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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2020 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-05-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 
(virtuelle Hauptversammlung) Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am *Montag, den 22. 
Juni 2020* 
um 14.00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2020 eingeladen. 
 
Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der 
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Sitz der GSW 
Immobilien AG, Mecklenburgische Straße 57, 14197 
Berlin statt. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre 
erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder 
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Die gesamte Versammlung 
wird nach Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für 
angemeldete Aktionäre unter der Internetadresse 
 
http://www.gsw.ag 
 
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2020') in Bild und 
Ton übertragen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2019, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die GSW Immobilien AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a, 315a des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) in der auf das 
   Geschäftsjahr 2019 anwendbaren Fassung zum 31. 
   Dezember 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats zu erläutern. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn der GSW 
   Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2019 in 
   Höhe von EUR 621.090.189,31 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer        EUR 
      Dividende von EUR 1,40 je 79.347.744,00 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie, 
      insgesamt: 
   b) Gewinnvortrag:            EUR 
                                541.742.445,31 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   Aktiengesetz am dritten auf die 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns folgenden 
   Geschäftstag fällig und kommt dementsprechend 
   voraussichtlich am Donnerstag, den 25. Juni 
   2020, zur Auszahlung. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu 
   beschließen, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2020; sowie 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
      und 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz 
      (WpHG)) für das erste Halbjahr des 
      Geschäftsjahrs 2020 zum Prüfer für eine 
      solche prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Philip 
   Grosse, der von den Aufsichtsratsmitgliedern 
   zum Vorsitzenden gewählt wurde, und die 
   Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dirk 
   Sonnberg, der von den Aufsichtsratsmitgliedern 
   zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt 
   wurde, endet jeweils mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2020. Das 
   Aufsichtsratsmitglied Daniela Heyer hat ihr Amt 
   mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 niedergelegt und wird 
   damit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Daher 
   sind drei Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
   96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8.1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus drei von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Die Wahlen werden als Einzelwahl durchgeführt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt unter Berücksichtigung 
   der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat 
   erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
   Gesamtgremium vor, zu beschließen: 
 
   a) *Wahl von Philip Grosse* 
 
      Herr Philip Grosse, wohnhaft in Berlin, 
      Vorstand bei der Deutsche Wohnen SE, wird 
      für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn seiner Amtszeit beschließt, 
      wobei das Geschäftsjahr, in dem seine 
      Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
      wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
      GSW Immobilien AG bestellt. 
 
      Philip Grosse schloss sein Studium der 
      Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt 
      Banking & Finance an der Universität 
      Würzburg im Jahr 1996 als Diplomkaufmann 
      ab. Im Rahmen des Studiums absolvierte er 
      von 1993 bis 1994 ein Stipendiat an der 
      European Business Management School in 
      Swansea, Großbritannien. In der Zeit 
      von 1997 bis 2012 war Philip Grosse in 
      Frankfurt/Main und London im Bereich 
      Investment Banking tätig, zuletzt als 
      Managing Director und Head of Equity 
      Capital Markets Germany & Austria bei der 
      Credit Suisse. Seit 2013 war Philip 
      Grosse in führenden Positionen mit 
      Schwerpunkt Corporate Finance und 
      Investor Relations für die Deutsche 
      Wohnen Gruppe tätig. Zum 1. September 
      2016 wurde Philip Grosse zum Mitglied des 
      Vorstandes und Chief Financial Officer 
      der Deutsche Wohnen SE bestellt. 
 
      Mitgliedschaften von Philip Grosse in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      * GEHAG GmbH, Berlin (Stellvertretender 
        Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
      * Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft 
        Berlin mbH, Berlin (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
 
      Mitgliedschaften von Philip Grosse in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      * Keine 
 
      Herr Grosse erfüllt die Voraussetzungen 
      des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG, der von 
      mindestens einem Aufsichtsratsmitglied 
      Sachverstand auf den Gebieten 
      Rechnungslegung oder Abschlussprüfung 
      verlangt. 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich bei Philip 
      Grosse vergewissert, dass dieser den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Philip Grosse 
      einerseits und der Gesellschaft, den 
      Gesellschaften des Deutsche Wohnen 
      Konzerns, den Organen der GSW Immobilien 
      AG oder einem direkt oder indirekt mit 
      mehr als 10 % der stimmberechtigten 
      Aktien an der GSW Immobilien AG 
      beteiligten Aktionär andererseits. 
   b) *Wahl von Dirk Sonnberg* 
 
      Herr Dirk Sonnberg, wohnhaft in Berlin, 
      Managing Director Legal/Compliance bei 
      der Deutsche Wohnen SE, wird für eine 
      Amtszeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn seiner Amtszeit beschließt, 
      wobei das Geschäftsjahr, in dem seine 
      Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
      wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
      GSW Immobilien AG bestellt. 
 
