DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ALBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2020
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2020-05-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901 / WKN 620990 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE ein. Sie
findet statt am Donnerstag, den 25. Juni 2020, um 10:00
Uhr, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten
(Zugang über www.alba-se.com/hauptversammlung/).
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im
Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der
Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
Knesebeckstr. 56-58, 10719 Berlin.
I. *Tagesordnung*
der ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE
am 25. Juni 2020:
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichtes und des Konzernlageberichtes der
ALBA SE, einschließlich des erläuternden
Berichtes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und
315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichtes des
Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner
Sitzung am 7. April 2020 den vom
geschäftsführenden Direktor vorgelegten
Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember
2019 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung über den
Jahresabschluss bedarf es daher nicht. Der
Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat
ebenfalls in seiner Sitzung am 7. April 2020
gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG
hat die Hauptversammlung mithin auch insoweit
nicht zu beschließen. Die Hauptversammlung
hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen
Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Verwaltungsrates*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Verwaltungsrates für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden
geschäftsführenden Direktoren für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Verwaltungsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum
Abschlussprüfer der ALBA SE und der ALBA
SE-Gruppe für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine, die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
*Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
(Tagesordnungspunkte 5 bis 7)*
Mit gerichtlichem Beschluss vom 9. August 2019
wurde Herr Thorsten Greb anstelle des mit
Wirkung zum 31. Juli 2019 ausgeschiedenen
Verwaltungsratsmitglieds Markus Karberg als
Verwaltungsratsmitglied bestellt. Das Mandat
endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. Juni
2020.
Die Ämter der weiteren Mitglieder des
Verwaltungsrates Carla Eysel und Dirk Beuth
enden ebenfalls mit der Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr
beschließt. Daher sind sämtliche
Verwaltungsratsmitglieder in der am 25. Juni
2020 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt sich
nach Art. 43 Abs. 2 der SE-Verordnung, §§ 23, 24
SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. (4) der
Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15. April 2008
und § 8 Satzung zusammen und besteht aus
mindestens drei Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung bestellt werden.
Die Bestimmungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (Empfehlung C.15) in der
Fassung vom 16. Dezember 2019 sehen vor, dass
die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen
durchgeführt werden sollen. Die Gesellschaft
wird die Bestimmungen betreffend den
Aufsichtsrat im monistischen System vom
Grundsatz her auf den Verwaltungsrat beziehen.
Unter den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 sollen
die Wahlen zum Verwaltungsrat daher einzeln
erfolgen.
Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder
erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung -
sofern der Beschluss der Hauptversammlung keine
kürzere Amtszeit bestimmt - für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr der
Amtszeit beschließt, längstens jedoch sechs
Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem
die Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet.
5. *Wahl von Herrn Dirk Beuth in den
Verwaltungsrat*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende
Geschäftsjahr beschließt,
Herrn Dirk Beuth, wohnhaft in Berlin,
Diplom-Kaufmann, Commercial Manager der ALBA
Group plc & Co. KG,
in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen.
6. *Wahl von Herrn Thorsten Greb in den
Verwaltungsrat*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende
Geschäftsjahr beschließt,
Herrn Thorsten Greb, wohnhaft in Berlin,
Diplom-Wirtschaftsingenieur und
COO/Bereichsleiter des Bereichs Stahl und Metall
in der ALBA Europe Holding plc & Co. KG,
in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen.
7. *Wahl von Frau Michaela Vorreiter-Wahner in den
Verwaltungsrat*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das am 31. Dezember 2023 endende
Geschäftsjahr beschließt,
Frau Michaela Vorreiter-Wahner, wohnhaft in
Berlin, Diplom-Kauffrau und Fachbereichsleiterin
Accounting in der ALBA Europe Holding plc & Co.
KG,
in den Verwaltungsrat der ALBA SE zu wählen.
Der Verwaltungsrat geht davon aus, dass von den
unter den Tagesordnungspunkten 5 bis 7 zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch
die Hauptversammlung Herr Dirk Beuth aus der
Mitte des Verwaltungsrates zur Wahl als
Vorsitzender des Verwaltungsrates vorgeschlagen
wird.
*Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie
Empfehlung C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex zu Tagesordnungspunkten 5 bis 7*
zu Tagesordnungspunkt 5:
Dirk Beuth
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
keine
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher
Corporate Governance Kodex
- Commercial Manager der ALBA Group plc &
Co. KG als mittelbar herrschende
Aktionärin
zu Tagesordnungspunkt 6:
Thorsten Greb
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
keine
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher
Corporate Governance Kodex
- COO/Bereichsleiter des Bereichs Stahl und
Metall in der ALBA Europe Holding plc &
Co. KG als herrschende Aktionärin
- Geschäftsführender Direktor der ALBA SE
zu Tagesordnungspunkt 7:
Michaela Vorreiter-Wahner
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
keine
Angaben gemäß Empfehlung C.13 Deutscher
Corporate Governance Kodex
- Fachbereichsleitung Accounting bei der
ALBA Europe Holding plc & Co. KG
- Geschäftsführerin und Leitung Shared
Services Center Accounting bei der ALBA
Management GmbH
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit
möglichem Ausschluss des Bezugsrechts*
Die von der Hauptversammlung am 3. Juni 2015
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
Veräußerung eigener Aktien, die für den
Erwerb eigener Aktien bis zum 3. Juni 2020 gilt,
soll durch eine neue, für den Erwerb eigener
Aktien nunmehr bis zum 25. Juni 2025 befristete
Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
verlängert werden. Der Verwaltungsrat schlägt
daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem
26. Juni 2020 für die Dauer von fünf
Jahren, also bis zum 25. Juni 2025,
ermächtigt, eigene Aktien mit einem
höchstens auf diese Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals von
Euro 2.558.400,00 zu erwerben. Das sind 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung in Höhe von
Euro 25.584.000,00. Die erworbenen Aktien
dürfen - zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71
a ff. AktG zuzurechnen sind - zu keinem
Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen.
b) Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
c) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder
(2) mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder (3) freihändig.
(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die
Börse darf der Erwerbspreis je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft nicht um mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der Ermächtigung gilt der
Mittelwert der Börsenkurse der
Aktien der Gesellschaft, die als
Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Börsentage
vor dem Erwerb der Aktien
festgestellt werden.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien
über ein öffentliches Kaufangebot an
alle Aktionäre der Gesellschaft,
dürfen der gebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft nicht um
mehr als 10 % über- oder
unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der Ermächtigung gilt der
Mittelwert der Börsenkurse der
Aktien der Gesellschaft, die als
Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
während des sechsten bis dritten
Börsentages vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots
festgestellt werden. Das Volumen des
Angebots kann begrenzt werden.
Sofern die gesamte Zeichnung des
Angebots dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme von geringen Stückzahlen der
zum Erwerb angebotenen Aktien der
Gesellschaft von bis zu 50 Stück je
Aktionär kann vorgesehen werden
sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen.
(3) Der Erwerb kann schließlich
freihändig, das heißt, anders,
als in den beiden vorstehenden
Varianten dargestellt, erfolgen.
Dabei ist insbesondere ein
unmittelbarer Paketerwerb von einem
Aktionär oder mehreren Aktionären
zugelassen. In diesem Fall darf aus
Gründen der Gleichbehandlung der
Aktionäre der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) wie beim Erwerb
über die Börse (vorstehend Nr. (1))
den Mittelwert der Börsenkurse der
Aktien der Gesellschaft, die als
Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Börsentage
vor dem Erwerb der Aktien
festgestellt werden, nicht um mehr
als 10 % über- oder unterschreiten.
d) Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt,
die erworbenen eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
an Dritte gegen Sachleistung zu
veräußern, insbesondere auch im
Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen und dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
e) Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt,
die erworbenen eigenen Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gegen Barzahlung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre zu veräußern.
f) Im Fall des lit. d) muss der Wert der
Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung
angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2
AktG sein. Die Aktien dürfen im Fall des
lit. e) nur zu einem Preis (ohne
Veräußerungsnebenkosten) an Dritte
veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich,
höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet.
Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne
der Ermächtigung gilt der Mittelwert der
Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft,
die als Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf
Börsentage vor der Veräußerung der
eigenen Aktien festgestellt werden.
g) Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gem. lit. e)
gilt ferner mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten eigenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen dürfen,
und zwar weder 10 % des Grundkapitals, das
im Zeitpunkt der Erteilung der
Ermächtigung besteht, noch 10 % des
Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze
von 10°% des Grundkapitals vermindert sich
um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen
Sacheinlagen ausgegeben oder
veräußert werden sowie um unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegebene Schuldverschreibungen mit
Wandel- und/oder Optionsrechten bzw.
-pflichten aufgrund eines zukünftigen
Beschlusses der Hauptversammlung
ausgegebene Aktien der Gesellschaft.
h) Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt,
die erworbenen eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Er ist im Rahmen der
Einziehung ferner ermächtigt, die
Einziehung von Stückaktien entweder im
Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder aber
ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen.
