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DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 
68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2020-05-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700 
ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung 
zur 
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung am 
Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. 
Juli 2020, 10:00 Uhr, ausschließlich als virtuelle 
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre 
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*HINWEIS:* 
 
*Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 wird 
*vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie 
gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des Gesetzes 
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im 
Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. 
März 2020 (im Folgenden: 'COVID-19-Gesetz") *ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung 
abgehalten.* 
 
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in Abschnitt III. 
unter 'WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR 
HAUPTVERSAMMLUNG ". 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes 
sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, 
Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 
   1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 
   2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) 
   für das Geschäftsjahr 2019/20 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2019/20* 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2019/20* 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von unterjährigen 
   Finanzinformationen* 
6. *Beschlussfassung über Änderungen von § 
   15 der Satzung* 
7. *Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der Südzucker AG und der Freiberger 
   Holding GmbH* 
II. *VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* 
TOP 1 Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses und des Lageberichts 
      (einschließlich der Erläuterungen zu 
      den Angaben nach § 289a Abs. 1 
      Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 
      2019/20, des gebilligten 
      Konzernabschlusses und des 
      Konzernlageberichts (einschließlich 
      der Erläuterungen zu den Angaben nach § 
      315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das 
      Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des 
      Aufsichtsrats 
 
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2020 
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss 
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 
2019/20 in Höhe von 47.251.973,89 EUR  wie folgt zu 
verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende 40.836.658,40 EUR  
von 0,20 EUR  je Aktie auf 
204.183.292 Stückaktien 
 
Vortrag auf neue Rechnung    6.415.315,49 EUR  
(Gewinnvortrag) 
 
Bilanzgewinn                 47.251.973,89 EUR  
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem 
Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
werden, der eine unveränderte Dividende pro 
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf 
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 21. Juli 2020. 
 
TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
      für das Geschäftsjahr 2019/20* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung 
zu erteilen. 
 
TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
      2019/20* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20 
Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers 
      für eine etwaige prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der 
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
(EU Abschlussprüferverordnung), vor, die 
PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2020/21 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
prüferische Durchsicht von unterjährigen 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020/21 und 
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 zu 
bestellen. 
 
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, 
dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 
der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art 
auferlegt wurde. 
 
TOP 6 *Beschlussfassung über Änderungen von 
      § 15 der Satzung* 
 
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu 
erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur 
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. 
Dezember 2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien 
börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten 
§ 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs 
gemäß des neu eingefügten § 67c Abs. 3 
Aktiengesetz ausreichen. Nach dem bisherigen § 15 Abs. 
2 der Satzung der Südzucker AG ist der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
durch Vorlage einer in Textform und in deutscher oder 
englischer Sprache erstellten Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu 
erbringen. Die zur Beschlussfassung vorgeschlagene 
Neufassung der in § 15 Abs. 2 der Satzung enthaltenen 
Bestimmung trägt der Gesetzesänderung Rechnung. 
 
Im Übrigen soll die Möglichkeit der Teilnahme an 
der Hauptversammlung modernisiert und zugleich 
erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen im Anschluss 
an den unverändert bestehend bleibenden Absatz 3 der 
aktuellen Fassung des § 15 zwei neue Absätze 4 und 5 
aufgenommen werden. 
 
Die gesetzlichen Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 
1 Aktiengesetz und der neu vorgesehene § 67c 
Aktiengesetz finden erst ab dem 3. September 2020 und 
erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 
3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem 
Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem 
Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der 
Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in 
Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand 
soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister 
sicherstellen, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 zur 
Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen 
erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
beschließen: 
 
 § 15 Abs. 2 der Satzung wird geändert und 
 insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
  '(2) Zum Nachweis der Berechtigung nach 
  Absatz 1 reicht die Vorlage eines 
  Nachweises des Anteilsbesitzes in Textform 
  durch den Letztintermediär gemäß § 67c 
  Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis hat 
  sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
  Versammlung zu beziehen." 
 § 15 wird wie folgt durch zwei neue Absätze 4 
 und 5 ergänzt: 
 
  '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, 
  vorzusehen, dass Aktionäre an der 
  Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
  deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
  teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
  ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
  elektronischer Kommunikation ausüben können 
  (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch 
  ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum 
  Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. 
  Eine etwaige Nutzung des Verfahrens 
  gemäß Satz 1 sowie die dazu 

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May 25, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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