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DGAP-HV: Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Value Management & Research AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.08.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-07-04 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Value Management & Research AG Kronberg im Taunus - ISIN 
DE000A1RFHN7 - 
- WKN A1RFHN - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Donnerstag, den 15. August 2019 
um 11:00 Uhr 
(Einlass ab 10:00 Uhr) 
Hamburger Business Center, Berliner Bogen 
Erdgeschoss, Aufgang C, links 
Anckelmannsplatz 1, 20537 Hamburg 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Value Management & Research AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018, 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   HGB* 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
   Unterlagen stehen im Internet unter 
 
   http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
   zur Verfügung. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung ausgelegt sein. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
   Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands Herrn Eugen Fleck für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die 
   Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision und 
   Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Danziger Straße 64 in 10435 Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet 
   mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung. Der 
   Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 
   Absatz 1 AktG sowie § 10 der Satzung aus drei von 
   der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor 
 
   a) Sönke Bellmann, Bankkaufmann, Bodrum, 
      Türkei 
   b) Herrn Peer Reichelt, Vorstand der 
      Netfonds AG, Hamburg 
   c) Herrn Klaus Schwantge, Vorsitzender des 
      Aufsichtsrats der Netfonds AG, Frankfurt 
      am Main 
 
   für Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Die vorgeschlagenen Personen sind Mitglied in 
   folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   a) Sönke Bellmann 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der Arvbo 
      Erbbau AG, Hamburg 
   b) Peer Reichelt 
      Argentos AG, Frankfurt am Main, 
      Aufsichtsrat 
      4Free AG, Hamburg, Aufsichtsrat 
      NFS Capital AG, Ruggell, Liechtenstein, 
      Verwaltungsrat 
      VOC AG, Ruggell, Liechtenstein, 
      Verwaltungsrat 
   c) Klaus Schwantge 
      Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
      Netfonds AG, Hamburg 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist 
   vorgesehen, Herrn Klaus Schwantge als Kandidaten 
   für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   vorzuschlagen. 
 
   Der zur Wahl vorgeschlagene Herr Klaus Schwantge 
   verfügt über besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet 
   der Rechnungslegung. Die Gesamtheit der 
   vorgeschlagenen Personen verfügt über umfangreiche 
   und vielschichtige Branchenkenntnisse im 
   Finanzsektor, in der Vermögensverwaltung und der 
   Informationstechnologie. 
 
   Herr Reichelt ist alleiniger Gesellschafter der PR 
   Capital Vermögensverwaltung UG, Hamburg, die in 
   Höhe von 9,93 % an der Gesellschaft beteiligt ist 
   und der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von TEUR 
   129 gewährt hat. 
 
   Zwischen den übrigen zur Wahl vorgeschlagenen 
   Personen und dem Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen. 
 
   Lebensläufe der vorgeschlagenen Personen sind auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
   veröffentlicht. 
6. *Beschlussfassung über die Sitzverlegung der 
   Gesellschaft nach Hamburg und die entsprechende 
   Änderung der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Sitz der Gesellschaft wird von 
      Kronberg im Taunus nach Hamburg verlegt. 
   b) § 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst. 
 
      '_Der Sitz der Gesellschaft ist 
      Hamburg._' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   vorhandenen genehmigten Kapitals und die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die Änderung der Satzung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 6 ein 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018), das 
   den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt, bis zum 14. August 2023 das 
   Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung besteht das genehmigte Kapital 
   derzeit noch in Höhe von EUR 903.297,00 zur Ausgabe 
   von bis zu 903.297 neuen Stückaktien. 
 
