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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.07.2020 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-06-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 
750 
ISIN-Code: DE 000 750 750 1 
 
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über 
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur 
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
eröffnet die Möglichkeit, ordentliche 
Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische 
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten 
abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der 
auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der 
vom Freistaat Bayern diesbezüglich beschlossenen 
Verhaltensregeln und mit dem Ziel der Vermeidung von 
Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und 
externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der 
Gesellschaft hat der Vorstand der WashTec AG mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der 
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu 
machen. 
 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec 
AG 
(virtuelle Hauptversammlung) Wir laden unsere Aktionäre 
hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 der 
WashTec AG, Augsburg, 
am Dienstag, den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr MESZ ein. 
 
Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten statt. Die Hauptversammlung wird für 
Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. 
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt 
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch 
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des 
Aktiengesetzes ist die Stettenstraße 1+3, 86150 
Augsburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2019; Vorlage des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WashTec AG und für den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2019 mit dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage 
   des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung 
   des Bilanzgewinns und des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über 
   die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie 
   bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und 
   den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
   zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen werden in der 
   virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand und - 
   was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. 
   Sie sind ab Einberufung über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
 
   www.washtec.de 
 
   im Bereich »Investor Relations« zugänglich und 
   werden auch während der virtuellen 
   Hauptversammlung dort zugänglich sein. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   von Euro 22.581.092,36 vollständig auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 bestellt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm 
   insbesondere keine Klausel der in Art. 16 Abs. 
   6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten 
   Art auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   9 der Satzung* 
 
   a) Die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
      die Ausübung des Stimmrechts sind 
      abhängig von der Anmeldung zur 
      Hauptversammlung und dem Nachweis des 
      Anteilsbesitzes. Gemäß § 9.5 Satz 2 
      der Satzung muss der besondere Nachweis 
      des Anteilsbesitzes durch eine von dem 
      depotführenden Institut in Textform 
      erstellte und in deutscher oder 
      englischer Sprache abgefasste 
      Bescheinigung, bezogen auf den Beginn des 
      einundzwanzigsten Tages vor der 
      Hauptversammlung erfolgen. Die Satzung 
      orientiert sich insoweit an der bislang 
      geltenden Fassung von § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG. 
 
      Die Voraussetzungen für den zu 
      erbringenden Nachweis wurden durch das 
      Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
      Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) 
      geändert. Bei Inhaberaktien 
      börsennotierter Gesellschaften reicht 
      nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 
      AktG für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung oder die Ausübung des 
      Stimmrechts ein Nachweis des 
      Letztintermediärs gemäß dem neu 
      eingefügten § 67c Abs. 3 AktG. Der 
      geänderte § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und 
      der neue § 67c AktG finden gemäß § 
      26j Abs. 4 EGAktG erst ab dem 3. 
      September 2020 und erstmals auf 
      Hauptversammlungen Anwendung, die nach 
      dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
      Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches 
      Abweichen der Regelungen zu diesem 
      Nachweis für die Teilnahme an der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft oder 
      der Ausübung des Stimmrechts in Satzung 
      und Gesetz zu vermeiden, soll bereits 
      jetzt die Anpassung der Satzung 
      beschlossen werden. Der Vorstand soll 
      durch entsprechende Anmeldung zum 
      Handelsregister sicherstellen, dass die 
      Satzungsänderung nicht vor dem 3. 
      September 2020 wirksam wird. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, wie folgt zu beschließen: 
 
      § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '9.5 Zur Teilnahme an der 
      Hauptversammlung und zur Ausübung des 
      Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
      berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
      angemeldet und der Gesellschaft ihren 
      Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierfür 
      ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in 
      Textform durch den Letztintermediär in 
      deutscher oder englischer Sprache 
      erforderlich, der sich auf den Beginn des 
      einundzwanzigsten Tages vor der 
      Hauptversammlung beziehen muss. Ein 
      Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
      Letztintermediär gemäß den 
      Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG 
      reicht aus. Die Anmeldung und der 
      Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
      Gesellschaft jeweils unter der in der 
      Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse 
      mindestens sechs Tage vor der Versammlung 
      zugehen (Anmeldefrist). In der 
      Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu 
      bemessende Frist vorgesehen werden. Die 
      Fristen sind jeweils vom Tag der 
      Hauptversammlung an zurückzurechnen. Der 
      Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
      Zugangs sind nicht mitzurechnen.' 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderung so zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden, dass sie 
      nicht vor dem 3. September 2020 wirksam 
      wird. 
   b) Das Aktiengesetz gibt den Gesellschaften 

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June 16, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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