DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-29 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 / WKN: 722 800
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Donnerstag, den 11. Juli 2019 ein,
die um 14:00 Uhr im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den
Haager Str. 5, 60327 Frankfurt am Main, stattfindet.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
und des Konzerns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und
§ 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und
damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb
ist eine Feststellung des Jahresabschlusses
oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG
nicht erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im
Wege der Einzelentlastung beschließen zu
lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im
Wege der Einzelentlastung beschließen zu
lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019 und des Prüfers für eine etwa
vorzunehmende prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Niederlassung Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 sowie für eine etwa
vorzunehmende prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2019
zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von
ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch
wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln
gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 auferlegt, die die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf
bestimmte Kategorien oder Listen von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
beschränken würden.
5. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 11.
Juli 2019. Von der Hauptversammlung sind
deshalb alle Aufsichtsratsmitglieder neu zu
wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der
Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu
wählenden Mitgliedern zusammen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung erfolgt die
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats längstens
für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt. Hierbei wird das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr.
Steen Rothenberger, Bad Homburg vor der Höhe,
Geschäftsführer der Rothenberger 4 x S
Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main,
Herrn Dipl. Kfm. Nicolas Schneider, Frankfurt
am Main, Vorstand der Lang & Cie. Real Estate
AG, Frankfurt am Main, Geschäftsführer der Lang
& Cie. Real Estate Beteiligungsgesellschaft
mbH, Frankfurt am Main, Geschäftsführer der
Lang & Cie GmbH, Frankfurt am Main, und
Liquidator der Erste Asset GmbH i.L., Frankfurt
am Main, sowie
Frau Sanneke Rothenberger, Bad Homburg vor der
Höhe, Angestellte (Associate) bei PGIM Real
Estate Germany AG, München, Niederlassung
Frankfurt am Main,
mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf
hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Dr.
Steen Rothenberger zum Vorsitzenden des
Aufsichtsrats zu wählen.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5, 1.
Halbsatz AktG, wonach mindestens ein Mitglied
des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den
Gebieten der Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung verfügen muss, werden u.a. in
der Person von Herrn Dr. Steen Rothenberger
erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind im
Übrigen sämtlich mit dem Immobiliensektor,
in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von
§ 100 Abs. 5, 2. Halbsatz AktG vertraut.
Zum Zeitpunkt der Einberufung bestehen bei den
zur Wahl vorgeschlagenen Personen folgende
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten, wie unter (1) aufgeführt, bzw.
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen, wie
unter (2) aufgeführt:
Dr. Steen Rothenberger
(1) Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender der Diskus
Werke AG, Dietzenbach
(2) Keine
Nicolas Schneider
(1) Keine
(2) Keine
Sanneke Rothenberger
(1) Keine
(2) Keine
Es bestehen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der vorstehenden Wahlvorschläge folgende
gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen
Corporate Governance Kodex offenzulegende
persönliche oder geschäftliche Beziehungen
eines Kandidaten zur Gesellschaft, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär:
Herr Dr. Steen Rothenberger ist bereits
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Herr Dr. Steen Rothenberger ist darüber hinaus
Bruder des Vorstands der Gesellschaft Dr. Sven
Rothenberger. Zudem ist Herr Dr. Steen
Rothenberger Geschäftsführer und
Minderheitsgesellschafter der Rothenberger 4 x
S Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main,
die mehr als 75 % der Aktien an der
Gesellschaft direkt hält.
Frau Sanneke Rothenberger ist die Tochter des
Vorstands der Gesellschaft Dr. Sven
Rothenberger.
Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des
Aufsichtsrats keine weiteren maßgeblichen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur Gesellschaft, zu Tochterunternehmen der
Gesellschaft, zu Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär im Sinne von Ziffer 5.4.1
Abs. 5 Deutscher Corporate Governance Kodex.
