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DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2020 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2020 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HAMBORNER REIT AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
HAMBORNER REIT AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.05.2020 in 
Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-03-26 / 11:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HAMBORNER REIT AG Duisburg - ISIN: DE0006013006 // WKN: 601 300 - Hiermit laden wir 
die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, dem 6. Mai 2020, 10:00 Uhr, in 
der Stadthalle in 45479 Mülheim an der Ruhr, Theodor-Heuss-Platz 1 (Festsaal), 
stattfindenden ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG unserer Gesellschaft ein. 
 
*Tagesordnung* 
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
1) *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten 
   Lageberichts nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2019 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat am 18. März 2020 den Jahresabschluss und den 
   IFRS-Einzelabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 
   Aktiengesetz festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht vorgesehen. Der Lagebericht enthält auch den erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB (in der auf den Lagebericht 
   für das Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung). 
2) *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 wird in Höhe von EUR 37.467.293,15 
   zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,47 auf jede Stückaktie verwendet. 
3) *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
4) *Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für 
   diesen Zeitraum entlastet. 
5) *Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für 
   das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresberichts sowie der quartalsweisen Zwischenberichte für das 
   Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6) *Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 und 4 
   Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
   sechs von der Hauptversammlung und drei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit sämtlicher von der Hauptversammlung bestellter 
   Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Herr 
   Claus-Matthias Böge, Herr Rolf Glessing, Herr Ulrich Graebner, Frau Christel 
   Kaufmann-Hocker und Herr Dr. Andreas Mattner sollen der Hauptversammlung zur 
   Wiederwahl vorgeschlagen werden. Die Aufsichtsratsvorsitzende Frau Bärbel 
   Schomberg hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass sie nicht zur Wiederwahl zur 
   Verfügung steht. Dafür soll Frau Maria Teresa Dreo der Hauptversammlung zur 
   Wahl vorgeschlagen werden. 
 
   Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf Empfehlungen seines 
   Nominierungsausschusses. Sie stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des 
   Aufsichtsrats und den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben 
   hat, sowie den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die 
   Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist 
   beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. 
 
   a. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Herrn Claus-Matthias Böge*, 
       Hamburg, 
       Geschäftsführer der CMB Böge 
       Vermögensverwaltung GmbH, Hamburg, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt; hierbei wird das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Claus-Matthias 
      Böge in anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsräten: 
 
      * Bijou Brigitte modische Accessoires AG 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Claus-Matthias 
      Böge in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
   b. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Herrn Rolf Glessing*, 
       Illerkirchberg, 
       Geschäftsführender Gesellschafter der 
       Glessing Management und Beratung GmbH, 
       Illerkirchberg, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt; hierbei wird das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Rolf Glessing in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Rolf Glessing in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * FCF Fox Corporate Finance GmbH 
      * Wohninvest Holding GmbH 
   c. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Herrn Ulrich Graebner*, 
       Bad Homburg vor der Höhe, 
       Geschäftsführer der Houlihan Lokey 
       GmbH, Frankfurt am Main, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt; hierbei wird das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Ulrich Graebner 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Ulrich Graebner 
      in vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Gepaco S.A. 
   d. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Frau Christel Kaufmann-Hocker*, 
       Düsseldorf, 
       Unternehmensberaterin, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt; hierbei wird das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Frau Christel 
      Kaufmann-Hocker in anderen gesetzlich zu 
      bildenden inländischen Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Frau Christel 
      Kaufmann-Hocker in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Stiftung Mercator GmbH 
   e. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Herrn Dr. Andreas Mattner*, 
       Hamburg, 
       Geschäftsführer der Verwaltung ECE 
       Projektmanagement G.m.b.H., Hamburg, 
 
      als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt; hierbei wird das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Dr. Andreas 
      Mattner in anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsräten: 
 
      * EUREF AG (stellvertretender 
        Vorsitzender) 
 
      Mitgliedschaften von Herrn Dr. Andreas 
      Mattner in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
   f. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       *Frau Maria Teresa Dreo*, 
       Wien, 
       Vorstandsdirektorin der ARWAG Holding - 
       Aktiengesellschaft, Wien, 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2020 06:05 ET (10:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Korrektur: -2-

als Mitglied der Anteilseigner in den 
      Aufsichtsrat zu wählen. 
 
      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung 
      dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung 
      der Hauptversammlung, die über die 
      Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
      nach dem Beginn der Amtszeit 
      beschließt; hierbei wird das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
      nicht mitgerechnet. 
 
