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DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2020 in Frankfurt am Main (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2020 in Frankfurt am Main (virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 19.08.2020 in Frankfurt am Main 
(virtuelle Hauptversammlung) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2020-07-13 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 / WKN: 722 800 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit auf der Grundlage von 
Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und 
Strafverfahrensrecht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, 
Teil I, Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 569 ff. 
('*COVID-19-Gesetz*'), zu der am 
 
Mittwoch, den 19. August 2020, ab 09:00 Uhr, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 ein, die als 
*virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
Aktionäre* oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfindet. 
 
Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr daher um 
besondere Beachtung der nach der Tagesordnung und dem 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 in dieser 
Einladung unter 'Weitere Angaben' enthaltenen Hinweise zur 
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung, den 
Voraussetzungen für die Teilnahme, das Verfahren für die 
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl 
sowie zu den weiteren Aktionärsrechten. 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes werden 
die Räume der Gesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 
Frankfurt am Main, sein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der a.a.a. 
   aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
   und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 
   § 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb 
   ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder 
   eine Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht 
   erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Mitglieder des Aufsichtsrats waren im 
   Geschäftsjahr 2019 
 
   a) Herr Werner Uhde, 
   b) Herr Günter Rothenberger, 
   c) Herr Dr. Steen Rothenberger, 
   d) Herr Nicolas Schneider und 
   e) Frau Sanneke Rothenberger. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der 
   Einzelentlastung beschließen zu lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   Niederlassung Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2020 sowie für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2020 
   zu bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch 
   wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln 
   gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 auferlegt, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf 
   bestimmte Kategorien oder Listen von 
   Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 
   beschränken würden. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie 
   zum Ausschluss des Bezugs- und des 
   Andienungsrechts* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 21. Juli 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien ist zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung am 19. August 2020 bereits 
   ausgelaufen. Daher soll eine neue Ermächtigung 
   für den Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz beschlossen werden, 
   die dann bis zum 18. August 2025 befristet ist. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      18. August 2025 zu jedem zulässigen Zweck 
      eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
      zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
      falls dieser Wert geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
      Dabei dürfen auf die gemäß dieser 
      Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
      mit anderen Aktien der Gesellschaft, die 
      die Gesellschaft bereits erworben hat und 
      jeweils noch besitzt oder die ihr 
      gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
      entfallen. 
   b) Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
      erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots, das auch die 
      Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
      vorsehen kann. 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien der 
          Gesellschaft über die Börse, darf 
          der an der Börse gezahlte Kaufpreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den am Börsenhandelstag des Kaufs 
          als Eröffnungskurs ermittelten Kurs 
          einer Aktie am Börsenplatz Frankfurt 
          am Main um nicht mehr als 10 % 
          überschreiten und um nicht mehr als 
          20 % unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot, darf der 
          gezahlte Kaufpreis je Aktie der 
          Gesellschaft (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Schlusskurs einer 
          Aktie am Börsenplatz Frankfurt am 
          Main am vierten, dritten und zweiten 
          Börsenhandelstag vor der 
          Entscheidung des Vorstands über das 
          Angebot beziehungsweise die Annahme 
          von Angeboten der Aktionäre um nicht 
          mehr als 10 % überschreiten und um 
          nicht mehr als 20 % unterschreiten. 
 
      Die näheren Einzelheiten der jeweiligen 
      Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. 
      Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten 
      Aktien der Gesellschaft das von der 
      Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
      vorgesehene Volumen übersteigt, kann das 
      Andienungsrecht der Aktionäre insoweit 
      ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach 
      dem Verhältnis der jeweils angedienten 
      Aktien je Aktionär erfolgt. Ebenso kann 
      eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
      kleinerer Stückzahlen bis zu 150 Stück 
      angedienter Aktien je Aktionär sowie eine 
      Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
      vorgesehen werden. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      Angebots Kursabweichungen vom Preis bzw. 
      von einer im Zusammenhang mit einer 
      Aufforderung zur Abgabe von Angeboten 
      festgesetzten Preisspanne, die für den 
      Erfolg des Angebots erheblich sein können, 
      kann der Preis bzw. die Preisspanne 
      während der Angebotsfrist angepasst 
      werden. In diesem Fall bezieht sich die 10 
      %- bzw. die 20 %-Grenze für das Über- 
      oder Unterschreiten des Kaufpreises auf 
      die Schlusskurse der Aktie der 
      Gesellschaft am vierten, dritten und 
      zweiten Börsenhandelstag vor der 
      endgültigen Entscheidung des Vorstands 
      über die Anpassung. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien - 
      neben den ihm ohnehin gestatteten 
      Veräußerungsmöglichkeiten über die 
      Börse oder über ein Angebot an alle 
      Aktionäre im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquote - zu jedem zulässigen 
      Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu 
      verwenden: 
 
