DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Value Management & Research AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 15.08.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-07-04 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Value Management & Research AG Kronberg im Taunus - ISIN
DE000A1RFHN7 -
- WKN A1RFHN - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am Donnerstag, den 15. August 2019
um 11:00 Uhr
(Einlass ab 10:00 Uhr)
Hamburger Business Center, Berliner Bogen
Erdgeschoss, Aufgang C, links
Anckelmannsplatz 1, 20537 Hamburg
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Value Management & Research AG, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts und des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018,
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1
HGB*
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen stehen im Internet unter
http://vmr-group.de/hauptversammlung/
zur Verfügung. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung ausgelegt sein. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem
Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des
Vorstands Herrn Eugen Fleck für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung
zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bdp Revision und
Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Danziger Straße 64 in 10435 Berlin, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet
mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung. Der
Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101
Absatz 1 AktG sowie § 10 der Satzung aus drei von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor
a) Sönke Bellmann, Bankkaufmann, Bodrum,
Türkei
b) Herrn Peer Reichelt, Vorstand der
Netfonds AG, Hamburg
c) Herrn Klaus Schwantge, Vorsitzender des
Aufsichtsrats der Netfonds AG, Frankfurt
am Main
für Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte
Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird
nicht mitgerechnet.
Die vorgeschlagenen Personen sind Mitglied in
folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
a) Sönke Bellmann
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Arvbo
Erbbau AG, Hamburg
b) Peer Reichelt
Argentos AG, Frankfurt am Main,
Aufsichtsrat
4Free AG, Hamburg, Aufsichtsrat
NFS Capital AG, Ruggell, Liechtenstein,
Verwaltungsrat
VOC AG, Ruggell, Liechtenstein,
Verwaltungsrat
c) Klaus Schwantge
Vorsitzender des Aufsichtsrats der
Netfonds AG, Hamburg
Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist
vorgesehen, Herrn Klaus Schwantge als Kandidaten
für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
vorzuschlagen.
Der zur Wahl vorgeschlagene Herr Klaus Schwantge
verfügt über besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet
der Rechnungslegung. Die Gesamtheit der
vorgeschlagenen Personen verfügt über umfangreiche
und vielschichtige Branchenkenntnisse im
Finanzsektor, in der Vermögensverwaltung und der
Informationstechnologie.
Herr Reichelt ist alleiniger Gesellschafter der PR
Capital Vermögensverwaltung UG, Hamburg, die in
Höhe von 9,93 % an der Gesellschaft beteiligt ist
und der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von TEUR
129 gewährt hat.
Zwischen den übrigen zur Wahl vorgeschlagenen
Personen und dem Unternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen.
Lebensläufe der vorgeschlagenen Personen sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://vmr-group.de/hauptversammlung/
veröffentlicht.
6. *Beschlussfassung über die Sitzverlegung der
Gesellschaft nach Hamburg und die entsprechende
Änderung der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Der Sitz der Gesellschaft wird von
Kronberg im Taunus nach Hamburg verlegt.
b) § 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst.
'_Der Sitz der Gesellschaft ist
Hamburg._'
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
vorhandenen genehmigten Kapitals und die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
über die Änderung der Satzung*
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 6 ein
genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018), das
den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, bis zum 14. August 2023 das
Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder
mehrmals durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung
dieser Ermächtigung besteht das genehmigte Kapital
derzeit noch in Höhe von EUR 903.297,00 zur Ausgabe
von bis zu 903.297 neuen Stückaktien.
Das bestehende genehmigte Kapital soll aufgehoben
werden und ein neues genehmigtes Kapital
(Genehmigtes Kapital 2019) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) Das Genehmigte Kapital 2018 in § 6 der Satzung
wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14.
