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DGAP-HV: Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Ringmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Ringmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.08.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2020-07-31 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Ringmetall Aktiengesellschaft München ISIN DE0006001902 
/ WKN 600 190 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
23. ordentlichen Hauptversammlung Freitag, den 28. 
August 2020, um 9:00 Uhr, 
 
die auf Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur 
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, 
Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 
(COVID-19-Gesetz) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
 
*virtuelle Hauptversammlung * 
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten 
 
durchgeführt wird. Die gesamte Hauptversammlung wird 
für Aktionäre live in Ton- und Bild im Internet 
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder 
ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im 
Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder 
durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter. Weitere Bestimmungen 
und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der 
virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung des 
Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung 
abgedruckt. 
 
*I.* 
Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Ringmetall Aktiengesellschaft zum 31. 
   Dezember 2019, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des 
   Lageberichts für die Ringmetall 
   Aktiengesellschaft und des 
   Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2019, 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der 
   bis einschließlich 31.12.2019 geltenden 
   Fassung 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss 
   gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt 
   eine Feststellung durch die Hauptversammlung. 
   Die Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, 
   Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der 
   Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 
   und § 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der 
   bis einschließlich 31.12.2019 geltenden 
   Fassung sind der Hauptversammlung, ohne dass 
   es nach dem Aktiengesetz einer 
   Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu 
   machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes aus dem Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den für das 
   Geschäftsjahr 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   der Ringmetall Aktiengesellschaft in Höhe von 
   EUR 13.567.546,91 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 6 Cent je 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gesamtausschüttung        EUR 1.744.142,40 
   Vortrag auf neue Rechnung EUR 11.823.404,51 
   *Bilanzgewinn *           EUR 13.567.546,91 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt insgesamt derzeit 29.069.040 
   dividendenberechtigte Stückaktien. Bis zum 
   Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 6 Cent je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   ist der Anspruch auf die Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 2. September 
   2020, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Zweigniederlassung Forchheimer Straße 2, 
   90425 Nürnberg, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2020 zu wählen. 
6. *Neufassung von § 14 Abs. 2 der Satzung 
   (Teilnahmeberechtigung)* 
 
   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts wurden durch das Gesetz zur 
   Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. 
   Bei Inhaberaktien börsennotierter 
   Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 
   Abs. 4 S. 1 AktG zukünftig für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts der Nachweis des 
   Letztintermediärs gemäß dem neu 
   eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. 
   Nach § 14 Abs. 2 S. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben 
   der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 
   4 S. 1 AktG zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ein in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut erforderlich. 
 
   Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft 
   getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 
   4 S. 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c 
   AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und 
   erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, 
   die nach dem 3. September 2020 einberufen 
   werden. Sie werden damit bereits vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. 
 
   Um ein Abweichen der Regelungen zu diesem 
   Nachweis für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder der 
   Ausübung des Stimmrechts in Satzung und 
   Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die 
   Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der 
   Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung 
   zum Handelsregister sicherstellen, dass die 
   Satzungsänderung erst ab dem 3. September 
   2020 wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 14 Abs. 2 der Satzung, der zur Zeit wie 
   folgt lautet, 
 
   '2. Als Berechtigungsnachweis gemäß 
   Ziffer 1 reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellter besonderer Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch ein Depot führendes 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
   auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung beziehen und der 
   Gesellschaft unter der in der jeweiligen 
   Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens 
   sechs Tage vor dem Beginn der 
   Hauptversammlung zugehen. Der Tag des 
   Zuganges und der Tag der Hauptversammlung 
   sind nicht mitzurechnen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   der sich gemäß Ziffer 1 angemeldet hat 
   und den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht 
   hat.' 
 
   wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '2 Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform 
   erforderlich. Als Nachweis reicht ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch den 
   Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG 
   aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft unter der in der Einberufung 
   hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs 
   Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei 
   der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder für 
   die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer sich gemäß Ziffer 1 angemeldet 
   hat und den Nachweis erbracht hat.' 
 
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden 
Änderungen der Satzung erst nach dem 3 September 
2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. 
 
7. *Beschlussfassung über weitere 
   Änderungen der Satzung der Ringmetall 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 14 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 
   ergänzt: 
 
   '5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, 
   dass die Aktionäre an der Hauptversammlung 
   auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne 
   einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
   sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder 
   teilweise im Wege der elektronischen 

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July 31, 2020 09:05 ET (13:05 GMT)

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