      (1) Die erworbenen Aktien können 
          eingezogen werden, ohne dass die 
          Einziehung oder ihre Durchführung 
          eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Die Einziehung führt zur 
          Kapitalherabsetzung. Die Einziehung 
          kann durch Entscheidung des 
          Vorstands gemäß § 237 Abs. 3 
          Nr. 3 AktG auch ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 
          AktG erfolgen. Der Vorstand wird für 
          diesen Fall zur Anpassung der Angabe 
          der Anzahl der Stückaktien in der 
          Satzung ermächtigt. 
      (2) Die erworbenen Aktien können im 
          Zusammenhang mit aktienbasierten 
          Vergütungs- bzw. 
          Belegschaftsaktienprogrammen der 
          Gesellschaft oder mit ihr 
          verbundener Unternehmen verwendet 
          und an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft oder einem mit ihr 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen, sowie an Organmitglieder 
          von mit der Gesellschaft verbundenen 
          Unternehmen ausgegeben werden. Sie 
          können den vorgenannten Personen und 
          Organmitgliedern insbesondere 
          entgeltlich oder unentgeltlich zum 
          Erwerb angeboten, zugesagt und 
          übertragen werden, wobei das 
          Arbeits- bzw. Anstellungs- oder 
          Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
          Angebots, der Zusage oder der 
          Übertragung bestehen muss. 
      (3) Die erworbenen Aktien können mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
          Sachleistungen, insbesondere im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          zum (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Immobilien, Unternehmen, 
          (Teil-)Betrieben, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen 
          oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen, 
          einschließlich Forderungen 
          gegen die Gesellschaft oder ihre 
          Konzerngesellschaften, angeboten und 
          übertragen werden. 
      (4) Die erworbenen Aktien können mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
          Barzahlung veräußert werden, 
          wenn der Veräußerungspreis den 
          Börsenpreis einer Aktie der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Verpflichtung zur Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. Der 
          rechnerische Anteil am Grundkapital, 
          der auf die so verwendeten Aktien 
          entfällt, darf 10 % des 
          Grundkapitals nicht überschreiten. 
          Maßgeblich ist das Grundkapital 
          zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
          oder - falls dieser Wert geringer 
          ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
          dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
          die während der Laufzeit dieser 
          Erwerbsermächtigung bis zum 
          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
          direkter oder entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben oder veräußert 
          werden. Ferner sind Aktien 
          anzurechnen, die aufgrund einer 
          während der Laufzeit dieser 
          Erwerbsermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts entsprechend § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibung 
          auszugeben oder zu veräußern 
          sind. Die Anrechnungen gemäß 
          den vorigen beiden Sätzen entfallen, 
          und das ursprüngliche 
          Ermächtigungsvolumen steht mit 
          Wirkung für die Zukunft wieder zur 
          Verfügung, wenn und soweit die 
          jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
          Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), 
          erneut wirksam erteilt wird bzw. 
          werden. 
      (5) Die erworbenen Aktien können zur 
          Bedienung bzw. Absicherung von 
          Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten 
          auf Aktien der Gesellschaft, 
          insbesondere aus und im Zusammenhang 
          mit 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          der Gesellschaft oder ihrer 
          Konzerngesellschaften verwendet 
          werden. Darüber hinaus wird der 
          Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht 
          auszuschließen, um den Inhabern 
          bzw. Gläubigern von 
          Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien 
          der Gesellschaft bzw. entsprechender 
          Wandlungs-/Optionspflichten zum 
          Ausgleich von Verwässerungen 
          Bezugsrechte in dem Umfang zu 
          gewähren, wie sie ihnen nach bereits 
          erfolgter Ausübung dieser Rechte 
          bzw. Erfüllung dieser Pflichten 
          zustünden, und eigene Aktien zur 
          Bedienung solcher Bezugsrechte zu 
          verwenden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser Ermächtigungen gemäß 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können zur Bedienung von 
      Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft verwendet werden, 
      die mit Mitgliedern des Vorstands der 
      Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur 
      Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. 
      werden. Insbesondere können sie den 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      zum Erwerb angeboten, zugesagt und 
      übertragen werden, wobei das 
      Vorstandsanstellungs- und Organverhältnis 
      zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage 
      oder der Übertragung bestehen müssen. 
   e) Die in diesem Beschluss enthaltenen 
      Ermächtigungen können jeweils unabhängig 
      voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln 
      oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch 
      durch Konzerngesellschaften oder für 
      Rechnung der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzerngesellschaften handelnde Dritte 
      ausgenutzt werden. Zudem können erworbene 
      eigene Aktien im Rahmen der durch diesen 
      Beschluss gestatteten 
      Verwendungsmöglichkeiten eigener Aktien 
      auch auf Konzerngesellschaften übertragen 
      werden. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. c) Ziffern (2) bis (5) und lit. 
      d) verwendet werden. Darüber hinaus kann 
      bei einem Angebot zum Erwerb eigener 
      Aktien an alle Aktionäre das 
      Andienungsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 2. Hs. i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
Unter Punkt 5 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - 
falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
Gesellschaft zu erwerben und die eigenen Aktien 
anschließend wieder zu verwerten. Dabei dürfen auf die 
gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft 
bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr 
gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu 
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
entfallen. Die Gesellschaft hält zurzeit keine eigenen 
Aktien. 
 
