Kostenpflichtig oder nicht - der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich am Dienstag (11.00) mit der Frage, ob Banken von Kunden für die Umschuldung von Immobilienkrediten eine Gebühr kassieren dürfen. Dem Fall liegt eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen ein Geldinstitut aus Steinfurt zugrunde. Die Bank hatte 100 Euro verlangt, wenn der Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank weiterfinanzieren wollte.
Die Gebühr ist aus Sicht des Verbands unzulässig. Denn es sei die Pflicht und keine Sonderleistung der Bank, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte dies in einem Urteil vom vergangenen Dezember ähnlich gesehen; die Instanz davor hatte die Klage hingegen abgewiesen.
Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.
Kreditnehmer haben das Recht, zum Ende der Zinsbindung zu einer anderen Bank zu wechseln. Geldinstitute dürfen Kunden diesen Wechsel nicht unnötig erschweren. Aus diesem Grund sind Gebühren für die Übertragung der Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-19 U 27/18)./avg/DP/zb
ISIN DE000CBK1001 DE0005140008
AXC0020 2019-09-10/05:50
