DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.03.2020 in
Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München mit
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-02-11 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur am Freitag,
20. März 2020, um 11:00 Uhr (MEZ), im Haus der
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333
München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
I.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts für die KPS AG
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs.
1 HGB zum 30. September 2019 sowie des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des
Konzernlageberichts für die KPS AG und den
Konzern zum 30. September 2019
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 315a Abs.
1 HGB zum 30. September 2019 sowie Vorlage
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/2019
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in
der Hauptversammlung zugänglich sein und dort
vom Vorstand und - soweit dies den Bericht
des Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des
Aufsichtsrats näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
am 23. Januar 2020 bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die genannten Unterlagen sind über unsere
Internetseite unter
http://www.kps.com
(im Bereich 'Investor Relations' und dort
unter 'Hauptversammlung') zugänglich. Auf
Verlangen wird den Aktionären einmalig und
kostenlos mit einfacher Post eine Abschrift
der Unterlagen zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der KPS AG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018/2019
der KPS AG in Höhe von EUR 30.804.004,88
a) in Höhe von EUR 13.094.235,00 zur
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35
je dividendenberechtigter Stückaktie zu
verwenden und
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR
17.709.769?,88 auf neue Rechnung
vorzutragen.
Eine von der Hauptversammlung beschlossene
Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2
AktG erst am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag (d.h. am Mittwoch, 25.
März 2020) fällig und auch erst dann
ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden
Alleinvorstand für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018/2019 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenberichten
für das Geschäftsjahr 2019/2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019/2020, sowie zum
Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 WpHG
für das Geschäftsjahr 2019/2020, sofern
solche Zwischenberichte einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden sollen, zu
wählen.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein
Vorschlag frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
II.
Weitere Angaben und Hinweise
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15
der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung in Textform (§
126b BGB) anmelden und für die die angemeldeten
Aktien im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2020,
24:00 Uhr (MEZ), unter folgender Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
KPS AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären
weiterhin die Möglichkeit an, sich unter
Beachtung der vorstehenden Anmeldefrist online
über das Aktionärsportal anzumelden, das sie
über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.kps.com
(im Bereich 'Investor Relations' und dort unter
'Hauptversammlung') erreichen. Für den Zugang
zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre
Aktionärsnummer und das zugehörige Passwort. Die
Aktionärsnummer und ein individuelles Passwort
für den Erstzugang zum Aktionärsportal können
die Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur
Hauptversammlung übersandten Unterlagen
entnehmen.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden
sich auf dem zusammen mit dem
Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular,
das auch für die Vollmachtserteilung und die
Erteilung von Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
genutzt werden kann, sowie online im
Aktionärsportal.
Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum
Anmeldeschluss am Freitag, 13. März 2020, 24:00
Uhr (MEZ), (sogenannter Technical Record Date)
entsprechen, da aus technischen Gründen im
Zeitraum vom Anmeldeschluss bis
einschließlich dem Tag der Hauptversammlung
keine Umschreibungen im Aktienregister
vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der
Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine Sperre
für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre
können über ihre Aktien daher auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 13. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei der
Gesellschaft eingehen, können allerdings ihre
Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei
denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur
Umschreibung noch bei dem im Aktienregister
eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu
stellen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder
sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre
bzw. nach § 135 AktG Gleichgestellte dürfen das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören,
als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer
Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt §
135 AktG.
Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre
beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten
Eintrittskarten zur Hauptversammlung übersandt.
Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal
anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre
Eintrittskarte unmittelbar selbst auszudrucken
oder sie auf ihrem Mobiltelefon elektronisch zu
speichern.
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung
ist die Eintrittskarte nicht
Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich
der Vereinfachung des Ablaufs an den
Einlasskontrollen für den Zugang zur
Hauptversammlung.
2. *Verfahren für die Erteilung von
Stimmrechtsvollmachten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z.B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung,
andere Dritte oder einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist eine form- und
fristgerechte Anmeldung gemäß vorstehender
Ziffer 1 erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf
sowie den Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich
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February 11, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
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