   Das bestehende genehmigte Kapital soll aufgehoben 
   werden und ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2019) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2018 in § 6 der Satzung 
      wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. 
      August 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      1.503.294,00 durch Ausgabe von bis 1.503.294 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
      von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2019). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
      des Bezugsrechts ist dabei nur in den 
      folgenden Fällen zulässig: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn die Aktien der 
        Gesellschaft an der Börse gehandelt 
        werden, die Kapitalerhöhung zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        übersteigt, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits an der Börse gehandelten 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 
        1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet. Auf den Betrag von 10 
        % des Grundkapitals ist der Betrag 
        anzurechnen, der auf die Aktien 
        entfällt, die aufgrund einer anderen 
        entsprechenden Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG ausgegeben beziehungsweise 
        veräußert werden, soweit eine 
        derartige Anrechnung gesetzlich 
        geboten ist. Im Sinne dieser 
        Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag 
        bei Übernahme der neuen Aktien 
        durch einen Emissionsmittler unter 
        gleichzeitiger Verpflichtung des 
        Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
        einem oder mehreren von der 
        Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
        Erwerb anzubieten, der Betrag, der von 
        dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        und Beteiligungen an Unternehmen, 
        gewerblichen Schutzrechten, wie zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -2-

Beispiel Patenten, Marken oder hierauf 
        gerichtete Lizenzen oder sonstigen 
        Produktrechten oder sonstigen 
        Sacheinlagen; 
      - um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen mit 
        Options- und/oder Wandlungsrechten 
        bzw. Wandlungspflichten, die von der 
        Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
        oder mittelbaren 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        ausgegeben wurden oder noch werden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Options- oder 
        Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
        einer Wandlungspflicht zustehen würde; 
      - um Aktien als Belegschaftsaktien an 
        Arbeitnehmer der Gesellschaft und an 
        Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft 
        verbundenen Unternehmen auszugeben, 
        wenn die Kapitalerhöhung zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        übersteigt, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Soweit gesetzlich 
        zulässig, können die 
        Belegschaftsaktien auch in der Weise 
        ausgegeben werden, dass die auf sie zu 
        leistende Einlage aus dem Teil des 
        Jahresüberschusses gedeckt wird, den 
        Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 
        Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen 
        einstellen könnten; oder 
      - für Spitzenbeträge, die infolge des 
        Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
      bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 
      186 Absatz 5 AktG von einem Kreditinstitut 
      oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
      53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 anzupassen. 
   c) § 6 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 14. August 2024 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
           1.503.2945,00 durch Ausgabe von bis 
           1.503.294 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2019). Den Aktionären steht 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
           teilweise auszuschließen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei 
           nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen, wenn die Aktien 
                 der Gesellschaft an der Börse 
                 gehandelt werden, die 
                 Kapitalerhöhung zehn vom 
                 Hundert des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung, und der 
                 Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits an 
                 der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 
                 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf 
                 den Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag 
                 anzurechnen, der auf die Aktien 
                 entfällt, die aufgrund einer 
                 anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben beziehungsweise 
                 veräußert werden, soweit 
                 eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist. Im 
                 Sinne dieser Ermächtigung gilt 
                 als Ausgabebetrag bei 
                 Übernahme der neuen Aktien 
                 durch einen Emissionsmittler 
                 unter gleichzeitiger 
                 Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen 
                 Aktien einem oder mehreren von 
                 der Gesellschaft bestimmten 
                 Dritten zum Erwerb anzubieten, 
                 der Betrag, der von dem oder 
                 den Dritten zu zahlen ist; 
           (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie 
                 zum Beispiel Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete 
                 Lizenzen oder sonstigen 
                 Produktrechten oder sonstigen 
                 Sacheinlagen;_ 
           (iii) um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen mit 
                 Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten, die von der 
                 Gesellschaft oder deren 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellscha 
                 ften ausgegeben wurden oder 
                 noch werden, ein Bezugsrecht 
                 auf neue Aktien in dem Umfang 
                 einzuräumen, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung einer 
                 Wandlungspflicht zustehen 
                 würde; 
           (iv)  um Aktien als 
                 Belegschaftsaktien an 
                 Arbeitnehmer der Gesellschaft 
                 und an Arbeitnehmer der mit der 
                 Gesellschaft verbundenen 
                 Unternehmen auszugeben, wenn 
                 die Kapitalerhöhung zehn vom 
                 Hundert des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung. Soweit 
                 gesetzlich zulässig, können die 
                 Belegschaftsaktien auch in der 
                 Weise ausgegeben werden, dass 
                 die auf sie zu leistende 
                 Einlage aus dem Teil des 
                 Jahresüberschusses gedeckt 
                 wird, den Vorstand und 
                 Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 
                 AktG in andere Gewinnrücklagen 
                 einstellen könnten; oder 
           (v)   _für Spitzenbeträge, die 
                 infolge des Bezugsverhältnisses 
                 entstehen._ 
      (2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats den 
          weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
          die sonstigen Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer 
          Durchführung festzulegen. Der 
          Vorstand ist ermächtigt, zu 
          bestimmen, dass die neuen Aktien 
          gemäß § 186 Absatz 5 AktG von 
          einem Kreditinstitut oder einem nach 
          § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b 
          Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG 
          tätigen Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden 
          sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten. 
      (3) _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
          die Fassung der Satzung entsprechend 
          dem jeweiligen Umfang der 
          Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
          Kapital 2019 anzupassen._' 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      a) beschlossene Aufhebung des bestehenden 
      Genehmigten Kapitals 2018 gemeinsam mit der 
      unter lit. b) beschlossenen Schaffung des 
      neuen Genehmigten Kapitals 2019 und der unter 
      lit. c) beschlossenen Satzungsänderung zur 
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien und Ausschluss des Andienungsrechts, 
   zur Verwendung der eigenen Aktien und Ausschluss 
   des Bezugsrechts sowie zur Einziehung der eigenen 
   Aktien* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Erwerbsermächtigung 
 
      Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag 
      der Beschlussfassung an bis zum 14. August 
      2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Wert niedriger ist - des zum 

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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -3-

Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      entfallen. 
 
      Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten oder durch Abgabe von 
      Andienungsrechten an die Aktionäre 
      erfolgen. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, so darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          am vorhergehenden Handelstag durch 
          die letzte Kursfeststellung 
          ermittelten Börsenkurs 
          ('Schlusskurs') einer Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handelssystem 
          um nicht mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre der Gesellschaft, dürfen 
          der gebotene Kaufpreis oder die 
          Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie ohne 
          Erwerbsnebenkosten den Schlusskurs 
          im XETRA-Handelssystem am dritten 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des Angebots um 
          nicht mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. Das Volumen des 
          Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die gesamte Zeichnung des 
          Angebots dieses Volumen 
          überschreitet, sind die 
          Annahmeerklärungen grundsätzlich 
          verhältnismäßig zu 
          berücksichtigen. Eine bevorrechtigte 
          Berücksichtigung geringer 
          Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angebotener Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär kann 
          vorgesehen werden. 
      (3) Erfolgt der Erwerb mittels einer an 
          alle Aktionäre gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten, legt die 
          Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je 
          Aktie fest, innerhalb derer 
          Verkaufsangebote abgegeben werden 
          können. Die Kaufpreisspanne kann 
          angepasst werden, wenn sich während 
          der Angebotsfrist erhebliche 
          Kursabweichungen vom Kurs zum 
          Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten ergeben. Der von 
          der Gesellschaft zu zahlende 
          Kaufpreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten), den die 
          Gesellschaft auf Grund der 
          eingegangenen Verkaufsangebote 
          ermittelt, darf den Durchschnitt der 
          Schlusskurse im XETRA-Handelssystem 
          an den drei Börsenhandelstagen vor 
          dem nachfolgend beschriebenen 
          Stichtag um nicht mehr als 10% über- 
          oder unterschreiten. Stichtag ist 
          der Tag, an dem der Vorstand der 
          Gesellschaft endgültig formell über 
          die Veröffentlichung der 
          Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten oder deren 
          Anpassung entscheidet. 
 
