DJ DGAP-HV: Verallia Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Bad Wurzach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Verallia Deutschland AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Verallia Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
am 13.05.2020 in Bad Wurzach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2020-04-20 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Verallia Deutschland AG Bad Wurzach Wertpapier-Kenn-Nummer 685160
ISIN DE0006851603 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung ein, die am 13. Mai 2020, um 10.30 Uhr (MESZ),
als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer
Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für die angemeldeten Aktionäre live im
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
erfolgt ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinn des
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Oberlandstraße
1-8, 88410 Bad Wurzach. Die Einberufung erfolgt unter Verkürzung
der Einberufungsfrist.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Verallia Deutschland AG und den
Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a, § 315a
Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
2019 bis zum 31. Dezember 2019
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist
nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz
1 Aktiengesetz (AktG) sieht vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung lediglich zur Entgegennahme vorstehender
Unterlagen, nicht aber zur Beschlussfassung über diese
Unterlagen einzuberufen hat.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31.
Dezember 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2019*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das laufende Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
_PWC PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,_
für das laufende Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer zu wählen und ferner zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte, sofern eine solche erfolgt.
5. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 11 Abs. 2
der Satzung*
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß
dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach §
11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend
den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs.
4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter
und in deutscher oder englischer Sprache abgefasster
Nachweis des Aktienbesitzes durch das Depot führende
Institut erforderlich.
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die
Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu
eingefügte § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020
und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach
dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit
bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein.
Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die
Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder
der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu
vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende
Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam
wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
§ 11 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Der Nachweis des Aktienbesitzes muss
sich auf den für börsennotierte
Gesellschaften gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt beziehen. Ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
nach § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des
Aktienbesitzes erbracht hat.'
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der
Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum
Handelsregister anzumelden.
6. *Beschlussfassung über die Ergänzungswahl eines Mitglieds
des Aufsichtsrats*
Herr Yves Merel (Aufsichtsrat der Anteilseignervertreter)
hat sein Amt mit Wirkung zum 28. Februar 2020
niedergelegt. Es ist deswegen eine Nachwahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§
95 Satz 2, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) zusammen. Nach
dem aktuellen § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, wovon sechs
Mitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den
Aufsichtsrat als Mitglied der Anteilseigner für die
satzungsgemäße Dauer zu wählen:
Frau Wendy Kool-Foulon, derzeit Leiterin der
Rechtsabteilung der Tarkett S.A. und zukünftig Leiterin
der Rechtsabteilung der Verallia S.A., wohnhaft
Garches/Frankreich.
Frau Kool-Foulon hält keine Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildendenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance
Kodex legt der Aufsichtsrat offen, dass Frau Kool-Foulon
für eine wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionärin im Sinne von Ziffer C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex tätig ist. Die Verallia France
S.A. hält direkt 5,01 % der Stimmrechte, die Horizon
Holdings Germany GmbH weitere 91,73 % der Stimmrechte an
der Verallia Deutschland AG. Sowohl die Horizon Holdings
Germany als auch die Verallia France S.A. sind
Tochtergesellschaften der Verallia Packaging S.A.S. Nach
Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Frau Kool-Foulon
darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur Verallia Deutschland AG oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der Verallia Deutschland
AG oder einem wesentlich an der Verallia Deutschland AG
beteiligten Aktionär, die nach Ziffer C.13 des Corporate
Governance Kodex offenzulegen wären.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die
vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
Die zur Wahl vorgeschlagene Kandidatin ist mit dem Sektor,
in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin
sind über die Internetseite
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
7. *Beschlussfassung über eine Reduzierung der Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder und Verkürzung der Amtszeit der
Aufsichtsratsmitglieder mit Änderung von § 7 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 6 der Satzung*
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit
gemäß § 7 Abs. 1, Satz 1 der Satzung aus neun
Mitgliedern. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand im
Aufsichtsrat zu verringern, soll die Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder deshalb von derzeit neun auf sechs
Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden. Mit einem aus
sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat wird nach
Auffassung der Verwaltung ein vernünftiger Ausgleich
zwischen der Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrats und einer sinnvollen Arbeitsteilung
einerseits sowie einer Verringerung von Kosten und
Verwaltungsaufwand andererseits erreicht.
Zudem soll die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung verkürzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 der Satzung werden wie folgt
neu gefasst:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs
Mitgliedern. Davon werden vier
Mitglieder von der Hauptversammlung und
zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern
nach den Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.
Soweit Ersatzmitglieder bestellt
werden, gilt für deren Amtszeit § 7
Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Bestellung erfolgt bis zum Ende der
Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das erste Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in
dem die Wahl erfolgt, wird nicht
mitgerechnet. Diese Satzungsregelung
gilt bereits für die von der
Hauptversammlung vom 15. Mai 2019
gewählten Aufsichtsräte.
(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Dabei gilt
Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden der betreffenden
Sitzung des Aufsichtsrats den Ausschlag;
das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats an der
Abstimmung nicht teil, so gibt die
Stimme seines Stellvertreters den
Ausschlag."
8. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 2 Abs. 1
der Satzung*
Die Rohstoffversorgung der Gesellschaft, insbesondere
diejenige mit Glasscherben, hat einen sehr hohen
Stellenwert. Die Gesellschaft besitzt mit der
Scherbenaufbereitung - 'SAR' genannt - einen eigenen
Bereich, der Recyclingscherben aufbereitet. Der Vorstand
und Aufsichtsrat möchten den in § 2 Abs. 1 der Satzung
definierten Gegenstand des Unternehmens um die
Aufbereitung von Glasscherben erweitern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Gegenstand des Unternehmens sind die
Herstellung und der Vertrieb von
Glasverpackungen aller Art und von
verwandten Artikeln, die Aufbereitung
von Glasscherben, die technische und
marktwirtschaftliche Beratung Dritter
auf dem Gebiet der Glasherstellung, die
Projektierung, Entwicklung und der
Verkauf von Anlagen der Glasindustrie
sowie die Know-how-Verwertung im
weitesten Sinn.'
9. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 8 der
Satzung*
Mit Urteil vom 27. November 2019 hat der Bundesfinanzhof
entschieden, dass die Tätigkeit eines
Aufsichtsratsmitglieds, das (nur) eine Festvergütung
erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. § 8 der Satzung
soll deswegen klarstellend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen.
§ 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz
seiner Auslagen und einer ihm eventuell für die
Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer
nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von
EURO 7.700,- p. a. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
erhalten jeweils EURO 14.900,- p. a.'
I. *Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung*
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Mai 2020
wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569),
nachfolgend "Covid-19-Gesetz" als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 13. Mai 2020 ab
10.30 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton
übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der in Abschnitt IV.
beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht
möglich.
Über den passwortgeschützten Internetservice können die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
unter anderem ihre eingeräumten Aktionärsrechte ausüben,
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu
Protokoll erklären.
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines
Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens Samstag, 9. Mai
2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache anmelden:
Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut
erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder
englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den
Beginn des 1. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu
beziehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis
spätestens 9. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstich haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und
fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des
bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
III. *Details zum Internetservice*
Ab 1. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der
Gesellschaft
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über
diesen passwortgeschützte Internetservice können Aktionäre (bzw.
ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl
ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen
und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung,
jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten IV., VI., VII. näher
beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice erforderlichen
individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer
ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen
Anteilsbesitznachweises zugesandt.
IV. *Verfahren für die Stimmabgabe*
_Bevollmächtigung_
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder
einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für
eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per
E-Mail, postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des 12. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse erfolgen
Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55
E-Mail: verallia@better-orange.de
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
übermittelt, geändert oder widerrufen werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können
für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht
kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen
jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der
Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie
sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende
Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte
Person oder Institution, um Näheres zu erfahren.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die
von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer
jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch
(Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben,
erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die
vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 12. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis
zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen
erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder
vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich
gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit
oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl
schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice abgeben. Auch in diesem Fall
ist die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II.
beschrieben, erforderlich.
Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an die
vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 12. Mai
2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis
zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung
über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der
Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
V. *Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung im Internet*
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die
gesamte Versammlung am 13. Mai 2020 ab 10:30 Uhr (MESZ) live auf
der Internetseite der Gesellschaft
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes, jeweils wie
vorstehend unter Abschnitt II. beschrieben, werden den Aktionären
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
übersandt.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine
Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische
bzw. Online-Teilnahme).
VI. *Widerspruch gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung*
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das
Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 13. Mai 2020 an bis
zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.
VII. *Weitere Angaben zu den Rechten der
Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1
Covid-19-Gesetz*
_Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid-19-Gesetz_
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form des § 126a
BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
unter der nachstehenden Adresse spätestens am 28. April 2020,
24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein
postalisch:
Vorstand der Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur):
hauptversammlung.deutschland@verallia.com
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten werden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG_
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung)
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die
Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis
spätestens 28. April 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen
Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126,
127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach ihrem Eingang
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen
Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht:
postalisch:
Vorstand der Verallia Deutschland AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
per Telefax +49 (0) 89 / 88 96 906-55
elektronisch: hauptversammlung.deutschland@verallia.com
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge
oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet
veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge
oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß gestellte
und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemacht
wurden, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt,
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
_Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz_
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der
virtuellen Hauptversammlung am 13. Mai 2020 kein Auskunftsrecht.
Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld der
Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist
damit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung der
Fragen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen. Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu beantworten; er
kann insbesondere auch Fragen zusammenfassen und im Interesse der
anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann dabei
Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit
bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der
Versammlung, d.h. bis spätestens 11. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ),
per E-Mail unter
hauptversammlung.deutschland@verallia.com
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
einzureichen.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen
gestellt werden.
VIII. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 26.000.000,00 ist
eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 1.000.000. Die
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.
IX. *Weitergehende Erläuterungen und
Informationen auf der Internetseite der
Gesellschaft/Unterlagen*
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, §
1 Abs. 2 Nr. 3 Covid19-Gesetz i.V.m. 131 Abs. 1 AktG und § 1
Covid-19-Gesetz sind ab Einberufung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich sein.
X. *Hinweise zum Datenschutz*
Die Verallia Deutschland AG verarbeitet personenbezogene Daten
(Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte;
gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des
vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre
Durchführung an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Verallia Deutschland
AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Verallia Deutschland AG, welche zum Zwecke
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Verallia Deutschland AG nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der Verallia Deutschland AG.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der
Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber
der Verallia Deutschland AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
info.deutschland@verallia.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Verallia Deutschland AG
Datenschutzbeauftragter
Thomas Emmendörfer
Oberlandstraße - 88410 Bad Wurzach
E-Mail: info.deutschland@verallia.com
Fax: 07564-18.600
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten
unter:
Verallia Deutschland AG
Datenschutzbeauftragter
Thomas Emmendörfer
Oberlandstraße - 88410 Bad Wurzach
E-Mail: info.deutschland@verallia.com
Fax: 07564-18.600
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite
der Verallia Deutschland AG zu finden.
Bad Wurzach, im April 2020
_Der Vorstand_
2020-04-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Verallia Deutschland AG
Oberlandstraße
88410 Bad Wurzach
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Telefon: +49 7564 180
Fax: +49 7564 18600
E-Mail: hauptversammlung.deutschland@verallia.com
Internet: http://de.verallia.com
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