Erfolgt die Einziehung von Stückaktien
ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich
der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für
diesen Fall ist der Verwaltungsrat zudem
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien
der Gesellschaft in der Satzung anzupassen
(§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG).
i) Die vorstehenden Ermächtigungen können
einmal oder mehrmals, einzeln oder
zusammen ausgeübt werden.
j) Der Verwaltungsrat wird beim Erwerb
eigener Aktien die gesetzlichen
Bestimmungen zur vorausgesetzten möglichen
Bildung von Rücklagen in Höhe der
Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2
Satz 2 AktG) pflichtgemäß beachten.
k) Sollten wider Erwarten einzelne Teile
dieses Ermächtigungsbeschlusses unwirksam
sein, so soll dies die anderen Teile
dieses Beschlusses unberührt lassen.
II. *Bericht des Verwaltungsrates zu TOP 8 über
den Ausschluss des Bezugsrechts bei der
Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG:*
*1. Überblick*
Der Verwaltungsrat wird der
Hauptversammlung am 25. Juni 2020
vorschlagen, die Gesellschaft mit Wirkung
ab dem 26. Juni 2020 zu ermächtigen, für
die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 25.
Juni 2025, eigene Aktien mit einem
höchstens auf diese Aktien entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals von
Euro 2.558.400,00 zu erwerben und die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-
bisher bestehende Ermächtigung insoweit
aufzuheben. Der Verwaltungsrat soll ferner
ermächtigt werden, die erworbenen eigenen
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung
zu veräußern, insbesondere auch im
Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen und dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
Zudem soll der Verwaltungsrat ermächtigt
werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung
in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionäre zu
veräußern. Bei einem Ausschluss des
Bezugsrechts müssen die Aktien gegen
Barzahlung zu einem Preis (ohne
Veräußerungsnebenkosten)
veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich,
höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet.
Als maßgeblicher Börsenkurs in diesem
Sinne gilt der Mittelwert der Börsenkurse,
die als Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten fünf
Börsentage vor der Veräußerung der
eigenen Aktien festgestellt werden. Bei
einer Veräußerung der Aktien gegen
Sacheinlagen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre muss der Wert
der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung
angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG
sein. Für den Fall, dass die Aktien gegen
Barzahlung in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an die
Aktionäre veräußert werden, gilt die
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts zudem nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußerten eigenen
Aktien 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des
Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10
% des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert sich
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung im
Rahmen einer Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Ferner wird die Summe etwa in Betracht
kommender Bezugsrechtsausschlüsse insgesamt
auf 10°% des Grundkapitals begrenzt, da
eine entsprechende Anrechnung bei den
unterschiedlichen Ermächtigungen und deren
Ausübung zu berücksichtigen ist und
vorsorglich auch schon für
Finanzierungsinstrumente aufgenommen wurde,
die während der nunmehrigen Laufzeit
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der
Hauptversammlung ebenfalls zur
Beschlussfassung vorgelegt werden könnten,
ohne dass dies heute beabsichtigt ist.
*2. Gründe für den Bezugsrechtsausschluss*
Die vorgesehenen möglichen Ausschlüsse des
Bezugsrechts rechtfertigen sich aufgrund
folgender Gesichtspunkte:
Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur
Verfügung zu haben, um diese als
Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten
zu können. Diese Form der Gegenleistung
wird zunehmend durch die Globalisierung der
Wirtschaft im internationalen und
nationalen Wettbewerb erforderlich. Mit der
vorgeschlagenen Ermächtigung wird der
Gesellschaft so die notwendige Flexibilität
verliehen, eigene Aktien als
Akquisitionswährung einsetzen zu können und
so auf für sie vorteilhafte Angebote zum
Erwerb von Unternehmen oder von
Beteiligungen an Unternehmen flexibel
reagieren zu können.
Soweit die Ermächtigung des
Verwaltungsrates weiter vorsieht, dass
dieser eine Veräußerung der eigenen
Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre auch in
anderer Weise als über die Börse oder über
ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen
kann, soll der Gesellschaft damit
ermöglicht werden, Aktien zum Beispiel an
institutionelle Anleger, Finanzinvestoren
oder sonstige Kooperationspartner
auszugeben. Die Gesellschaft steht an den
Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb.
Für die künftige geschäftliche Entwicklung
der Gesellschaft ist eine angemessene
Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer
Bedeutung. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen
Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen
zu können und ggf. eigene Aktien in dem
genannten Rahmen flexibel zu
veräußern. Die Gesellschaft muss
insoweit auch in der Lage sein, sich
weitere Investorengruppen erschließen
zu können. Dies kann im Einzelfall auch den
Erwerb eigener Aktien und die Nutzung
dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte
Investoren erfordern. Durch eine marktnahe
Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst
hoher Veräußerungsertrag und eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel
erreicht.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre dient damit den
Interessen der Gesellschaft.