          Das Volumen der Annahme kann 
          begrenzt werden. Sofern von mehreren 
          gleichartigen Verkaufsangeboten 
          wegen der Volumenbegrenzung nicht 
          sämtliche angenommen werden können, 
          kann unter insoweit teilweisem 
          Ausschluss eines eventuellen 
          Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
          Verhältnis der Andienungsquoten 
          statt nach Beteiligungsquoten 
          erfolgen. Darüber hinaus können 
          unter insoweit teilweisem Ausschluss 
          eines eventuellen Andienungsrechts 
          eine bevorrechtigte Annahme 
          geringerer Stückzahlen bis zu 100 
          Stück angedienter Aktien je Aktionär 
          sowie zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile von Aktien eine Rundung 
          nach kaufmännischen Grundsätzen 
          vorgesehen werden. 
      (4) Erfolgt der Erwerb mittels den 
          Aktionären zur Verfügung gestellter 
          Andienungsrechte, so können diese 
          pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt 
          werden. Gemäß dem Verhältnis 
          des Grundkapitals der Gesellschaft 
          zum Volumen der von der Gesellschaft 
          zurückzukaufenden Aktien berechtigt 
          eine entsprechend festgesetzte 
          Anzahl Andienungsrechte zur 
          Veräußerung einer Aktie der 
          Gesellschaft an diese. 
          Andienungsrechte können auch 
          dergestalt zugeteilt werden, dass 
          jeweils ein Andienungsrecht pro 
          Anzahl von Aktien zugeteilt wird, 
          die sich aus dem Verhältnis des 
          Grundkapitals zum Rückkaufvolumen 
          ergibt. Bruchteile von 
          Andienungsrechten werden nicht 
          zugeteilt; für diesen Fall werden 
          die entsprechenden 
          Teilandienungsrechte ausgeschlossen. 
          Der Preis oder die Grenzwerte der 
          angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils 
          ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei 
          Ausübung des Andienungsrechts eine 
          Aktie an die Gesellschaft 
          veräußert werden kann, werden 
          nach Maßgabe der Regelungen in 
          vorstehender Ziffer (3) bestimmt, 
          wobei maßgeblicher Stichtag 
          derjenige der Veröffentlichung des 
          Rückkaufangebots unter Einräumung 
          von Andienungsrechten ist, und 
          gegebenenfalls angepasst, wobei 
          maßgeblicher Stichtag derjenige 
          der Veröffentlichung der Anpassung 
          ist. Die nähere Ausgestaltung der 
          Andienungsrechte, insbesondere ihr 
          Inhalt, die Laufzeit und 
          gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, 
          bestimmt der Vorstand der 
          Gesellschaft. 
   b) Verwendung der erworbenen Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung erworben werden, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken 
      zu verwenden: 
 
      (1) zur Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft an einer in- oder 
          ausländischen Börse, an denen sie 
          bereits in den Handel einbezogen 
          oder zugelassen sind; 
      (2) zur Veräußerung in anderer 
          Weise als über die Börse, wenn die 
          Aktien gegen Barzahlung zu einem 
          Preis veräußert werden, der den 
          Börsenpreis der Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. In diesem Fall darf 
          die Anzahl der unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
          3 Satz 4 AktG veräußerten 
          Aktien insgesamt 10% des 
          Grundkapitals nicht überschreiten, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
          diese Begrenzung sind Aktien 
          anzurechnen, die in direkter oder 
          entsprechender Anwendung dieser 
          Vorschrift aufgrund anderer 
          Ermächtigungen während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
          veräußert wurden. Ferner sind 
          auf diese Begrenzung Aktien 
          anzurechnen, die aufgrund von zum 
          Zeitpunkt der Ausnutzung 
          entsprechend dieser Vorschrift 
          ausgegebenen Schuldverschreibungen 
          mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
          ausgegeben wurden bzw. auszugeben 
          sind; 
      (3) als Gegenleistung für Dritte im 
          Rahmen des Erwerbs eines 
          Unternehmens, von Unternehmensteilen 
          oder einer Beteiligung an einem 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          wesentlichen Betriebsmitteln; 
      (4) zur Veräußerung als 
          Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
          der Gesellschaft und der mit der 
          Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
          AktG verbundenen Unternehmen oder 
          zur Erfüllung der Verpflichtungen 
          aus 
          Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, 
          die zum Zweck der Ausgabe der 
          Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
          der Gesellschaft und der mit der 
          Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
          AktG verbundenen Unternehmen von der 
          Gesellschaft aufgenommen wurden; 
      (5) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende (scrip dividend); 
      (6) zur Einziehung, ohne das die 
          Einziehung oder die Durchführung der 
          Einziehung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 