      Mitgliedschaften von Frau Maria Teresa Dreo 
      in anderen gesetzlich zu bildenden 
      inländischen Aufsichtsräten: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften von Frau Maria Teresa Dreo 
      in vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner der 
   letzten Entsprechenserklärung der Gesellschaft nach § 161 AktG 
   zugrundeliegenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Andreas 
   Mattner im Falle seiner Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats kandidieren 
   wird. 
 
   Nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner der 
   letzten Entsprechenserklärung der Gesellschaft nach § 161 AktG 
   zugrundeliegenden Fassung soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an 
   die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines 
   jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem 
   wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen. Die 
   Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der 
   Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im 
   Sinne dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % 
   der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung empfohlen wird. 
 
   Die Lebensläufe der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten stehen im 
   Internet unter 
 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Lebenslauf_Claus-Matthias_Boege_2020.pdf 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Lebenslauf_Rolf_Glessing_2020.pdf 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Lebenslauf_Ulrich_Graebner_2020.pdf 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Lebenslauf_Christel_Kaufmann-Hocker.pdf 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Lebenslauf_Dr._Andreas_Mattner_2020.pdf 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Lebenslauf_Maria_Teresa_Dreo_2020.pdf 
 
   zur Verfügung und geben über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen 
   der Kandidaten Auskunft. 
7) *Umwandlung der Aktien der Gesellschaft in Namensaktien* 
 
   Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Vorstand und 
   Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu 
   Inhaberaktien eine effektivere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren 
   Aktionären ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den 
   Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. 
   Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien erfordert auch eine Anpassung 
   der bestehenden genehmigten Kapitalia und des bestehenden bedingten Kapitals. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   a. *Umwandlung in Namensaktien* 
 
      Die bisher auf den Inhaber lautenden 
      Aktien der Gesellschaft werden in 
      Namensaktien umgewandelt. Der Vorstand 
      wird ermächtigt, alles Erforderliche und 
      Notwendige für die Umwandlung der 
      Inhaberaktien in Namensaktien zu 
      veranlassen. 
   b. *Änderung von § 3 Abs. 3 der 
      Satzung* 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      "Die Aktien sind Stückaktien und lauten 
      auf den Namen." 
   c. *Änderung von § 3 Abs. 5 Satz 1 der 
      Satzung (Genehmigtes Kapital I) und des 
      zugrundeliegenden 
      Ermächtigungsbeschlusses* 
 
      § 3 Abs. 5 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      "Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. 
      Mai 2022 einmalig oder mehrmalig um bis 
      zu insgesamt EUR 7.971.764,00 (in Worten: 
      Euro sieben Millionen 
      neunhunderteinundsiebzigtausend 
      siebenhundertvierundsechzig) durch 
      Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I)." 
 
      Der dem Genehmigten Kapital I 
      zugrundeliegende Ermächtigungsbeschluss 
      der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
      10. Mai 2017 (Tagesordnungspunkt 7) wird, 
      soweit er bislang nicht ausgenutzt worden 
      ist, angepasst. Die Worte "auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien" werden 
      durch die Worte "auf den Namen lautender 
      Stückaktien" ersetzt. 
   d. *Änderung von § 3 Abs. 6 Satz 1 der 
      Satzung (Genehmigtes Kapital II) und des 
      zugrundeliegenden 
      Ermächtigungsbeschlusses* 
 
      § 3 Abs. 6 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      "Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. 
      Mai 2022 einmalig oder mehrmalig um bis 
      zu insgesamt EUR 31.887.058,00 (in 
      Worten: Euro einunddreißig Millionen 
      achthundertsiebenundachtzigtausend 
      achtundfünfzig) durch Ausgabe neuer, auf 
      den Namen lautender Stückaktien gegen 
      Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital II)." 
 
      Der dem Genehmigten Kapital II 
      zugrundeliegende Ermächtigungsbeschluss 
      der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
      10. Mai 2017 (Tagesordnungspunkt 8) wird, 
      soweit er bislang nicht ausgenutzt worden 
      ist, angepasst. Die Worte "auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien" werden 
      durch die Worte "auf den Namen lautender 
      Stückaktien" ersetzt. 
   e. *Änderung von § 3 Abs. 7 Satz 1 und 
      2 der Satzung (Bedingtes Kapital) und des 
      zugrundeliegenden 
      Ermächtigungsbeschlusses* 
 
      § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Satzung wird 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      "Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
      31.887.058 (in Worten: Euro 
      einunddreißig Millionen 
      achthundertsiebenundachtzigtausendachtund 
      fünfzig) eingeteilt in bis zu 31.887.058 
      auf den Namen lautende Stückaktien 
      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018). 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie die Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Options- bzw. 
      Wandelschuldverschreibungen 
      (Schuldverschreibungen), die aufgrund der 
      Ermächtigung des Vorstands durch 
      Hauptversammlungsbeschluss am 26. April 
      2018 bis zum 25. April 2023 von der 
      Gesellschaft begeben werden, von ihren 
      Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
      machen bzw. zur Optionsausübung bzw. 
      Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre 
      Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. 
      Wandlung erfüllen bzw. die Gesellschaft 
      von einem ihr eingeräumten Recht, ganz 
      oder teilweise anstelle der Zahlung eines 
      fälligen Geldbetrages neue auf den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
      gewähren, Gebrauch macht und soweit nicht 
      ein Barausgleich gewährt oder eigene 
      Aktien zur Bedienung eingesetzt werden." 
 
      Der dem Bedingten Kapital 
      zugrundeliegende Ermächtigungsbeschluss 
      der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 
      26. April 2018 (Tagesordnungspunkt 7b) 
      wird, soweit er bislang nicht ausgenutzt 
      worden ist, angepasst. Die Worte "auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien" 
      beziehungsweise "auf den Inhaber 
      lautender Stückaktien" werden durch die 
      Worte "auf den Namen lautende 
      Stückaktien" beziehungsweise "auf den 
      Namen lautender Stückaktien" ersetzt. 
   f. *Änderung von § 15 der Satzung* 
 
      § 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      "Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
      und zur Ausübung des Stimmrechts werden 
      die Aktionäre zugelassen, die am Tag der 
      Hauptversammlung im Aktienregister der 
      Gesellschaft eingetragen sind und die 
      sich mindestens sechs Kalendertage vor 
      der Hauptversammlung in Textform oder auf 
      elektronischem Weg unter der in der 
      Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
      angemeldet haben. In der Einberufung kann 
      eine kürzere, in Kalendertagen zu 
      bemessende Frist vorgesehen werden. Bei 
      der Berechnung der Anmeldefrist sind 
      weder der Tag des Zugangs der Anmeldung 
      noch der Tag der Hauptversammlung 
      mitzurechnen. Die Einzelheiten der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2020 06:05 ET (10:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Korrektur: -3-

Anmeldung werden zusammen mit der 
      Einberufung im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht." 
 
      § 15 Abs. 3 und 4 der Satzung werden 
      gestrichen. Aus § 15 Abs. 5 der Satzung 
      wird § 15 Abs. 3. 
 
   Eine änderungsmarkierte Gegenüberstellung der geltenden Fassung der Satzung 
   der Gesellschaft und der beabsichtigten Änderung der Satzung durch diesen 
   Tagesordnungspunkt 7 sowie durch den nachfolgenden Tagesordnungspunkt 8 ist 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Satzungsaenderungen_2020.pdf 
 
   zugänglich. 
8) *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Die Satzung soll allgemein modernisiert und - namentlich im Rahmen der 
   Tätigkeit des Aufsichtsrats - an moderne Kommunikationsmittel angepasst 
   werden. Darüber hinaus soll die Satzung in ihrer Fassung bereinigt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   a. *Streichung von § 2 Abs. 4 Satz 4 der 
      Satzung* 
 
      § 2 Abs. 4 Satz 4 der Satzung wird 
      gestrichen. 
   b. *Änderung von § 5 Abs. 2 der Satzung* 
 
      § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      "Informationen an die Inhaber zugelassener 
      Wertpapiere der Gesellschaft können auch 
      im Wege der Datenfernübertragung 
      übermittelt werden." 
   c. *Änderung von § 6 Abs. 2 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      "Die Berechnung richtet sich nach §§ 34 
      und 35 WpHG." 
   d. *Änderung von § 6 Abs. 3 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      "Maßgeblich für die Feststellung 
      einer Verletzung der Streubesitzquote ist 
      die Stimmrechtsmitteilung gemäß § 33 
      WpHG." 
   e. *Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung* 
 
      § 9 der Satzung wird ein neuer Abs. 3 Satz 
      1 hinzugefügt: 
 
       "Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       können ihr Amt jederzeit durch 
       schriftliche Erklärung dem 
       Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem 
       Vorstand gegenüber unter Einhaltung 
       einer Frist von zwei Wochen 
       niederlegen." 
 
