaft 
   für Minderheitsbeteiligungen mbH einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Die Mehrheit der Anteile an der 
   Grundstücksverwaltung Lindley GmbH gehört der 
   Gesellschaft. Ein Minderheitsanteil ist 
   inzwischen von der GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH auf die GVM 
   Grundstücksverwaltung Melsunger Metallwerk 
   Melsmetall GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main 
   übertragen worden. 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist 
   Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und 
   der Grundstücksverwaltung Lindley GmbH 
   bestehende ertragsteuerliche Organschaft. Um 
   auch in Zukunft die ertragsteuerliche 
   Organschaft zwischen der Gesellschaft und der 
   Grundstücksverwaltung Lindley GmbH fortführen 
   zu können, wurde eine 
   Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die 
   Minderheitsgesellschafterin GVM 
   Grundstücksverwaltung Melsunger Metallwerk 
   Melsmetall GmbH hat sich bereit erklärt, auf 
   einen ihr gemäß Gesetz zustehenden 
   Ausgleichsanspruch zu verzichten. 
 
   Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019 bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   neben der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der 
   Grundstücksverwaltung Lindley GmbH auch der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im 
   Handelsregister der Grundstücksverwaltung 
   Lindley GmbH erforderlich, damit die 
   Änderung wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019 zwischen der Gesellschaft, der 
   Grundstücksverwaltung Lindley GmbH, der GfM 
   Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH 
   und der GVM Grundstücksverwaltung Melsunger 
   Metallwerk Melsmetall GmbH zur Änderung 
   des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 
   wird zugestimmt. 
 
   Wesentlicher Inhalt der Änderungs- und 
   Verzichtvereinbarung vom 21. Mai 2019: 
 
   Die Änderungs- und Verzichtvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019, mit der die Bestimmungen in 
   den §§ 1, 2 und 4 des Gewinnabführungsvertrags 
   vom 3. Juli 2002 geändert werden, hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   1. Die GfM Gesellschaft für 
      Minderheitsbeteiligungen mbH scheidet als 
      Partei des Gewinnabführungsvertrags aus. 
   2. Die GVM Grundstücksverwaltung Melsunger 
      Metallwerk Melsmetall GmbH als einzige 
      Minderheitsgesellschafterin verzichtet 
      auch für die Zukunft dauerhaft auf 
      sämtliche ihr zustehenden 
      Ausgleichsansprüche. 
   3. Die Regelungen über die Gewinnabführung 
      werden stärker an der gesetzlichen 
      Regelung des § 301 AktG orientiert und 
      ein sog. dynamischer Verweis auf die 
      Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. 
      Zudem werden die Möglichkeiten zur 
      Auflösung und Abführung während der 
      Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen als 
      Gewinn angepasst. 
   4. Die Regelungen über die Verlustübernahme 
      durch die Gesellschaft werden durch einen 
      umfassenden Verweis auf die Vorschriften 
      des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung ersetzt. 
   5. Der Gewinnabführungsvertrag erhält durch 
      einen entsprechend geänderten § 4 Abs. 2 
      des Vertrags eine Laufzeit bis mindestens 
      31. Dezember 2024, und eine ordentliche 
      Kündigung mit Wirksamwerden vor diesem 
      Zeitpunkt wird ausgeschlossen. 
   6. Die Absätze 4 und 5 werden in § 4 des 
      Vertrags neu eingefügt. Der neue § 4 Abs. 
      4 enthält eine Regelung zur Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem 
      Grund und in einem neuen § 4 Abs. 5 wird 
      für die Kündigungserklärung ein 
      Schriftformerfordernis festgeschrieben. 
 
   Wortlaut der mit der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung neu zu fassenden 
   Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags: 
 
   Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 
   erhalten aufgrund der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019 
   folgenden Wortlaut: 
 