Beim Erwerb der eigenen Aktien sowie bei ihrer 
anschließenden Verwertung kann die Gesellschaft das 
Andienungs- bzw. Bezugsrecht der Aktionäre (teilweise) 
ausschließen. 
 
(Teilweiser) Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre 
 
Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl 
des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines 
öffentlichen Kaufangebots, das auch mittels einer 
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen kann. Bei 
dem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann das 
Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
werden, als die Anzahl der zum Kauf angedienten Aktien das 
von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene 
Volumen übersteigt. Bei der Repartierung kann eine Rundung 
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Diese 
Ausschlüsse des Andienungsrechts sind geeignet und 
erforderlich, um ein bestimmtes Rückkaufvolumen festlegen 
zu können und den Rückerwerb durchführbar zu machen. Da von 
den teilweisen Ausschlüssen alle andienenden Aktionäre 
grundsätzlich gleichermaßen betroffen wären, wäre der 
Ausschluss in der Regel auch angemessen. 
 
Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. 
Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter 
Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Dieser teilweise 
Ausschluss des Andienungsrechts dient dazu, der 
Zersplitterung des Aktionärskreises entgegenzuwirken und 
Mikro-Beteiligungen an der Gesellschaft abzubauen. Dies 
liegt insofern im Gesellschaftsinteresse, als hierdurch 
administrativer Aufwand - etwa bei der Vorbereitung und 
Durchführung der Hauptversammlungen der Gesellschaft - und 
damit verbundene Kosten reduziert werden können. Diese 
Beschränkung des Andienungsrechts ist geeignet, dieses 
legitime Ziel im Gesellschaftsinteresse zu erreichen und zu 
seiner Erreichung auch erforderlich. Der teilweise 
Ausschluss des Andienungsrechts ist in der Regel auch 
angemessen, da er zum einen nur dann zum Tragen kommt, wenn 
mehr Aktien angeboten werden als die Gesellschaft 
zurückerwerben möchte, und zum anderen nur einen geringen 
Teil des Rückerwerbsvolumens betreffen dürfte, weshalb die 
Einschränkung des Andienungsrechts für die übrigen 
Aktionäre in der Regel ebenfalls gering bleiben dürfte. 
 