      Der bisherige § 9 Abs. 3 der Satzung wird 
      § 9 Abs. 3 Satz 2. 
   f. *Änderung von § 10 der Satzung* 
 
      § 10 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 10 VORSITZ 
 
       Der Aufsichtsrat wählt den Vorsitzenden 
       und einen Stellvertreter." 
   g. *Änderung von § 11 der Satzung* 
 
      § 11 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 11 EINBERUFUNG, 
             GESCHÄFTSFÜHRUNG, 
             BESCHLUSSFÄHIGKEIT, 
             ABSTIMMUNGEN 
 
       1) Der Aufsichtsrat setzt seine 
          Geschäftsordnung selbst fest. Für 
          die Einberufungen zu seinen 
          Sitzungen, seine 
          Beschlussfähigkeit und 
          Abstimmungen gelten die 
          nachfolgenden Bestimmungen; in der 
          Geschäftsordnung können hierzu 
          ergänzende Bestimmungen getroffen 
          werden. 
       2) Aufsichtsratssitzungen sollen in 
          der Regel vierteljährlich 
          stattfinden. Der Aufsichtsrat ist 
          ferner zu einer Sitzung zu 
          berufen, so oft eine geschäftliche 
          Veranlassung dazu vorliegt. 
       3) Die Einberufung der Sitzungen des 
          Aufsichtsrats sowie die Bestimmung 
          der Form der Sitzungen (als 
          Präsenzsitzung, Telefon- oder 
          Videokonferenz) und - im Falle 
          einer Präsenzsitzung - die 
          Bestimmung des Tagungsortes 
          erfolgen durch den Vorsitzenden 
          und im Falle seiner Verhinderung 
          durch seinen Stellvertreter. Die 
          Einberufung kann schriftlich, 
          fernmündlich, durch Telefax oder 
          mittels sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) erfolgen. Die Einladungen 
          sollen unter Einhaltung einer 
          Frist von zwei Wochen erfolgen 
          und, soweit tunlich, die einzelnen 
          Punkte der Tagesordnung angeben. 
          In dringenden Fällen kann die 
          Einberufungsfrist abgekürzt 
          werden. Der Aufsichtsrat ist 
          beschlussfähig, wenn nach 
          Einladung sämtlicher Mitglieder 
          die Hälfte seiner Mitglieder an 
          der Beschlussfassung teilnimmt. 
          Soweit in der Satzung nichts 
          anderes bestimmt ist, werden 
          Beschlüsse mit der Mehrheit der 
          abgegebenen Stimmen gefasst. Bei 
          Stimmengleichheit muss der Antrag 
          in der nächsten Sitzung des 
          Aufsichtsrats erneut behandelt 
          werden. Abwesende 
          Aufsichtsratsmitglieder können 
          dadurch an der Beschlussfassung 
          des Aufsichtsrats und seiner 
          Ausschüsse teilnehmen, dass sie 
          schriftliche Stimmabgaben durch 
          andere Aufsichtsratsmitglieder 
          überreichen lassen. Als 
          schriftliche Stimmabgabe gilt auch 
          eine durch Telefax oder mittels 
          sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) übermittelte Stimmabgabe. 
       4) Eine Beschlussfassung des 
          Aufsichtsrats kann auf 
          Veranlassung des Vorsitzenden auch 
          durch mündliche, fernmündliche, 
          schriftliche, durch Telefax oder 
          mittels sonstiger gebräuchlicher 
          Kommunikationsmittel (z. B. 
          E-Mail) übermittelte Stimmabgaben 
          erfolgen. Solche Beschlüsse werden 
          vom Vorsitzenden schriftlich 
          festgestellt und allen Mitgliedern 
          zugeleitet. 
       5) Eine Beschlussfassung über 
          Gegenstände, deren Verhandlung 
          nicht mindestens eine Woche vor 
          der Sitzung angekündigt ist, kann 
          nur mit einer Stimmenmehrheit von 
          zwei Dritteln sämtlicher 
          Aufsichtsratsmitglieder erfolgen. 
          Außerdem sind in diesen 
          Fällen Abstimmungen nur zulässig, 
          wenn kein Aufsichtsratsmitglied 
          der Abstimmung widerspricht. 
          Abwesenden Mitgliedern ist in 
          einem solchen Fall innerhalb einer 
          vom Vorsitzenden bestimmten 
          angemessenen Frist Gelegenheit zu 
          geben, der Beschlussfassung zu 
          widersprechen. Der Beschluss wird 
          erst wirksam, wenn kein abwesendes 
          Mitglied innerhalb der Frist 
          widersprochen hat. 
       6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner 
          Mitte einen oder mehrere 
          Ausschüsse bestellen, namentlich 
          um seine Verhandlungen und 
          Beschlüsse vorzubereiten oder die 
          Ausführungen seiner Beschlüsse zu 
          überwachen. 
       7) Über die Verhandlungen und 
          Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
          Niederschriften aufzuzeichnen und 
          aufzubewahren. Der Vorsitzende hat 
          die Niederschriften zu 
          unterzeichnen. 
       8) Willenserklärungen des 
          Aufsichtsrats sind im Namen des 
          Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden 
          und im Falle seiner Verhinderung 
          von seinem Stellvertreter 
          abzugeben." 
   h. *Änderung von § 13 Abs. 1 der 
      Satzung* 
 