August 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
1.503.294,00 durch Ausgabe von bis 1.503.294
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2019). Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
teilweise auszuschließen. Der Ausschluss
des Bezugsrechts ist dabei nur in den
folgenden Fällen zulässig:
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn die Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt
werden, die Kapitalerhöhung zehn vom
Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung, und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz
1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf den Betrag von 10
% des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf die Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen
entsprechenden Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG ausgegeben beziehungsweise
veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag
bei Übernahme der neuen Aktien
durch einen Emissionsmittler unter
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien
einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der von
dem oder den Dritten zu zahlen ist;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie zum
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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -2-
Beispiel Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen;
- um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit
Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Wandlungspflichten, die von der
Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
einer Wandlungspflicht zustehen würde;
- um Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und an
Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen auszugeben,
wenn die Kapitalerhöhung zehn vom
Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Soweit gesetzlich
zulässig, können die
Belegschaftsaktien auch in der Weise
ausgegeben werden, dass die auf sie zu
leistende Einlage aus dem Teil des
Jahresüberschusses gedeckt wird, den
Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58
Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen könnten; oder
- für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu
bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Absatz 5 AktG von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang
der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2019 anzupassen.
c) § 6 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu
gefasst:
'(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft in der
Zeit bis zum 14. August 2024 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
1.503.2945,00 durch Ausgabe von bis
1.503.294 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von
je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019). Den Aktionären steht
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
teilweise auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei
nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn die Aktien
der Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden, die
Kapitalerhöhung zehn vom
Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung, und der
Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits an
der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher
Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203
Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3
Satz 4 AktG unterschreitet. Auf
den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf die Aktien
entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise
veräußert werden, soweit
eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist. Im
Sinne dieser Ermächtigung gilt
als Ausgabebetrag bei
Übernahme der neuen Aktien
durch einen Emissionsmittler
unter gleichzeitiger
Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen
Aktien einem oder mehreren von
der Gesellschaft bestimmten
Dritten zum Erwerb anzubieten,
der Betrag, der von dem oder
den Dritten zu zahlen ist;
(ii) _bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie
zum Beispiel Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete
Lizenzen oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen;_
(iii) um den Inhabern bzw. Gläubigern
von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit
Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten, die von der
Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellscha
ften ausgegeben wurden oder
noch werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung einer
Wandlungspflicht zustehen
würde;
(iv) um Aktien als
Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft
und an Arbeitnehmer der mit der
Gesellschaft verbundenen
Unternehmen auszugeben, wenn
die Kapitalerhöhung zehn vom
Hundert des Grundkapitals nicht
übersteigt, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Soweit
gesetzlich zulässig, können die
Belegschaftsaktien auch in der
Weise ausgegeben werden, dass
die auf sie zu leistende
Einlage aus dem Teil des
Jahresüberschusses gedeckt
wird, den Vorstand und
Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2
AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen könnten; oder
(v) _für Spitzenbeträge, die
infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen._
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und
die sonstigen Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der
Vorstand ist ermächtigt, zu
bestimmen, dass die neuen Aktien
gemäß § 186 Absatz 5 AktG von
einem Kreditinstitut oder einem nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG
tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
(3) _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend
dem jeweiligen Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten
Kapital 2019 anzupassen._'
d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit.
a) beschlossene Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2018 gemeinsam mit der
unter lit. b) beschlossenen Schaffung des
neuen Genehmigten Kapitals 2019 und der unter
lit. c) beschlossenen Satzungsänderung zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
8. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien und Ausschluss des Andienungsrechts,
zur Verwendung der eigenen Aktien und Ausschluss
des Bezugsrechts sowie zur Einziehung der eigenen
Aktien*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt
zu beschließen:
a) Erwerbsermächtigung
Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag
der Beschlussfassung an bis zum 14. August
2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder - falls
dieser Wert niedriger ist - des zum
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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -3-
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu jedem
zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands
über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder durch Abgabe von
Andienungsrechten an die Aktionäre
erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, so darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
am vorhergehenden Handelstag durch
die letzte Kursfeststellung
ermittelten Börsenkurs
('Schlusskurs') einer Aktie der
Gesellschaft im XETRA-Handelssystem
um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein
öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie ohne
Erwerbsnebenkosten den Schlusskurs
im XETRA-Handelssystem am dritten
Börsentag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Das Volumen des
Angebots kann begrenzt werden.
Sofern die gesamte Zeichnung des
Angebots dieses Volumen
überschreitet, sind die
Annahmeerklärungen grundsätzlich
verhältnismäßig zu
berücksichtigen. Eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien der
Gesellschaft je Aktionär kann
vorgesehen werden.