   '_§ 1_ _Gewinnabführung_ 
   _1. _  Die Grundstücksverwaltung Lindley 
          GmbH verpflichtet sich, während der 
          Vertragsdauer ihren ganzen nach 
          Maßgabe der handelsrechtlichen 
          Vorschriften ermittelten Gewinn an 
          die a.a.a. aktiengesellschaft 
          allgemeine anlageverwaltung nach 
          Maßgabe der Vorschriften des § 
          301 AktG in seiner jeweils gültigen 
          Fassung abzuführen. Abzuführen ist - 
          vorbehaltlich der Bildung oder 
          Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 
          - der ohne die Gewinnabführung 
          entstehende Jahresüberschuss, 
          vermindert um einen etwaigen 
          Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
          den nach § 268 Abs. 8 HGB 
          ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   _2. _  Die Grundstücksverwaltung Lindley 
          GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung Beträge aus dem 
          Jahresüberschuss in andere 
          Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
          einstellen, sofern dies 
          handelsrechtlich zulässig und bei 
          vernünftiger kaufmännischer 
          Beurteilung wirtschaftlich begründet 
          ist. Während der Dauer dieses 
          Vertrags gebildete andere 
          Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB 
          sind auf Verlangen der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung aufzulösen und zum 
          Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
          verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
          Die Abführung von Beträgen aus der 
          Auflösung von Gewinnrücklagen und von 
          Gewinnvorträgen, die vor 
          Inkrafttreten dieses Vertrages 
          gebildet wurden bzw. entstanden sind, 
          sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 
          Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, 
          ob diese vor oder während der 
          Laufzeit dieses Vertrages gebildet 
          wurden) ist ausgeschlossen. 
   _§ 2_  _Verlustübernahme_ 
          _Die a.a.a. aktiengesellschaft 
          allgemeine anlageverwaltung ist 
          gegenüber der Grundstücksverwaltung 
          Lindley GmbH entsprechend den 
          Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
          jeweils gültigen Fassung zur 
          Verlustübernahme verpflichtet._ 
          _(.)_ 
   _§ 4_  _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
          _(.)_ 
   _2._   Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er 
          kann unter Einhaltung einer 
          Kündigungsfrist von sechs Monaten nur 
          zum Ende eines Geschäftsjahres der 
          Grundstücksverwaltung Lindley GmbH, 
          frühestens jedoch zum 31. Dezember 
          2024 ordentlich gekündigt werden, 
          keinesfalls jedoch mit Wirkung auf 
          einen Zeitpunkt, in dem die 
          Mindestlaufzeit der durch diesen 
          Vertrag zu begründenden 
          körperschafts- und 
          gewerbesteuerlichen Organschaft von 
          zurzeit fünf Zeitjahren (§ 14 Abs. 1 
          Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 
          Satz 2 GewStG) noch nicht abgelaufen 
          ist. 
          _(.)_ 
   _4._   Unbeschadet Absatz 2 kann der Vertrag 
          aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
          einer Kündigungsfrist gekündigt 
          werden. Ein wichtiger Grund liegt 
          vor, wenn ein wichtiger Grund im 
          steuerlichen Sinn für die Beendigung 
          des Vertrages gegeben ist. Ein 
          wichtiger Grund liegt insbesondere 
          vor, wenn der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung nicht mehr direkt 
          oder indirekt die Mehrheit der 
          Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen 
          der Grundstücksverwaltung Lindley 
          GmbH zusteht oder sie sich 
          vertraglich verpflichtet hat, 
          Geschäftsanteile der 
          Grundstücksverwaltung Lindley GmbH 
          auf einen Dritten zu übertragen, so 
          dass ihr mit dem bevorstehenden, 
          gegebenenfalls noch von externen 
          Bedingungen abhängigen Vollzug des 
          Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte 
          aus den Geschäftsanteilen der 
          Grundstücksverwaltung Lindley GmbH 
          nicht mehr unmittelbar oder mittelbar 
          zusteht, oder eine Verschmelzung, 
          Spaltung oder Liquidation der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung oder der 
          Grundstücksverwaltung Lindley GmbH 
          durchgeführt wird. 
   _5._   Eine Kündigung bedarf jeweils der 
          Schriftform. Für die Einhaltung der 
          Kündigungsfrist kommt es bei einer 
          Kündigung durch die a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung auf den Zeitpunkt 
          des Zugangs des Kündigungsschreibens 
          bei der Grundstücksverwaltung Lindley 
          GmbH und bei einer Kündigung durch 
          die Grundstücksverwaltung Lindley 
          GmbH auf den Zeitpunkt des Zugangs 
          des Kündigungsschreibens bei der 
          a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung an.' 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des mit der Grundstücksverwaltung 
   Chemnitz Annaberger Straße 231 GmbH, 
   Frankfurt am Main, und der GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls 
   Frankfurt am Main, abgeschlossenen 
   Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006* 
 
   Die Gesellschaft hat am 21. Juni 2006 mit der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH mit Sitz in Frankfurt am 
   Main, eingetragen im Handelsregister beim 
   Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 58787, 
   und der GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Die Mehrheit der Anteile an der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH gehört der Gesellschaft. 
   Ein Minderheitsanteil wird von der GfM 
   Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH 
   gehalten. 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist 
   Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und 
   der Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH bestehende 
   ertragsteuerliche Organschaft. Um auch in 
   Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft 
   zwischen der Gesellschaft und der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH fortführen zu können, 
   wurde eine Änderungsvereinbarung zu dem 
   vorgenannten Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH hat sich bereit 
   erklärt, auf einen ihr gemäß Gesetz 
   zustehenden Ausgleichsanspruch zu verzichten. 
 
   Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019 bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   neben der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH auch der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft. Zudem ist 
   die Eintragung im Handelsregister der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH erforderlich, damit die 
   Änderung wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019 zwischen der Gesellschaft, der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger 
   Straße 231 GmbH und der GfM Gesellschaft 
   für Minderheitsbeteiligungen mbH zur 
   Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 
   21. Juni 2006 wird zugestimmt. 
 
   Wesentlicher Inhalt der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019: 
 
   Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019, mit der die Bestimmungen in 
   den §§ 1, 2 und 4 des Gewinnabführungsvertrags 
   vom 21. Juni 2006 geändert werden, hat 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   1. Die GfM Gesellschaft für 
      Minderheitsbeteiligungen mbH scheidet als 
      Partei des Gewinnabführungsvertrags aus. 
   2. Die GfM Gesellschaft für 
      Minderheitsbeteiligungen mbH als einzige 
      Minderheitsgesellschafterin verzichtet 
      auch für die Zukunft dauerhaft auf 
      sämtliche ihr zustehenden 
      Ausgleichsansprüche. 
   3. Die Regelungen über die Gewinnabführung 
      werden stärker an der gesetzlichen 
      Regelung des § 301 AktG orientiert und 
      ein sog. dynamischer Verweis auf die 
      Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. 
      Zudem werden die Möglichkeiten zur 
      Auflösung und Abführung während der 
      Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen als 
      Gewinn angepasst. 
   4. Die Regelungen über die Verlustübernahme 
      durch die Gesellschaft werden durch einen 
      umfassenden Verweis auf die Vorschriften 
      des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung ersetzt. 
   5. Der Gewinnabführungsvertrag erhält durch 
      einen entsprechend geänderten § 4 Abs. 2 
      des Vertrags eine Laufzeit bis mindestens 
      31. Dezember 2024, und eine ordentliche 
      Kündigung mit Wirksamwerden vor diesem 
      Zeitpunkt wird ausgeschlossen. 
   6. Die Absätze 4 und 5 werden in § 4 des 
      Vertrags neu eingefügt. Der neue § 4 Abs. 
      4 enthält eine Regelung zur Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem 
      Grund und in einem neuen § 4 Abs. 5 wird 
      für die Kündigungserklärung ein 
      Schriftformerfordernis festgeschrieben. 
 
   Wortlaut der mit der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung neu zu fassenden 
   Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags: 
 
   Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006 
   erhalten aufgrund der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019 
   folgenden Wortlaut: 
 
