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DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.04.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-20 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006 
WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der 
GEA Group Aktiengesellschaft*, die am Donnerstag, dem 30. 
April 2020, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - 
MESZ), im Congress Center Düsseldorf (CCD Ost), Messe 
Düsseldorf, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 
Düsseldorf, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des mit 
    dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft 
    zusammengefassten Konzernlageberichts zum 
    Geschäftsjahr 2019 einschließlich des Berichts 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
    erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB sowie den 
    Corporate-Governance-Bericht einschließlich 
    der Erklärung zur Unternehmensführung und den 
    Vergütungsbericht. Sie sind mit Ausnahme des 
    festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des 
    Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind ab 
    Einberufung der Hauptversammlung über die 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    _gea.com/hv_ 
 
    zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung 
    zugänglich sein. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 12. 
    März 2020 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
    Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den 
    gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. 
2.  *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für 
    das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 
    154.233.021,92 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer      = EUR 153.418.346,20 
    Dividende von EUR 0,85 
    je 
    dividendenberechtigte 
    Stückaktie 
    Gewinnvortrag           = EUR 814.675,72 
    Bilanzgewinn            = EUR 154.233.021,92 
 
    Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    vorhandenen dividendenberechtigten 180.492.172 
    Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält 
    zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
    keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag der 
    Hauptversammlung die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Stückaktien verändern 
    sollte, wird in der Hauptversammlung ein 
    entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
    Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende 
    von EUR 0,85 je dividendenberechtigte Stückaktie 
    und daher entsprechend angepasste Beträge für die 
    Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen 
    wird. 
 
    Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist 
    am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
    folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 
    AktG). Die Dividende soll am 6. Mai 2020 ausgezahlt 
    werden. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG 
    AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns 
    für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für 
    eine prüferische Durchsicht des verkürzten 
    Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
    Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020 zu 
    bestellen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
    durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 
    16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
    (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) genannten Art 
    auferlegt wurde. 
6.  *Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group 
    Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services 
    GmbH* 
 
    Zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft als 
    herrschendem Unternehmen und deren 
    hundertprozentiger Tochtergesellschaft GEA Internal 
    Services GmbH, Düsseldorf, als abhängigem 
    Unternehmen wurde am 2. März 2020 ein 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    geschlossen. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird 
    mit Eintragung in das Handelsregister der GEA 
    Internal Services GmbH wirksam. Zum Abschluss eines 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft 
    erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der GEA 
    Internal Services GmbH hat dem Abschluss des 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bereits 
    zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrags zwischen der GEA Group 
    Aktiengesellschaft und der GEA Internal Services 
    GmbH vom 2. März 2020 wird zugestimmt. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat 
    folgenden Wortlaut (im vorangestellten Rubrum des 
    Vertrags wird die GEA Group Aktiengesellschaft als 
    "herrschende Gesellschaft" und die 
    Tochtergesellschaft als "beherrschte Gesellschaft" 
    definiert): 
 
     "_§ 1 Beherrschung_ 
     Die beherrschte Gesellschaft unterstellt 
     die Leitung ihrer Gesellschaft der 
     herrschenden Gesellschaft. Die herrschende 
     Gesellschaft ist demgemäß berechtigt, 
     der Geschäftsführung der beherrschten 
     Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
     Gesellschaft Weisungen zu erteilen. 
     Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die 
     Geschäftsführung und die Vertretung der 
     beherrschten Gesellschaft weiterhin den 
     Geschäftsführern der beherrschten 
     Gesellschaft. 
 
     _§ 2 Gewinnabführung_ 
 
     (1) _Die beherrschte Gesellschaft 
         verpflichtet sich, ihren ganzen 
         Gewinn entsprechend allen 
         Vorschriften des § 301 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung an 
         die herrschende Gesellschaft 
         abzuführen._ 
     (2) _Während der Dauer dieses Vertrages 
         gebildete andere Gewinnrücklagen 
         sind auf Verlangen der herrschenden 
         Gesellschaft von der beherrschten 
         Gesellschaft aufzulösen und - 
         vorbehaltlich des § 302 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung - 
         als Gewinn abzuführen._ 
     (3) _Die beherrschte Gesellschaft kann 
         mit Zustimmung der herrschenden 
         Gesellschaft Beträge aus dem 
         Jahresüberschuss insoweit in die 
         Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
         einstellen, als dies 
         handelsrechtlich zulässig und bei 
         vernünftiger kaufmännischer 
         Beurteilung wirtschaftlich begründet 
         ist._ 
     (4) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
         entsteht zum Ende des 
         Geschäftsjahres der beherrschten 
         Gesellschaft. Er ist mit 
         Wertstellung zu diesem Zeitpunkt 
         fällig._ 
 
         _§ 3 Verlustübernahme_ 
 
     _Die herrschende Gesellschaft verpflichtet 
     sich gegenüber der beherrschten 
     Gesellschaft zur Verlustübernahme 
     entsprechend den Vorschriften des § 302 
     AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ 
 
     _§ 4 Wirksamwerden und Dauer_ 
 
     (1) Der Vertrag wird mit seiner 
         Eintragung in das Handelsregister 
         der beherrschten Gesellschaft 
         wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich 
         § 1 für die Zeit ab Eintragung 
         dieses Vertrages in das 
         Handelsregister der beherrschten 
         Gesellschaft und im Übrigen 
         rückwirkend ab dem Beginn des 
         Geschäftsjahrs der beherrschten 
         Gesellschaft, in dem dieser Vertrag 
         in das Handelsregister der 
         beherrschten Gesellschaft 
         eingetragen wird. 
     (2) Der Vertrag wird für eine 
         Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, 
         gerechnet ab dem Beginn seiner 
         Geltung nach Abs. 1 Satz 2, fest 
         abgeschlossen. Sofern diese fünf 
         Zeitjahre während eines laufenden 
         Geschäftsjahres der beherrschten 
         Gesellschaft enden, verlängert sich 

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