Anzeige
Mehr »
Login
Dienstag, 16.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Biotech-Perle kurz vor entscheidender Meilenstein-Meldung!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
568 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.09.2020 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Travel24.com AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Travel24.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.09.2020 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2020-08-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Travel24.com AG Leipzig ISIN: DE000A0L1NQ8 / WKN: 
A0L1NQ Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die 
Aktionäre unserer Travel24.com AG werden hiermit zu der 
am Donnerstag, den 17. September 2020, um 10.30 Uhr, im 
The Westin Hotel Leipzig, 
Gerberstr. 15, 04105 Leipzig, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. I. 
Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
    der Travel 24.com AG zum 31.12.2019 nebst 
    Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses 
    zum 31.12.2019 nebst Konzernlagebericht, des 
    Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 
    289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, jeweils für 
    das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
    zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
    Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gebilligt hat. Der 
    Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
    1 Aktiengesetz festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: Der im Geschäftsjahr 2019 
    amtierende Vorstand wird für diesen Zeitraum 
    entlastet. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: Die im Geschäftsjahr 2019 
    amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates 
    werden für diesen Zeitraum entlastet. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2020* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein 
    Grant Thornton AG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
    das Geschäftsjahr 2020 zu wählen. Dieser nimmt 
    auch die prüferische Durchsicht unterjähriger 
    Finanzberichte vor, sofern solche erfolgen. 
5.  *Anzeige des Verlusts in Höhe der Hälfte des 
    Grundkapitals* 
 
    Der Vorstand der Travel24.com AG zeigt an, dass 
    bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen 
    ist, dass bei der Travel24.com AG ein Verlust 
    in Höhe der Hälfte des Grundkapitals 
    eingetreten ist. 
 
    Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von 
    Vorstand und Aufsichtsrat keine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung 
    vorgesehen, da er sich entsprechend der 
    gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des 
    Vorstands über den Verlust der Hälfte des 
    Grundkapitals gemäß § 92 Absatz 1 
    Aktiengesetz beschränkt. 
6.  *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
    Grundkapitals der Travel24.com AG gegen 
    Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie 
    damit verbundene Satzungsänderung* 
 
    Im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5 und zur 
    Schaffung neuen Eigenkapitals schlagen Vorstand 
    und Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
    a) Das derzeit im Handelsregister 
       eingetragene Grundkapital der 
       Travel24.com AG in Höhe von EUR 
       2.033.585,00, eingeteilt in 2.033.585 auf 
       den Inhaber lautende nennwertlose 
       Stückaktien mit einem jeweiligen 
       rechnerischen Anteil am Grundkapital von 
       EUR 1,00, wird im Wege einer 
       Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 
       8.000.000,00 auf bis zu EUR 10.033.585,00 
       durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 auf 
       den Inhaber lautende nennwertlose 
       Stückaktien mit einem jeweiligen 
       anteiligen rechnerischen Anteil am 
       Grundkapital von je EUR 1,00 ('Neue 
       Aktien') gegen Bareinlagen erhöht. Der 
       Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt 
       EUR 1,00 je Stückaktie. Der 
       Gesamtausgabebetrag ist in voller Höhe in 
       Geld auf ein Konto der Travel24.com AG 
       einzuzahlen. 
    b) Die Neuen Aktien sind von Beginn des bei 
       Eintragung der Kapitalerhöhung in das 
       Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
       an gewinnberechtigt. 
    c) Den Aktionären steht das gesetzliche 
       Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 1 
       Aktiengesetz zu. Nicht bezogene Aktien 
       können von anderen Aktionären gezeichnet 
       werden. 
    d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
       festzulegen. 
    e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung des § 4 Ziffer 1 und 2 der 
       Satzung der Travel24.com AG (Höhe und 
       Einteilung des Grundkapitals) 
       entsprechend der Durchführung der 
       Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
       anzupassen. 
    f) Der Beschluss über die Erhöhung des 
       Grundkapitals im Wege der 
       Barkapitalerhöhung wird unwirksam, wenn 
       die Durchführung dieser Kapitalerhöhung 
       nicht innerhalb von sechs Monaten nach 
       dem Datum der Hauptversammlung, die über 
       die Kapitalerhöhung beschließt, 
       oder, sofern Anfechtungs- und/oder 
       Nichtigkeitsklagen gegen den 
       Hauptversammlungsbeschluss erhoben 
       werden, nicht innerhalb von sechs Monaten 
       nach dem die entsprechenden 
       Rechtsstreitigkeiten rechtskräftig 
       beendet wurden bzw. - sofern ein 
       Freigabebeschluss nach § 246a 
       Aktiengesetz ergeht - innerhalb von sechs 
       Monaten nach diesem Beschluss, zur 
       Eintragung in das Handelsregister der 
       Travel24.com AG angemeldet worden ist. 
    g) Der Vorstand und der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats sind angewiesen, die 
       Eintragung des Beschlusses über die 
       Erhöhung des Grundkapitals gegen 
       Bareinlage unverzüglich nach Vorliegen 
       der Voraussetzungen für dessen Eintragung 
       im Handelsregister der Travel24.com AG 
       anzumelden. Die Anmeldung muss jedoch 
       nicht vor Ablauf der Frist des § 246 
       Absatz 1 Aktiengesetz erfolgen. 
    h) Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung trägt die Travel24.com AG. 
7.  *Beschlussfassung über die Anpassung der 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ab dem 
    Geschäftsjahr 2020* 
 