      § 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten eine feste, nach Ablauf des 
       Geschäftsjahres zahlbare jährliche 
       Vergütung von EUR 22.500,00 (in Worten: 
       Euro zweiundzwanzigtausend 
       fünfhundert). Daneben erhält jedes 
       Aufsichtsratsmitglied für jede 
       Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung, 
       Telefon- oder Videokonferenz oder 
       entsprechende Zuschaltung ein 
       Sitzungsgeld von EUR 500,00 (in Worten: 
       Euro fünfhundert)." 
   i. *Änderung von § 14 der Satzung* 
 
      § 14 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 14 ORT DER ORDENTLICHEN 
             HAUPTVERSAMMLUNG 
             Die Hauptversammlung findet 
             statt am Sitz der Gesellschaft 
             oder in einer anderen Stadt der 
             Bundesrepublik Deutschland, 
             deren Einwohnerzahl 100.000 
             übersteigt." 
   j. *Änderung von § 16 der Satzung* 
 
      § 16 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "§ 16 LEITER DER HAUPTVERSAMMLUNG 
 
       1) Den Vorsitz in der 
          Hauptversammlung führt der 
          Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
          eine andere von den 
          Aufsichtsratsmitgliedern bestimmte 
          Person, die nicht zwingend ein 
          anderes Mitglied des Aufsichtsrats 
          sein muss. 
       2) Der Versammlungsleiter leitet die 
          Verhandlungen und bestimmt die 
          Reihenfolge der 
          Verhandlungsgegenstände und der 
          Abstimmungen, die auch von der 
          Ankündigung in der Tagesordnung 
          abweichen kann. Der Vorsitzende 
          bestimmt weiterhin die Form, das 
          Verfahren, die weiteren 
          Einzelheiten der Abstimmung und 
          kann auch festlegen, dass mehrere 
          Abstimmungen in einem Sammelgang 
          zusammengefasst werden. 
       3) Der Versammlungsleiter kann das 
          Frage- und Rederecht der Aktionäre 

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March 26, 2020 06:05 ET (10:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Korrektur: -4-

angemessen beschränken. Er kann 
          insbesondere zu Beginn oder 
          während der Hauptversammlung einen 
          zeitlich angemessenen Rahmen für 
          den Verlauf der Versammlung, für 
          die Aussprache zu den einzelnen 
          Tagesordnungspunkten sowie die 
          Rede- und Fragezeit generell oder 
          für den einzelnen Redner 
          festsetzen." 
   k. *Änderung von § 17 Abs. 2 der 
      Satzung* 
 
      § 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
       "Beschlüsse der Hauptversammlung 
       werden, soweit nicht die Satzung oder 
       zwingende Vorschriften des Gesetzes 
       Abweichendes bestimmen, mit einfacher 
       Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, 
       soweit außerdem eine 
       Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit 
       einfacher Mehrheit des bei der 
       Beschlussfassung vertretenen 
       Grundkapitals gefasst." 
   l. *Weitere Änderungen zur Bereinigung 
      der Satzung in ihrer Fassung* 
 
      Zur Vereinheitlichung der Satzung werden 
      folgende Änderungen vorgenommen: 
 