Dem Aufsichtsrat gehört somit unter
Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der
Gesellschaft mit Herrn Nicolas Schneider
künftig ein unabhängiges Mitglied im Sinne von
Ziffer 5.4.2 Satz 1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex an.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des mit der Grundstücksverwaltung
Lindley GmbH, Frankfurt am Main, und der GfM
Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH,
ebenfalls Frankfurt am Main, abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002*
Die Gesellschaft hat am 3. Juli 2002 mit der
damals noch als Julius Kleemann Handel
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
firmierenden Grundstücksverwaltung Lindley GmbH
mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im
Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am
Main unter HRB 85153, und der GfM Gesellschaft
für Minderheitsbeteiligungen mbH einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die Mehrheit der Anteile an der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH gehört der
Gesellschaft. Ein Minderheitsanteil ist
inzwischen von der GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH auf die GVM
Grundstücksverwaltung Melsunger Metallwerk
Melsmetall GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main
übertragen worden.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist
Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und
der Grundstücksverwaltung Lindley GmbH
bestehende ertragsteuerliche Organschaft. Um
auch in Zukunft die ertragsteuerliche
Organschaft zwischen der Gesellschaft und der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH fortführen
zu können, wurde eine
Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die
Minderheitsgesellschafterin GVM
Grundstücksverwaltung Melsunger Metallwerk
Melsmetall GmbH hat sich bereit erklärt, auf
einen ihr gemäß Gesetz zustehenden
Ausgleichsanspruch zu verzichten.
Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019 bedarf zu ihrer Wirksamkeit
neben der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH auch der
Zustimmung der Hauptversammlung der
Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im
Handelsregister der Grundstücksverwaltung
Lindley GmbH erforderlich, damit die
Änderung wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019 zwischen der Gesellschaft, der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH, der GfM
Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH
und der GVM Grundstücksverwaltung Melsunger
Metallwerk Melsmetall GmbH zur Änderung
des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002
wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungs- und
Verzichtvereinbarung vom 21. Mai 2019:
Die Änderungs- und Verzichtvereinbarung
vom 21. Mai 2019, mit der die Bestimmungen in
den §§ 1, 2 und 4 des Gewinnabführungsvertrags
vom 3. Juli 2002 geändert werden, hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
1. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH scheidet als
Partei des Gewinnabführungsvertrags aus.
2. Die GVM Grundstücksverwaltung Melsunger
Metallwerk Melsmetall GmbH als einzige
Minderheitsgesellschafterin verzichtet
auch für die Zukunft dauerhaft auf
sämtliche ihr zustehenden
Ausgleichsansprüche.
3. Die Regelungen über die Gewinnabführung
werden stärker an der gesetzlichen
Regelung des § 301 AktG orientiert und
ein sog. dynamischer Verweis auf die
Regelungen des § 301 AktG aufgenommen.
Zudem werden die Möglichkeiten zur
Auflösung und Abführung während der
Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen als
Gewinn angepasst.
4. Die Regelungen über die Verlustübernahme
durch die Gesellschaft werden durch einen
umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung ersetzt.
5. Der Gewinnabführungsvertrag erhält durch
einen entsprechend geänderten § 4 Abs. 2
des Vertrags eine Laufzeit bis mindestens
31. Dezember 2024, und eine ordentliche
Kündigung mit Wirksamwerden vor diesem
Zeitpunkt wird ausgeschlossen.
6. Die Absätze 4 und 5 werden in § 4 des
Vertrags neu eingefügt. Der neue § 4 Abs.
4 enthält eine Regelung zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem
Grund und in einem neuen § 4 Abs. 5 wird
für die Kündigungserklärung ein
Schriftformerfordernis festgeschrieben.
Wortlaut der mit der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung neu zu fassenden
Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 des
Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002
erhalten aufgrund der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019
folgenden Wortlaut:
'_§ 1_ _Gewinnabführung_
_1. _ Die Grundstücksverwaltung Lindley
GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen nach
Maßgabe der handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn an
die a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung nach
Maßgabe der Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2
- der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
_2. _ Die Grundstücksverwaltung Lindley
GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer dieses
Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
sind auf Verlangen der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von Gewinnrücklagen und von
Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages
gebildet wurden bzw. entstanden sind,
sowie von Kapitalrücklagen nach § 272
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig,
ob diese vor oder während der
Laufzeit dieses Vertrages gebildet
wurden) ist ausgeschlossen.