    Die Satzung der Travel24.com AG sieht in § 13 
    die Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats 
    durch die Hauptversammlung vor. 
 
    Die Hauptversammlung hatte am 28. September 
    2017 beschlossen, 
 
    _'die Vergütung für die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Travel24.com AG ab dem 
    Geschäftsjahr 2016 wie folgt festzusetzen:_ 
 
    * _mit EUR 18.000,00 für den Vorsitzenden 
      des Aufsichtsrats,_ 
    * _mit EUR 10.000,00 für den 
      stellvertretenden Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats_ 
    * _sowie mit EUR 7.500,00 für das einfache 
      Aufsichtsratsmitglied._ 
 
    _Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
    Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
    angehört haben, erhalten die Vergütung 
    entsprechend der Dauer ihrer 
    Aufsichtsratszugehörigkeit (pro rata 
    temporis)._ 
 
    Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der 
    stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    oder das einfache Aufsichtsratsmitglied in 
    einem Arbeits-, Dienst- oder sonstigen 
    Auftragsverhältnis mit einem Aktionär der 
    Travel24.com AG, mit einem mit einem Aktionär 
    der Travel24.com AG im Sinne des § 15 
    Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, mit einem 
    gesetzlichen Vertreter eines Aktionärs der 
    Travel24.com AG oder mit einem gesetzlichen 
    Vertreter eines mit einem Aktionär der 
    Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz 
    verbundenen Unternehmen stehen, ist die 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
    Travel24.com AG mit ihrer Vergütung durch den 
    Aktionär oder durch dessen gesetzlichen 
    Vertreter bzw. durch das mit dem Aktionär 
    verbundene Unternehmen oder durch dessen 
    gesetzlichen Vertreter abgegolten.' 
 
    Zukünftig soll die Vergütung von 
    Aufsichtsratsmitgliedern, die in einem freien 
    Dienst- oder Auftragsverhältnis (d.h. nicht in 
    einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder 
    nicht in einem Vertragsverhältnis als 
    geschäftsführendes Organ) mit einem Aktionär 
    der Travel24.com AG, mit einem mit einem 
    Aktionär der Travel24.com AG im Sinne des § 15 
    Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, mit einem 
    gesetzlichen Vertreter eines Aktionärs der 
    Travel24.com AG oder mit einem gesetzlichen 
    Vertreter eines mit einem Aktionär der 
    Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz 
    verbundenen Unternehmen stehen, nicht mehr mit 
    ihrer Vergütung durch den Aktionär oder durch 
    dessen gesetzlichen Vertreter bzw. durch das 
    mit dem Aktionär verbundene Unternehmen oder 
    durch dessen gesetzlichen Vertreter abgegolten 
    sein. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
    Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder der 
    Travel24.com AG ab dem Geschäftsjahr 2020 wie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -2-

folgt festzusetzen: 
 
    * mit EUR 18.000,00 für den Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats, 
    * mit EUR 10.000,00 für den 
      stellvertretenden Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats 
    * sowie mit EUR 7.500,00 für das einfache 
      Aufsichtsratsmitglied. 
 
    Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines 
    Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
    angehört haben, erhalten die Vergütung 
    entsprechend der Dauer ihrer 
    Aufsichtsratszugehörigkeit (pro rata temporis). 
 
    Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der 
    stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    oder das einfache Aufsichtsratsmitglied in 
    einem Arbeits- oder Dienstverhältnis als 
    geschäftsführendes Organ oder abhängiger 
    Beschäftigter mit einem Aktionär der 
    Travel24.com AG, mit einem mit einem Aktionär 
    der Travel24.com AG im Sinne des § 15 
    Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, mit einem 
    gesetzlichen Vertreter eines Aktionärs der 
    Travel24.com AG oder mit einem gesetzlichen 
    Vertreter eines mit einem Aktionär der 
    Travel24.com AG im Sinne des § 15 Aktiengesetz 
    verbundenen Unternehmen stehen, ist die 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 
    Travel24.com AG mit ihrer Vergütung durch den 
    Aktionär oder durch dessen gesetzlichen 
    Vertreter bzw. durch das mit dem Aktionär 
    verbundene Unternehmen oder durch dessen 
    gesetzlichen Vertreter abgegolten. 
8.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 
    96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Aktiengesetz in 
    Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung der 
    Travel24.com AG aus drei von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
    zusammen. 
 
    Herr Michael Klemmer hat mit Schreiben vom 3. 
    August 2020 gegenüber dem Vorstand sein Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrates der Travel24.com AG 
    mit Wirkung zum Ablauf des 17. September 2020 
    niedergelegt. Ohne die Wahl eines neuen 
    Aufsichtsratsmitgliedes bestünde der 
    Aufsichtsrat nach Ablauf des 17. September 2020 
    aus nur zwei Mitgliedern und wäre nach § 108 
    Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz und § 11 Absatz 3 
    Satz 1 der Satzung der Travel24.com AG nicht 
    beschlussfähig. Aus diesem Grund ist von der 
    Hauptversammlung ein neues 
    Aufsichtsratsmitglied zu wählen, dessen 
    Amtszeit mit Beginn des 18. September 2020 
    beginnt und bis zum Rest der Amtsdauer des 
    ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn 
    Michael Klemmer besteht. Herr Michael Klemmer 
    ist in der Hauptversammlung am 28. September 
    2017 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die 
    über die Entlastung für das vierte 
    Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in 
    dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
    wird, gewählt worden. 
 
    Der nachfolgende Wahlvorschlag des 
    Aufsichtsrates berücksichtigen die vom 
    Bundesministerium der Justiz am 20. März 2020 
    im Bundesanzeiger bekannt gemachten Grundsätze 
    und Empfehlungen der 'Regierungskommission 
    Deutscher Corporate Governance Kodex' in der 
    Fassung vom 16. Dezember 2019, mit der 
    folgenden Ausnahme zu der hier einschlägigen 
    Empfehlung C.1: 
 
     'Der Aufsichtsrat benennt keine konkreten 
     Ziele für seine Zusammensetzung und 
     erarbeitet kein Kompetenzprofil für das 
     Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1. 
     Folglich kann auch den weiteren Geboten in 
     der Empfehlung C.1 nicht gefolgt werden. 
     Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen 
     Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher 
     ausschließlich von der Eignung der 
     Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. 
     Dies hat sich nach Überzeugung der 
     Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat 
     bewährt. Deshalb wird keine Notwendigkeit 
     gesehen, diese Praxis zu ändern. Da derzeit 
     keine weiblichen Aufsichtsräte zur 
     Verfügung stehen, wird auch das Gebot der 
     Diversität in C.1 in Bezug auf das 
     Geschlecht der Aufsichtsräte nicht 
     eingehalten.' 
 
    Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Wahl 
    des nachfolgend genannten Kandidaten als 
    Mitglied des Aufsichtsrats als Einzelwahl 
    durchzuführen 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
     *Herrn Dr. René Laier*, 
     Rechtsanwalt und Geschäftsführer der GRK 
     Immobilien GmbH sowie diverser GRK 
     Projektgesellschaften, Leipzig, wohnhaft in 
     Leipzig, 
 
    zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Die Wahl des oben genannten Kandidaten als 
    Aufsichtsratsmitglied erfolgt jeweils für die 
    Zeit ab dem Beginn des 18. September 2020 bis 
    zum Rest der Amtsdauer des ausscheidenden 
    Aufsichtsratsmitglieds Herrn Michael Klemmer 
    (vgl. § 8 Absatz 5 Satz 2 der Satzung der 
    Travel24.com AG). 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei dem 
    vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er 
    den zu erwartenden Zeitaufwand für das 
    Aufsichtsratsmandat aufbringen kann. 
 
    Herr Dr. René Laier steht in folgenden 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu 
    der Travel24.com AG, den Organen oder einem 
    wesentlich an der Travel24.com AG beteiligten 
    Aktionär: 
 
    * Keine Beziehungen. 
 
    Herr Dr. René Laier ist Mitglied in folgenden 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
    folgenden vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Keine Mandate. 
 
    Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen 
    Kandidaten kann auf der Internetseite der 
    Travel24.com AG unter 
 
    www.travel24group.com - Investor Relations - 
    Hauptversammlung 2020 
 
    eingesehen und heruntergeladen werden. 
9.  *Beschlussfassung über einen 
    Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
    Travel24.com AG und der Travel24 Hotel 
    Betriebs- und Verwaltungs GmbH* 
 
    Die Travel24.com AG und die Travel24 Hotel 
    Betriebs- und Verwaltungs GmbH mit Sitz in 
    Leipzig, eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Leipzig zu HRB 26742, 
    beabsichtigen, nach Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Travel24.com AG und nach 
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
    Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH 
    einen Gewinnabführungsvertrag gemäß 
    Entwurf vom 31. Juli 2020 (nachfolgend 
    '*Gewinnabführungsvertrag*' genannt) 
    abzuschließen. 
 
    Der Wortlaut des Entwurfs des 
    Gewinnabführungsvertrages ist der folgende: 
 
     _Gewinnabführungsvertrag_ 
     _zwischen der_ 
     _Travel24.com AG_ _, eingetragen im 
     Handelsregister Leipzig unter HRB 25538, 
     vertreten durch den alleinigen Vorstand 
     Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 
     Leipzig_ 
 
     _- nachstehend "_ _T24_ _" genannt -_ 
     _und der_ 
     _Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
     GmbH_ _, eingetragen im Handelsregister 
     Leipzig unter HRB 26742, vertreten durch 
     den alleinigen Geschäftsführer Ralf Dräger, 
     Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig_ 
 
     _- nachstehend "_ _T24 HBV_ _" genannt 
     -_ 
 
     _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
     (1) _T24 HBV verpflichtet sich, ihren 
         ganzen Gewinn entsprechend allen 
         Vorschriften des § 301 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung an 
         die T24 abzuführen._ 
     (2) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
         entsteht zum Stichtag des 
         Jahresabschlusses der T24 HBV und 
         wird zu diesem Zeitpunkt fällig._ 
     (3) _T24 HBV darf mit Zustimmung der T24 
         andere Gewinnrücklagen im Sinne des 
         § 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern dies 
         handelsrechtlich zulässig und bei 
         vernünftiger kaufmännischer 
         Beurteilung wirtschaftlich begründet 
         ist._ 
     (4) Während der Dauer dieses Vertrages 
         gebildete freie Rücklagen (andere 
         Gewinnrücklagen sowie 
         Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der 
         T24) sind auf Verlangen der T24 von 
         der T24 HBV aufzulösen und zum 
         Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
         verwenden oder als Gewinn 
         abzuführen. Die Abführung von 
         Beträgen aus der Auflösung von 
         freien Rücklagen, die vor Beginn 
         dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
         ausgeschlossen. 
     _§ 2 Verlustübernahme_ 
     _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung gelten 
     entsprechend._ 
     _§ 3 Wirksamwerden und Dauer_ 
 