(3) Erfolgt der Erwerb mittels einer an
alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten, legt die
Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je
Aktie fest, innerhalb derer
Verkaufsangebote abgegeben werden
können. Die Kaufpreisspanne kann
angepasst werden, wenn sich während
der Angebotsfrist erhebliche
Kursabweichungen vom Kurs zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten ergeben. Der von
der Gesellschaft zu zahlende
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten), den die
Gesellschaft auf Grund der
eingegangenen Verkaufsangebote
ermittelt, darf den Durchschnitt der
Schlusskurse im XETRA-Handelssystem
an den drei Börsenhandelstagen vor
dem nachfolgend beschriebenen
Stichtag um nicht mehr als 10% über-
oder unterschreiten. Stichtag ist
der Tag, an dem der Vorstand der
Gesellschaft endgültig formell über
die Veröffentlichung der
Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten oder deren
Anpassung entscheidet.
Das Volumen der Annahme kann
begrenzt werden. Sofern von mehreren
gleichartigen Verkaufsangeboten
wegen der Volumenbegrenzung nicht
sämtliche angenommen werden können,
kann unter insoweit teilweisem
Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts der Erwerb nach dem
Verhältnis der Andienungsquoten
statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen. Darüber hinaus können
unter insoweit teilweisem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts
eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen
vorgesehen werden.
(4) Erfolgt der Erwerb mittels den
Aktionären zur Verfügung gestellter
Andienungsrechte, so können diese
pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt
werden. Gemäß dem Verhältnis
des Grundkapitals der Gesellschaft
zum Volumen der von der Gesellschaft
zurückzukaufenden Aktien berechtigt
eine entsprechend festgesetzte
Anzahl Andienungsrechte zur
Veräußerung einer Aktie der
Gesellschaft an diese.
Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass
jeweils ein Andienungsrecht pro
Anzahl von Aktien zugeteilt wird,
die sich aus dem Verhältnis des
Grundkapitals zum Rückkaufvolumen
ergibt. Bruchteile von
Andienungsrechten werden nicht
zugeteilt; für diesen Fall werden
die entsprechenden
Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
Der Preis oder die Grenzwerte der
angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei
Ausübung des Andienungsrechts eine
Aktie an die Gesellschaft
veräußert werden kann, werden
nach Maßgabe der Regelungen in
vorstehender Ziffer (3) bestimmt,
wobei maßgeblicher Stichtag
derjenige der Veröffentlichung des
Rückkaufangebots unter Einräumung
von Andienungsrechten ist, und
gegebenenfalls angepasst, wobei
maßgeblicher Stichtag derjenige
der Veröffentlichung der Anpassung
ist. Die nähere Ausgestaltung der
Andienungsrechte, insbesondere ihr
Inhalt, die Laufzeit und
gegebenenfalls ihre Handelbarkeit,
bestimmt der Vorstand der
Gesellschaft.
b) Verwendung der erworbenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung erworben werden,
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken
zu verwenden:
(1) zur Veräußerung von Aktien der
Gesellschaft an einer in- oder
ausländischen Börse, an denen sie
bereits in den Handel einbezogen
oder zugelassen sind;
(2) zur Veräußerung in anderer
Weise als über die Börse, wenn die
Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis der Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. In diesem Fall darf
die Anzahl der unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in direkter oder
entsprechender Anwendung dieser
Vorschrift aufgrund anderer
Ermächtigungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung ausgegeben oder
veräußert wurden. Ferner sind
auf diese Begrenzung Aktien
anzurechnen, die aufgrund von zum
Zeitpunkt der Ausnutzung
entsprechend dieser Vorschrift
ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind;
(3) als Gegenleistung für Dritte im
Rahmen des Erwerbs eines
Unternehmens, von Unternehmensteilen
oder einer Beteiligung an einem
Unternehmen oder von sonstigen
wesentlichen Betriebsmitteln;
(4) zur Veräußerung als
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und der mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen oder
zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus
Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen,
die zum Zweck der Ausgabe der
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und der mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen von der
Gesellschaft aufgenommen wurden;
(5) zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende (scrip dividend);
(6) zur Einziehung, ohne das die
Einziehung oder die Durchführung der
Einziehung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Sie können auch im vereinfachten
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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -4-
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrages der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die
Einziehung kann auf einen Teil der
erworbenen Aktien beschränkt werden.