*3. Angemessene Berücksichtigung der
Interessen der Aktionäre*
Die Interessen der Aktionäre werden dabei
mit der vorgeschlagenen Ermächtigung
angemessen gewahrt.
Die Ermächtigung beschränkt sich auf
insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft. Die erworbenen eigenen
Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem
Preis an Dritte verkauft werden, der sich
vom Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich
unterscheidet. Der zu ermittelnde relevante
Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel) an der Frankfurter Börse
ermittelt, die einen liquiden Handelsplatz
darstellt und an der eine Zulassung zum
Handel besteht, sodass eine
größtmögliche Preiswahrheit
gewährleistet ist. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für
eigene Aktien geschieht zeitnah vor der
Veräußerung der eigenen Aktien durch
den Verwaltungsrat. Relevante
Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre
sind daher nicht zu befürchten. Die
Interessen der Aktionäre werden bei der
Veräußerung der eigenen Aktien an
Dritte gegen Barzahlung weitergehend noch
dadurch geschützt, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
veräußerten eigenen Aktien 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und
zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im
Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung
besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das
im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts besteht. So wird im Interesse
der Aktionäre sichergestellt, dass keine
Verwässerung ihrer Beteiligung hierdurch
verursacht wird, die nicht im Rahmen eines
Nachkaufs von Aktien über die Börse
kompensiert werden könnte, wovon auch die
insoweit zugrundeliegende Wertung des
Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgeht.
Bei Sacheinlagen muss der Wert der
Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung
angemessen sein, sodass relevante
Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre
daher auch hier nicht zu befürchten sind.
Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten
bieten, wird der Verwaltungsrat diese
sorgfältig im Interesse der Gesellschaft
prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung
nur im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft ausnutzen. Basis für die
Feststellung eines angemessenen Gegenwertes
für die auszugebenden Aktien ist
regelmäßig die Bewertung des zu
erwerbenden Wirtschaftsgutes aufgrund
neutraler Wertgutachten, z.B. von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder
Investmentbanken, sodass eine
Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die
Ausnutzung der Ermächtigung ausgeschlossen
ist.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser
Ermächtigung bestehen nicht. Der
Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung
jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser
Ermächtigung erstatten.
*4. Ausschluss etwaiger Andienungsrechte
beim Erwerb eigener Aktien*
Neben dem Erwerb über die Börse soll die
Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten,
eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben.
Bei dieser Variante kann jeder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-
verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft
entscheiden, wie viele Aktien und, bei
Festlegung einer Preisspanne, zu welchem
Preis er diese anbieten möchte.
Übersteigt die zum festgesetzten Preis
angebotene Menge die von der Gesellschaft
nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine
Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein,
eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von Offerten
bis zu maximal 50 Stück Aktien vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu
erwerbenden Quoten und kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische
Abwicklung zu erleichtern.
Ferner soll ein freihändiger Erwerb, d.h.
ein verhandelter Erwerb außerhalb der
Börse (sog. negotiated purchase),
grundsätzlich möglich sein. Die Möglichkeit
des freihändigen Erwerbs erweitert in
beträchtlichem Maße den Spielraum der
Gesellschaft, am Markt angebotene
Aktienpakete flexibel zu erwerben, ohne
dass mit diesem Instrument negative Effekte
für die Aktionäre verbunden wären. Denn bei
einem solchen freihändigen Erwerb müssen
nach dem Beschlussvorschlag des
Verwaltungsrats hinsichtlich des
Erwerbspreises die gleichen Vorgaben wie
bei einem Erwerb über die Börse eingehalten
werden. Die Ermächtigung zum freihändigen
Erwerb eigener Aktien wird der
Verwaltungsrat nur in der Weise nutzen,
dass die Summe der unter Ausschluss
etwaiger Andienungsrechte der Aktionäre
erworbenen Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt. Hinsichtlich des Erwerbspreises
wird sich der Verwaltungsrat an den
Preisvorgaben eines Erwerbs über die Börse
orientieren. Somit darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) wie beim Erwerb
über die Börse den Mittelwert der
Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft,
die als Schlusskurse im
Xetra-Spezialistenmodell (vormals
Parketthandel, oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten drei
Börsentage vor dem Erwerb der Aktien
festgestellt werden, nicht um mehr als 10 %
über- oder unterschreiten.