     (1) Dieser Vertrag wird nur mit der 
         Zustimmung der Hauptversammlung der 
         T24 und der Zustimmung der 
         Gesellschafterversammlung der T24 
         HBV wirksam. Er bedarf zu seiner 
         zivilrechtlichen Wirksamkeit ferner 
         der Eintragung in das 
         Handelsregister der T24 HBV. 
         Hinsichtlich der Gewinnabführung 
         gilt dieser Vertrag rückwirkend ab 
         dem Beginn des Geschäftsjahres der 
         T24 HBV, in dem dieser Vertrag in 
         das Handelsregister der T24 HBV 
         eingetragen wird. Der Vertrag wird 
         für die Dauer von fünf Zeitjahren, 
         gerechnet ab dem Beginn seiner 
         Geltung gemäß dem vorstehenden 
         Satz, fest geschlossen. Sofern diese 
         fünf Zeitjahre während eines 
         laufenden Geschäftsjahres der T24 
         HBV enden, verlängert sich die 
         Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -3-

dieses Geschäftsjahres. 
     (2) _Nach dem Ende der unter 
         vorstehenden Absatz geregelten 
         Mindestvertragsdauer verlängert sich 
         dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, 
         wenn er nicht unter Einhaltung einer 
         Frist von sechs Monaten zum Ablauf 
         eines Geschäftsjahres der T24 HBV 
         von einer Partei gekündigt wird._ 
     (3) Der Vertrag kann jedoch aus 
         wichtigem Grund im Sinne des § 14 
         Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jederzeit 
         und ohne Einhaltung einer 
         Kündigungsfrist gekündigt werden. 
         Ein wichtiger Grund für eine 
         außerordentliche fristlose 
         Kündigung liegt insbesondere vor, 
         wenn mehr als 50 % der Beteiligung 
         am Stammkapital der T24 HBV von der 
         T24 an Dritte veräußert oder in 
         sonstiger Weise übertragen wird. 
         Weitere wichtige Gründe sind die 
         Verschmelzung, Spaltung oder 
         Liquidation der T24 HBV oder der 
         T24. 
     (4) _Eine Kündigung bedarf jeweils der 
         Schriftform._ 
     (5) _Wenn der Vertrag endet, hat die T24 
         den Gläubigern der T24 HBV 
         entsprechend § 303 AktG Sicherheit 
         zu leisten._ 
 
     _§ 4 Schlussbestimmung_ 
 
     (1) _Änderungen und Ergänzungen 
         dieses Vertrages bedürfen der 
         Schriftform, soweit nicht eine 
         strengere Form erforderlich ist._ 
     (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
         Vertrages ganz oder teilweise 
         unwirksam oder unanwendbar sein oder 
         werden, oder sollte sich in diesem 
         Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
         dadurch die Gültigkeit der übrigen 
         Bestimmungen nicht berührt werden. 
         Anstelle der unwirksamen oder 
         unanwendbaren Bestimmung ist eine 
         solche wirksame Bestimmung zu 
         vereinbaren, welche dem Sinn und 
         Zweck der unwirksamen oder 
         unanwendbaren Bestimmung entspricht. 
         Im Falle einer Lücke ist diejenige 
         Bestimmung zu vereinbaren, die dem 
         entspricht, was nach Sinn und Zweck 
         dieses Vertrages vereinbart worden 
         wäre, hätte man die Angelegenheit 
         zuvor bedacht. 
     (3) _Bei der Auslegung einzelner 
         Bestimmungen dieses Vertrages gelten 
         die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG 
         in ihrer jeweils geltenden Fassung 
         bzw. in der Fassung einer 
         entsprechenden Nachfolgeregelung._ 
 
     _[Unterschriften]_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
    zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 
    Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH 
    zuzustimmen. 
 
    Die Travel24.com AG ist alleinige 
    Gesellschafterin der Travel24 Hotel Betriebs- 
    und Verwaltungs GmbH. Aus diesem Grund sind von 
    der Travel24.com AG keine Ausgleichszahlungen 
    an außenstehende Gesellschafter gemäß 
    § 304 Aktiengesetz, noch Abfindungen im Sinne 
    des § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem 
    gleichen Grund ist eine Prüfung des 
    Gewinnabführungsvertrages durch einen 
    Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz 
    nicht erforderlich. 
 
