Die Automobilindustrie leidet unter Dieselgate und der Verunsicherung der Kunden. Zahlreiche Automobilindustrieunternehmen haben in diesem Jahr bereits Phasen von Kurzarbeit hinter sich. Gerade aus der Automobilindustrie werden deshalb Leiharbeiter freigesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung steht dem boomenden Elektrohandwerk ein größerer Fundus an Leiharbeitern zur Verfügung, als noch vor einem Jahr.
So mancher Betrieb wird gezwungen sein, sich wieder intensiver mit dem Thema Leiharbeit zu beschäftigen, um Arbeitsspitzen abzudecken. Nachdem wir in unserer letzten Ausgabe über die rechtlichen Grundlagen der Arbeitsüberlassung informierten, geben wir in diesem Beitrag praktische Tipps für den Einsatz von Leiharbeitskräften.
Augen auf beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Innerhalb eines sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages werden vor Einsatzbeginn die Rahmenbedingungen der Überlassung des einzelnen Mitarbeiters abgesteckt. An dieser Stelle sollte der Unternehmer mit wachsamen Augen diesen Vertrag prüfen und sich folgende Fragen stellen:
Gibt es pro Leiharbeiter einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum konkret nennt? (siehe: Konkretisierung §?1 Abs. 1 S. 6 AÜG)
Stimmt der Verrechnungssatz, der vereinbart wurde? Werden Zuschläge auf der richtigen Basis verrechnet und beinhaltet der Vertrag nur die abgesprochenen Zuschläge (z.B. Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge etc.)? Hinter den Zuschlägen verbergen sich möglicherweise versteckte Gewinne, die so nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind und vom Entleiher getragen werden, aber sich letztendlich nicht auf der Lohnabrechnung der Leiharbeiter wiederfinden. Als Faustregel gilt: Zuschläge müssen immer auf einem Basissatz erstellt werden, der durchwegs unter dem Verrechnungssatz liegen sollte.
Ist die Qualifikation des Leiharbeiters richtig angegeben und ...
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