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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -4-

Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrages der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 
          Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Von der Ermächtigung zur Einziehung 
          kann mehrfach Gebrauch gemacht 
          werden. Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. Die Einziehung kann auch 
          mit einer Kapitalherabsetzung 
          verbunden werden; in diesem Fall ist 
          der Vorstand ermächtigt, das 
          Grundkapital um den auf die 
          eingezogenen Aktien entfallenden 
          anteiligen Betrag des Grundkapitals 
          herabzusetzen und die Angabe der 
          Zahl der Aktien und des 
          Grundkapitals in der Satzung 
          entsprechend anzupassen. 
 
          Die Ermächtigungen gemäß 
          Ziffern (1) bis (6) können ganz oder 
          in Teilbeträgen, einmal oder 
          mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
          ausgenutzt werden. Die 
          Ermächtigungen gemäß Ziffern 
          (1) bis (6) erfassen auch die 
          Verwendung von Aktien der 
          Gesellschaft, die auf Grund von § 
          71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
   c) Bezugsrechtsausschluss 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
      insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      gemäß Ziffern (1) bis (5) verwandt 
      werden. Darüber hinaus kann der Vorstand 
      im Falle der Veräußerung der eigenen 
      Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 
der Tagesordnung* 
 
Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der 
Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 
Absatz 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Bericht 
ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an 
unter 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte 
Kapital 2018, geregelt in § 6 der Satzung, aufzuheben und 
durch eine neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes 
Kapital 2019') zu ersetzen. 
 
Ausnutzung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018 
 
Das bestehende, von der Hauptversammlung vom 15. August 
2018 beschlossene genehmigte Kapital wurde durch 
Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
vom 3. Januar 2019 in Höhe von EUR 399.998,00 ausgenutzt, 
um das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen 
auf EUR 3.006.588,00 zu erhöhen. Die 399.998 neuen, auf 
den Inhaber lautenden Stückaktien wurden den bestehenden 
Aktionären der Gesellschaft zu einem Bezugspreis von EUR 
2,50 je neuer Aktien angeboten. Nicht bezogene Aktien 
wurden einer begrenzten Anzahl von Investoren im Rahmen 
einer Privatplatzierung zum gleichen Preis angeboten. 
 
Neues genehmigtes Kapital 2019 
 
Ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von maximal EUR 
1.503.294,00 soll die Flexibilität der Gesellschaft 
erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
Handlungsmöglichkeiten einräumen. Die Gesellschaft soll 
in der Lage sein, kurzfristig auf 
Finanzierungserfordernisse, zum Beispiel in Verbindung 
mit dem Erwerb einer Beteiligung, reagieren zu können. 
 
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 5 AktG über ein 
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen 
abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen um bis zu 10 % 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen 
werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, 
erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %-ige 
Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten 
Bezugsrechtsausschlusses aufgrund anderer, von der 
Hauptversammlung beschlossener oder noch zu 
beschließender Ermächtigungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten 
ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im 
Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu 
können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur 
Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 
Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich 
bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren 
und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
platzieren zu können. 
 
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es 
sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem 
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. 
Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung 
vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der 
Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige 
Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, 
die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können 
durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der 
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht 
wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis 
der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen 
Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs 
wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für 
die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert. 
 
Sacheinlagen 
 
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen 
gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel 
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, 
auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen 
und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. 
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf 
sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen sowie auf Angebote zu 
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, 
Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in 
Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. 
Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an 
zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese 
Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der 
Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst 
dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung 
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die 
Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der 
erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die 
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. 
 
Inhaber von Schuldverschreibungen 
 
Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von 
Schuldverschreibungen mit Optionsrechten, 
Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
ausschließen. Diese Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechts dient dazu, im Falle einer Ausnutzung der 
vorgeschlagenen Ermächtigung den Options- oder 
Wandlungspreis nicht entsprechend der sogenannten 
Verwässerungsschutzklauseln der 
Schuldverschreibungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
Vielmehr kann den Inhabern der Schuldverschreibungen ein 
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden, wie es ihnen 
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach 
Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger 
Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu 
wählen. 
 