      (1) In § 2 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 3 
          Abs. 4, Abs. 5, § 6 Abs. 3, Abs. 5, 
          Abs. 6, Abs. 7, § 12 Abs. 2, § 20 
          Abs. 3 und § 21 der Satzung wird das 
          Wort "Absatz" durch "Abs." ersetzt. 
      (2) In § 3 Abs. 1 der Satzung wird das 
          dem Betrag nachgestellte Wort "Euro" 
          gestrichen und dem Betrag das Wort 
          "EUR" vorangestellt. Zudem wird in § 
          13 Abs. 2 der Satzung das den 
          Beträgen nachgestellte Zeichen 
          "EUR " gestrichen und den Beträgen 
          das Wort "EUR" vorangestellt. 
      (3) In § 3 Abs. 1 der Satzung wird die 
          Abkürzung "i. W." durch "in Worten" 
          ersetzt und das Wort "Euro" den 
          ausgeschriebenen Zahlen 
          vorangestellt. 
      (4) In § 13 Abs. 2 der Satzung werden 
          den dort genannten Beträgen die 
          ausgeschriebenen Zahlen in folgender 
          Form nachgestellt: "(in Worten: Euro 
          fünftausend)" und "(in Worten: Euro 
          zweitausend fünfhundert)". 
      (5) In § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 der 
          Satzung werden die den dort 
          genannten Absätzen angefügten 
          Klammern gestrichen. 
 
   Eine änderungsmarkierte Gegenüberstellung der geltenden Fassung der Satzung 
   der Gesellschaft und der beabsichtigten Änderung der Satzung durch diesen 
   Tagesordnungspunkt 8 sowie durch den vorstehenden Tagesordnungspunkt 7 ist von 
   der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptver 
   sammlung/ 
   dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Satzungsaenderungen_2020.pdf 
 
   zugänglich. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zum Ablauf des 
29. April 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse 
schriftlich, per Mail oder per Telefax anmelden: 
 
HAMBORNER REIT AG 
c/o BADER & HUBL GmbH 
Friedrich-List-Str. 4a 
70565 Stuttgart 
Telefax: +49 (0)711/234318-33 
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de 
 
Der Nachweis des *Anteilsbesitzes* muss sich auf den Beginn des 15. April 2020 (0:00 
Uhr MESZ) beziehen und der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis 
spätestens zum Ablauf des 29. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Ein durch das 
depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes reicht aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache 
verfasst sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem 
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art 
Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder 
teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein 
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht. Wer etwa zum 
Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch 
die depotführende Bank, ein anderes Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
sonstigen Intermediären im Sinne von § 135 AktG sind in der Regel Besonderheiten zu 
beachten, die bei dem jeweils Bevollmächtigten zu erfragen sind. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten 
Mitarbeiter als Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In 
diesem Fall hat der Aktionär Weisungen zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu 
erteilen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären 
zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. 
 
Ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte oder von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt 
und steht auch im Internet unter 
 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Vollmachtserteilung_an_Dritte_2020.pdf 
 
bzw. 
 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Vollmachtserteilung_an_Stimmrechtsvertreter_2020.p 
df 
 
zum Download bereit. Die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter muss der Gesellschaft bis spätestens zum 5. Mai 2020 zugehen. Der 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann zudem auch in der 
Hauptversammlung bevollmächtigt werden. 
 
Vollmachten und Weisungen können der Gesellschaft auch elektronisch übermittelt 
werden. Es besteht die Möglichkeit der Übersendung an folgende E-Mail Adresse: 
 
hv2020@hamborner.de 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen 
anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR  erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der HAMBORNER REIT AG unter folgender Adresse zu richten: 
 
Vorstand der HAMBORNER REIT AG 
Goethestraße 45 
47166 Duisburg 
Telefax: +49 (0) 203/54405-49 
 
und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 5. April 2020 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. 
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend 
anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der 
Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder 
ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und 
Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu 
übersenden. Solche Anträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens 
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat unter 
 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Ergaenzungs-_und_Gegenantraege_2020.pdf 
 
unverzüglich zugänglich gemacht, falls der Gesellschaft spätestens bis zum 21. April 
2020 (24:00 Uhr MESZ) ein Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung oder ein Wahlvorschlag, der nicht 
begründet zu werden braucht, unter folgender Adresse zugeht: 
 
HAMBORNER REIT AG, Vorstandssekretariat 
Goethestraße 45 
47166 Duisburg 
Telefax: +49 (0) 203/54405-49 
 
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die 
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Die 

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March 26, 2020 06:05 ET (10:05 GMT)

DJ DGAP-HV: HAMBORNER REIT AG: Korrektur: -5-

vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den 
Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers oder von 
Aufsichtsratsmitgliedern. Der Vorstand braucht einen Wahlvorschlag auch dann nicht 
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von 
Aufsichtsratsmitgliedern, keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG 
brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. Aktionäre werden gebeten, ihre 
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
Gegenanträge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab form- und fristgerecht 
zugegangen sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines 
jeden Aktionärs, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft in der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt 
unberührt. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Unter 
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der 
Gesellschaft auf 79.717.645 Stückaktien; jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass 
zum Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 79.717.645 Stimmrechte 
bestehen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite und auszulegende Unterlagen* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und 
Anträge von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und den §§ 127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere 
Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.hamborner.de/investor-relations/hauptversammlung.html 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_HV-Einladung_und_Tagesordnung_2020.pdf 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Geschaeftsbericht_2019.pdf 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Jahresabschluss_HGB_2019.pdf 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Ergaenzungs-_und_Gegenantraege_2020.pdf 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_Erlaeuterungen_zu_den_Rechten_der_Aktionaere_2020. 
pdf 
 
zur Verfügung. 
 