(Teilweiser) Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
 
Durch die Möglichkeit der Wiederveräußerung eigener 
Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von 
Eigenmitteln verwendet werden. Neben der - die 
Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der 
gesetzlichen Definition sicherstellenden - Veräußerung 
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre sieht 
der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der 
Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um sie im 
Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr 
verbundener Unternehmen an Personen, die in einem 
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr 
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an 
Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen 
Unternehmen entgeltlich oder unentgeltlich auszugeben. 
Ferner können die erworbenen Aktien durch Beschluss des 
Aufsichtsrats zur Bedienung von Erwerbspflichten oder 
Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
werden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart 
wurden bzw. werden. Dabei muss das jeweilige Dienst- bzw. 
Anstellungs- und Organverhältnis zum Zeitpunkt des 
Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen. 
 
Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter oder 
Geschäftsführungsorgane liegt in der Regel im Interesse der 
Gesellschaft, da die begünstigten Personen dadurch an der 
Entwicklung des Unternehmenswerts der Gesellschaft 
beteiligt und ihre Motivation und Identifikation mit der 
Gesellschaft tendenziell gesteigert werden. Dies wiederum 
führt regelmäßig zu besseren Arbeitsergebnissen und 
einer Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft. 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat werden im Einzelfall prüfen, 
ob die hiermit verbundene Verwässerung der Beteiligung der 
Aktionäre zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und 
angemessen ist. 
 
Darüber hinaus soll ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
Sachleistungen ermöglicht werden. Diese Ermächtigung soll 
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
mittelbaren) Erwerb von Immobilien, Unternehmen, Betrieben, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen 
die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur 
Verfügung stehen, um Aktien der Gesellschaft 
liquiditätsschonend als Gegenleistung anbieten und 
übertragen zu können. 
 
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
auf nationalen und internationalen Märkten rasch und 
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien, 
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich aus 
den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen, etwa, weil 
Veräußerer am Erfolg des zu veräußernden 
Unternehmens beteiligt bleiben wollen. Diesem Umstand trägt 
die Ermächtigung Rechnung. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen 
dieser Ermächtigung bestehen zurzeit nicht. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand 
die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung 
an Dritte veräußern kann, wenn die eigenen Aktien zu 
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur 
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die 
Gesellschaft soll so auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck 
der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von 
Investoren kurzfristig reagieren können. Die Ermächtigung 
beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im 
Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens als auch - falls dieser Wert 
geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf diese 
Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der 
Laufzeit der Erwerbsermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
während der Laufzeit der Erwerbsermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG begebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibung 
auszugeben oder zu veräußern sind. Die Anrechnungen 
gemäß den vorigen beiden Sätzen entfallen, und das 
ursprüngliche Ermächtigungsvolumen steht mit Wirkung für 
die Zukunft wieder zur Verfügung, wenn und soweit die 
jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die 
Anrechnung bewirkte(n), erneut wirksam erteilt wird bzw. 
werden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
keinesfalls für mehr als insgesamt 10 % des Grundkapitals 
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder 
mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
ausgeschlossen wird. 
 
Im Rahmen der vorgenannten Ermächtigung werden die 
Interessen der Aktionäre, eine wertmäßige Verwässerung 
ihrer Beteiligung zu vermeiden, gewahrt, indem der 
Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt daher in Auslegung 
der Vorgabe 'nicht wesentlich' einen Abschlag von höchstens 
5 % auf den Aktienkurs bei Ausnutzung der Ermächtigung. 
 
Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die 
eigenen Aktien zur Erfüllung von Rechten bzw. Pflichten 
Dritter zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu nutzen. 
In Betracht kommt eine Nutzung dieser Ermächtigung 
insbesondere zur Bedienung von Rechten bzw. Pflichten aus 
und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft bzw. ihren 
Konzerngesellschaften begebenen Options- oder 
Wandelschuldverschreibungen. 
 
Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, 
flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte 
bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingten Kapitalien, eigene 
Aktien, die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen 
Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen 
Barausgleich gewähren will. 
 