Belegschaftsaktien 
 
Das Bezugsrecht soll des Weiteren ausgeschlossen werden 
können, um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der mit der 
Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben. Die 

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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -5-

Gesellschaft soll in der Lage sein, die Beteiligung der 
Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Aktien 
zu fördern. Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter dient 
der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft 
zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung 
der Belegschaft. Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter 
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre. In den Kreis der Begünstigten sollen sowohl 
Arbeitnehmer der Gesellschaft als auch Arbeitnehmer der 
mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen einbezogen 
werden. Durch die Möglichkeit eines Angebots bzw. der 
Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ist es 
etwa möglich, variable Vergütungsbestandteile mit 
langfristiger Anreizwirkung zu schaffen, bei denen nicht 
nur positive, sondern auch negative Entwicklungen 
Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien 
mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre kann dabei 
beispielsweise neben dem Bonus- ein echter Malus-Effekt 
im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es 
handelt sich also um ein Instrument, das im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre eine größere 
Mitverantwortung herbeiführen kann. Bei der Ausgabe an 
Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der 
Gesellschaft verbundenen Unternehmen können 
Sonderkonditionen gewährt werden. Mögliche Gestaltungen 
sind neben konventionellen 
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen aber insbesondere auch 
sogenannte Share Matching-Pläne, bei denen die Teilnehmer 
im ersten Schritt Aktien gegen Geldleistung am Markt oder 
von der Gesellschaft erwerben und in einem zweiten 
Schritt nach mehreren Jahren für eine bestimmte, im 
ersten Schritt erworbene Aktienzahl eine bestimmte Anzahl 
an sogenannten Matching-Aktien ohne weitere Zuzahlung 
erhalten. 
 
Spitzenbeträge 
 
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur 
Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen 
Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
Berücksichtigung des eintretenden Verwässerungseffekts zu 
Lasten der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und für 
angemessen. 
 
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 
der Tagesordnung* 
 
Zu Punkt 8 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der 
Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nummer 8, 186 
Absatz 3 und Absatz. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht 
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und 
des Andienungsrechts. Der Bericht ist vom Tage der 
Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. 
 
Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den 
folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre erfolgen können: 
 
Erwerb über die Börse 
 
Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, 
mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer 
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können. 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den 
Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft 
die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien 
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer 
Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene 
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und 
kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine 
faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so 
vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung 
nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
(Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten 
erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem 
wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln 
lässt. Schließlich soll eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit 
können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen 
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet 
werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
Erwerb über ein öffentliches Angebot an die Aktionäre 
 
Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass 
der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung 
gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. 
Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet 
wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt 
werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt 
die Aktionäre gleich und erleichtert die technische 
Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
Veräußerung über die Börse 
 
Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die eigenen 
Aktien über die Börse zu veräußern. Dem Gedanken des 
Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
getragen, dass die Aktien dabei zum Börsenkurs 
veräußert werden und jeder Aktionär somit die Chance 
hat, ebenfalls zum Börsenkurs Aktien an der Börse zu 
erwerben. Dadurch werden die Vermögens- und 
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt 
und ihrem Interesse an einer wertmäßigen 
Nicht-Verwässerung Rechnung getragen. 
 
Veräußerung in sonstiger Weise 
 
Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die eigenen 
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
veräußern zu können, soweit hierbei der 
Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des 
Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen 
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die 
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für 
die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
Veräußerung. Die Anzahl der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
veräußerten Aktien darf insgesamt 10 % des 
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer 
Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf 
diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum 
Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift 
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
Durch den so beschränkten Umfang sowie dadurch, dass der 
Veräußerungspreis der zu veräußernden Aktien 
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, 
werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre angemessen gewahrt und ihrem Interesse an einer 
wertmäßigen Nicht-Verwässerung Rechnung getragen. 
Diese Ermächtigung erhöht die Flexibilität der 
Gesellschaft und ist erforderlich, um es der Gesellschaft 
beispielsweise zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem 
Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren 
kurzfristig reagieren zu können, eigene Aktien an 
institutionelle Anleger zu veräußern oder neue 
Investorenkreise zu erschließen. 
 