Von der Ermächtigung zur Einziehung
kann mehrfach Gebrauch gemacht
werden. Erfolgt die Einziehung im
vereinfachten Verfahren, ist der
Vorstand zur Anpassung der Zahl der
Stückaktien in der Satzung
ermächtigt. Die Einziehung kann auch
mit einer Kapitalherabsetzung
verbunden werden; in diesem Fall ist
der Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital um den auf die
eingezogenen Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals
herabzusetzen und die Angabe der
Zahl der Aktien und des
Grundkapitals in der Satzung
entsprechend anzupassen.
Die Ermächtigungen gemäß
Ziffern (1) bis (6) können ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden. Die
Ermächtigungen gemäß Ziffern
(1) bis (6) erfassen auch die
Verwendung von Aktien der
Gesellschaft, die auf Grund von §
71d Satz 5 AktG erworben wurden.
c) Bezugsrechtsausschluss
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien der Gesellschaft wird
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
gemäß Ziffern (1) bis (5) verwandt
werden. Darüber hinaus kann der Vorstand
im Falle der Veräußerung der eigenen
Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das
Bezugsrecht der Aktionäre für
Spitzenbeträge ausschließen.
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7
der Tagesordnung*
Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der
Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186
Absatz 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Bericht
ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
unter
http://vmr-group.de/hauptversammlung/
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte
Kapital 2018, geregelt in § 6 der Satzung, aufzuheben und
durch eine neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes
Kapital 2019') zu ersetzen.
Ausnutzung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018
Das bestehende, von der Hauptversammlung vom 15. August
2018 beschlossene genehmigte Kapital wurde durch
Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats
vom 3. Januar 2019 in Höhe von EUR 399.998,00 ausgenutzt,
um das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen
auf EUR 3.006.588,00 zu erhöhen. Die 399.998 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien wurden den bestehenden
Aktionären der Gesellschaft zu einem Bezugspreis von EUR
2,50 je neuer Aktien angeboten. Nicht bezogene Aktien
wurden einer begrenzten Anzahl von Investoren im Rahmen
einer Privatplatzierung zum gleichen Preis angeboten.
Neues genehmigtes Kapital 2019
Ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von maximal EUR
1.503.294,00 soll die Flexibilität der Gesellschaft
erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche
Handlungsmöglichkeiten einräumen. Die Gesellschaft soll
in der Lage sein, kurzfristig auf
Finanzierungserfordernisse, zum Beispiel in Verbindung
mit dem Erwerb einer Beteiligung, reagieren zu können.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 5 AktG über ein
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen
abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten
Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen um bis zu 10 %
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen
werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG,
erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %-ige
Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses aufgrund anderer, von der
Hauptversammlung beschlossener oder noch zu
beschließender Ermächtigungen zum Ausschluss des
Bezugsrechts anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten
ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im
Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu
können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur
Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung
kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14
Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich
bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren
und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern
platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es
sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann.
Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der
Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige
Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre,
die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können
durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht
wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen
Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch
diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs
wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für
die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.
Sacheinlagen
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder
sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen,
auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen
und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten,
auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf
sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie auf Angebote zu
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können.
Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe,
Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in
Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren.
Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der
Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an
zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese
Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien
steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der
Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die
Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der
erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.
Inhaber von Schuldverschreibungen
Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von
Schuldverschreibungen mit Optionsrechten,
Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
ausschließen. Diese Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts dient dazu, im Falle einer Ausnutzung der
vorgeschlagenen Ermächtigung den Options- oder
Wandlungspreis nicht entsprechend der sogenannten
Verwässerungsschutzklauseln der
Schuldverschreibungsbedingungen ermäßigen zu müssen.
Vielmehr kann den Inhabern der Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach
Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der
Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger
Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu
wählen.