Ferner können aufgrund dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre Inhabern bzw. Gläubigern von 
Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. 
entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich 
von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang gewährt 
werden, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung 
dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden. 
Die Schaffung von Bezugsrechten bzw. -pflichten auf eigene 
Aktien hat den Vorteil, dass der Options- bzw. 
Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- 
bzw. Wandelrechte bzw. -pflichten nicht nach den Options- 
bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, 
um den darin etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz der 
Inhaber oder Gläubiger der Finanzinstrumente zu 
gewährleisten. Damit kann ggfs. eine künftige stärkere 
Verwässerung der Beteiligungsposition der Aktionäre 
vermieden werden. 
 
Über die vorgenannten Möglichkeiten wird die 
Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der 
vorliegenden Markt- und Liquiditätslage und der Interessen 
der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird 
sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von 
eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen. Gegenwärtig 
hat die Gesellschaft weder Finanzinstrumente mit 
Erwerbsrechten bzw. -pflichten ihrer Inhaber bzw. Gläubiger 
begeben noch verfügt sie über eine entsprechende 
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
 
Die ebenfalls vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie 
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse 
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss von Andienungs- und 
Bezugsrechten in den genannten Fällen grundsätzlich für 
geeignet und erforderlich, um die jeweiligen Interessen der 
Gesellschaft erreichen zu können. Im jeweiligen Einzelfall 
werden Vorstand und ggfs. der Aufsichtsrat anhand der dann 
gegebenen Umstände zudem prüfen, ob für den Ausschluss des 
Andienungs- bzw. Bezugsrechts ein legitimer Zweck im 
Gesellschaftsinteresse vorliegt und der Ausschluss zur 
Erreichung des legitimen Zwecks geeignet und erforderlich 
ist. Bei Ausnutzung der Ermächtigung werden Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat die Bedingungen zu gegebener Zeit 
ferner so festlegen, dass der Ausschluss von Andienungs- 
bzw. Bezugsrechten der Aktionäre unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Verhältnisse und der Interessen der Aktionäre 
sowie der Belange der Gesellschaft angemessen ist. Der 
Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten 
einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener 
Aktien bzw. zu deren Verwendung berichten. 
 
*Weitere Angaben* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. 
   Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; 
   die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 
   19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit keine 
   eigenen Aktien. 
2. *Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten* 
 
   Gemäß Art. 2 § 1 Absatz 1, 2 und 6 des 
   COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats entschieden, dass die 
   Hauptversammlung ohne physische Präsenz der 
   Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als 
   virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Dies 
   bringt für den Ablauf der Hauptversammlung sowie die 
   Ausübung der Aktionärsrechte einige Besonderheiten 
   mit sich. Wir bitten daher unsere Aktionäre um 
   Beachtung der nachfolgenden Hinweise: 
 
   Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands, 
   ggfs. weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats sowie 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft in Frankfurt am 
   Main statt. 
 
   Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder 
   durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im 
   Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) 
   oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   erfolgen. 
3. *Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung* 
 
   Die gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton 
   über das passwortgeschützte HV-Portal der 
   Gesellschaft, das unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
   erreichbar ist ('*HV-Portal*'), übertragen. 
   Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erhalten ihre 
   Login-Daten zum HV-Portal nach frist- und 
   ordnungsgemäßer Anmeldung und dem Nachweis 
   ihres Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen in 
   der nachfolgenden Ziffer 5. 
4. *Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der 
   Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG 
   zugänglichen Informationen* 
 
   Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
   anlageverwaltung, Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 
   Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre aus 
   und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite 
   der Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
   zugänglich: 
 
   * Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 
     1 Nr. 1 AktG), einschließlich der 
     darin enthaltenen Erläuterung, dass zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 
     AktG) und der darin enthaltenen Angaben 
     zur Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
     (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG), 
   * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
     der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
     1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG, 
   * die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten 
     Unterlagen, 
   * der Bericht des Vorstands zu 
     Tagesordnungspunkt 5 sowie 
   * die Formulare, die bei Stimmabgabe durch 
     Vertretung zu verwenden sind. 
 