   '_§ 1_ _Gewinnabführung_ 
   _1._   Die Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH 
          verpflichtet sich, während der 
          Vertragsdauer ihren ganzen nach 
          Maßgabe der handelsrechtlichen 
          Vorschriften ermittelten Gewinn an 
          die a.a.a. aktiengesellschaft 
          allgemeine anlageverwaltung nach 
          Maßgabe der Vorschriften des § 
          301 AktG in seiner jeweils gültigen 
          Fassung abzuführen. Abzuführen ist - 
          vorbehaltlich der Bildung oder 
          Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 
          - der ohne die Gewinnabführung 
          entstehende Jahresüberschuss, 
          vermindert um einen etwaigen 
          Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
          den nach § 268 Abs. 8 HGB 
          ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   _2._   Die Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH kann 
          mit Zustimmung der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung Beträge aus dem 
          Jahresüberschuss in andere 
          Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
          einstellen, sofern dies 
          handelsrechtlich zulässig und bei 
          vernünftiger kaufmännischer 
          Beurteilung wirtschaftlich begründet 
          ist. Während der Dauer dieses 
          Vertrags gebildete andere 
          Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB 
          sind auf Verlangen der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung aufzulösen und zum 
          Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
          verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
          Die Abführung von Beträgen aus der 
          Auflösung von Gewinnrücklagen und von 
          Gewinnvorträgen, die vor 
          Inkrafttreten dieses Vertrages 
          gebildet wurden bzw. entstanden sind, 
          sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 
          Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, 
          ob diese vor oder während der 
          Laufzeit dieses Vertrages gebildet 
          wurden) ist ausgeschlossen. 
   _§ 2_  _Verlustübernahme_ 
          _Die a.a.a. aktiengesellschaft 
          allgemeine anlageverwaltung ist 
          gegenüber der Grundstücksverwaltung 
          Chemnitz Annaberger Straße 231 
          GmbH entsprechend den Vorschriften 
          des § 302 AktG in seiner jeweils 
          gültigen Fassung zur Verlustübernahme 
          verpflichtet._ 
          _(.)_ 
   _§ 4_  _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
          _(.)_ 
   _2._   Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er 
          kann unter Einhaltung einer 
          Kündigungsfrist von sechs Monaten nur 
          zum Ende eines Geschäftsjahres der 
          Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH, 
          frühestens jedoch zum 31. Dezember 
          2024 ordentlich gekündigt werden, 
          keinesfalls jedoch mit Wirkung auf 
          einen Zeitpunkt, in dem die 
          Mindestlaufzeit der durch diesen 
          Vertrag zu begründenden 
          körperschafts- und 
          gewerbesteuerlichen Organschaft von 
          zurzeit fünf Zeitjahren (§ 14 Abs. 1 
          Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 
          Satz 2 GewStG) noch nicht abgelaufen 
          ist. 
          _(.)_ 
   _4._   Unbeschadet Absatz 2 kann der Vertrag 
          aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
          einer Kündigungsfrist gekündigt 
          werden. Ein wichtiger Grund liegt 
          vor, wenn ein wichtiger Grund im 
          steuerlichen Sinn für die Beendigung 
          des Vertrages gegeben ist. Ein 
          wichtiger Grund liegt insbesondere 
          vor, wenn der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung nicht mehr direkt 
          oder indirekt die Mehrheit der 
          Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen 
          der Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH 
          zusteht oder sie sich vertraglich 
          verpflichtet hat, Geschäftsanteile 
          der Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH auf 
          einen Dritten zu übertragen, so dass 
          ihr mit dem bevorstehenden, 
          gegebenenfalls noch von externen 
          Bedingungen abhängigen Vollzug des 
          Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte 
          aus den Geschäftsanteilen der 
          Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH nicht 
          mehr unmittelbar oder mittelbar 
          zusteht, oder eine Verschmelzung, 
          Spaltung oder Liquidation der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung oder der 
          Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH 
          durchgeführt wird. 
   _5._   Eine Kündigung bedarf jeweils der 
          Schriftform. Für die Einhaltung der 
          Kündigungsfrist kommt es bei einer 
          Kündigung durch die a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung auf den Zeitpunkt 
          des Zugangs des Kündigungsschreibens 
          bei der Grundstücksverwaltung 
          Chemnitz Annaberger Straße 231 
          GmbH und bei einer Kündigung durch 
          die Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Annaberger Straße 231 GmbH auf 
          den Zeitpunkt des Zugangs des 
          Kündigungsschreibens bei der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung an.' 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des mit der Grundstücksverwaltung 
   Chemnitz Jagdschänkenstraße 17 GmbH, 
   Frankfurt am Main, und der GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls 
   Frankfurt am Main, abgeschlossenen 
   Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006* 
 
   Die Gesellschaft hat am 21. Juni 2006 mit der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz 
   Jagdschänkenstraße 17 GmbH mit Sitz in 
   Frankfurt am Main, eingetragen im 
   Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am 
   Main unter HRB 58788, und der GfM Gesellschaft 
   für Minderheitsbeteiligungen mbH einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser 
   wurde unter dem Datum 29. August 2006 
   berichtigt. 
 
   Die Mehrheit der Anteile an der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz 
   Jagdschänkenstraße 17 GmbH gehört der 
   Gesellschaft. Ein Minderheitsanteil wird von 
   der GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH gehalten. 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist 
   Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und 
   der Grundstücksverwaltung Chemnitz 
   Jagdschänkenstraße 17 GmbH bestehende 
   ertragsteuerliche Organschaft. Um auch in 
   Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft 
   zwischen der Gesellschaft und der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz 
   Jagdschänkenstraße 17 GmbH fortführen zu 
   können, wurde eine Änderungsvereinbarung 
   zu dem vorgenannten Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Die GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH hat sich bereit 
   erklärt, auf einen ihr gemäß Gesetz 
   zustehenden Ausgleichsanspruch zu verzichten. 
 
   Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019, bedarf zu ihrer Wirksamkeit 
   neben der Zustimmung der 
   Gesellschafterversammlung der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz 
   Jagdschänkenstraße 17 GmbH auch der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im 
   Handelsregister der Grundstücksverwaltung 
   Chemnitz Jagdschänkenstraße 17 GmbH 
   erforderlich, damit die Änderung wirksam 
   wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019 zwischen der Gesellschaft, der 
   Grundstücksverwaltung Chemnitz 
   Jagdschänkenstraße 17 GmbH und der GfM 
   Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH 
   zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags 
   vom 21. Juni 2006 in Form seiner Berichtigung 
   vom 29. August 2006 wird zugestimmt. 
 