III. *Weitere Angaben und Hinweise*
1. *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre*
Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(*'*COVID-19-Gesetz') in Verbindung mit § 118
Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Verwaltungsrat
entschieden, dass die Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet
unter Anwesenheit des Vorsitzenden des
Verwaltungsrats, des geschäftsführenden
Direktors sowie weiterer Mitglieder des
Verwaltungsrats - ggf. teils unter
Hinzuschaltung durch Videokonferenz - in den
Räumen der ALBA Group plc & Co. KG,
Knesebeckstr, 56-58, 10719 Berlin, statt. Ein
mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend
sein.
Die Durchführung der ordentlichen
Hauptversammlung 2020 als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des
COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in
den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den
Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung
wird vollständig in Bild und Ton im Internet
übertragen, die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre auch über elektronische Kommunikation
(per Briefwahl, d.h. schriftlich bzw. in
Textform oder auf elektronischem Weg) sowie
Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den
Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt und
Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben,
können über elektronische Kommunikation
Widerspruch gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung erklären.
*Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um
besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren
Aktionärsrechten.*
2. *Voraussetzungen für die Ausübung von
Aktionärsrechten durch Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes*
Zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere
zur Ausübung des Stimmrechts, sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung
nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher
oder englischer Sprache schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail in Textform erfolgen.
Die Berechtigung ist durch einen in Textform in
deutscher oder englischer Sprache erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut zu erbringen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen, also auf den 4. Juni 2020, 0:00
Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der
Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur
Hauptversammlung spätestens bis zum 18. Juni
2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse
zugehen:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch-Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Ausübung der Aktionärsrechte oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat. Der Umfang des
Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag ist indes kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes erhalten die
teilnahmeberechtigten Aktionäre Zugangskarten,
auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet
und die erforderlichen Login-Daten für das
internetbasierte Hauptversammlungs- und
Abstimmungssystem (HV-System) abgedruckt sind.
*Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die
Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.*
3. *Ausübung des Stimmrechts und weiterer Rechte
über das HV-System*
*Stimmabgabe durch Briefwahl*
Die nach Maßgabe der vorstehenden
Erläuterungen teilnahmeberechtigten Aktionäre
können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl
ausüben, d.h. auch ohne an der virtuellen
Hauptversammlung teilzunehmen. Auch im Falle
der Briefwahl ist eine fristgerechte Anmeldung
und Übersendung des Nachweises des
Anteilsbesitzes, wie vorstehend erläutert,
erforderlich.
Die Stimmabgabe kann insoweit schriftlich (§
126 BGB) bzw. in Textform (§ 126b BGB) unter
Verwendung eines Briefwahlformulars oder auf
elektronischem Weg über das HV-System im
Internet erklärt werden wie folgt:
Per Briefwahl schriftlich bzw. in Textform
abzugebende Stimmen können unter Verwendung des
hierfür auf den Zugangskarten vorgesehenen bzw.
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars
abgegeben werden. Die mittels des
Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen
aus organisatorischen Gründen bis spätestens
zum 24. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der
Gesellschaft unter folgender Adresse
postalisch, per Telefax oder per E-Mail
eingegangen sein:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch-Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de
Per Briefwahl auf elektronischem Weg über das
HV-System im Internet, das voraussichtlich ab
dem 5. Juni 2020 zugänglich ist, muss die
Stimmabgabe spätestens bis zum Beginn des
Aufrufs der Tagesordnungspunkte zu den
Abstimmungen im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder
eine Änderung der über das Internet
erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -5-
per Internet vornehmen zu können, bedarf es der
Zugangskarte, auf der die erforderlichen
Login-Daten aufgedruckt sind. Der Zugang zu dem
HV-System erfolgt über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben
Aktionärs hat die zuletzt zugegangene Erklärung
Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden die über das
HV-System abgegebenen Erklärungen
berücksichtigt.
Auch Aktionärsvertreter können sich der
Briefwahl bedienen. Insoweit gelten die
Vorschriften für die Stimmrechtsvertretung und
Vollmachtserteilung (wie nachstehend jeweils
beschrieben, vgl. Abschnitt
'Vollmachtserteilung und
Stimmrechtsvertretung'), insbesondere auch
hinsichtlich des Nachweises der
Bevollmächtigung, entsprechend.
Ausführlichere Informationen zu dem Verfahren
der Briefwahl erhalten die Aktionäre nach
Anmeldung und Übersendung des Nachweises
über ihren Anteilsbesitz zusammen mit der
Zugangskarte. Diese Informationen können auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
abgerufen werden.