   Diese Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich sein und auf Verlangen jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift 
   übersandt. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   bekanntgegeben. 
5. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   (einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 
   Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung durch einen durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   nachgewiesen haben und sich spätestens bis Mittwoch, 
   den 12. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform 
   (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf Mittwoch, 
   den 29. Juli 2020, 0:00 Uhr (MESZ), 
   ('*Nachweisstichtag*') beziehen und in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Hinsichtlich solcher Aktien, die zum 
   maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem 
   depotführenden Institut verwahrt werden, kann der 
   besondere Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 
   14 Abs. 2 der Satzung auch von der Gesellschaft, von 
   einem deutschen Notar sowie von einem Kreditinstitut 
   (§ 1 Abs. 1 KWG) oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   (§ 1 Abs. 1a KWG) ausgestellt werden; in diesem Fall 
   muss der besondere Nachweis bestätigen, dass die 
   Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung vorgelegen haben. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den jeweiligen 
   Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten 
   sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
   die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
   zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes 
   gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien 
   daher nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern 
   sie sich vom Veräußerer nicht bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
   Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für 
   eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung 
   müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    c/o LINK Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0) 89-210 27 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
   Institute die erforderliche Anmeldung und die 
   Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend 
   beauftragen. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
   sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges 
   depotführendes Institut zu wenden. 
 
   Nach frist- und formgerechter Anmeldung und Vorlage 
   des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den 
   Aktionären Login-Daten für das HV-Portal per Post 
   übersandt. 
6. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten oder per Briefwahl* 
 
   Die Ausübung des Stimmrechts durch Aktionäre oder 
   durch Bevollmächtigte kann ausschließlich im 
   Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) 
   oder durch Vollmachtserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   erfolgen. 
 
   *(a) Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht durch 
   Bevollmächtigte, insbesondere durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären 
   oder durch sog. Dritte, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
   der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen gemäß Ziffer 5 
   erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als 
   eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Bitte beachten Sie, dass den vorgenannten Personen 
   im Falle ihrer Bevollmächtigung ebenfalls nur eine 
   Stimmrechtsausübung durch (Unter-)Bevollmächtigung 
   der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder durch 
   elektronische Briefwahl möglich ist. 
 
   _Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft_ 
 
   Die Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter benannt, 
   die nach entsprechender Bevollmächtigung Stimmrechte 
   der Aktionäre ausüben. Diesen Stimmrechtsvertretern 
   müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung erteilt 
   werden. Die Stimmrechtsvertreter werden von der 
   Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn und soweit ihnen 
   verbindliche Weisungen für ihr Abstimmungsverhalten 
   erteilt wurden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
   eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu 
   erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen 
   Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die 
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
   Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter, der Nachweis der 
   Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Nach Eingang der 
   Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären per Post Stimmrechtskarten 
   zugesandt, auf denen eine Vollmacht- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   aufgedruckt sind. Ein Vollmachts- und 
   Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite 
   der Gesellschaft zur Verfügung. Vollmachts- und 
   Weisungserteilungen an die Stimmrechtsvertreter sind 
   im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens 
   Dienstag, den 18. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), per 
   Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgende 
   Adresse zu senden: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    c/o LINK Market Services GmbH 
    Landshuter Allee 10 
    80637 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0) 89-210 27 289 
    E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
   Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter 
   Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch noch 
   während der Hauptversammlung bis zum Beginn der 
   Abstimmungen über das HV-Portal unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
   erfolgen. 
 
   Für einen Widerruf der Vollmacht an von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie 
   für die Änderungen von Weisungen gelten die 
   vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 
   Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden 
   Fristen entsprechend. 
 
   Für die Erteilung von Vollmachten an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die 
   zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig. Gehen auf 
   unterschiedlichen Übermittlungswegen 
   voneinander abweichende Erklärungen ein und ist 
   nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, 
   werden die Erklärungen als in folgender Reihenfolge 
   zugegangen angesehen: postalisch zuerst, dann per 
   Telefax, dann per E-Mail und zuletzt über das 
   HV-Portal. 
 
   Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft setzt wie erwähnt voraus, dass sich die 
   betreffenden Aktionäre fristgemäß zur 
   Hauptversammlung angemeldet und rechtzeitig den 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß den 
   vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 erbracht 
   haben. 
 
   _Vollmachten an Intermediäre und gleichgestellte 
   Personen_ 
 
   Die Bevollmächtigung eines Intermediärs, 
   insbesondere eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder von anderen diesen nach § 
   135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen haben diese gemäß § 135 AktG 
   nachprüfbar festzuhalten. Die Aktionäre werden daher 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit den von § 
   135 AktG erfassten Personen rechtzeitig abzustimmen. 
 
   _Bevollmächtigung sog. Dritter_ 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), 
   sofern nicht ein Intermediär, insbesondere ein 
   Kreditinstitut, oder eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine der in § 135 Abs. 8 AktG genannten Personen 
   oder Institutionen bevollmächtigt wird. Die 
   Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
 
   _Übermittlung von Vollmachten, ihren Widerruf 
   bzw. entsprechenden Nachweisen betreffend andere 
   Personen als die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft_ 
 
   Für die Übermittlung von Vollmachten, ihren 
   Widerruf bzw. entsprechender Nachweise stehen die 
   oben unter 'Vollmacht und Weisung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft' erwähnten 
   Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. 
 
   Bitte beachten Sie, dass in diesem Jahr andere 
   bevollmächtigte Personen als die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht 
   in der virtuellen Hauptversammlung nur durch 
   Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   ausüben können. 
 
   *(b) Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl* 
 
   Die Ausübung des Stimmrechts kann im Wege 
   elektronischer Kommunikation erfolgen 
   ('*Briefwahl*'). Auch hierzu ist es erforderlich, 
   dass sich die betreffenden Aktionäre fristgemäß 
   zur Hauptversammlung angemeldet und rechtzeitig den 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß den 
   vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 5 erbracht 
   haben. Die Briefwahl kann (einschließlich 
   Widerruf bzw. Änderung der Stimmabgabe) 
   elektronisch unter Verwendung des von der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
   angebotenen HV-Portals bis zum Beginn der 
   Abstimmungen in der Hauptversammlung erfolgen. Die 
   für den Zugang zum HV-Portal erforderlichen 
   Login-Daten werden den Aktionären bzw. ihren 
   Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung 
   übersandt. 
 
   Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind 
   Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten weiter 
   berechtigt, durch (Unter-)Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der 
   Abstimmung teilzunehmen, wobei in diesem Fall 
   bereits erteilte Briefwahlstimmen auch ohne 
   ausdrücklichen Widerruf als widerrufen gelten. 
 
   Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten 
   sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen 
   an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eingehen, ist stets die zuletzt 
   abgegebene Erklärung vorrangig. Gehen auf 
   unterschiedlichen Übermittlungswegen 
   voneinander abweichende Erklärungen ein und ist 
   nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, 
   werden die Erklärungen als in folgender Reihenfolge 
   zugegangen angesehen: postalisch zuerst, dann per 
   Telefax, dann per E-Mail und zuletzt über das 
   HV-Portal. 
7. *Rechte der Aktionäre* 
 
   *(a) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 
   Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 2.060.000,00 
   oder - aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
   Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den hier 
   maßgeblichen anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von EUR 500.000,00 (entspricht - 
   aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl - 
   Stück 239.580 Aktien) erreichen, können gemäß § 
   122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller 
   haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
   Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der 
   Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie diese Aktien 
   bis zur Entscheidung über das Verlangen durch den 
   Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen Verfahrens 
   bis zur Entscheidung des Gerichts) halten (vgl. § 
   122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 
   AktG). Nach § 70 AktG bestehen bestimmte 
   Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens bis 
   Sonntag, den 19. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), 
   zugehen: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    Vorstand 
    Friedrich-Ebert-Anlage 3 
    60327 Frankfurt am Main 
 
   Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene 
   Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft 
   allgemeine anlageverwaltung in gleicher Weise wie 
   diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den 
   gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich gemacht. 
 