_§ 2_ _Verlustübernahme_
_Die a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung ist
gegenüber der Grundstücksverwaltung
Lindley GmbH entsprechend den
Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet._
_(.)_
_§ 4_ _Wirksamwerden und Vertragsdauer_
_(.)_
_2._ Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er
kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten nur
zum Ende eines Geschäftsjahres der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH,
frühestens jedoch zum 31. Dezember
2024 ordentlich gekündigt werden,
keinesfalls jedoch mit Wirkung auf
einen Zeitpunkt, in dem die
Mindestlaufzeit der durch diesen
Vertrag zu begründenden
körperschafts- und
gewerbesteuerlichen Organschaft von
zurzeit fünf Zeitjahren (§ 14 Abs. 1
Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2
Satz 2 GewStG) noch nicht abgelaufen
ist.
_(.)_
_4._ Unbeschadet Absatz 2 kann der Vertrag
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn ein wichtiger Grund im
steuerlichen Sinn für die Beendigung
des Vertrages gegeben ist. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung nicht mehr direkt
oder indirekt die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen
der Grundstücksverwaltung Lindley
GmbH zusteht oder sie sich
vertraglich verpflichtet hat,
Geschäftsanteile der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH
auf einen Dritten zu übertragen, so
dass ihr mit dem bevorstehenden,
gegebenenfalls noch von externen
Bedingungen abhängigen Vollzug des
Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Geschäftsanteilen der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH
nicht mehr unmittelbar oder mittelbar
zusteht, oder eine Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung oder der
Grundstücksverwaltung Lindley GmbH
durchgeführt wird.
_5._ Eine Kündigung bedarf jeweils der
Schriftform. Für die Einhaltung der
Kündigungsfrist kommt es bei einer
Kündigung durch die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung auf den Zeitpunkt
des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der Grundstücksverwaltung Lindley
GmbH und bei einer Kündigung durch
die Grundstücksverwaltung Lindley
GmbH auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens bei der
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung an.'
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des mit der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Annaberger Straße 231 GmbH,
Frankfurt am Main, und der GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls
Frankfurt am Main, abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006*
Die Gesellschaft hat am 21. Juni 2006 mit der
Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH mit Sitz in Frankfurt am
Main, eingetragen im Handelsregister beim
Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 58787,
und der GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die Mehrheit der Anteile an der
Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH gehört der Gesellschaft.
Ein Minderheitsanteil wird von der GfM
Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH
gehalten.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist
Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und
der Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH bestehende
ertragsteuerliche Organschaft. Um auch in
Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft
zwischen der Gesellschaft und der
Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH fortführen zu können,
wurde eine Änderungsvereinbarung zu dem
vorgenannten Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH hat sich bereit
erklärt, auf einen ihr gemäß Gesetz
zustehenden Ausgleichsanspruch zu verzichten.
Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019 bedarf zu ihrer Wirksamkeit
neben der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der
Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH auch der Zustimmung der
Hauptversammlung der Gesellschaft. Zudem ist
die Eintragung im Handelsregister der
Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH erforderlich, damit die
Änderung wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019 zwischen der Gesellschaft, der
Grundstücksverwaltung Chemnitz Annaberger
Straße 231 GmbH und der GfM Gesellschaft
für Minderheitsbeteiligungen mbH zur
Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom
21. Juni 2006 wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019:
Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019, mit der die Bestimmungen in
den §§ 1, 2 und 4 des Gewinnabführungsvertrags
vom 21. Juni 2006 geändert werden, hat
folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH scheidet als
Partei des Gewinnabführungsvertrags aus.
2. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH als einzige
Minderheitsgesellschafterin verzichtet
auch für die Zukunft dauerhaft auf
sämtliche ihr zustehenden
Ausgleichsansprüche.
3. Die Regelungen über die Gewinnabführung
werden stärker an der gesetzlichen
Regelung des § 301 AktG orientiert und
ein sog. dynamischer Verweis auf die
Regelungen des § 301 AktG aufgenommen.
Zudem werden die Möglichkeiten zur
Auflösung und Abführung während der
Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen als
Gewinn angepasst.
4. Die Regelungen über die Verlustübernahme
durch die Gesellschaft werden durch einen
umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung ersetzt.
