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DGAP-HV: Verallia Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Bad Wurzach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: Verallia Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2020 in Bad Wurzach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Verallia Deutschland AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Verallia Deutschland AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 13.05.2020 in Bad Wurzach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-04-20 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Verallia Deutschland AG Bad Wurzach Wertpapier-Kenn-Nummer 685160 
ISIN DE0006851603 Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 13. Mai 2020, um 10.30 Uhr (MESZ), 
als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer 
Bevollmächtigten stattfindet. 
 
Die Hauptversammlung wird für die angemeldeten Aktionäre live im 
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Weg der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinn des 
Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Oberlandstraße 
1-8, 88410 Bad Wurzach. Die Einberufung erfolgt unter Verkürzung 
der Einberufungsfrist. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Verallia Deutschland AG und den 
   Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a, § 315a 
   Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 
   2019 bis zum 31. Dezember 2019 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist 
   nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 
   1 Aktiengesetz (AktG) sieht vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung lediglich zur Entgegennahme vorstehender 
   Unterlagen, nicht aber zur Beschlussfassung über diese 
   Unterlagen einzuberufen hat. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. 
   Dezember 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 
   31. Dezember 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das laufende Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   _PWC PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,_ 
 
   für das laufende Geschäftsjahr 2020 zum Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer zu wählen und ferner zum Prüfer 
   für die prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte, sofern eine solche erfolgt. 
5. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 11 Abs. 2 
   der Satzung* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden 
   durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem 
   geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß 
   dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 
   11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend 
   den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 
   4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter 
   und in deutscher oder englischer Sprache abgefasster 
   Nachweis des Aktienbesitzes durch das Depot führende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die 
   Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu 
   eingefügte § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 
   und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
   dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit 
   bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
   der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu 
   vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende 
   Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam 
   wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 11 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(2) Der Nachweis des Aktienbesitzes muss 
        sich auf den für börsennotierte 
        Gesellschaften gesetzlich bestimmten 
        Zeitpunkt beziehen. Ein in Textform 
        erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
        nach § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Im 
        Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
        die Teilnahme an der Hauptversammlung 
        und die Ausübung des Stimmrechts als 
        Aktionär nur, wer den Nachweis des 
        Aktienbesitzes erbracht hat.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der 
   Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum 
   Handelsregister anzumelden. 
6. *Beschlussfassung über die Ergänzungswahl eines Mitglieds 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Herr Yves Merel (Aufsichtsrat der Anteilseignervertreter) 
   hat sein Amt mit Wirkung zum 28. Februar 2020 
   niedergelegt. Es ist deswegen eine Nachwahl erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 
   95 Satz 2, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 des 
   Aktiengesetzes und § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des 
   Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) zusammen. Nach 
   dem aktuellen § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, wovon sechs 
   Mitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den 
   Aufsichtsrat als Mitglied der Anteilseigner für die 
   satzungsgemäße Dauer zu wählen: 
 
   Frau Wendy Kool-Foulon, derzeit Leiterin der 
   Rechtsabteilung der Tarkett S.A. und zukünftig Leiterin 
   der Rechtsabteilung der Verallia S.A., wohnhaft 
   Garches/Frankreich. 
 
   Frau Kool-Foulon hält keine Mitgliedschaften in anderen 
   gesetzlich zu bildendenden Aufsichtsräten oder 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien im 
   Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
   Gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex legt der Aufsichtsrat offen, dass Frau Kool-Foulon 
   für eine wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionärin im Sinne von Ziffer C.13 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex tätig ist. Die Verallia France 
   S.A. hält direkt 5,01 % der Stimmrechte, die Horizon 
   Holdings Germany GmbH weitere 91,73 % der Stimmrechte an 
   der Verallia Deutschland AG. Sowohl die Horizon Holdings 
   Germany als auch die Verallia France S.A. sind 
   Tochtergesellschaften der Verallia Packaging S.A.S. Nach 
   Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Frau Kool-Foulon 
   darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zur Verallia Deutschland AG oder deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der Verallia Deutschland 
   AG oder einem wesentlich an der Verallia Deutschland AG 
   beteiligten Aktionär, die nach Ziffer C.13 des Corporate 
   Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die 
   vorgeschlagene Kandidatin den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagene Kandidatin ist mit dem Sektor, 
   in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin 
   sind über die Internetseite 
 