Verwendung als Gegenleistung bei Akquisitionen 
 
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur 
Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen 
des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen 
oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder 
sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gewähren zu 
können. Der Wettbewerb und die Globalisierung der 
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -6-

Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll 
der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, 
um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen 
Betriebsmitteln schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
 
Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer 
 
Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, 
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Um die 
Abwicklung der Ausgabe der Belegschaftsaktien zu 
erleichtern, soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, 
die dafür benötigten Aktien auch im Wege des Erwerbs 
eigener Aktien mittels 
Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu beschaffen sowie 
eigene Aktien gegebenenfalls auch zur Erfüllung der 
Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/Verleiher zu 
verwenden. Derzeit besteht kein Belegschaftsprogramm. 
 
Durchführung einer Aktiendividende 'Scrip dividend' 
 
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur 
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip 
dividend) verwendet werden können. Der Vorstand soll in 
diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, um eine Aktiendividende zu 
optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der 
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den 
Aktionären angeboten, ihren mit dem 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die 
Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
beziehen. 
 
Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung 
eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre gerichtetes 
Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter 
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze 
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des 
Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze 
Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die 
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und 
können insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot von 
Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die 
Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder 
Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende 
erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so 
auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, 
die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des 
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres 
Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das 
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die 
Durchführung der Aktiendividende unter formalem 
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung 
der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. 
Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die 
eigenen Aktien angeboten und überschießende 
Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
Einziehung der eigenen Aktien 
 
Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten 
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. 
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 
voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne 
dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der 
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. 
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne 
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher 
für diesen Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich 
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich 
durch eine Einziehung verändernden Zahl der Stückaktien 
vorzunehmen. 
 
Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der 
Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der 
Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. 
Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so 
festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und 
die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. 
 
Konkrete Vorhaben für eine Ausnutzung der Ermächtigung 
gibt es derzeit nicht. Der Vorstand wird die jeweils 
nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser 
Ermächtigung unterrichten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 
126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens am 
8. August 2019, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet 
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 
25. Juli 2019, 0:00 Uhr (MESZ) beziehen 
('Nachweisstichtag') und in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und 
die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am 8. 
August 2019, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender 
Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 Value Management & Research AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 89 21027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zu 
sorgen, um die Organisation der Hauptversammlung zu 
erleichtern und sich daher alsbald mit ihrem 
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für das 
Recht zur Ausübung des Teilnahmerechts und für das Recht 
zur Ausübung und für den Umfang des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag 
haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des 
Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit 
sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann 
teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen 
Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien 
nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise 
veräußern. Für die Berechtigung zum Bezug einer 
Dividende ist der Nachweisstichtag dagegen nicht 
relevant. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsvertretung* 
 
Bevollmächtigung eines Dritten 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut 
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 
Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder 
Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt 
wird. Der Nachweis über die Bestellung eines 
Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an der 
nachstehenden Anschrift oder elektronisch unter der 
nachstehend angegebenen E-Mail-Adresse übermittelt 
werden. Gleiches gilt für den Widerruf einer erteilten 
Vollmacht. 
 
Zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre - ohne dass 
dies zwingend ist - das Formular verwenden, das jeder 
Eintrittskarte beigefügt ist. 
 
Wenn ein Kreditinstitut, ein ihnen gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 
AktG) sowie eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
Sinne des § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt werden soll, 
besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung 
muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
werden. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -7-

abzustimmen. 
 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären wieder als 
besonderen Service an, sich durch einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der 
Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür 
legt die Gesellschaft die folgende Regelung fest: Dem 
Stimmrechtsvertreter müssen eine Vollmacht und Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
Die Erteilung der Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft kann das Formular verwendet werden, das den 
Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung mit 
der Eintrittskarte zugesandt wird und bis zum Ablauf des 
14. August 2019 bei der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Postanschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen ist: 
 
 Value Management & Research AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 89 21027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach diesem Datum eingehende Vollmachten an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht 
berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die 
Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn 
der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu erteilen oder 
erteilte Weisungen zu ändern. 
 
