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DGAP-HV: OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in 
Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-04-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124 
WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz 
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten 
(_virtuelle Hauptversammlung_). 
 
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG* 
*(virtuelle Hauptversammlung)* Wir laden unsere Aktionäre 
zu der am 
*Dienstag, den 26. Mai 2020, um 9.00 Uhr (MESZ),* 
in der Unternehmenszentrale der OHB SE, 
Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen, 
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung* 
*ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer 
Bevollmächtigten* 
ein. Die gesamte Hauptversammlung wird für die 
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 
oder deren Bevollmächtigte ausschließlich live im 
Internet übertragen. Ab 14. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
steht unseren Aktionären unter 
 
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. 
Tagesordnung 
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
  des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie 
  des zusammengefassten Lageberichts für das 
  Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des 
  erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
  Handelsgesetzbuch* 
 
  Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
  am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz 
  2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter 
 
  www.ohb.de 
 
  eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
  Wunsch auch kostenlos zugesandt. 
 
  Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
  aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
  2019 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
  2019 in seiner Sitzung am 17. März 2020 
  gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
  gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
  Feststellung des Jahresabschlusses bzw. 
  Billigung des Konzernabschlusses durch die 
  Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb 
  zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
  erfolgt. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
  beschließen: 
 
  Der Bilanzgewinn der OHB SE des Geschäftsjahrs 
  2019 in Höhe von 24.403.256,38 EUR  wird auf 
  neue Rechnung vorgetragen. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
  2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
  erteilen. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
  Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2019* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
  Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
  erteilen. 
5 *Beschlussfassung über die Bestellung des 
  Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
  für das Geschäftsjahr 2020* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum 
  Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
  das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. 
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
  Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien* 
 
  Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung 
  am 21. Mai 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
  Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung zum 
  Erwerb eigener Aktien bis zum 20. Mai 2020 
  befristet ist, schlagen Aufsichtsrat und 
  Vorstand der Hauptversammlung vor, folgende neue 
  Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu 
  beschließen: 
 
  a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
     Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
     Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
     sollte dies geringer sein - der Ausübung 
     der Ermächtigung bestehenden 
     Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
     erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
     anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, 
     welche die Gesellschaft bereits erworben 
     hat und noch besitzt oder die ihr 
     gemäß den §§ 71d, 71e AktG 
     zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 
     mehr als zehn vom Hundert (10 %) des 
     Grundkapitals entfallen. 
 
     Die Ermächtigung kann ganz oder in 
     Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für 
     einen oder mehrere Zwecke von der 
     Gesellschaft ausgeübt werden, sie kann 
     aber auch von abhängigen oder in 
     Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
     stehenden Unternehmen oder für ihre oder 
     deren Rechnung von Dritten durchgeführt 
     werden. 
 
     Die Ermächtigung gilt bis zum 25. Mai 
     2025. 
 
  Da die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 
  beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
  Aktien bereits am 20. Mai 2020 endet, ist eine 
  formale Aufhebung dieser vorherigen Ermächtigung 
  nicht erforderlich. 
 
  b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter 
     Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§ 
     53a AktG) nach der Wahl des Vorstands 
     über die Börse (1) oder durch ein an alle 
     Aktionäre gerichtetes öffentliches 
     Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die 
     Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und 
     Übernahmegesetzes zu beachten, 
     soweit sie Anwendung finden. 
 
     (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die 
     Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
     Aktie der Gesellschaft (ohne 
     Erwerbsnebenkosten) den 
     durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie 
     im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse an den 
     letzten drei Börsenhandelstagen vor dem 
     Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 % 
     über- oder 20 % unterschreiten. 
 
     (2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein 
     öffentliches Kaufangebot, darf der 
     gezahlte Kaufpreis je Aktie der 
     Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) 
     den durchschnittlichen Schlusskurs der 
     Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
     vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
     Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien 
     der Gesellschaft am 5., 4. und 3. 
     Börsenhandelstag vor dem Tag der 
     Veröffentlichung des Kaufangebots um 
     nicht mehr als 10 % über- oder 
     unterschreiten. Sofern ein öffentliches 
     Angebot überzeichnet ist, muss die 
     Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
     bevorrechtigte Annahme geringerer 
     Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
     Aktien je Aktionär sowie eine Rundung 
     nach kaufmännischen Grundsätzen können 
     vorgesehen werden. 
  c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
     Gesellschaft, die aufgrund der 
     vorstehenden oder von früheren 
     Ermächtigungen erworben wurden, zu allen 
     gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
     verwenden, insbesondere zu den folgenden: 
 
     (1) Sie können, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats, zur Einführung von Aktien 
     der Gesellschaft an ausländischen Börsen 
     dienen, an denen sie bisher nicht zum 
     Handel zugelassen sind. 
 
     (2) Sie können, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats, zum Zwecke des Erwerbs von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Beteiligungen an Unternehmen, 
     einschließlich der Erhöhung 
     bestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch 
     gegen Sachleistung angeboten und 
     übertragen werden. 
 
     (3) Sie können als Belegschaftsaktien 
     Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der 
     mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
     ff. AktG verbundenen Unternehmen zum 
     Erwerb angeboten und übertragen werden. 
 
     (4) Die eigenen Aktien können von der 
     Gesellschaft verwendet werden, um sie an 
     Mitglieder des Vorstands in Erfüllung 
     bestehender oder künftiger vertraglicher 
     Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine 
     Haltefrist so begebener Aktien von 
     mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich 
     vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen 
     ist. 
 
     Eigene Aktien können ferner mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen 
     werden, ohne dass die Einziehung oder 
     ihre Durchführung eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
  d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass 
     es eines weiteren 
     Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
     aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
     erworbenen eigenen Aktien auch in anderer 
     Weise als über die Börse oder durch ein 
     Angebot an alle Aktionäre zu 
     veräußern, unter der Voraussetzung, 
     dass die Veräußerung gegen 
     Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, 
     der den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
     Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
     wesentlich unterschreitet. Als 
     maßgeblicher Börsenwert im Sinne der 
     vorstehenden Regelung gilt der 

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