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung*
Die Aktionäre, die nicht selbst an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr
Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Intermediär (§ 67a
Abs. 4 AktG), ein Kreditinstitut, einen
Stimmrechtsberater oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Sofern weder ein Intermediär noch ein
Stimmrechtsberater oder eine
Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf sowie der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können
entweder gegenüber der Gesellschaft unter der
Adresse
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch-Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt
werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform. Eine
Bevollmächtigung, ihr Widerruf bzw. der
genannte Nachweis müssen der Gesellschaft unter
der vorgenannten Adresse bis zum 24 Juni 2020
übermittelt werden.
Wird ein Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4
AktG, ein Stimmrechtsberater oder eine
Aktionärsvereinigung bevollmächtigt, genügt es,
wenn die Vollmacht von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen
Sie sich, wenn Sie einen Intermediär, einen
Stimmrechtsberater oder eine
Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen,
über die Form der Vollmacht ab.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch
an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht und sonstige Rechte für von
ihnen vertretene Aktionäre aber unter
Berücksichtigung der sonstigen Erläuterungen in
diesem Abschnitt III ausüben.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie
bisher an, sich durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem
Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter
darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe
ausdrücklich erteilter Weisungen zu den
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen
ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie,
dass der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts, zur Stellung von
Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für
die keine Weisung erteilt wurde, stets der
Stimme enthalten wird.
Vollmachten und Weisungen an den bestellten
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können
unter Verwendung des hierfür auf den
Zugangskarten vorgesehenen bzw. auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
zur Verfügung gestellten Formulars abgegeben
werden. Die mittels des Formulars in Textform
abgegebenen Stimmen müssen aus
organisatorischen Gründen bis spätestens zum
24. Juni 2020 (24.00 Uhr MESZ) bei der
Gesellschaft unter folgender Adresse
eingegangen sein:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch-Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de
Ausführlichere Informationen zur Erteilung von
Vollmacht und Weisungen, auch an den von der
Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter,
erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und
Übersendung des Nachweises über ihren
Anteilsbesitz zusammen mit der Zugangskarte.
Diese Informationen können auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
abgerufen werden.
5. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56
Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
anteiligen Betrag von Euro 500.000 am
Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308
Stückaktien, können schriftlich verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an
den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Mai
2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse
zugehen: ALBA SE, Verwaltungsrat, c/o ALBA
Group plc & Co. KG, Herr Peter Haberrecker,
Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden, soweit sie nicht bereits mit der
Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem im
Internet unter
www.alba-se.com
'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE',
'Hauptversammlung' veröffentlicht.
6. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG*
Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126,
127 AktG sind bis spätestens 10. Juni 2020,
24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch-Gladbach
Telefax-Nr.: +49 (0) 2202 / 23569-11
E-Mail: alba_se2020@aaa-hv.de
Anderweitig adressierte Anträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden unverzüglich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls an der genannten
Stelle im Internet veröffentlicht.
Mit der Zugänglichmachung von Gegenanträgen
und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der
vorstehenden Erläuterungen kommt die
Gesellschaft ihren vorgenannten gesetzlichen
Pflichten nach, da die Vorschriften in §§ 126,
127 AktG vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine
Abstimmung über Gegenanträge oder
Wahlvorschläge in der virtuellen
Hauptversammlung nicht erfolgen wird, weil
diese in der virtuellen Hauptversammlung nicht
gestellt werden können. Auch der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
steht hierfür nicht zur Verfügung. Ungeachtet
dessen kann die Übersendung von
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen der
Meinungsbildung dienen und gegebenenfalls
Einfluss auf die Ausübung von Stimmrechten zu
den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung
haben.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -6-
7. *Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen
Kommunikation*
Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den
Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der
elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der
Verwaltungsrat hat vorgegeben, dass Fragen bis
spätestens zwei Tage vor der Versammlung im
Wege elektronischer Kommunikation einzureichen
sind. Der Verwaltungsrat wird nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen
entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
können ihre Fragen bis Dienstag, 23. Juni 2020
(24:00 Uhr MESZ), der Gesellschaft über das
HV-System unter Nutzung des dort enthaltenen
(Online-)Formulars übermitteln.
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der
Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der
Name des die Frage übermittelnden Aktionärs
genannt wird.
8. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung*
Unter Verzicht auf das Erfordernis des
Erscheinens in der Hauptversammlung wird
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der
elektronischen Kommunikation oder über
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die
Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können - eine
Stimmabgabe vorausgesetzt - ab der Eröffnung
der Hauptversammlung über das HV-System
abgegeben werden und sind bis zu der
Schließung der Hauptversammlung durch den
Versammlungsleiter möglich.