    Der Gesellschafterversammlung der Travel24 
    Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH wird der 
    Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur 
    Zustimmung vorgelegt werden. Der Vorstand 
    Travel24.com AG und die Geschäftsführung der 
    Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH 
    haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
    293a Aktiengesetz erstellt, der unter Ziff. II. 
    aufgeführt ist. 
10. *Beschlussfassung über einen 
    Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
    Travel24.com AG und der Travel24.com Reisen 
    GmbH* 
 
    Die Travel24.com AG und die Travel24.com Reisen 
    GmbH mit Sitz in Leipzig, eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 
    34700, beabsichtigen, nach Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Travel24.com AG und nach 
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
    Travel24.com Reisen GmbH einen 
    Gewinnabführungsvertrag gemäß Entwurf vom 
    31. Juli 2020 (nachfolgend 
    '*Gewinnabführungsvertrag*' genannt) 
    abzuschließen. 
 
    Der Wortlaut des Entwurfs des 
    Gewinnabführungsvertrages ist der folgende: 
 
     _Gewinnabführungsvertrag_ 
     _zwischen der_ 
     _Travel24.com AG_ _, eingetragen im 
     Handelsregister Leipzig unter HRB 25538, 
     vertreten durch den alleinigen Vorstand 
     Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 
     Leipzig_ 
 
     _- nachstehend "_ _T24_ _" genannt -_ 
     _und der_ 
     _Travel24.com Reisen GmbH_ _, eingetragen 
     im Handelsregister Leipzig unter HRB 34700, 
     vertreten durch den alleinigen 
     Geschäftsführer Ralf Dräger, 
     Salomonstraße 25 a, 04103 Leipzig_ 
 
     _- nachstehend "_ _T24 Reisen_ _" 
     genannt -_ 
 
     _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
     (1) _T24 Reisen verpflichtet sich, ihren 
         ganzen Gewinn entsprechend allen 
         Vorschriften des § 301 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung an 
         die T24 abzuführen._ 
     (2) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
         entsteht zum Stichtag des 
         Jahresabschlusses der T24 Reisen und 
         wird zu diesem Zeitpunkt fällig._ 
     (3) _T24 Reisen darf mit Zustimmung der 
         T24 andere Gewinnrücklagen im Sinne 
         des § 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern 
         dies handelsrechtlich zulässig und 
         bei vernünftiger kaufmännischer 
         Beurteilung wirtschaftlich begründet 
         ist._ 
     (4) Während der Dauer dieses Vertrages 
         gebildete freie Rücklagen (andere 
         Gewinnrücklagen sowie 
         Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der 
         T24) sind auf Verlangen der T24 von 
         der T24 Reisen aufzulösen und zum 
         Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
         verwenden oder als Gewinn 
         abzuführen. Die Abführung von 
         Beträgen aus der Auflösung von 
         freien Rücklagen, die vor Beginn 
         dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
         ausgeschlossen. 
 
     _§ 2 Verlustübernahme_ 
     _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung gelten 
     entsprechend._ 
     _§ 3 Wirksamwerden und Dauer_ 
 