5. Der Gewinnabführungsvertrag erhält durch
einen entsprechend geänderten § 4 Abs. 2
des Vertrags eine Laufzeit bis mindestens
31. Dezember 2024, und eine ordentliche
Kündigung mit Wirksamwerden vor diesem
Zeitpunkt wird ausgeschlossen.
6. Die Absätze 4 und 5 werden in § 4 des
Vertrags neu eingefügt. Der neue § 4 Abs.
4 enthält eine Regelung zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem
Grund und in einem neuen § 4 Abs. 5 wird
für die Kündigungserklärung ein
Schriftformerfordernis festgeschrieben.
Wortlaut der mit der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung neu zu fassenden
Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 des
Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006
erhalten aufgrund der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019
folgenden Wortlaut:
'_§ 1_ _Gewinnabführung_
_1._ Die Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH
verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen nach
Maßgabe der handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn an
die a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung nach
Maßgabe der Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2
- der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
_2._ Die Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH kann
mit Zustimmung der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer dieses
Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
sind auf Verlangen der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von Gewinnrücklagen und von
Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages
gebildet wurden bzw. entstanden sind,
sowie von Kapitalrücklagen nach § 272
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig,
ob diese vor oder während der
Laufzeit dieses Vertrages gebildet
wurden) ist ausgeschlossen.
_§ 2_ _Verlustübernahme_
_Die a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung ist
gegenüber der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Annaberger Straße 231
GmbH entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung zur Verlustübernahme
verpflichtet._
_(.)_
_§ 4_ _Wirksamwerden und Vertragsdauer_
_(.)_
_2._ Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er
kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten nur
zum Ende eines Geschäftsjahres der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH,
frühestens jedoch zum 31. Dezember
2024 ordentlich gekündigt werden,
keinesfalls jedoch mit Wirkung auf
einen Zeitpunkt, in dem die
Mindestlaufzeit der durch diesen
Vertrag zu begründenden
körperschafts- und
gewerbesteuerlichen Organschaft von
zurzeit fünf Zeitjahren (§ 14 Abs. 1
Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2
Satz 2 GewStG) noch nicht abgelaufen
ist.
_(.)_
_4._ Unbeschadet Absatz 2 kann der Vertrag
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn ein wichtiger Grund im
steuerlichen Sinn für die Beendigung
des Vertrages gegeben ist. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung nicht mehr direkt
oder indirekt die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen
der Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH
zusteht oder sie sich vertraglich
verpflichtet hat, Geschäftsanteile
der Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH auf
einen Dritten zu übertragen, so dass
ihr mit dem bevorstehenden,
gegebenenfalls noch von externen
Bedingungen abhängigen Vollzug des
Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Geschäftsanteilen der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH nicht
mehr unmittelbar oder mittelbar
zusteht, oder eine Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung oder der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH
durchgeführt wird.
_5._ Eine Kündigung bedarf jeweils der
Schriftform. Für die Einhaltung der
Kündigungsfrist kommt es bei einer
Kündigung durch die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung auf den Zeitpunkt
des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Annaberger Straße 231
GmbH und bei einer Kündigung durch
die Grundstücksverwaltung Chemnitz
Annaberger Straße 231 GmbH auf
den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung an.'
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des mit der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Jagdschänkenstraße 17 GmbH,
Frankfurt am Main, und der GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls
Frankfurt am Main, abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006*
Die Gesellschaft hat am 21. Juni 2006 mit der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH mit Sitz in
Frankfurt am Main, eingetragen im
Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am
Main unter HRB 58788, und der GfM Gesellschaft
für Minderheitsbeteiligungen mbH einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser
wurde unter dem Datum 29. August 2006
berichtigt.
Die Mehrheit der Anteile an der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH gehört der
Gesellschaft. Ein Minderheitsanteil wird von
der GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH gehalten.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist
Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und
der Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH bestehende
ertragsteuerliche Organschaft. Um auch in
Zukunft die ertragsteuerliche Organschaft
zwischen der Gesellschaft und der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH fortführen zu
können, wurde eine Änderungsvereinbarung
zu dem vorgenannten Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH hat sich bereit
erklärt, auf einen ihr gemäß Gesetz
zustehenden Ausgleichsanspruch zu verzichten.
Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019, bedarf zu ihrer Wirksamkeit
neben der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH auch der
Zustimmung der Hauptversammlung der
Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im
Handelsregister der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Jagdschänkenstraße 17 GmbH
erforderlich, damit die Änderung wirksam
wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019 zwischen der Gesellschaft, der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH und der GfM
Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen mbH
zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags
vom 21. Juni 2006 in Form seiner Berichtigung
vom 29. August 2006 wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019:
Die Änderungs- und Verzichtsvereinbarung
vom 21. Mai 2019, mit der die Bestimmungen in
den §§ 1,2 und 4 des Gewinnabführungsvertrags
vom 21. Juni 2006 in Form seiner Berichtigung
vom 29. August 2006 geändert werden, hat
folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH scheidet als
Partei des Gewinnabführungsvertrags aus.
2. Die GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH als einzige
Minderheitsgesellschafterin verzichtet
auch für die Zukunft dauerhaft auf
sämtliche ihr zustehenden
Ausgleichsansprüche.
3. Die Regelungen über die Gewinnabführung
werden stärker an der gesetzlichen
Regelung des § 301 AktG orientiert und
ein sog. dynamischer Verweis auf die
Regelungen des § 301 AktG aufgenommen.
Zudem werden die Möglichkeiten zur
Auflösung und Abführung während der
Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen als
Gewinn angepasst.
4. Die Regelungen über die Verlustübernahme
durch die Gesellschaft werden durch einen
umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung ersetzt.
5. Der Gewinnabführungsvertrag erhält durch
einen entsprechend geänderten § 4 Abs. 2
des Vertrags eine Laufzeit bis mindestens
31. Dezember 2024, und eine ordentliche
Kündigung mit Wirksamwerden vor diesem
Zeitpunkt wird ausgeschlossen.
6. Die Absätze 4 und 5 werden in § 4 des
Vertrags neu eingefügt. Der neue § 4 Abs.
4 enthält eine Regelung zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem
Grund und in einem neuen § 4 Abs. 5 wird
für die Kündigungserklärung ein
Schriftformerfordernis festgeschrieben.
Wortlaut der mit der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung neu zu fassenden
Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 des
Gewinnabführungsvertrags vom 21. Juni 2006 in
Form seiner Berichtigung vom 29. August 2006
erhalten aufgrund der Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung vom 21. Mai 2019
folgenden Wortlaut:
'_§ 1_ _Gewinnabführung_
1. Die Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH
verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen nach
Maßgabe der handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten Gewinn an
die a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung nach
Maßgabe der Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2
- der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag.
2. Die Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH kann
mit Zustimmung der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer dieses
Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
sind auf Verlangen der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von Gewinnrücklagen und von
Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages
gebildet wurden bzw. entstanden sind,
sowie von Kapitalrücklagen nach § 272
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGB (gleichgültig,
ob diese vor oder während der
Laufzeit dieses Vertrages gebildet
wurden) ist ausgeschlossen.
_§ 2_ _Verlustübernahme_
_Die a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung ist
gegenüber der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Jagdschänkenstraße 17
GmbH entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung zur Verlustübernahme
verpflichtet._
_(.)_
_§ 4_ _Wirksamwerden und Vertragsdauer_
_(.)_
_2._ Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er
kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten nur
zum Ende eines Geschäftsjahres der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH,
frühestens jedoch zum 31. Dezember
2024 ordentlich gekündigt werden,
keinesfalls jedoch mit Wirkung auf
einen Zeitpunkt, in dem die
Mindestlaufzeit der durch diesen
Vertrag zu begründenden
körperschafts- und
gewerbesteuerlichen Organschaft von
zurzeit fünf Zeitjahren (§ 14 Abs. 1
Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2
Satz 2 GewStG) noch nicht abgelaufen
ist.
_(.)_
_4._ Unbeschadet Absatz 2 kann der Vertrag
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn ein wichtiger Grund im
steuerlichen Sinn für die Beendigung
des Vertrages gegeben ist. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung nicht mehr direkt
oder indirekt die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen
der Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH
zusteht oder sie sich vertraglich
verpflichtet hat, Geschäftsanteile
der Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH auf
einen Dritten zu übertragen, so dass
ihr mit dem bevorstehenden,
gegebenenfalls noch von externen
Bedingungen abhängigen Vollzug des
Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Geschäftsanteilen der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH nicht
mehr unmittelbar oder mittelbar
zusteht, oder eine Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung oder der
Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH
durchgeführt wird.