Diese Einberufung ist am 24. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. 
 
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47166 Duisburg, Goethestraße 45, 
können außerdem folgende Unterlagen eingesehen werden: 
 
 die Einladung, 
 der festgestellte Jahresabschluss zum 31. 
 Dezember 2019, 
 der gebilligte IFRS-Einzelabschluss zum 31. 
 Dezember 2019, 
 der zusammengefasste Lagebericht nach 
 Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 
 2019 und 
 der Bericht des Aufsichtsrats für das 
 Geschäftsjahr 2019. 
 
Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch 
zugesandt. Darüber hinaus werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der Internetadresse 
 
https://www.hamborner.de/fileadmin/user_upload/004_investor_relations/hauptversammlung 
/ 
dokumente/de/2020/HAMBORNER_REIT_AG_HV_Abstimmungsergebnisse_2020.pdf 
 
bekannt gegeben. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
1. *Allgemeine Informationen* 
 
   a) *Einleitung* 
 
      Die HAMBORNER REIT AG legt großen 
      Wert auf Datenschutz und die Wahrung der 
      Privatsphäre. Mit den folgenden 
      Datenschutzhinweisen möchten wir unsere 
      Aktionäre über die Verarbeitung ihrer 
      personenbezogenen Daten und ihre 
      diesbezüglichen Rechte gemäß den 
      anwendbaren Datenschutzgesetzen, 
      insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 
      (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im 
      Zusammenhang mit der Vorbereitung, 
      Durchführung und Nachbereitung der 
      Hauptversammlung informieren. 
   b) *Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 
      7 DSGVO* 
 
      HAMBORNER REIT AG, Goethestraße 45, 
      47166 Duisburg 
   c) *Kontaktdaten des 
      Datenschutzbeauftragten* 
 
      HAMBORNER REIT AG, 
      Datenschutzbeauftragter, 
      Goethestraße 45, 47166 Duisburg 
      E-Mail: Datenschutz@hamborner.de 
2. *Informationen bezüglich der Verarbeitung* 
 
   a) *Datenkategorien* 
 
      Wir verarbeiten insbesondere folgende 
      Kategorien personenbezogener Daten: 
 
      * Vor- und Nachname, 
      * Anschrift, 
      * Aktienanzahl, 
      * Besitzart der Aktien und 
      * Nummer der Eintrittskarte. 
 
      Darüber hinaus können wir auch die 
      personenbezogenen Daten eines von einem 
      Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters 
      (insbesondere dessen Name sowie dessen 
      Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre 
      oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt 
      treten, verarbeiten wir zudem diejenigen 
      personenbezogenen Daten, die erforderlich 
      sind, um etwaige Anliegen zu beantworten 
      (etwa die vom Aktionär oder Vertreter 
      angegebenen Kontaktdaten, wie z. B. 
      E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). 
      Gegebenenfalls verarbeiten wir auch 
      Informationen zu Anträgen, Fragen, 
      Wahlvorschlägen und Verlangen von 
      Aktionären in der Hauptversammlung. 
   b) *Zwecke und Rechtsgrundlagen der 
      Verarbeitung* 
 
      Wir verwenden personenbezogene Daten, um 
      Aktionären die Teilnahme an und die 
      Ausübung von Rechten im Rahmen der 
      Hauptversammlung zu ermöglichen. Die 
      Verarbeitung personenbezogener Daten ist 
      für die ordnungsgemäße Vorbereitung, 
      Durchführung und Nachbereitung der 
      Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung 
      der Teilnahme der Aktionäre an der 
      Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG 
      zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage 
      für die Verarbeitung der 
      personenbezogenen Daten ist das AktG in 
      Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. 
      c) DSGVO. 
 
