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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2020 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InVision AG Düsseldorf ISIN: DE0005859698 
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
2020 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir 
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung 
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am 
*Freitag, den 29. Mai 2020, 10:00 Uhr,* in unserem 
Hause 
*InVision AG* 
*Speditionstraße 5* 
*40221 Düsseldorf* 
 
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen 
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und 
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden 
können. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2019 und dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an stehen die vorgenannten 
   Unterlagen unter 
 
   www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
   zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2019 in seiner Sitzung am 25. März 2020 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 entfällt daher, entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der InVision AG 
   zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen und zur 
   Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   12.792.101,47 auf neue Rechnung vorzutragen und 
   den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   _'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 
   _12.792.101,47 _wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen.'_ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand 
   Peter Bollenbeck wird für diesen Zeitraum 
   Entlastung erteilt.'_ 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Matthias Schroer wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden 
        Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder 
        wird für diesen Zeitraum Entlastung 
        erteilt.'_ 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2020, soweit diese erfolgen 
   sollte, bestellt."_ 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien ist am 17. Mai 2020 
   ausgelaufen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   Ermächtigung zu erneuern und folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   '1. Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
   mit anderen eigenen Aktien, welche die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
   besitzt oder welche ihr nach den § 71 a ff. AktG 
   zuzurechnen sind, 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diesen Betrag 
   wird der rechnerische Anteil am Grundkapital von 
   Aktien angerechnet, die ab dem 29. Mai 2020 bei 
   der Ausnutzung genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder seither von 
   Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
   aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   bezogen werden können, soweit bei deren Begebung 
   das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Die 
   Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels 
   mit eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmalig oder mehrmals, für einen oder mehrere 
   Zwecke ausgeübt werden. Sie kann auch durch 
   abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre 
   oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
   werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. Mai 
   2025. 
 
   Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines 
   an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Kaufangebotes bzw. der öffentlichen Aufforderung 
   zur Abgabe eines Kaufangebotes erfolgen. Im Falle 
   des Erwerbs über die Börse darf der von der 
   Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis den 
   Durchschnitt der Kurse für Aktien der 
   Gesellschaft in der Schlussauktion im 
   XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbare 
   Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangegangenen 
   letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10% 
   über- oder unterschreiten. Im Falle eines 
   öffentlichen Kaufangebotes darf der Angebotspreis 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
   Kurse für Aktien der Gesellschaft in der 
   Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen 
   vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des 
   Angebotes um nicht mehr als 10% über- oder 
   unterschreiten. Ergeben sich nach der 
   Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebotes 
   bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   eines Kaufangebotes nicht unerhebliche 
   Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so 
   kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
   eines solchen Angebotes angepasst werden; in 
   diesem Falle wird auf den durchschnittlichen 
   Schlusskurs an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. 
   Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
   Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern 
   und soweit sie zwingend Anwendung finden. 
   Überschreitet die Zeichnung das Volumen des 
   Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei 
   kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär vorgesehen werden. 
 
   _2. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können zu allen gesetzlichen Zwecken 
   verwendet werden._ 
 
   Diese Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals, 
   ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
   ausgenutzt werden. Die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien können auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, 
   wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenkurs von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
   diese eigenen Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
   nur mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
   3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% 
   des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
   Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können des Weiteren auch außerhalb 
   der Börse und ohne ein Angebot an alle Aktionäre 
   veräußert werden, wenn die Veräußerung 
   gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen in Unternehmen. Das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit 
   ausgeschlossen. 
 
   Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 

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April 17, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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