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DGAP-HV: Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.11.2019 in 
Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-10-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf 
Aktien Dortmund ISIN: DE0005493092 / WKN: 549309 Hiermit 
laden wir unsere Kommanditaktionäre ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Montag, den 25. November 2019, 11.00 Uhr 
(Einlass ab 10.00 Uhr), im Kongresszentrum Westfalenhallen 
Dortmund, Halle 3 (Eingang 2), 
Rheinlanddamm 200, 44139 Dortmund. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des Jahresabschlusses und des 
    Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019, des 
    Lageberichts für die Gesellschaft und des 
    Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu 
    den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 
    HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates, jeweils 
    für das Geschäftsjahr 2018/2019; Beschlussfassung 
    über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. 
    Juni 2019. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
     den Jahresabschluss der Borussia Dortmund 
     GmbH & Co. KGaA zum 30. Juni 2019 
     festzustellen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
     Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für 
     das Geschäftsjahr 2018/2019 ausgewiesene 
     Bilanzgewinn in Höhe von EUR 25.844.185,35 
     wird wie folgt verwendet: 
 
      Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 
      5.518.866,00 wird zur Ausschüttung 
      einer Dividende von EUR 0,06 je 
      dividendenberechtigte Stückaktie an die 
      Kommanditaktionäre verwendet. 
      Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von 
      EUR 20.325.319,35 wird in die anderen 
      Gewinnrücklagen eingestellt. 
 
    Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
    von der Gesellschaft derzeit gehaltenen 18.900 Stück 
    eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
    dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zum Tag 
    der Hauptversammlung der Bestand an eigenen Aktien 
    der Gesellschaft verändern, so wird der auf die 
    Änderung entfallende Verwendungsbetrag mit dem 
    in die anderen Gewinnrücklagen einzustellenden 
    Betrag verrechnet; der Hauptversammlung wird dann 
    ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
    vorgelegt. 
 
    Zu diesem Vorschlag wird außerdem darauf 
    hingewiesen, dass der Anspruch der 
    Kommanditaktionäre auf ihre Dividende am dritten auf 
    den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
    Geschäftstag fällig wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 58 
    Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die 
    Dividende am 28. November 2019 ausgezahlt werden. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich 
    haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
    2018/2019.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     der persönlich haftenden Gesellschafterin, 
     der Borussia Dortmund 
     Geschäftsführungs-GmbH, für das 
     Geschäftsjahr 2018/2019 Entlastung zu 
     erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018/2019.* 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
     den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
     Geschäftsjahr 2018/2019 amtiert haben, für 
     dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
     erteilen. 
5.  *Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates.* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1, 6. 
    Fall AktG ausschließlich aus Vertretern der 
    Anteilseigner zusammen; er besteht gemäß § 8 
    Ziffer 1 der Satzung aus neun Mitgliedern. 
 
    Das von der Hauptversammlung am 23. November 2015 
    für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 
    zu beschließen hat, in den Aufsichtsrat 
    gewählte Mitglied Herr Dr. Werner Müller ist 
    verstorben. Deshalb soll für den Rest seiner 
    Amtszeit von der Hauptversammlung ein neues 
    Aufsichtsratsmitglied nachgewählt werden 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, in den Aufsichtsrat zu 
    wählen 
 
     Herrn Bodo Löttgen, 
     Vorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag 
     Nordrhein-Westfalen 
     Kriminalhauptkommissar 
     a.D.Diplom-Verwaltungswirt (FH) 
     wohnhaft in Nümbrecht 
     für den Rest der Amtszeit des aus dem 
     Aufsichtsrat ausgeschiedenen Herrn Dr. 
     Werner Müller, mithin bis zur Beendigung 
     der Hauptversammlung, die über die 
     Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 
     zu beschließen hat. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
    Weitere Mandate von Herrn Löttgen in gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- 
    oder ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht. 
 
    Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen 
    Kandidaten stehen im Internet unter der Adresse 
 
    www.bvb.de/aktie 
 
    im Bereich 'Hauptversammlung 2019' zum Download bzw. 
    zur Einsichtnahme bereit. 
6.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019/2020.* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    a) die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Dortmund, zum Abschlussprüfer und zum 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen, 
    b) die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       Dortmund, zudem zum Abschlussprüfer für 
       den verkürzten Abschluss und den 
       Zwischenlagebericht im Geschäftsjahr 
       2019/2020 zu wählen, sofern dieser einer 
       prüferischen Durchsicht gemäß §§ 115 
       Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG oder einer Prüfung 
       entsprechend § 317 HGB unterzogen wird. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
    in § 13 (Vergütung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrates).* 
 
    Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die gemäß § 
    13 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung seit dem 
    Geschäftsjahr 2014/2015 unverändert für ihre 
    Tätigkeit eine feste Vergütung von jährlich EUR 
    12.000,00 (im Fall des Vorsitzenden EUR 24.000,00 
    und im Fall seines Stellvertreters EUR 18.000,00) 
    erhalten, soll ab dem laufenden Geschäftsjahr 
    2019/2020 eine höhere feste Vergütung gewährt 
    werden. Auf die Einführung einer erfolgsabhängigen 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll zwecks 
    Stärkung ihrer Unabhängigkeit weiterhin verzichtet 
    werden. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen daher vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
    beschließen: 
 
     Ziffer 1 Satz 1 in § 13 (Vergütung der 
     Mitglieder des Aufsichtsrates) der Satzung 
     wird wie folgt neu gefasst: 
     'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält 
     jährlich neben dem Ersatz seiner baren 
     Auslagen eine nach Ablauf des 
     Geschäftsjahres zahlbare feste Vergütung in 
     Höhe von 24.000,00 EURO; der Vorsitzende 
     erhält das Doppelte, der stellvertretende 
     Vorsitzende das eineinhalbfache dieses 
     Betrages.' 
     Die Höhe der Vergütung der 
     Aufsichtsratsmitglieder bestimmt sich nach 
     dieser geänderten Fassung von § 13 Ziffer 1 
     Satz 1 der Satzung beginnend für die Zeit 
     ab dem laufenden Geschäftsjahr 2019/2020 
     (einschließlich). 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung der Satzung 
    in § 7 (Geschäftsführervergütung).* 
 
    Der Anspruch der persönlich haftenden 
    Gesellschafterin gegenüber unserer Gesellschaft auf 
    Kostenersatz umfasst nach § 7 Satz 2 der Satzung 
    auch Auslagenersatz und Vergütung für Mitglieder des 
    bei ihr als Kontroll- und Aufsichtsgremium 
    eingerichteten Beirats. Dabei ist die für das 
    Geschäftsjahr insgesamt erstattungsfähige 
    Beiratsvergütung seit dem Geschäftsjahr 2014/2015 
    unverändert entsprechend dem Betrag, den die 
    Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen 
    bisher jährlich aufwendet, auf EUR 126.000,00 
    begrenzt. Dieser Höchstbetrag soll ab dem laufenden 
    Geschäftsjahr 2019/2020 auf EUR 252.000,00 
    festgelegt werden, entsprechend dem Betrag, den die 
    Gesellschaft für ihren Aufsichtsrat an Vergütungen 
    jährlich aufwendet, sofern die Hauptversammlung dem 
    Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung 
    zustimmt. 
 
    Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
    Aufsichtsrat schlagen vor, mit Zustimmung der 
    persönlich haftenden Gesellschafterin zu 
    beschließen: 
 
     Satz 2 in § 7 (Geschäftsführervergütung) 

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October 09, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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