9. *Übertragung der Hauptversammlung im
Internet*
Alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
können die gesamte Hauptversammlung am 25. Juni
2020 in unserem HV-System unter
www.alba-se.com/hauptversammlung/
verfolgen. Für den Zugang bedarf es der
Zugangskarte, auf der die erforderlichen
Login-Daten aufgedruckt sind.
10. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung*
In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen
wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das
Grundkapital der Gesellschaft in 9.840.000 auf
den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien
eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme;
die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit
9.840.000. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist
im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom
Stimmrecht ausgeschlossen.
11. *Unterlagen und Information nach § 124a AktG*
Mit Einberufung der Hauptversammlung sind
folgende Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.alba-se.com
'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE',
'Hauptversammlung' zugänglich:
* Jahresabschluss, Konzernabschluss,
Lagebericht und Konzernlagebericht der
ALBA SE, einschließlich des
erläuternden Berichtes zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB, sowie
Bericht des Verwaltungsrates für das
Geschäftsjahr 2019;
* Bericht des Verwaltungsrates über den
Ausschluss des Bezugsrechts bei der
Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186
Absatz 4 Satz 2 AktG (Tagesordnungspunkt
8).
Über die genannte Internetseite sind
außerdem sämtliche sonstigen Informationen
gemäß § 124a AktG sowie weitergehende
Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach
Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG
zugänglich.
12. *Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder*
*Dirk Beuth*
Commercial Manager bei der
ALBA Group plc & Co. KG, Berlin
*Persönliche Daten*
Wohnort: Berlin
Geburtsdaten: 17.01.1964, Aachen
Nationalität: Deutschland
*Beruflicher Werdegang*
seit 2015: ALBA Group, Berlin
Commercial Manager
2010 - 2014 Rödl & Partner
Leitung der Niederlassung in São
Paulo
2008 - 2010 Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Bereich Sonderuntersuchung
1992 - 2008 KPMG, Düsseldorf, Essen und
Berlin
Prüfungs- und Beratungsbereich
*Ausbildung*
1984 - 1991 Diplom-Kaufmann,
Rheinisch-Westfälische
Technische Hochschule Aachen
*Berufsexamen*
1996 Steuerberater-Examen; tätig als
Steuerberater bis Ende 2014
1998 Wirtschaftsprüfer-Examen; tätig als
Wirtschaftsprüfer bis Ende 2014
*Thorsten Greb*
COO Scrap and Metals bei der
ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin
*Persönliche Daten*
Wohnort: Berlin
Geburtsdaten: 21.03.1982, Böblingen
Nationalität: Deutschland
*Beruflicher Werdegang*
seit 2017: ALBA Gruppe, Berlin,
Bereichsleitung Stahl und Metall
2017 - 2019 ALBA Metall Nord GmbH, Rostock
Mitglied der Geschäftsführung
2014 - 2017 CRONIMET Singapore und Asia Pte.
Ltd., Singapur
Geschäftsführer für Finanzen,
Verwaltung und Operation
2010 - 2013 CRONIMET Brasil Ltda., São
Paulo, Brasilien
Kaufmännischer Leiter /
Controller; Geschäftsführer
2008 - 2010 CRONIMET Ferroleg. GmbH,
Karlsruhe, Deutschland
Assistent der Geschäftsführung
*Ausbildung*
2014 - MBA, University of Strathclyde
2016 Business School (UK),
Center Singapur, Dubai, Kuala
Lumpur und Glasgow
2004 - Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH),
2008 Hochschule Pforzheim
1999 - Industriekaufmann, Stadtwerke /
2002 Elektrizitätswerke Calw
*Michaela Vorreiter-Wahner*
Fachbereichsleiterin Accounting
ALBA Europe Holding plc & Co. KG, Berlin
*Persönliche Daten*
Wohnort: Berlin
Geburtsdaten: 29.11.1968, Zell am See
(Österreich)
Nationalität: Österreich
*Beruflicher Werdegang*
seit 2011: ALBA Gruppe, Berlin Teamleiterin
Bilanzbuchhaltung; Leiterin SSC
Accounting; Fachbereichsleitung
Accounting
2006 - 2011 BASF Gruppe, Berlin
Teamlead General Ledger; Head of
General Ledger, Closing and
Reporting
2000 - 2006 Springer Science+Business Media,
Berlin
Referentin Bilanzbuchhaltung
1996 - 2000 Volkswagen Bordnetze, Berlin
Stellvertretende Leiterin
Finanzbuchhaltung
1993 - 1996 Förderanlagen Falkensee,
Brandenburg
Referentin Geschäftsleitung
*Ausbildung*
1988 - 1993 Diplomkauffrau,
Wirtschaftsuniversität Wien
*Köln, im Mai 2020*
*ALBA SE*
_- Der Verwaltungsrat -_
ALBA SE
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
Datenschutzhinweise für Aktionäre im Hinblick auf die
Datenverarbeitung für
Zwecke der Hauptversammlung gem. Art. 13 und 14 DSGVO
Mit diesem Informationsblatt informieren wir Sie als
betroffene Person über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten, insbesondere Name,