   *(b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 
   1 und § 127 AktG* 
 
   Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten 
   Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen 
   zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 
   14 Tage vor der Versammlung einen Gegenantrag gegen 
   einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
   Begründung an die in der Einberufung hierfür 
   mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 
   Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch 
   dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines 
   Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der 
   Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. 
   Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten 
   Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
   und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten 
   (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 
   und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). 
 
   Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld 
   übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu 
   richten an: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    Friedrich-Ebert-Anlage 3 
    60327 Frankfurt am Main 
    Telefax: 069 / 240008-29 
    E-Mail: info@aaa-ffm.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Bis spätestens Dienstag, den 4. August 2020, 24:00 
   Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse 
   eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, 
   soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu 
   machen sind, unverzüglich im Internet unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten 
   Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Rechtzeitig vor der Hauptversammlung übermittelte 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge, werden in der 
   Hauptversammlung nur dann berücksichtigt, wenn sie 
   dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht 
   der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge 
   oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen 
   bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   *(c) Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung* 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
   Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
   Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
   ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   besonderen Handlung bedarf. 
 
   Das Recht zur Antragstellung bleibt in der 
   virtuellen Hauptversammlung unberührt. Die 
   Antragstellung erfolgt über ein entsprechendes Feld 
   im HV-Portal, das zu einem Antragsformular führt. 
   Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erhalten ihre 
   Login-Daten zum HV-Portal nach frist- und 
   formgerechter Anmeldung und dem Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen in der 
   vorstehenden Ziffer 5. 
 
   *(d) Fragemöglichkeit des Aktionärs* 
 
   Jeder Aktionär, der sich zu der Hauptversammlung 
   gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 5 
   angemeldet und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen 
   hat, hat die Möglichkeit, Fragen an den Vorstand zu 
   stellen. Der Vorstand hat auf Grundlage von Art. 2 § 
   1 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. COVID-19-Gesetz mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass 
   Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, 
   also bis Sonntag, den 16. August 2020, 24:00 Uhr 
   (eingehend), elektronisch über das HV-Portal der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
   einzureichen sind. Aktionäre bzw. ihre 
   Bevollmächtigten erhalten ihre Login-Daten zum 
   HV-Portal nach frist- und formgerechter Anmeldung 
   und dem Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß 
   den Bestimmungen in der vorstehenden Ziffer 5. Der 
   Vorstand entscheidet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 
   Satz 2, 1. Hs. COVID-19-Gesetz nach 
   pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen 
   er wie beantwortet. Bitte beachten Sie, dass die 
   Fragemöglichkeit nach dem COVID-19-Gesetz in der 
   diesjährigen Hauptversammlung das Auskunftsrecht der 
   Aktionäre nach § 131 AktG ersetzt. 
 
   *(e) Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll* 
 
   Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst oder durch 
   einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder 
   über den Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben 
   vom Beginn bis zur Schließung der 
   Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter die 
   Möglichkeit, über das HV-Portal unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
   Widerspruch gegen die Beschlüsse der 
   Hauptversammlung einzulegen. Aktionäre bzw. ihre 
   Bevollmächtigten erhalten ihre Login-Daten zum 
   HV-Portal nach frist- und formgerechter Anmeldung 
   und dem Nachweis ihres Anteilsbesitzes gemäß 
   den Bestimmungen in der vorstehenden Ziffer 5. 
   Widerspruch kann auch durch einen Bevollmächtigten 
   eingelegt werden. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft stehen hierfür aber nicht zur 
   Verfügung. 
8. *Datenschutzhinweise für Aktionäre* 
 
   Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 neue 
   Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten 
   und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns 
   einen hohen Stellenwert. In unseren 
   Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen 
   zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer 
   Aktionäre übersichtlich an einer Stelle 
   zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie 
   unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de/pages/iv-hauptversammlung.html 
 
Frankfurt am Main, im Juli 2020 
 
* 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2020-07-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
             Friedrich-Ebert-Anlage 3 
             60327 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
Telefon:     +49 69 24000819 
E-Mail:      kati.jaeger@aaa-ffm.de 
Internet:    http://www.aaa-ffm.de/ 
ISIN:        DE0007228009 
WKN:         722 800 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
1092623 2020-07-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 13, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

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