DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2020-03-20 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006 WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft*, die am Donnerstag, dem 30. April 2020, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Messe Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, stattfindet. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie den Corporate-Governance-Bericht einschließlich der Erklärung zur Unternehmensführung und den Vergütungsbericht. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter _gea.com/hv_ zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 12. März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 154.233.021,92 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer = EUR 153.418.346,20 Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie Gewinnvortrag = EUR 814.675,72 Bilanzgewinn = EUR 154.233.021,92 Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen dividendenberechtigten 180.492.172 Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird. Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 6. Mai 2020 ausgezahlt werden. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) genannten Art auferlegt wurde. 6. *Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services GmbH* Zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und deren hundertprozentiger Tochtergesellschaft GEA Internal Services GmbH, Düsseldorf, als abhängigem Unternehmen wurde am 2. März 2020 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der GEA Internal Services GmbH wirksam. Zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der GEA Internal Services GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services GmbH vom 2. März 2020 wird zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut (im vorangestellten Rubrum des Vertrags wird die GEA Group Aktiengesellschaft als "herrschende Gesellschaft" und die Tochtergesellschaft als "beherrschte Gesellschaft" definiert): "_§ 1 Beherrschung_ Die beherrschte Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der beherrschten Gesellschaft weiterhin den Geschäftsführern der beherrschten Gesellschaft. _§ 2 Gewinnabführung_ (1) _Die beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die herrschende Gesellschaft abzuführen._ (2) _Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft von der beherrschten Gesellschaft aufzulösen und - vorbehaltlich des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung - als Gewinn abzuführen._ (3) _Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist._ (4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig._ _§ 3 Verlustübernahme_ _Die herrschende Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber der beherrschten Gesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ _§ 4 Wirksamwerden und Dauer_ (1) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich § 1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft und im Übrigen rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der beherrschten Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird. (2) Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Abs. 1 Satz 2, fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft enden, verlängert sich
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March 20, 2020 10:05 ET (14:05 GMT)