DGAP-News: OHB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
OHB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2020 in
Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-04-30 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
OHB SE Bremen ISIN DE0005936124
WKN 593 612 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(_C19-AuswBekG_) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten
(_virtuelle Hauptversammlung_).
*EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG*
*(virtuelle Hauptversammlung)* Wir laden unsere Aktionäre
zu der am
*Dienstag, den 26. Mai 2020, um 9.00 Uhr (MESZ),*
in der Unternehmenszentrale der OHB SE,
Manfred-Fuchs-Platz 2-4, 28359 Bremen,
*stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung*
*ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten*
ein. Die gesamte Hauptversammlung wird für die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte ausschließlich live im
Internet übertragen. Ab 14. Mai 2020, 0:00 Uhr (MESZ),
steht unseren Aktionären unter
https://www.ohb.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung.
Tagesordnung
1 *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie
des zusammengefassten Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2019, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1
Handelsgesetzbuch*
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen
am Sitz der Gesellschaft, Manfred-Fuchs-Platz
2-4, 28359 Bremen, und im Internet unter
www.ohb.de
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf
Wunsch auch kostenlos zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2019 sowie den Konzernabschluss zum 31. Dezember
2019 in seiner Sitzung am 17. März 2020
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses bzw.
Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung bedarf es mithin nicht, weshalb
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erfolgt.
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
Der Bilanzgewinn der OHB SE des Geschäftsjahrs
2019 in Höhe von 24.403.256,38 EUR wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
4 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu
erteilen.
5 *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
6 *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien*
Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung
am 21. Mai 2015 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8
Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien bis zum 20. Mai 2020
befristet ist, schlagen Aufsichtsrat und
Vorstand der Hauptversammlung vor, folgende neue
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -
sollte dies geringer sein - der Ausübung
der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr
gemäß den §§ 71d, 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als zehn vom Hundert (10 %) des
Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für
einen oder mehrere Zwecke von der
Gesellschaft ausgeübt werden, sie kann
aber auch von abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung von Dritten durchgeführt
werden.
Die Ermächtigung gilt bis zum 25. Mai
2025.
Da die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2015
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien bereits am 20. Mai 2020 endet, ist eine
formale Aufhebung dieser vorherigen Ermächtigung
nicht erforderlich.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§
53a AktG) nach der Wahl des Vorstands
über die Börse (1) oder durch ein an alle
Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die
Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes zu beachten,
soweit sie Anwendung finden.
(1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die
Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je
Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor dem
Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 %
über- oder 20 % unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein
öffentliches Kaufangebot, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie der
Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktie im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien
der Gesellschaft am 5., 4. und 3.
Börsenhandelstag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Kaufangebots um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Sofern ein öffentliches
Angebot überzeichnet ist, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär sowie eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen können
vorgesehen werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund der
vorstehenden oder von früheren
Ermächtigungen erworben wurden, zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu
verwenden, insbesondere zu den folgenden:
(1) Sie können, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, zur Einführung von Aktien
der Gesellschaft an ausländischen Börsen
dienen, an denen sie bisher nicht zum
Handel zugelassen sind.
(2) Sie können, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, zum Zwecke des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch
gegen Sachleistung angeboten und
übertragen werden.
(3) Sie können als Belegschaftsaktien
Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der
mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen zum
Erwerb angeboten und übertragen werden.
(4) Die eigenen Aktien können von der
Gesellschaft verwendet werden, um sie an
Mitglieder des Vorstands in Erfüllung
bestehender oder künftiger vertraglicher
Vergütungsabreden zu begeben, soweit eine
Haltefrist so begebener Aktien von
mindestens zwei Jahren ab dem vertraglich
vereinbarten Zuteilungstag vorgesehen
ist.
Eigene Aktien können ferner mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen
werden, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass
es eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern, unter der Voraussetzung,
dass die Veräußerung gegen
Barzahlung und zu einem Preis erfolgt,
der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenwert im Sinne der
vorstehenden Regelung gilt der
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April 30, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
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