Dübendorf (ots) -
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
unter http://presseportal.ch/de/nr/100057910 heruntergeladen
werden -
Durch die Revision des Gesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen (Legge sulle commesse pubbliche LCPubb) versucht
der Kanton Tessin die Temporärarbeit für die Erfüllung von
öffentlichen Beschaffungen zu verbieten bzw. massiv einzuschränken.
Mit dem Verbot der Vergabe von Unteraufträgen wird es den
Personalverleihern praktisch verunmöglicht, ihr Personal für
öffentliche Aufträge zu verleihen. Dies stellt einen wesentlichen
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Temporärunternehmen sowie
ihrer Kunden dar. Der nationale Branchenverband swissstaffing hat
deshalb Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Am 1. Januar 2020 soll das revidierte Gesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen des Kantons Tessin in Kraft treten. Vorgesehen ist,
dass die Auftragsvergabe an Subunternehmer und damit insbesondere der
Beizug von verliehenen Arbeitnehmern grundsätzlich verboten wird.
Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Erfüllung eines
staatlichen Auftrags keine Dritten beiziehen darf, weder
Unternehmungen noch natürliche Personen. Der Auftrag ist
ausschliesslich selber bzw. mit eigenen Mitarbeitenden zu erfüllen.
Die Personalverleiher könnten folglich die durch sie angestellten
Arbeitnehmenden nicht mehr für die Erfüllung von öffentlichen
Beschaffungen verleihen, was eine wesentliche Einschränkung bedeuten
würde.
Der Bund hat die Voraussetzungen und Bedingungen des
Personalverleihs bereits abschliessend geregelt. Durch den
allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih und das
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
sowie die dazugehörigen Verordnungen wird die Temporärarbeit streng
reguliert und der Arbeitnehmerschutz aufgrund von Minimallöhnen,
maximalen Arbeitszeiten und weiteren Mindestvorschriften
gewährleistet. Zudem ist im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die
Einschränkung des Einsatzes von Temporärarbeitnehmenden im Sinne des
revidierten Gesetzes zulassen würde.
Entscheidend kommt hinzu, dass das revidierte Gesetz über das
öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Tessin sowohl Bundes- wie
auch Völkerrecht verletzt und ein massiver Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit der Personalverleiher als auch ihrer Kunden ist.
Um einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Branche abzuwenden
und weitere Einschränkungen der Temporärarbeit zu verhindern, hat
swissstaffing eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Originaltext: swissstaffing - Verband der Personaldienstleister der Schweiz
Digitale Medienmappe: http://www.presseportal.ch/de/nr/100057910
Medienmappe via RSS: http://www.presseportal.ch/de/rss/pm_100057910.rss2
Kontakt:
Boris Eicher, Leiter Rechtsdienst, swissstaffing
Tel: 044 388 95 38
boris.eicher@swissstaffing.ch
Blandina Werren, Leiterin Kommunikation, swissstaffing
Tel: 044 388 95 35
blandina.werren@swissstaffing.ch
www.swissstaffing.ch
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Durch die Revision des Gesetzes über das öffentliche
Beschaffungswesen (Legge sulle commesse pubbliche LCPubb) versucht
der Kanton Tessin die Temporärarbeit für die Erfüllung von
öffentlichen Beschaffungen zu verbieten bzw. massiv einzuschränken.
Mit dem Verbot der Vergabe von Unteraufträgen wird es den
Personalverleihern praktisch verunmöglicht, ihr Personal für
öffentliche Aufträge zu verleihen. Dies stellt einen wesentlichen
Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Temporärunternehmen sowie
ihrer Kunden dar. Der nationale Branchenverband swissstaffing hat
deshalb Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Am 1. Januar 2020 soll das revidierte Gesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen des Kantons Tessin in Kraft treten. Vorgesehen ist,
dass die Auftragsvergabe an Subunternehmer und damit insbesondere der
Beizug von verliehenen Arbeitnehmern grundsätzlich verboten wird.
Dies bedeutet, dass ein Unternehmen für die Erfüllung eines
staatlichen Auftrags keine Dritten beiziehen darf, weder
Unternehmungen noch natürliche Personen. Der Auftrag ist
ausschliesslich selber bzw. mit eigenen Mitarbeitenden zu erfüllen.
Die Personalverleiher könnten folglich die durch sie angestellten
Arbeitnehmenden nicht mehr für die Erfüllung von öffentlichen
Beschaffungen verleihen, was eine wesentliche Einschränkung bedeuten
würde.
Der Bund hat die Voraussetzungen und Bedingungen des
Personalverleihs bereits abschliessend geregelt. Durch den
allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih und das
Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
sowie die dazugehörigen Verordnungen wird die Temporärarbeit streng
reguliert und der Arbeitnehmerschutz aufgrund von Minimallöhnen,
maximalen Arbeitszeiten und weiteren Mindestvorschriften
gewährleistet. Zudem ist im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die
Einschränkung des Einsatzes von Temporärarbeitnehmenden im Sinne des
revidierten Gesetzes zulassen würde.
Entscheidend kommt hinzu, dass das revidierte Gesetz über das
öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Tessin sowohl Bundes- wie
auch Völkerrecht verletzt und ein massiver Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit der Personalverleiher als auch ihrer Kunden ist.
Um einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Branche abzuwenden
und weitere Einschränkungen der Temporärarbeit zu verhindern, hat
swissstaffing eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
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