   http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
   zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über eine Reduzierung der Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder und Verkürzung der Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder mit Änderung von § 7 Abs. 1, 
   Abs. 2 und Abs. 6 der Satzung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit 
   gemäß § 7 Abs. 1, Satz 1 der Satzung aus neun 
   Mitgliedern. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand im 
   Aufsichtsrat zu verringern, soll die Anzahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder deshalb von derzeit neun auf sechs 
   Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden. Mit einem aus 
   sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat wird nach 
   Auffassung der Verwaltung ein vernünftiger Ausgleich 
   zwischen der Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats und einer sinnvollen Arbeitsteilung 
   einerseits sowie einer Verringerung von Kosten und 
   Verwaltungsaufwand andererseits erreicht. 
 
   Zudem soll die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
   gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung verkürzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 der Satzung werden wie folgt 
   neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
        Mitgliedern. Davon werden vier 
        Mitglieder von der Hauptversammlung und 
        zwei Mitglieder von den Arbeitnehmern 
        nach den Bestimmungen des 
        Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. 
        Soweit Ersatzmitglieder bestellt 
        werden, gilt für deren Amtszeit § 7 
        Abs. 3 entsprechend. 
   (2) Die Bestellung erfolgt bis zum Ende der 
       Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das erste Geschäftsjahr 
       nach dem Beginn der Amtszeit 
       beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
       dem die Wahl erfolgt, wird nicht 
       mitgerechnet. Diese Satzungsregelung 
       gilt bereits für die von der 
       Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 
       gewählten Aufsichtsräte. 
   (6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit 
       einfacher Mehrheit der abgegebenen 
       Stimmen gefasst. Dabei gilt 
       Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. 
       Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
       des Vorsitzenden der betreffenden 
       Sitzung des Aufsichtsrats den Ausschlag; 
       das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrats an der 
       Abstimmung nicht teil, so gibt die 
       Stimme seines Stellvertreters den 
       Ausschlag." 
8. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 2 Abs. 1 
   der Satzung* 
 
   Die Rohstoffversorgung der Gesellschaft, insbesondere 
   diejenige mit Glasscherben, hat einen sehr hohen 
   Stellenwert. Die Gesellschaft besitzt mit der 
   Scherbenaufbereitung - 'SAR' genannt - einen eigenen 
   Bereich, der Recyclingscherben aufbereitet. Der Vorstand 
   und Aufsichtsrat möchten den in § 2 Abs. 1 der Satzung 
   definierten Gegenstand des Unternehmens um die 
   Aufbereitung von Glasscherben erweitern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Gegenstand des Unternehmens sind die 
        Herstellung und der Vertrieb von 
        Glasverpackungen aller Art und von 
        verwandten Artikeln, die Aufbereitung 
        von Glasscherben, die technische und 
        marktwirtschaftliche Beratung Dritter 
        auf dem Gebiet der Glasherstellung, die 
        Projektierung, Entwicklung und der 
        Verkauf von Anlagen der Glasindustrie 
        sowie die Know-how-Verwertung im 
        weitesten Sinn.' 
9. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 8 der 
   Satzung* 
 
   Mit Urteil vom 27. November 2019 hat der Bundesfinanzhof 
   entschieden, dass die Tätigkeit eines 
   Aufsichtsratsmitglieds, das (nur) eine Festvergütung 
   erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. § 8 der Satzung 
   soll deswegen klarstellend geändert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen. 
 