_5._ Eine Kündigung bedarf jeweils der
Schriftform. Für die Einhaltung der
Kündigungsfrist kommt es bei einer
Kündigung durch die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung auf den Zeitpunkt
des Zugangs des Kündigungsschreibens
bei der Grundstücksverwaltung
Chemnitz Jagdschänkenstraße 17
GmbH und bei einer Kündigung durch
die Grundstücksverwaltung Chemnitz
Jagdschänkenstraße 17 GmbH auf
den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung an.'
*Weitere Angaben*
1. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379
Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen
Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der
Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die
Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
2. *Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite
der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG
zugänglichen Informationen*
Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung,
Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am
Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind
ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der
Gesellschaft
http://www.aaa-ffm.de
zugänglich:
* Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz
1 Nr. 1 AktG) einschließlich der
darin enthaltenen Erläuterung, dass zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss
gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2
AktG) und der darin enthaltenen Angaben
zur Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
(§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG),
* weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG,
* die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen sowie
* die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
6 bis 8, also
* die Änderungs- und
Verzichtsvereinbarung zu dem mit der
jeweiligen Tochtergesellschaft
abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrag,
* den ursprünglich mit der jeweiligen
Tochtergesellschaft abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrag und
* die Jahresabschlüsse der Gesellschaft
und der jeweiligen gewinnabführenden
Tochtergesellschaft für die Jahre 2016
bis 2018 sowie
* die nach § 293a AktG erstatteten
gemeinsamen Berichte des Vorstands der
Gesellschaft und der Geschäftsführung
der jeweiligen Tochtergesellschaft.
Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in
Abschrift übersandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft
http://www.aaa-ffm.de
bekannt gegeben.
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen
durch das depotführende Institut in Textform (§
126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich
spätestens bis Donnerstag, den 4. Juli 2019,
24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
Donnerstag, den 20. Juni 2019, 0:00 Uhr (MESZ)
('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts richten sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich
vom Veräußerer hierfür nicht
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige
Dividendenbezugsberechtigung.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die
Anmeldung müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse zugehen:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
D-51149 Köln
Telefax: +49 (0) 2203 - 20229 - 11
E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung über
ihre depotführenden Institute anfordern,
brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die
Anmeldung und Weiterleitung des
Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter
einer der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung ausgestellt und übermittelt.
4. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch
ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind eine fristgemäße Anmeldung und der
rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
(a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der
in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10
AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
genannten Personen oder Institutionen
bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen.
Ein Formular, von dem bei der
Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden
kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte. Die Verwendung des
Vollmachtformulars ist nicht zwingend,
möglich ist auch, dass Aktionäre anderweitig
eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB)
ausstellen. Für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per
Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre
gebeten, die nachfolgend unter 4. (d)
angegebene Adresse zu verwenden. Gleiches
gilt für die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw.
ihren Widerruf; ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt
sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann
der Nachweis der Bevollmächtigung auch
dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am
Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bzw.
einen Nachweis hierüber an der
Einlasskontrolle vorweist.
(b) Für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in §
135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs.
5 AktG genannten Personen oder Institutionen
sowie für den Nachweis und den Widerruf einer
solchen Bevollmächtigung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135
AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in
diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Die Aktionäre werden daher gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigten rechtzeitig über ein
mögliches Formerfordernis abzustimmen.