   Wesentlicher Inhalt der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019: 
 
   Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung 
   vom 21. Mai 2019, mit der die Bestimmungen in 
   den §§ 1,2 und 4 des Gewinnabführungsvertrags 
   vom 21. Juni 2006 in Form seiner Berichtigung 
   vom 29. August 2006 geändert werden, hat 
   folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   1. Die GfM Gesellschaft für 
      Minderheitsbeteiligungen mbH scheidet als 
      Partei des Gewinnabführungsvertrags aus. 
   2. Die GfM Gesellschaft für 
      Minderheitsbeteiligungen mbH als einzige 
      Minderheitsgesellschafterin verzichtet 
      auch für die Zukunft dauerhaft auf 
      sämtliche ihr zustehenden 
      Ausgleichsansprüche. 
   3. Die Regelungen über die Gewinnabführung 
      werden stärker an der gesetzlichen 
      Regelung des § 301 AktG orientiert und 
      ein sog. dynamischer Verweis auf die 
      Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. 
      Zudem werden die Möglichkeiten zur 
      Auflösung und Abführung während der 
      Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen als 
      Gewinn angepasst. 
   4. Die Regelungen über die Verlustübernahme 
      durch die Gesellschaft werden durch einen 
      umfassenden Verweis auf die Vorschriften 
      des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung ersetzt. 
   5. Der Gewinnabführungsvertrag erhält durch 
      einen entsprechend geänderten § 4 Abs. 2 
      des Vertrags eine Laufzeit bis mindestens 
      31. Dezember 2024, und eine ordentliche 
      Kündigung mit Wirksamwerden vor diesem 
      Zeitpunkt wird ausgeschlossen. 
   6. Die Absätze 4 und 5 werden in § 4 des 
      Vertrags neu eingefügt. Der neue § 4 Abs. 
      4 enthält eine Regelung zur Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem 
      Grund und in einem neuen § 4 Abs. 5 wird 
      für die Kündigungserklärung ein 
      Schriftformerfordernis festgeschrieben. 
 
   Wortlaut der mit der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung neu zu fassenden 
   Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags: 
 
   Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006 in 
   Form seiner Berichtigung vom 29. August 2006 
   erhalten aufgrund der Änderungs- und 
   Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019 
   folgenden Wortlaut: 
 
   '_§ 1_ _Gewinnabführung_ 
   1.     Die Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH 
          verpflichtet sich, während der 
          Vertragsdauer ihren ganzen nach 
          Maßgabe der handelsrechtlichen 
          Vorschriften ermittelten Gewinn an 
          die a.a.a. aktiengesellschaft 
          allgemeine anlageverwaltung nach 
          Maßgabe der Vorschriften des § 
          301 AktG in seiner jeweils gültigen 
          Fassung abzuführen. Abzuführen ist - 
          vorbehaltlich der Bildung oder 
          Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 
          - der ohne die Gewinnabführung 
          entstehende Jahresüberschuss, 
          vermindert um einen etwaigen 
          Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
          den nach § 268 Abs. 8 HGB 
          ausschüttungsgesperrten Betrag. 
   2.     Die Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH kann 
          mit Zustimmung der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung Beträge aus dem 
          Jahresüberschuss in andere 
          Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
          einstellen, sofern dies 
          handelsrechtlich zulässig und bei 
          vernünftiger kaufmännischer 
          Beurteilung wirtschaftlich begründet 
          ist. Während der Dauer dieses 
          Vertrags gebildete andere 
          Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB 
          sind auf Verlangen der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung aufzulösen und zum 
          Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
          verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
          Die Abführung von Beträgen aus der 
          Auflösung von Gewinnrücklagen und von 
          Gewinnvorträgen, die vor 
          Inkrafttreten dieses Vertrages 
          gebildet wurden bzw. entstanden sind, 
          sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 
          Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig, 
          ob diese vor oder während der 
          Laufzeit dieses Vertrages gebildet 
          wurden) ist ausgeschlossen. 
   _§ 2_  _Verlustübernahme_ 
          _Die a.a.a. aktiengesellschaft 
          allgemeine anlageverwaltung ist 
          gegenüber der Grundstücksverwaltung 
          Chemnitz Jagdschänkenstraße 17 
          GmbH entsprechend den Vorschriften 
          des § 302 AktG in seiner jeweils 
          gültigen Fassung zur Verlustübernahme 
          verpflichtet._ 
          _(.)_ 
   _§ 4_  _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
          _(.)_ 
   _2._   Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er 
          kann unter Einhaltung einer 
          Kündigungsfrist von sechs Monaten nur 
          zum Ende eines Geschäftsjahres der 
          Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH, 
          frühestens jedoch zum 31. Dezember 
          2024 ordentlich gekündigt werden, 
          keinesfalls jedoch mit Wirkung auf 
          einen Zeitpunkt, in dem die 
          Mindestlaufzeit der durch diesen 
          Vertrag zu begründenden 
          körperschafts- und 
          gewerbesteuerlichen Organschaft von 
          zurzeit fünf Zeitjahren (§ 14 Abs. 1 
          Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 
          Satz 2 GewStG) noch nicht abgelaufen 
          ist. 
          _(.)_ 
   _4._   Unbeschadet Absatz 2 kann der Vertrag 
          aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
          einer Kündigungsfrist gekündigt 
          werden. Ein wichtiger Grund liegt 
          vor, wenn ein wichtiger Grund im 
          steuerlichen Sinn für die Beendigung 
          des Vertrages gegeben ist. Ein 
          wichtiger Grund liegt insbesondere 
          vor, wenn der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung nicht mehr direkt 
          oder indirekt die Mehrheit der 
          Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen 
          der Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH 
          zusteht oder sie sich vertraglich 
          verpflichtet hat, Geschäftsanteile 
          der Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH auf 
          einen Dritten zu übertragen, so dass 
          ihr mit dem bevorstehenden, 
          gegebenenfalls noch von externen 
          Bedingungen abhängigen Vollzug des 
          Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte 
          aus den Geschäftsanteilen der 
          Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH nicht 
          mehr unmittelbar oder mittelbar 
          zusteht, oder eine Verschmelzung, 
          Spaltung oder Liquidation der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung oder der 
          Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH 
          durchgeführt wird. 
   _5._   Eine Kündigung bedarf jeweils der 
          Schriftform. Für die Einhaltung der 
          Kündigungsfrist kommt es bei einer 
          Kündigung durch die a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung auf den Zeitpunkt 
          des Zugangs des Kündigungsschreibens 
          bei der Grundstücksverwaltung 
          Chemnitz Jagdschänkenstraße 17 
          GmbH und bei einer Kündigung durch 
          die Grundstücksverwaltung Chemnitz 
          Jagdschänkenstraße 17 GmbH auf 
          den Zeitpunkt des Zugangs des 
          Kündigungsschreibens bei der a.a.a. 
          aktiengesellschaft allgemeine 
          anlageverwaltung an.' 
 
