DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.03.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 27.03.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-02-14 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009
(Wertpapier Kenn-Nr. 750 100) Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft
zu der am Freitag, 27. März 2020, um 10:00 Uhr (MEZ) in der Bayerischen
Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
*I. Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und
Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichts des
Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, jeweils
für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im
Internet unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden
die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher
erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen,
da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 2019
ausgewiesenen Bilanzgewinn der TTL Beteiligungs- und
Grundbesitz-AG in Höhe von EUR 6.385.081,69 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer EUR 4.215.000,00
Dividende von EUR 0,20 je
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung EUR 2.170.081,69
Bilanzgewinn EUR 6.385.081,69
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine
unveränderte Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter
Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag
vorsieht.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 1.
April 2020 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2020 und des Prüfers für eine gegebenenfalls
erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.
Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2020 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das
Geschäftsjahr 2020 oder das Geschäftsjahr 2021, soweit diese vor
der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021
aufgestellt werden, bestellt.
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16
(Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung)*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts werden durch das Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember
2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG
zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs
gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu
eingeführte § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021
anwendbar sein. Die entsprechende Anpassung in § 16 der Satzung
der Gesellschaft soll daher bereits beschlossen werden. Der
Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister
sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September
2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 16 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
*'§ 16*
*Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG
durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis
über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch
direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann,
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Dabei werden der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. In
der Einberufung zur Hauptversammlung kann für die Anmeldung und
den Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes eine kürzere, in
Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst
ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister
anzumelden.
*II. Weitere Angaben zur Einberufung*
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte in
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen,
das ist Freitag, der *6. März 2020, 0:00 Uhr (MEZ) *(sog.
*'Nachweisstichtag'*). Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend
genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des Freitag, *20. März 2020
(24:00 Uhr MEZ)* zugegangen sein:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Quirin Privatbank AG
- Hauptversammlungen -
Bürgermeister-Smidt-Straße 76
28195 Bremen
Telefax: +49 (0) 421 / 897604 - 44
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr
depotführendes Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut
zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung
unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des
Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung EUR 21.075.000,00 und ist in 21.075.000
Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt, die jeweils ein Stimmrecht
vermitteln. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 21.075.000.
*Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen,
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen
Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von § 135
AktG erfasste Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte
bevollmächtigt werden.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG erfasster
Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellter besteht das
Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen
Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktionäre,
die einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder gemäß § 135
AktG Gleichgestellte mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, bitten wir daher, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der
Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR&HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 - 889 69 06-55
E-Mail: ttl@better-orange.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall
einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein
eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird und
steht auch unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) mit den Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen spätestens bis Donnerstag,
*26. März 2020, 18:00 Uhr (MEZ) *bei der vorstehenden Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern
an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
*Rechte der Aktionäre*
*Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Dienstag, *25. Februar 2020,
24:00 Uhr (MEZ)* zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden
nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende
Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Vorstand
Theresienhöhe 28/1
80339 München
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden, soweit
sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach
Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetseite
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
veröffentlicht.
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden.
Vor der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu
richten:
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
c/o Better Orange IR&HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0) 89 - 889 69 06-55
E-Mail: gegenantraege@better-orange.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung
mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis Donnerstag, *12. März 2020, 24:00 Uhr (MEZ) *unter der
vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte
Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines
Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers
gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder
Wahlvorschläge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu
stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung ist der
Leiter der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft*
Den Aktionären werden die Informationen nach § 124a AktG ab der
Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
finden sich ebenfalls unter
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html
München, im Februar 2020
*TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG*
_- Der Vorstand -_
*Informationen zum Datenschutz*
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie als Aktionär über die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die TTL Beteiligungs-
und Grundbesitz-AG (im folgenden auch 'Wir' oder 'TTL') und die Ihnen
nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
*1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?*
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die TTL Beteiligungs-
und Grundbesitz-AG, Theresienhöhe 28/1, 80339 München, Telefon: +49 89
381611-0, E-Mail: info@ttl-ag.de
*2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten
verarbeitet?*
TTL verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Ihre
personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse und weitere
Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie,
Eintrittskartennummer; gegebenenfalls Name und Adresse des vom
jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) nach den
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie der
Datenschutzgrundverordnung ('DSGVO"), des Aktiengesetzes ('AktG') sowie
aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Gesellschaft
verarbeitet hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der
Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben bzw. aus diesem Anlass von
ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden.
Gemäß § 135 AktG kann ein Aktionär einen Intermediär (z.B. ein
Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte bevollmächtigen, ihn in der
Hauptversammlung zu vertreten und sein Stimmrecht im Namen dessen, den
es angeht, ausüben lassen. In diesem Fall werden nur die
personenbezogenen Daten des Vertreters verarbeitet.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, um unseren gesetzlichen
Pflichten nachzukommen und um die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre
an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung)
abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und
dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung zwingend erforderlich. Ohne die Bereitstellung der
betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte
nicht möglich.
Die Verarbeitung umfasst Vorgänge im Zusammenhang mit der Anmeldung
eines Aktionärs für die Hauptversammlung, der Teilnahme an der
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten bzw. den von TTL
benannten Stimmrechtsvertreter, dem Teilnehmerverzeichnis sowie
Tagesordnungsergänzungsverlangen und Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen.
Dazu gehören die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
TTL verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die
Hauptversammlung die erforderlichen vom Aktionär angegebenen bzw. aus
diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere
Vor- und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Eintrittskartennummer sowie Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten erfolgt, verarbeiten wir die in der
Vollmachtserteilung angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs
sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten.
Im Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen von TTL
benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten Weisungen
verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre
nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis
mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Nummer der
Eintrittskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des erschienenen oder
vertretenen Aktionärs und/ oder ggf. seines Vertreters, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wird TTL diese Gegenstände unter Angabe des Namens des
Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den
aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird TTL
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter
Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite von TTL
zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG).
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen
Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils Art. 6 (1) c) DSGVO. Danach ist
eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche
unterliegt. Die Verpflichtung zur Vornahme der vorstehend beschriebenen
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem Aktiengesetz.
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur
Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und
steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen
anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vorab darüber informiert.
*3. An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf.
weitergegeben?*
Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der Hauptversammlung
bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen
Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen
Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung
können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag
Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen.
Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung
allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen,
Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten
gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften können wir
verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern,
wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in
einem Drittland ist nicht beabsichtigt.
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß
Artikel 22 DSGVO oder ein Profiling ein.
*4. Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?*
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen
Daten, sobald und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr
erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder
Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 14, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns
zu einer weiteren Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit
Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht
oder anonymisiert, es sei denn, die weitere Verarbeitung ist im
Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen TTL oder seitens
TTL geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30
Jahren), erforderlich.
*5. Welche Rechte haben Sie?*
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen
Ihnen die folgenden Rechte zu:
* Recht auf Auskunft über die seitens der TTL
Beteiligungs- und Grundbesitz-AG über Sie
gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
* Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie
gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
* Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere,
sofern diese für die Zwecke, für die sie
ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr
erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
* Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(Sperrung), insbesondere, sofern die
Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist
oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie
bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
* Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick
auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten steht Ihnen die Gesellschaft unter den
unter Ziffer 1 angegebenen Kontaktdaten zur
Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das
Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.
2020-02-14 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG
Theresienhöhe 28/1
80339 München
Deutschland
Telefon: +49 89 381611-0
E-Mail: ir@ttl-ag.de
Internet: https://www.ttl-ag.de/de/
ISIN: DE0007501009
WKN: 750 100
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München,
Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
975935 2020-02-14
(END) Dow Jones Newswires
February 14, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)
© 2020 Dow Jones News