Belegschaftsaktien
Das Bezugsrecht soll des Weiteren ausgeschlossen werden
können, um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben. Die
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Gesellschaft soll in der Lage sein, die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen durch die Gewährung von Aktien zu fördern. Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter dient der Integration der Mitarbeiter, erhöht die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung der Belegschaft. Die Gewährung von Aktien an Mitarbeiter liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. In den Kreis der Begünstigten sollen sowohl Arbeitnehmer der Gesellschaft als auch Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen einbezogen werden. Durch die Möglichkeit eines Angebots bzw. der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ist es etwa möglich, variable Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Durch die Gewährung von Aktien mit einer mehrjährigen Veräußerungssperre kann dabei beispielsweise neben dem Bonus- ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Es handelt sich also um ein Instrument, das im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere Mitverantwortung herbeiführen kann. Bei der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen können Sonderkonditionen gewährt werden. Mögliche Gestaltungen sind neben konventionellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen aber insbesondere auch sogenannte Share Matching-Pläne, bei denen die Teilnehmer im ersten Schritt Aktien gegen Geldleistung am Markt oder von der Gesellschaft erwerben und in einem zweiten Schritt nach mehreren Jahren für eine bestimmte, im ersten Schritt erworbene Aktienzahl eine bestimmte Anzahl an sogenannten Matching-Aktien ohne weitere Zuzahlung erhalten. Spitzenbeträge Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des eintretenden Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung* Zu Punkt 8 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nummer 8, 186 Absatz 3 und Absatz. 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und des Andienungsrechts. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter http://vmr-group.de/hauptversammlung/ zugänglich. Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: Erwerb über die Börse Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können. Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Erwerb über ein öffentliches Angebot an die Aktionäre Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. Veräußerung über die Börse Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die eigenen Aktien über die Börse zu veräußern. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien dabei zum Börsenkurs veräußert werden und jeder Aktionär somit die Chance hat, ebenfalls zum Börsenkurs Aktien an der Börse zu erwerben. Dadurch werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und ihrem Interesse an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung Rechnung getragen. Veräußerung in sonstiger Weise Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse veräußern zu können, soweit hierbei der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Durch den so beschränkten Umfang sowie dadurch, dass der Veräußerungspreis der zu veräußernden Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und ihrem Interesse an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung erhöht die Flexibilität der Gesellschaft und ist erforderlich, um es der Gesellschaft beispielsweise zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig reagieren zu können, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen. Verwendung als Gegenleistung bei Akquisitionen Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln gewähren zu können. Der Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der
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Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll
der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben,
um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen
Betriebsmitteln schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein,
Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und
mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Um die
Abwicklung der Ausgabe der Belegschaftsaktien zu
erleichtern, soll es der Gesellschaft ermöglicht werden,
die dafür benötigten Aktien auch im Wege des Erwerbs
eigener Aktien mittels
Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu beschaffen sowie
eigene Aktien gegebenenfalls auch zur Erfüllung der
Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/Verleiher zu
verwenden. Derzeit besteht kein Belegschaftsprogramm.
Durchführung einer Aktiendividende 'Scrip dividend'
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur
Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip
dividend) verwendet werden können. Der Vorstand soll in
diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, um eine Aktiendividende zu
optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den
Aktionären angeboten, ihren mit dem
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die
Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu
beziehen.
Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung
eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre gerichtetes
Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des
Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze
Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und
können insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot von
Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die
Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder
Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs
eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende
erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und
angemessen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation
vorzugswürdig sein, die Durchführung einer
Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so
auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären,
die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres
Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die
Durchführung der Aktiendividende unter formalem
Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung
der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen.
Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die
eigenen Aktien angeboten und überschießende
Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende
abgegolten werden, erscheint auch insoweit der
Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.
Einziehung der eigenen Aktien
Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden.
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die
Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer
voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne
dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der
Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor.
Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher
für diesen Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich
werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich
durch eine Einziehung verändernden Zahl der Stückaktien
vorzunehmen.
Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den
beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der
Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der
Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen.
Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so
festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der
jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und
die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.
Konkrete Vorhaben für eine Ausnutzung der Ermächtigung
gibt es derzeit nicht. Der Vorstand wird die jeweils
nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser
Ermächtigung unterrichten.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§
126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens am
8. August 2019, 24:00 Uhr (MESZ) in Textform in deutscher
oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den
25. Juli 2019, 0:00 Uhr (MESZ) beziehen
('Nachweisstichtag') und in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und
die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am 8.