*Weitere Angaben* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 
   Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen 
   Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die 
   Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
2. *Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite 
   der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG 
   zugänglichen Informationen* 
 
   Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft 
   allgemeine anlageverwaltung, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am 
   Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind 
   ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   zugänglich: 
 
   * Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 
     1 Nr. 1 AktG) einschließlich der 
     darin enthaltenen Erläuterung, dass zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 
     AktG) und der darin enthaltenen Angaben 
     zur Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
     (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG), 
   * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
     der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
     1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG, 
   * die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten 
     Unterlagen sowie 
   * die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 
     6 bis 8, also 
 
     * die Änderungs- und 
       Verzichtsvereinbarung zu dem mit der 
       jeweiligen Tochtergesellschaft 
       abgeschlossenen 
       Gewinnabführungsvertrag, 
     * den ursprünglich mit der jeweiligen 
       Tochtergesellschaft abgeschlossenen 
       Gewinnabführungsvertrag und 
     * die Jahresabschlüsse der Gesellschaft 
       und der jeweiligen gewinnabführenden 
       Tochtergesellschaft für die Jahre 2016 
       bis 2018 sowie 
     * die nach § 293a AktG erstatteten 
       gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
       Gesellschaft und der Geschäftsführung 
       der jeweiligen Tochtergesellschaft. 
 
   Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in 
   Abschrift übersandt. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung ebenfalls auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   bekannt gegeben. 
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen 
   durch das depotführende Institut in Textform (§ 
   126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich 
   spätestens bis Donnerstag, den 4. Juli 2019, 
   24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
   Donnerstag, den 20. Juni 2019, 0:00 Uhr (MESZ) 
   ('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts richten sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
   die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
   für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich 
   vom Veräußerer hierfür nicht 
   bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
   hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige 
   Dividendenbezugsberechtigung. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft unter 
   folgender Adresse zugehen: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    c/o AAA HV Management GmbH 
    Ettore-Bugatti-Str. 31 
    D-51149 Köln 
    Telefax: +49 (0) 2203 - 20229 - 11 
    E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung über 
   ihre depotführenden Institute anfordern, 
   brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die 
   Anmeldung und Weiterleitung des 
   Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter 
   einer der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung ausgestellt und übermittelt. 
4. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch 
   ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
   sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
   rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
(a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
    126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut 
    oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
    in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 
    AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
    genannten Personen oder Institutionen 
    bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist 
    gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar 
    gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
    Ein Formular, von dem bei der 
    Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden 
    kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
    Eintrittskarte. Die Verwendung des 
    Vollmachtformulars ist nicht zwingend, 
    möglich ist auch, dass Aktionäre anderweitig 
    eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) 
    ausstellen. Für die Übermittlung des 
    Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per 
    Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre 
    gebeten, die nachfolgend unter 4. (d) 
    angegebene Adresse zu verwenden. Gleiches 
    gilt für die Erteilung der Vollmacht durch 
    Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. 
    ihren Widerruf; ein gesonderter Nachweis über 
    die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt 
    sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann 
    der Nachweis der Bevollmächtigung auch 
    dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am 
    Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bzw. 
    einen Nachweis hierüber an der 
    Einlasskontrolle vorweist. 
(b) Für die Bevollmächtigung eines 
    Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
    oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 
    135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 
    5 AktG genannten Personen oder Institutionen 
    sowie für den Nachweis und den Widerruf einer 
    solchen Bevollmächtigung gelten die 
    gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
    AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
    diesen Fällen einem bestimmten 
    Bevollmächtigten erteilt und von dem 
    Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
    werden. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
    sich in einem solchen Fall mit dem zu 
    Bevollmächtigten rechtzeitig über ein 
    mögliches Formerfordernis abzustimmen. 
(c) Als besonderen Service bieten wir unseren 
    Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
    Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
    Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter 
    benannt. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen 
    dazu eine Vollmacht und Weisungen für die 
    Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
    Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung 
    erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
    werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen, 
    wenn und soweit ihnen verbindliche Weisungen 
    für das Abstimmungsverhalten erteilt wurden. 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
    hierzu erteilte Weisung entsprechend für 
    jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten 
    Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine 
    Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
    Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
    von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
(d) Die Erteilung der Vollmacht an von der 
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, 
    ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen 
    bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein 
    Formular für die Vollmachts- und 
    Weisungserteilung erhalten die Aktionäre 
    zusammen mit der Eintrittskarte. Das 
    Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zur Verfügung. Vollmachts- und 
    Weisungserteilungen wie auch ein etwaiger 
    Widerruf einer an die Stimmrechtsvertreter 
    erteilten Vollmacht oder die Änderung 
    von erteilten Weisungen sind im Vorfeld der 
    Hauptversammlung bis spätestens Mittwoch, den 
    10. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, 
    Telefax oder E-Mail an die nachfolgende 
    Adresse zu senden: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Ettore-Bugatti-Str. 31 
     D-51149 Köln 
     Telefax: +49 (0) 2203 20229 - 11 
     E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
    Unabhängig hiervon können die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    auch noch in der Hauptversammlung 
    bevollmächtigt werden, indem der Aktionär das 
    ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular 
    an der Ausgangskontrolle abgibt. 
 
    Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter 
    Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an 
    der Hauptversammlung selbst oder durch einen 
    Vertreter teilnehmen und die betreffenden 
    Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen 
    in der Hauptversammlung möglich. Im Falle 
    einer persönlichen Anmeldung durch den 
    Aktionär oder seinen Vertreter an der 
    Einlasskontrolle werden die 
    Stimmrechtsvertreter von ihnen erteilten 
    Vollmachten auch ohne formgerechten Widerruf 
    keinen Gebrauch machen. 
5. *Rechte der Aktionäre* 
(a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
    (entspricht EUR 2.060.000,00 oder - 
    aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
    Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den 
    hier maßgeblichen anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von EUR 500.000,00 (entspricht 
    - aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
    Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien) 
    erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
    AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
    Begründung oder eine Beschlussvorlage 
    beiliegen. Die Antragsteller haben 
    nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
    Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
    bei der Gesellschaft hinsichtlich des 
    Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien 
    sind und dass sie diese Aktien bis zur 
    Entscheidung über das Verlangen durch den 
    Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen 
    Verfahrens bis zur Entscheidung des 
    Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3, 
    Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach § 
    70 AktG bestehen bestimmte 
    Anrechnungsmöglichkeiten, auf die 
    hingewiesen wird. 
 
    Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an 
    den Vorstand zu richten und muss der 
    Gesellschaft unter der nachfolgend 
    angegebenen Adresse spätestens bis Montag, 
    den 10. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
    zugehen: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     Vorstand 
     Friedrich-Ebert-Anlage 3 
     60327 Frankfurt am Main 
 
    Rechtzeitig unter vorstehender Adresse 
    eingegangene Ergänzungsanträge wird die 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese 
    Einberufung bekannt machen, sofern sie den 
    gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie 
    werden außerdem auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zugänglich gemacht. 
(b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 
    Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
    Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
    Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
    sowie zur Geschäftsordnung in der 
    Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es 
    hierfür vor der Hauptversammlung einer 
    Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
    besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können 
    insbesondere Anträge zu einzelnen 
    Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 
    AktG). 
 
    Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
    Aktionären einschließlich des Namens 
    des Aktionärs, der Begründung und einer 
    etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in 
    § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten 
    Berechtigten unter den dortigen 
    Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn 
    der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
    Versammlung einen Gegenantrag gegen einen 
    Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
    zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
    mit Begründung an die in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 
    Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich 
    gemacht zu werden, wenn einer der 
    Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 
    AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch 
    dann nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
    beträgt. 
 
    Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines 
    Aktionärs zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
    Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. 
    Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu 
    werden. Wahlvorschläge brauchen nicht 
    zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht 
    den Namen, den ausgeübten Beruf oder den 
    Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
    Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
    Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 
    124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 
    AktG). 
 
    Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im 
    Vorfeld übermittelt werden, sind sie 
    ausschließlich zu richten an: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     Friedrich-Ebert-Anlage 3 
     60327 Frankfurt am Main 
     Telefax: 069 / 240008-29 
     E-Mail: info@aaa-ffm.de 
 
    Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Bis spätestens Mittwoch, den 26. Juni 2019, 
    24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden 
    Adresse eingegangene Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden, soweit sie den 
    anderen Aktionären zugänglich zu machen 
    sind, unverzüglich im Internet unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zugänglich gemacht. Eventuelle 
    Stellungnahmen der Verwaltung werden 
    gleichfalls unter der genannten 
    Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
    Rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
    übermittelte Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge, werden in der 
    Hauptversammlung nur dann berücksichtigt, 
    wenn sie dort mündlich gestellt bzw. 
    unterbreitet werden. Das Recht der 
    Aktionäre, auf der Hauptversammlung 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne 
    vorherige Übermittlung an die 
    Gesellschaft zu stellen bzw. zu 
    unterbreiten, bleibt unberührt. 
(c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 
    Abs. 1 AktG* 
 
    Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 
    AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung 
    vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
    der Gesellschaft zu geben, soweit die 
    Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
    des Gegenstands der Tagesordnung 
    erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
    Vorstands erstreckt sich auch auf die 
    rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    der Gesellschaft zu einem verbundenen 
    Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
    Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
    Punkt 1 der Tagesordnung auch der 
    Konzernabschluss und der zusammengefasste 
    Lagebericht vorgelegt werden. 
    Auskunftsverlangen sind in der 
    Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
    Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer 
    Beantwortung einzelner Fragen kann der 
    Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
    genannten Gründen absehen. 
 
    Jedem Aktionär ist nach § 293g AktG i.V.m. § 
    295 Abs. 1 Satz 2 AktG in einer 
    Hauptversammlung, die der Änderung 
    eines Unternehmensvertrags zustimmt, auf 
    Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft 
    auch über alle für die Änderung des 
    Unternehmensvertrags wesentlichen 
    Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu 
    geben. 
 
    Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a. 
    aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter 
    außerdem das Frage- und Rederecht des 
    Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; 
    soweit angemessen, ist er insbesondere 
    ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit 
    einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen 
    oder allen Gegenständen der Hauptversammlung 
    zu Beginn oder während des Verlaufs der 
    Hauptversammlung zu beschränken und, sofern 
    dies im Hinblick auf eine 
    ordnungsgemäße Durchführung der 
    Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den 
    Schluss der Debatte anzuordnen. 
(d) *Nähere Erläuterungen* 
 
    Nähere Erläuterungen und Informationen zu 
    den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
    2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
    stehen den Aktionären auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zur Verfügung. 
6. *Datenschutzhinweise für Aktionäre* 
 
   Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue 
   Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer 
   Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung 
   haben für uns einen hohen Stellenwert. In 
   unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle 
   Informationen zur Verarbeitung 
   personenbezogener Daten unserer Aktionäre 
   übersichtlich an einer Stelle 
   zusammengefasst. Die neuen 
   Datenschutzhinweise finden Sie unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   in der Rubrik Investor Relations. 
 
Frankfurt am Main, im Mai 2019 
 
* 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-05-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
             Friedrich-Ebert-Anlage 3 
             60327 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
Telefon:     +49 69 24 000 819 
Fax:         +49 69 24 000 829 
E-Mail:      kati.jaeger@aaa-ffm.de 
Internet:    http://www.aaa-ffm.de 
ISIN:        DE0007228009 
WKN:         722800 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
817277 2019-05-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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