   § 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz 
   seiner Auslagen und einer ihm eventuell für die 
   Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer 
   nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von 
   EURO 7.700,- p. a. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter 
   erhalten jeweils EURO 14.900,- p. a.' 
I. *Allgemeine Hinweise zur Teilnahme an der 
   virtuellen Hauptversammlung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Mai 2020 
wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des 
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung 
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569), 
nachfolgend "Covid-19-Gesetz" als virtuelle Hauptversammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit 
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. 
 
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß 
angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach 
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 13. Mai 2020 ab 
10.30 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die 
Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der in Abschnitt IV. 
beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an der 
Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht 
möglich. 
 
Über den passwortgeschützten Internetservice können die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren 
Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren 
unter anderem ihre eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, 
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu 
Protokoll erklären. 
 
II. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
    virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung 
    des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens Samstag, 9. Mai 
2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache anmelden: 
 
Verallia Deutschland AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut 
erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder 
englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den 
Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 
Beginn des 1. Mai 2020, 00:00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu 
beziehen. 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis 
spätestens 9. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären 
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung 
und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand 
nach dem Nachweisstich haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, 
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, 
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. 
Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von 
ihnen gehaltenen Aktien an der virtuellen Hauptversammlung nur 
teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und 
fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des 
bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär 
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für 
eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
III. *Details zum Internetservice* 
 
Ab 1. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), steht auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über 
diesen passwortgeschützte Internetservice können Aktionäre (bzw. 
ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen 
Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl 
ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen 
und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, 
jeweils wie nachfolgend in den Abschnitten IV., VI., VII. näher 
beschrieben, einlegen. Die für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice erforderlichen 
individualisierten Zugangsdaten werden nach Zugang einer 
ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen 
Anteilsbesitznachweises zugesandt. 
 
IV. *Verfahren für die Stimmabgabe* 
 
_Bevollmächtigung_ 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch 
einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder 
einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für 
eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes 
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann per 
E-Mail, postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des 12. Mai 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse erfolgen 
 
 Verallia Deutschland AG 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Deutschland 
 Telefax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55 
 E-Mail: verallia@better-orange.de 
 
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor 
Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können 
für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches 
nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular 
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den 
vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der 
Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht 
kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen 
jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, 
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen 
richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der 
Bevollmächtigung nach besonderen Regelungen. Bitte wenden Sie 
sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende 
Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte 
Person oder Institution, um Näheres zu erfahren. 
 
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der 
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die 
von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer 
jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch 
(Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. 
 
_Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die 
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße 
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des 
Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, 
erforderlich. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft können per Post, Telefax oder E-Mail an die 
vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 12. Mai 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert 
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis 
zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für 
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen 
erteilten Weisungen abzustimmen; sie sind auch bei erteilter 
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder 
vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich 
gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären 
vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine 
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit 
oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung 
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen 
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem 
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für 
jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
_Stimmabgabe im Wege der Briefwahl_ 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl 
schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice abgeben. Auch in diesem Fall 
ist die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße 
Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt II. 
beschrieben, erforderlich. 
 
Briefwahlstimmen können per Post, Telefax oder E-Mail an die 
vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 12. Mai 
2020, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der 
Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert 
oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular wird nach 
ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis 
zugesandt. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung 
über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung 
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten 
Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der 
Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
V. *Bild- und Tonübertragung der 
   Hauptversammlung im Internet* 
 
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die 
gesamte Versammlung am 13. Mai 2020 ab 10:30 Uhr (MESZ) live auf 
der Internetseite der Gesellschaft 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton verfolgen. 
 
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes, jeweils wie 
vorstehend unter Abschnitt II. beschrieben, werden den Aktionären 
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten 
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
übersandt. 
 
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine 
Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische 
bzw. Online-Teilnahme). 
 
VI. *Widerspruch gegen einen Beschluss der 
    Hauptversammlung* 
 
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das 
Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und 
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den 
passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 13. Mai 2020 an bis 
zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 
AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen 
einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. 
 