(c) Als besonderen Service bieten wir unseren
Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter
benannt. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen
dazu eine Vollmacht und Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen,
wenn und soweit ihnen verbindliche Weisungen
für das Abstimmungsverhalten erteilt wurden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu erteilte Weisung entsprechend für
jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten
Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
(d) Die Erteilung der Vollmacht an von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein
Formular für die Vollmachts- und
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte. Das
Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de
zur Verfügung. Vollmachts- und
Weisungserteilungen wie auch ein etwaiger
Widerruf einer an die Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht oder die Änderung
von erteilten Weisungen sind im Vorfeld der
Hauptversammlung bis spätestens Mittwoch, den
10. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), per Post,
Telefax oder E-Mail an die nachfolgende
Adresse zu senden:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
D-51149 Köln
Telefax: +49 (0) 2203 20229 - 11
E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de
Unabhängig hiervon können die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch noch in der Hauptversammlung
bevollmächtigt werden, indem der Aktionär das
ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular
an der Ausgangskontrolle abgibt.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an
der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilnehmen und die betreffenden
Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen
in der Hauptversammlung möglich. Im Falle
einer persönlichen Anmeldung durch den
Aktionär oder seinen Vertreter an der
Einlasskontrolle werden die
Stimmrechtsvertreter von ihnen erteilten
Vollmachten auch ohne formgerechten Widerruf
keinen Gebrauch machen.
5. *Rechte der Aktionäre*
(a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(entspricht EUR 2.060.000,00 oder -
aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den
hier maßgeblichen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von EUR 500.000,00 (entspricht
- aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
bei der Gesellschaft hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
sind und dass sie diese Aktien bis zur
Entscheidung über das Verlangen durch den
Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen
Verfahrens bis zur Entscheidung des
Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach §
70 AktG bestehen bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
hingewiesen wird.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft unter der nachfolgend
angegebenen Adresse spätestens bis Montag,
den 10. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
Vorstand
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Rechtzeitig unter vorstehender Adresse
eingegangene Ergänzungsanträge wird die
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese
Einberufung bekannt machen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie
werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de
zugänglich gemacht.
(b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126
Abs. 1 und § 127 AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung in der
Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es
hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können
insbesondere Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126
AktG).
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in
§ 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten
Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn
der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die in der Einberufung
hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2
AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu
werden. Wahlvorschläge brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht
den Namen, den ausgeübten Beruf oder den
Wohnort der vorgeschlagenen Person und im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. §
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG).
Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im
Vorfeld übermittelt werden, sind sie
ausschließlich zu richten an:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Telefax: 069 / 240008-29
E-Mail: info@aaa-ffm.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens Mittwoch, den 26. Juni 2019,
24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden
Adresse eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden, soweit sie den
anderen Aktionären zugänglich zu machen
sind, unverzüglich im Internet unter
http://www.aaa-ffm.de
zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden
gleichfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Rechtzeitig vor der Hauptversammlung
übermittelte Gegenanträge und
Wahlvorschläge, werden in der
Hauptversammlung nur dann berücksichtigt,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht der
Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
(c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131
Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1
AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der zusammengefasste
Lagebericht vorgelegt werden.
Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Jedem Aktionär ist nach § 293g AktG i.V.m. §
295 Abs. 1 Satz 2 AktG in einer
Hauptversammlung, die der Änderung
eines Unternehmensvertrags zustimmt, auf
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
auch über alle für die Änderung des
Unternehmensvertrags wesentlichen
Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu
geben.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter
außerdem das Frage- und Rederecht des
Aktionärs zeitlich angemessen beschränken;
soweit angemessen, ist er insbesondere
ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit
einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen
oder allen Gegenständen der Hauptversammlung
zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung zu beschränken und, sofern
dies im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Durchführung der
Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den
Schluss der Debatte anzuordnen.
(d) *Nähere Erläuterungen*
Nähere Erläuterungen und Informationen zu
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de
zur Verfügung.
6. *Datenschutzhinweise für Aktionäre*
Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue
Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer
Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung
haben für uns einen hohen Stellenwert. In
unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle
Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre
übersichtlich an einer Stelle
zusammengefasst. Die neuen
Datenschutzhinweise finden Sie unter
http://www.aaa-ffm.de
in der Rubrik Investor Relations.
Frankfurt am Main, im Mai 2019
*
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung*
_Der Vorstand_
2019-05-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefon: +49 69 24 000 819
Fax: +49 69 24 000 829
E-Mail: kati.jaeger@aaa-ffm.de
Internet: http://www.aaa-ffm.de
ISIN: DE0007228009
WKN: 722800
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
817277 2019-05-29
(END) Dow Jones Newswires
May 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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