DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-17 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
InVision AG Düsseldorf ISIN: DE0005859698
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am
*Freitag, den 29. Mai 2020, 10:00 Uhr,* in unserem
Hause
*InVision AG*
*Speditionstraße 5*
*40221 Düsseldorf*
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden
können.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts mit dem
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019 und dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an stehen die vorgenannten
Unterlagen unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2019 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember
2019 in seiner Sitzung am 25. März 2020
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 1 entfällt daher, entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der InVision AG
zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen und zur
Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR
12.792.101,47 auf neue Rechnung vorzutragen und
den folgenden Beschluss zu fassen:
_'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR
_12.792.101,47 _wird auf neue Rechnung
vorgetragen.'_
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
_'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand
Peter Bollenbeck wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.'_
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Aufsichtsrat Matthias Schroer wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden
Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder
wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.'_
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
_'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2020, soweit diese erfolgen
sollte, bestellt."_
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum
Ausschluss des Bezugsrechts*
Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2015
beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft zum
Erwerb eigener Aktien ist am 17. Mai 2020
ausgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die
Ermächtigung zu erneuern und folgenden Beschluss
zu fassen:
'1. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene
Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, welche die
Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder welche ihr nach den § 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diesen Betrag
wird der rechnerische Anteil am Grundkapital von
Aktien angerechnet, die ab dem 29. Mai 2020 bei
der Ausnutzung genehmigten Kapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten
aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
bezogen werden können, soweit bei deren Begebung
das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die
Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels
mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere
Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. Mai
2025.
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle
des Erwerbs über die Börse darf der von der
Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis den
Durchschnitt der Kurse für Aktien der
Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbare
Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen
letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10%
über- oder unterschreiten. Im Falle eines
öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis
(ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der
Kurse für Aktien der Gesellschaft in der
Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des
Angebotes um nicht mehr als 10% über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Kaufangebotes nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebotes angepasst werden; in
diesem Falle wird auf den durchschnittlichen
Schlusskurs an den letzten fünf
Börsenhandelstagen vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern
und soweit sie zwingend Anwendung finden.
Überschreitet die Zeichnung das Volumen des
Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei
kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär vorgesehen werden.
_2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken
verwendet werden._
Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre veräußert werden,
wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenkurs von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf
diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10%
des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien können des Weiteren auch außerhalb
der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden, wenn die Veräußerung
gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder
Beteiligungen in Unternehmen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit
ausgeschlossen.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien können eingezogen werden, ohne dass die
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April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)
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