      Darüber hinaus verarbeiten wir 
      personenbezogene Daten gegebenenfalls 
      auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher 
      Verpflichtungen wie z.B. 
      aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie 
      aktien-, wertpapier-, handels- und 
      steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. 
      Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind 
      die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in 
      Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. 
      c) DSGVO. 
 
      Sämtliche Aktien der HAMBORNER REIT AG 
      sind Inhaberaktien. Anders als bei 
      Namensaktien führt die HAMBORNER REIT AG 
      kein Aktienregister im Sinne von § 67 
      AktG, in das Name, Geburtsdatum und 
      Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl 
      der Aktien einzutragen sind. 
   c) *Kategorien von Empfängern von 
      personenbezogenen Daten* 
 
      Wir bedienen uns zur Vorbereitung, 
      Durchführung und Nachbereitung der 
      Hauptversammlung zum Teil externer 
      Dienstleister (insbesondere bei Druck und 
      Versand der Einladung zur 
      Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung 
      zur Hauptversammlung und der 
      Durchführung). Dienstleister, die zum 
      Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und 
      Nachbereitung der Hauptversammlung 
      beauftragt werden, erhalten von uns nur 
      solche personenbezogenen Daten, die für 
      die Ausführung der beauftragten 
      Dienstleistung erforderlich sind, und 
      verarbeiten die Daten ausschließlich 
      nach Weisung der HAMBORNER REIT AG. Jeder 
      unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter 
      von externen Dienstleistern, die Zugriff 
      auf personenbezogene Daten haben oder 
      diese verarbeiten, sind verpflichtet, 
      diese Daten vertraulich zu behandeln. 
 
      Teilnehmer der Hauptversammlung können 
      zudem die im gemäß § 129 Abs. 1 Satz 
      2 AktG in der Hauptversammlung zugänglich 
      zu machenden Teilnehmerverzeichnis zu 
      allen Teilnehmern der Hauptversammlung 
      erfassten Daten einsehen. 
   d) *Datenquellen* 
 
      Wir bzw. unsere damit beauftragten 
      Dienstleister erhalten die 
      personenbezogenen Daten der Aktionäre in 
      der Regel über unsere Anmeldestelle von 
      den Kreditinstituten der Aktionäre, die 
      diese mit der Verwahrung unserer Aktien 
      beauftragt haben (sog. Depotbanken). 
   e) *Speicherdauer* 
 
      Für die im Zusammenhang mit der 
      Hauptversammlung erfassten Daten beträgt 
      die Speicherdauer regelmäßig bis zu 
      drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren 
      oder löschen wir personenbezogene Daten, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2020 06:05 ET (10:05 GMT)

soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- 
      und Aufbewahrungsvorschriften zu einer 
      weiteren Speicherung verpflichten oder 
      eine längere Speicherung im Rahmen von 
      gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. 
      Informationen zu Frage- und Redebeiträgen 
      von Aktionären in der kommenden 
      Hauptversammlung werden grundsätzlich 
      nach Ablauf der Anfechtungsfrist 
      anonymisiert, soweit eine längere 
      Speicherung nicht aus den oben genannten 
      Gründen erforderlich ist. 
3. *Rechte von Betroffenen* 
 
   Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit 
   mit einer formlosen Mitteilung unter den oben 
   unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren 
   Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre 
   Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu 
   prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. 
   Dazu zählen insbesondere: 
 
   * das Recht, Auskunft über die 
     Datenverarbeitung sowie eine Kopie der 
     verarbeiteten Daten zu erhalten 
     (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO), 
   * das Recht, die Berichtigung unrichtiger 
     Daten oder die Ergänzung unvollständiger 
     Daten zu verlangen (Recht auf 
     Berichtigung, Art. 16 DSGVO), 
   * das Recht, die Löschung personenbezogener 
     Daten zu verlangen, sowie, falls die 
     personenbezogenen Daten veröffentlicht 
     wurden, die Information an andere 
     Verantwortliche über den Antrag auf 
     Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 
     DSGVO), 
   * das Recht, die Einschränkung der 
     Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf 
     Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 
     DSGVO). 
 
   Betroffene Personen haben ferner das Recht, 
   eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde 
   einzureichen. 
 
Duisburg, im März 2020 
 
*HAMBORNER REIT AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-03-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HAMBORNER REIT AG 
             Goethestr. 45 
             47166 Duisburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 203 5440532 
E-Mail:      hv2020@hamborner.de 
Internet:    https://www.hamborner.de/ 
ISIN:        DE0006013006 
WKN:         601300 
Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt, Düsseldorf 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1007803 2020-03-26 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 26, 2020 06:05 ET (10:05 GMT)

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