August 2019, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender
Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Value Management & Research AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die
Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zu
sorgen, um die Organisation der Hauptversammlung zu
erleichtern und sich daher alsbald mit ihrem
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für das
Recht zur Ausübung des Teilnahmerechts und für das Recht
zur Ausübung und für den Umfang des Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des
Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit
sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann
teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen
Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien
nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise
veräußern. Für die Berechtigung zum Bezug einer
Dividende ist der Nachweisstichtag dagegen nicht
relevant.
*Verfahren für die Stimmrechtsvertretung*
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135
Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder
Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Der Nachweis über die Bestellung eines
Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an der
nachstehenden Anschrift oder elektronisch unter der
nachstehend angegebenen E-Mail-Adresse übermittelt
werden. Gleiches gilt für den Widerruf einer erteilten
Vollmacht.
Zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre - ohne dass
dies zwingend ist - das Formular verwenden, das jeder
Eintrittskarte beigefügt ist.
Wenn ein Kreditinstitut, ein ihnen gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5
AktG) sowie eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im
Sinne des § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt werden soll,
besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung
muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
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abzustimmen. Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären wieder als besonderen Service an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft die folgende Regelung fest: Dem Stimmrechtsvertreter müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung der Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung mit der Eintrittskarte zugesandt wird und bis zum Ablauf des 14. August 2019 bei der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen ist: Value Management & Research AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 89 21027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Nach diesem Datum eingehende Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern. Sonstiges Auch im Fall einer Bevollmächtigung Dritter oder des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. *Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 150.330,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 15. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ) unter nachfolgender Adresse zugehen: Value Management & Research AG - Der Vorstand - Campus Kronberg 7 61476 Kronberg im Taunus Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://vmr-group.de/hauptversammlung/ zugänglich gemacht. *Rechte der Aktionäre: Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen. Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Gemäß § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen sowie über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 31. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://vmr-group.de/hauptversammlung/ beschrieben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Vorschläge von Aktionären nach § 127 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich zu machen sind. Die Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://vmr-group.de/hauptversammlung/ beschrieben. Im Übrigen gelten die oben erläuterten Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären richten Sie bitte an die nachstehend angegebene Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse: Value Management & Research AG - Der Vorstand - Campus Kronberg 7 61476 Kronberg im Taunus Telefax: +49 6173 327 98 31 E-Mail: efleck@vmr.de Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Fall von Gegenanträgen - der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse http://vmr-group.de/hauptversammlung/ unter der Rubrik Investor Relations und dort unter 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. *Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG* Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, und unter den in § 21 Absatz 4 der Satzung genannten Voraussetzungen darf der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich beschränken. *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre* Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, und § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http:// vmr-group.de/hauptversammlung/ *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 3.006.588,00 und ist in 3.006.588 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 3.726.588,00 beträgt. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ist die Gesellschaft weder im Besitz von eigenen Aktien gemäß §§ 71 ff. AktG noch sind der Gesellschaft andere Umstände des Ruhens von Stimmrechten bekannt. *Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://vmr-group.de/hauptversammlung/ zugänglich. Dazu gehören als der Versammlung zugänglich zu machende Unterlagen: - Jahresabschluss der Value Management &
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Research AG zum 31. Dezember 2018 nebst
Lagebericht,
- Konzernabschluss der Value Management &
Research AG zum 31. Dezember 2018 nebst
Konzernlagebericht,
- Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018,
- Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß
176 Absatz 1 AktG zu den Angaben nach §§ 289a
Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB,
- Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 und Absatz 4
Satz 2 AktG,
- Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts und des
Andienungsrechts gemäß §§ 71 Absatz 1
Nummer 8, 186 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2,
AktG.
Den gesetzlichen Verpflichtungen ist mit
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft
genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig,
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post
zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während
der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre ausliegen.
*Informationen zum Datenschutz*
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den
Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c
DSGVO.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister.
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die
Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich
nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend
gelöscht.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
info@vmr.de
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Value Management & Research AG
Campus Kronberg 7
61476 Kronberg im Taunus
Telefon: +49 6173 324 68 39
Telefax: +49 6173 327 98 31
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu.
Kronberg im Taunus, im Juli 2019
*Value Management & Research AG*
_Der Vorstand_
2019-07-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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July 04, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)