      Dirk Sonnberg hat nach einer Banklehre 
      bei der Deutschen Bank AG in Hamburg 
      seine juristische Ausbildung an den 
      Universitäten Hamburg, Lausanne und 

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May 15, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Freiburg absolviert und nach dem 
      Referendariat 1993 mit dem zweiten 
      juristischen Staatsexamen abgeschlossen. 
      1995 ging er nach kurzer freiberuflicher 
      Tätigkeit zur Bankgesellschaft Berlin AG. 
      Nach langjähriger Tätigkeit in 
      verschiedenen Führungsfunktionen in dem 
      börsennotierten Bankkonzern mit 
      Schwerpunkt Beteiligungsmanagement ist er 
      seit 2010 bei der Deutsche Wohnen SE. Er 
      verantwortet dort als Managing Director 
      den Bereich Legal/Compliance. 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: 
 
      * PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH, Hamburg 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * Keine 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich bei Dirk 
      Sonnberg vergewissert, dass dieser den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Dirk Sonnberg 
      einerseits und der Gesellschaft, den 
      Gesellschaften des Deutsche Wohnen 
      Konzerns, den Organen der GSW Immobilien 
      AG oder einem direkt oder indirekt mit 
      mehr als 10 % der stimmberechtigten 
      Aktien an der GSW Immobilien AG 
      beteiligten Aktionär andererseits. 
   c) *Wahl von Stefanie Koch* 
 
      Frau Stefanie Koch, wohnhaft in Berlin, 
      Geschäftsführerin der Deutsche Wohnen 
      Immobilien Management GmbH, wird für eine 
      Amtszeit bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn ihrer Amtszeit beschließt, 
      wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre 
      Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
      wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der 
      GSW Immobilien AG bestellt. 
 
      Stefanie Koch hat ihre Ausbildung zur 
      Kauffrau in der Grundstücks- und 
      Wohnungswirtschaft bei der Deutsche 
      Wohnen in Mainz absolviert. Im Anschluss 
      studierte sie berufsbegleitend und 
      schloss als 'Geprüfte 
      Immobilienfachwirtin (IHK)' und 
      Immobilienwirtin (DIA) ab. Seit 2000 ist 
      sie in der Deutsche Wohnen Gruppe tätig 
      und verantwortete in unterschiedlichen 
      organisatorischen Einheiten sämtliche 
      operativen Aufgaben im Wohn- und 
      Gewerbebereich. Von 2008 bis 2015 führte 
      sie als Service Point Leiterin die Teams 
      Mainz und dann Hellersdorf; von 2015 bis 
      2018 als Regionalleiterin sechs Service 
      Points in Berlin. Seit 2019 verantwortet 
      sie als Geschäftsführerin der Deutsche 
      Wohnen Immobilien Management GmbH 
      bundesweit alle Themen rund um die 
      Neuvermietung inkl. technischer 
      Herstellung und mietrechtliche Fragen des 
      dezentralen Bereichs. 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 
      125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AktG: 
 
      * Keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 
      Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AktG: 
 
      * Keine 
 
      Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Koch 
      vergewissert, dass diese den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen keine für die Wahlentscheidung 
      der Hauptversammlung maßgebenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zwischen Stefanie Koch 
      einerseits und der Gesellschaft, den 
      Gesellschaften des Deutsche Wohnen 
      Konzerns, den Organen der GSW Immobilien 
      AG oder einem direkt oder indirekt mit 
      mehr als 10 % der stimmberechtigten 
      Aktien an der GSW Immobilien AG 
      beteiligten Aktionär andererseits. 
7. *Beschlussfassung über die Änderungen von 
   § 11.3, § 11.4, § 11.5, § 11.6, § 11.7, § 12.2, 
   § 12.3 Satz 2 und Satz 3 und § 15.2 der Satzung 
   der Gesellschaft* 
 
   Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) werden die 
   Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts zu erbringenden Nachweis mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. Nach 
   dem neuen § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG soll bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
   die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des 
   Letztintermediärs in Textform nach dem 
   neueingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Durch das ARUG II werden zudem die Vorgaben zur 
   Informationsübermittlung an Aktionäre mit 
   Wirkung ab dem 3. September 2020 geändert. 
   Dadurch entfallen der bisherige § 128 AktG 
   sowie die Möglichkeit in § 125 Abs. 2 Satz 2 
   AktG alter Fassung, in der Satzung die 
   Übermittlung von Informationen nach § 125 
   AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation 
   zu beschränken. Gleichzeitig besteht weiterhin 
   die Möglichkeit, nach Zustimmung der 
   Hauptversammlung und unter den weiteren 
   Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 WpHG (§ 30b 
   Abs. 3 WpHG alter Fassung) Informationen an 
   Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu 
   übermitteln. Die Satzung soll an die geänderte 
   gesetzliche Grundlage angepasst werden. In 
   diesem Zusammenhang sollen zudem redaktionelle 
   Anpassungen der Satzungsbestimmungen zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erfolgen. Aus den 
   vorgenannten Gründen schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Regelungen in §§ 11.3, 
   11.4, 11.5, 11.6, 11.7, 12.2, 12.3 Satz 2 und 
   3, und 15.2 entsprechend anzupassen: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 
   11.3 der Satzung 
 
    § 11.3 der Satzung der Gesellschaft wird 
    aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
    'Die Einberufung der Hauptversammlung 
    erfolgt durch Bekanntmachung im 
    Bundesanzeiger. Für die Einberufung gilt 
    die gesetzliche Frist.' 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 
   11.4 der Satzung 
 
    § 11.4 der Satzung der Gesellschaft wird 
    aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
    'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
    diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
    zuvor rechtzeitig gemäß § 11.5 zur 
    Hauptversammlung angemeldet haben. Um die 
    auf Inhaberaktien entfallenden Rechte 
    ausüben zu können, haben Aktionäre ihre 
    Berechtigung zur Teilnahme an der 
    Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts zudem gegenüber der 
    Gesellschaft nachzuweisen. Dazu ist ein 
    durch das depotführende Institut erstellter 
    Nachweis über den Anteilsbesitz vorzulegen; 
    hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis 
    gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der 
    Nachweis muss sich auf den gesetzlich 
    bestimmten Stichtag beziehen.' 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 
   11.5 der Satzung 
 
   § 11.5 der Satzung der Gesellschaft wird 
   aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    '.Die Anmeldung gemäß § 11.4 Satz 1 
    und der Nachweis gemäß § 11.4 Satz 2 
    müssen beim Vorstand am Sitz der 
    Gesellschaft oder bei einer sonst in der 
    Einberufung genannten Stelle in Textform (§ 
    126b BGB) und in deutscher oder englischer 
    Sprache mindestens sechs Tage vor der 
    Hauptversammlung zugehen. Der Tag der 
    Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
    sind nicht mitzurechnen. Den zur Teilnahme 
    an der Hauptversammlung berechtigten 
    Aktionären wird eine Eintrittskarte 
    ausgestellt.' 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 
   11.6 der Satzung 
 
    § 11.6 der Satzung der Gesellschaft wird 
    aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der 
    Einberufung der Hauptversammlung 
    vorzusehen, die auszugsweise oder 
    vollständige Bild- und Tonübertragung der 
    Hauptversammlung über elektronische Medien 
    in einer von ihm näher zu bestimmenden 
    Weise zuzulassen.' 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 
   11.7 der Satzung 
 
    § 11.7 der Satzung der Gesellschaft wird 
    aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
    'Der Vorstand ist ermächtigt, in der 
    Einberufung der Hauptversammlung 
    vorzusehen, dass Aktionäre an der 
    Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
    deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
    teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
    ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
    elektronischer Kommunikation ausüben können 
    (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann 
    Umfang und Verfahren der Online- Teilnahme 
    im Einzelnen regeln.' 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 
   12.2 der Satzung 
 
   § 12.2 der Satzung der Gesellschaft wird 
   aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
    'Das Stimmrecht kann durch einen 
    Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die 
    Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und 
    den Nachweis der Bevollmächtigung gelten 
    die gesetzlichen Regelungen. Die 
    Einberufung der Hauptversammlung kann 

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