Sonstiges 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung Dritter oder des von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung auf 
Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals, das sind zum Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 
150.330,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis 
spätestens zum 15. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ) unter 
nachfolgender Adresse zugehen: 
 
 Value Management & Research AG 
 - Der Vorstand - 
 Campus Kronberg 7 
 61476 Kronberg im Taunus 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für 
die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG 
Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG 
entsprechend anzuwenden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt 
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Rechte der Aktionäre: Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen. 
Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. 
 
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, 
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten 
Berechtigten (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen) 
unter den dortigen Voraussetzungen sowie über die 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn 
der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 31. Juli 2019, 
24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die 
Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
beschrieben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn 
sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten 
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft 
zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Vorschläge von Aktionären nach § 127 AktG zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden 
nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den 
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
Person und im Fall einer Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft 
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Absatz 3 Satz 
4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG 
i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei 
deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
Internetseite zugänglich zu machen sind. Die Gründe sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
beschrieben. Im Übrigen gelten die oben erläuterten 
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen 
von Anträgen entsprechend. 
 
Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder 
Wahlvorschläge von Aktionären richten Sie bitte an die 
nachstehend angegebene Postanschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Value Management & Research AG 
 - Der Vorstand - 
 Campus Kronberg 7 
 61476 Kronberg im Taunus 
 Telefax: +49 6173 327 98 31 
 E-Mail: efleck@vmr.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Fall von Gegenanträgen - der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
unter der Rubrik Investor Relations und dort unter 
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht des Aktionärs 
gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und 
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 
Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand 
die Auskunft verweigern, und unter den in § 21 Absatz 4 
der Satzung genannten Voraussetzungen darf der 
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
zeitlich beschränken. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre* 
 
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten 
Aktionärsrechte nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 
und § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http:// vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.006.588,00 und ist in 
3.006.588 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
Stimmrechte 3.726.588,00 beträgt. Im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ist 
die Gesellschaft weder im Besitz von eigenen Aktien 
gemäß §§ 71 ff. AktG noch sind der Gesellschaft 
andere Umstände des Ruhens von Stimmrechten bekannt. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur 
Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. Dazu gehören als der Versammlung zugänglich 
zu machende Unterlagen: 
 
- Jahresabschluss der Value Management & 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Research AG zum 31. Dezember 2018 nebst 
  Lagebericht, 
- Konzernabschluss der Value Management & 
  Research AG zum 31. Dezember 2018 nebst 
  Konzernlagebericht, 
- Bericht des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2018, 
- Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 
  176 Absatz 1 AktG zu den Angaben nach §§ 289a 
  Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, 
- Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe 
  für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
  §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 und Absatz 4 
  Satz 2 AktG, 
- Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe 
  für den Ausschluss des Bezugsrechts und des 
  Andienungsrechts gemäß §§ 71 Absatz 1 
  Nummer 8, 186 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, 
  AktG. 
 
Den gesetzlichen Verpflichtungen ist mit 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft 
genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post 
zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während 
der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme 
durch die Aktionäre ausliegen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den 
Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung 
zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft 
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c 
DSGVO. 
 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. 
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die 
Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich 
nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden 
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung 
gestellt. 
 
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der 
gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend 
gelöscht. 
 
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein 
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht 
bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten 
sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse: 
 
 info@vmr.de 
 
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
 Value Management & Research AG 
 Campus Kronberg 7 
 61476 Kronberg im Taunus 
 Telefon: +49 6173 324 68 39 
 Telefax: +49 6173 327 98 31 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu. 
 
Kronberg im Taunus, im Juli 2019 
 
*Value Management & Research AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-07-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Value Management & Research AG 
             Campus Kronberg 7 
             61476 Kronberg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@vmr.de 
Internet:    https://www.vmr.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
836415 2019-07-04 
 
 

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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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