DGAP-News: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2020-06-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750
750
ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
eröffnet die Möglichkeit, ordentliche
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der
vom Freistaat Bayern diesbezüglich beschlossenen
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der
Gesellschaft hat der Vorstand der WashTec AG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec
AG
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 der
WashTec AG, Augsburg,
am Dienstag, den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr MESZ ein.
Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten statt. Die Hauptversammlung wird für
Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes ist die Stettenstraße 1+3, 86150
Augsburg.
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2019; Vorlage des zusammengefassten
Lageberichts für die WashTec AG und für den
Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage
des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1
wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht
lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme des
festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über
die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei
einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme
des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der
Hauptversammlung den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns und - bei börsennotierten
Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie
bei einem Mutterunternehmen auch den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und
den Bericht des Aufsichtsrats hierüber
zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der
virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand und -
was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Sie sind ab Einberufung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.washtec.de
im Bereich »Investor Relations« zugänglich und
werden auch während der virtuellen
Hauptversammlung dort zugänglich sein.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn
von Euro 22.581.092,36 vollständig auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2020*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu
beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird
zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2020 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm
insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs.
6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten
Art auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §
9 der Satzung*
a) Die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts sind
abhängig von der Anmeldung zur
Hauptversammlung und dem Nachweis des
Anteilsbesitzes. Gemäß § 9.5 Satz 2
der Satzung muss der besondere Nachweis
des Anteilsbesitzes durch eine von dem
depotführenden Institut in Textform
erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung, bezogen auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung erfolgen. Die Satzung
orientiert sich insoweit an der bislang
geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 1
AktG.
Die Voraussetzungen für den zu
erbringenden Nachweis wurden durch das
Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
geändert. Bei Inhaberaktien
börsennotierter Gesellschaften reicht
nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1
AktG für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts ein Nachweis des
Letztintermediärs gemäß dem neu
eingefügten § 67c Abs. 3 AktG. Der
geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und
der neue § 67c AktG finden gemäß §
26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3.
September 2020 und erstmals auf
Hauptversammlungen Anwendung, die nach
dem 3. September 2020 einberufen werden.
Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches
Abweichen der Regelungen zu diesem
Nachweis für die Teilnahme an der
Hauptversammlung der Gesellschaft oder
der Ausübung des Stimmrechts in Satzung
und Gesetz zu vermeiden, soll bereits
jetzt die Anpassung der Satzung
beschlossen werden. Der Vorstand soll
durch entsprechende Anmeldung zum
Handelsregister sicherstellen, dass die
Satzungsänderung nicht vor dem 3.
September 2020 wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, wie folgt zu beschließen:
§ 9.5 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'9.5 Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierfür
ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär in
deutscher oder englischer Sprache
erforderlich, der sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung beziehen muss. Ein
Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß den
Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG
reicht aus. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen (Anmeldefrist). In der
Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu
bemessende Frist vorgesehen werden. Die
Fristen sind jeweils vom Tag der
Hauptversammlung an zurückzurechnen. Der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs sind nicht mitzurechnen.'
Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderung so zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, dass sie
nicht vor dem 3. September 2020 wirksam
wird.
b) Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften
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