Geburtsdatum, Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der
Aktie, ggf. Bevollmächtigungen (folgend 'Daten') bei
der ALBA SE im Zusammenhang mit der Hauptversammlung am
25. Juni 2020 sowie über Ihre diesbezüglichen Rechte.
1. *Kontaktdaten des Verantwortlichen*
Verantwortlicher im Sinne der
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für die
nachfolgend beschriebene Datenverarbeitung
ist ALBA SE, Stollwerkstraße 9a, 51149
Köln (folgend 'ALBA').
2. *Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der
Datenverarbeitung*
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und
Teilnahme der Aktionäre an der
Hauptversammlung (z.B. Prüfung der
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung
(einschließlich Erteilung und Widerruf
von Vollmachten) zu ermöglichen.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wird die Gesellschaft diese
Gegenstände unter Angabe des Namens des
Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften
bekannt machen. Ebenso wird die Gesellschaft
Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften
unter Angabe des Namens des Aktionärs im
Internet veröffentlichen.
Datenschutzrechtliche Grundlage ist die
gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung
der personenbezogenen Daten gem. Art. 6 Abs.
1 S. 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 1
Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetz sowie §§ 67, 118
ff. AktG.
Die Daten von teilnehmenden Aktionären können
von anderen Aktionären und
Hauptversammlungsteilnehmern während der
Versammlung sowie von Aktionären bis zu zwei
Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4
AktG).
Vollmachten an die von Ihnen benannten
Stimmrechtsvertreter sind drei Jahre
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)
aufzubewahren (§ 134 Abs. 3 S. 5 Hs. 1 AktG).
Daten, die im Rahmen der Anfertigung von
notariellen oder privatschriftlichen
Niederschriften verarbeitet werden, bleiben
solange gespeichert, wie dies gesetzlich
geboten ist oder die ALBA ein berechtigtes
Interesse nachweisen kann (§§ 130 Abs. 1 S.
2, 131 Abs. 5, 245 Nr. 1 AktG).
3. *Ihre Rechte als Betroffener*
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf
Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art.
16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) Ihrer
personenbezogenen Daten sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu.
Ferner können Sie die Einschränkung der
Datenverarbeitung (Art. 18 DSGVO) verlangen
und Widerspruch (Art. 21 DSGVO) gegen die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
einlegen.
4. *Widerruf der Einwilligung*
Sofern die Erhebung oder Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten auf einer
Einwilligung beruht, können Sie Ihre
Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit
der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung
bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.
5. *Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde*
Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde Berliner
Beauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit, Friedrichstraße
219, 10969 Berlin zu. Sie können sich auch an
die Datenschutzbehörde an Ihrem Wohnort
wenden, die Ihr Anliegen dann an die
zuständige Behörde weiterleiten wird.
6. *Empfänger oder Kategorie von Empfängern*
Im Rahmen der Verarbeitung werden Ihre
personenbezogenen Daten an andere Empfänger
außerhalb der ALBA übermittelt.
Die von uns mit der Durchführung der
Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
(AAA HV Management GmbH, Am Stadion 18-24,
51465 Bergisch-Gladbach), verarbeiten Ihre
Daten ausschließlich nach Weisung der
ALBA als so genannte Auftragsverarbeiter.
Die beauftragten Dienstleister haben der ALBA
geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen zum Schutze Ihrer Daten
vertraglich zugesichert. Die konkreten
Maßnahmen sind Bestandteil des
Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen den
Dienstleistern und der ALBA.
7. *Quelle der personenbezogenen Daten*
Die von Ihnen verarbeiteten Daten erheben wir
grundsätzlich bei Ihnen selbst oder erhalten
diese durch Ihre Bevollmächtigten.
8. *Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten*
Bei Fragen können Sie sich auch jederzeit an
unseren Datenschutzbeauftragten unter
ALBA Group
z.Hd. Datenschutzbeauftragter
Knesebeckstraße 56-58
10719 Berlin
oder
datenschutz@albagroup.de
wenden.
2020-05-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Deutschland
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Internet: https://www.alba.info/unternehmen/investor-relations-alba-se/hauptversammlung/
ISIN: DE0006209901
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1046915 2020-05-15
(END) Dow Jones Newswires
May 15, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)