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DGAP-HV: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.07.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-06-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ludwig Beck am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft München - ISIN 
DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 
den 28. Juli 2020, 10.00 Uhr, in München ein, die ausschließlich als *virtuelle 
Hauptversammlung* ohne die Möglichkeit 
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. 
 
I.  *Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
    Bevollmächtigten* 
 
    Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat der Vorstand 
    gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und 
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
    vom 27.03.2020 ('*COVID-19-Gesetz'*) entschieden, die Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit 
    unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in den 
    Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327 München, 
    ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten und den 
    Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation 
    (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Es ist deshalb *keine 
    persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern möglich*. Die 
    gesamte Hauptversammlung wird im zugangsgeschützten Internetservice zur 
    Hauptversammlung ("*Online-Service*") unter 
 
    https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events 
    /hauptversammlung 
 
    in Bild und Ton übertragen. 
 
    Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen Hauptversammlung ohne 
    physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden im 
    Abschnitt III. dieser Einladung näher erläutert. 
II. *Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2019* 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses - vor, die BTU Treuhand GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 
   2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie zum 
   Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG des Geschäftsjahres 2020 
   und 2021 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der 
   nächsten Hauptversammlung erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
   die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Steffen Stremme endet mit Ablauf 
   der Hauptversammlung am 28. Juli 2020, so dass die Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds erforderlich ist. 
 
   Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes 
   aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Josef Schmid, Rechtsanwalt und Mitglied 
   des Bayerischen Landtags, wohnhaft in München, mit Wirkung ab Beendigung der 
   Hauptversammlung am 28. Juli 2020 für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2022 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. 
 
   Der vorgenannte Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des 
   Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben 
   hat. Der Wahlvorschlag steht ferner im Einklang mit den Empfehlungen des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 
   ("DCGK"). Die Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor 
   vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist. 
 
   Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden die nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung relevanten persönlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen des vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär wie folgt offengelegt: Herr Josef Schmid hat keine solchen 
   Beziehungen. 
 
   Herr Josef Schmid ist weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrat noch ist er Mitglied in einem vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens im Sinne von § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG. 
 
   Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein 
   aktueller Lebenslauf, stehen den Aktionären vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events 
   /hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
6. *Änderung der Satzung in § 15 Abs. 1 (Teilnahmerecht und Stimmrecht der 
   Aktionäre)* 
 
   Die Anforderungen an den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei 
   Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
   des Stimmrechts künftig ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist hingegen entsprechend den Vorgaben der bislang geltenden 
   Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform erstellter besonderer Nachweis 
   des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 
   123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu aufgenommene § 67c AktG finden allerdings 
   erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. 
 
   Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zum Nachweis für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts in 
   Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung 
   beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum 
   Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. 
   September 2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   § 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Satzung der Gesellschaft werden durch folgende 
   Sätze 2 und 3 ersetzt: 
 
    "Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
    Gesellschaft unter der in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilten Adresse nach 
    Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen 
    Fristvorschriften in Textform rechtzeitig 

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June 18, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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