VII. *Weitere Angaben zu den Rechten der 
     Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 
     Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 
     Covid-19-Gesetz* 
 
_Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 4 Covid-19-Gesetz_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
erreichen können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form des § 126a 
BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den 
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
unter der nachstehenden Adresse spätestens am 28. April 2020, 
24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein 
 
postalisch: 
Vorstand der Verallia Deutschland AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
 
elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur): 
 
hauptversammlung.deutschland@verallia.com 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
über den Antrag halten werden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich 
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
Internetadresse 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
Abs. 1 und 127 AktG_ 
 
Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) 
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die 
Gesellschaft übersenden. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis 
spätestens 28. April 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen 
Voraussetzungen für eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 
127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach ihrem Eingang 
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen 
Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht: 
 
postalisch: 
 
Vorstand der Verallia Deutschland AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
 
per Telefax +49 (0) 89 / 88 96 906-55 
 
elektronisch: hauptversammlung.deutschland@verallia.com 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen 
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht im Internet 
veröffentlicht. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß gestellte 
und zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung bekannt gemacht 
wurden, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, 
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. 
 
_Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz_ 
 
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der 
virtuellen Hauptversammlung am 13. Mai 2020 kein Auskunftsrecht. 
Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld der 
Hauptversammlung Fragen einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist 
damit jedoch nicht verbunden. Über die Beantwortung der 
Fragen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem 
Ermessen. Der Vorstand hat nicht alle Fragen zu beantworten; er 
kann insbesondere auch Fragen zusammenfassen und im Interesse der 
anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen; er kann dabei 
Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit 
bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen. 
 
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der 
Versammlung, d.h. bis spätestens 11. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
per E-Mail unter 
 
hauptversammlung.deutschland@verallia.com 
 
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
einzureichen. 
 
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen 
gestellt werden. 
 
VIII. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 26.000.000,00 ist 
eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine 
Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 1.000.000. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. 
 
IX. *Weitergehende Erläuterungen und 
    Informationen auf der Internetseite der 
    Gesellschaft/Unterlagen* 
 
Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und 
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen 
einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den 
Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 
1 Abs. 2 Nr. 3 Covid19-Gesetz i.V.m. 131 Abs. 1 AktG und § 1 
Covid-19-Gesetz sind ab Einberufung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
 
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich 
zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://de.verallia.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich sein. 
 
X. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
Die Verallia Deutschland AG verarbeitet personenbezogene Daten 
(Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; 
gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des 
vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf 
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung 
zu ermöglichen. 
 
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre 
Durchführung an der virtuellen Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Verallia Deutschland 
AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Die Dienstleister der Verallia Deutschland AG, welche zum Zwecke 
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten 
von der Verallia Deutschland AG nur solche personenbezogenen 
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich 
nach Weisung der Verallia Deutschland AG. 
 
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der 
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf 
Datenübertragung nach Kapitel III der 
Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber 
der Verallia Deutschland AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse 
 
info.deutschland@verallia.com 
 
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
Verallia Deutschland AG 
Datenschutzbeauftragter 
Thomas Emmendörfer 
Oberlandstraße - 88410 Bad Wurzach 
E-Mail: info.deutschland@verallia.com 
Fax: 07564-18.600 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
Datenschutz-Grundverordnung zu. 
 
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten 
unter: 
 
Verallia Deutschland AG 
Datenschutzbeauftragter 
Thomas Emmendörfer 
Oberlandstraße - 88410 Bad Wurzach 
E-Mail: info.deutschland@verallia.com 
Fax: 07564-18.600 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite 
der Verallia Deutschland AG zu finden. 
 
Bad Wurzach, im April 2020 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-04-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Verallia Deutschland AG 
             Oberlandstraße 
             88410 Bad Wurzach 
             Deutschland 
Telefon:     +49 7564 180 
Fax:         +49 7564 18600 
E-Mail:      hauptversammlung.deutschland@verallia.com 
Internet:    http://de.verallia.com 
ISIN:        DE0006851603 
WKN:         685160 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, Stuttgart, München 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1025175 2020-04-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 20, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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