     (1) Dieser Vertrag wird nur mit der 
         Zustimmung der Hauptversammlung der 
         T24 und der Zustimmung der 
         Gesellschafterversammlung der T24 
         Reisen wirksam. Er bedarf zu seiner 
         zivilrechtlichen Wirksamkeit ferner 
         der Eintragung in das 
         Handelsregister der T24 Reisen. 
         Hinsichtlich der Gewinnabführung 
         gilt dieser Vertrag rückwirkend ab 
         dem Beginn des Geschäftsjahres der 
         T24 Reisen, in dem dieser Vertrag in 
         das Handelsregister der T24 Reisen 
         eingetragen wird. Der Vertrag wird 
         für die Dauer von fünf Zeitjahren, 
         gerechnet ab dem Beginn seiner 
         Geltung gemäß dem vorstehenden 
         Satz, fest geschlossen. Sofern diese 
         fünf Zeitjahre während eines 
         laufenden Geschäftsjahres der T24 
         Reisen enden, verlängert sich die 
         Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf 
         dieses Geschäftsjahres. 
     (2) _Nach dem Ende der unter 
         vorstehenden Absatz geregelten 
         Mindestvertragsdauer verlängert sich 
         dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, 
         wenn er nicht unter Einhaltung einer 
         Frist von sechs Monaten zum Ablauf 
         eines Geschäftsjahres der T24 Reisen 
         von einer Partei gekündigt wird._ 
     (3) Der Vertrag kann jedoch aus 
         wichtigem Grund im Sinne des § 14 
         Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jederzeit 
         und ohne Einhaltung einer 
         Kündigungsfrist gekündigt werden. 
         Ein wichtiger Grund für eine 
         außerordentliche fristlose 
         Kündigung liegt insbesondere vor, 
         wenn mehr als 50 % der Beteiligung 
         am Stammkapital der T24 Reisen von 
         der T24 an Dritte veräußert 
         oder in sonstiger Weise übertragen 
         wird. Weitere wichtige Gründe sind 
         die Verschmelzung, Spaltung oder 
         Liquidation der T24 Reisen oder der 
         T24. 
     (4) _Eine Kündigung bedarf jeweils der 
         Schriftform._ 
     (5) _Wenn der Vertrag endet, hat die T24 
         den Gläubigern der T24 Reisen 
         entsprechend § 303 AktG Sicherheit 
         zu leisten._ 
 
     _§ 4 Schlussbestimmung_ 
 
     (1) _Änderungen und Ergänzungen 
         dieses Vertrages bedürfen der 
         Schriftform, soweit nicht eine 
         strengere Form erforderlich ist._ 
     (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
         Vertrages ganz oder teilweise 
         unwirksam oder unanwendbar sein oder 
         werden, oder sollte sich in diesem 
         Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
         dadurch die Gültigkeit der übrigen 
         Bestimmungen nicht berührt werden. 
         Anstelle der unwirksamen oder 
         unanwendbaren Bestimmung ist eine 
         solche wirksame Bestimmung zu 
         vereinbaren, welche dem Sinn und 
         Zweck der unwirksamen oder 
         unanwendbaren Bestimmung entspricht. 
         Im Falle einer Lücke ist diejenige 
         Bestimmung zu vereinbaren, die dem 
         entspricht, was nach Sinn und Zweck 
         dieses Vertrages vereinbart worden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -4-

wäre, hätte man die Angelegenheit 
         zuvor bedacht. 
     (3) _Bei der Auslegung einzelner 
         Bestimmungen dieses Vertrages gelten 
         die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG 
         in ihrer jeweils geltenden Fassung 
         bzw. in der Fassung einer 
         entsprechenden Nachfolgeregelung._ 
 
     _[Unterschriften]_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
    zwischen der Travel24.com AG und der 
    Travel24.com Reisen GmbH zuzustimmen. 
 
    Die Travel24.com AG ist alleinige 
    Gesellschafterin der Travel24.com Reisen GmbH. 
    Aus diesem Grund sind von der Travel24.com AG 
    keine Ausgleichszahlungen an außenstehende 
    Gesellschafter gemäß § 304 Aktiengesetz, 
    noch Abfindungen im Sinne des § 305 
    Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem gleichen 
    Grund ist eine Prüfung des 
    Gewinnabführungsvertrages durch einen 
    Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz 
    nicht erforderlich. 
 
    Der Gesellschafterversammlung der Travel24.com 
    Reisen GmbH wird der Gewinnabführungsvertrag 
    ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt werden. Der 
    Vorstand Travel24.com AG und die 
    Geschäftsführung der Travel24.com Reisen GmbH 
    haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
    293a Aktiengesetz erstellt, der unter Ziff. II. 
    aufgeführt ist. 
11. *Beschlussfassung über einen 
    Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
    Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG* 
 
    Die Travel24.com AG und die Travel24 Hotel AG 
    mit Sitz in Leipzig, eingetragen im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig zu HRB 
    28560, beabsichtigen, nach Zustimmung der 
    Hauptversammlung der Travel24.com AG und nach 
    Zustimmung der Hauptversammlung der Travel24 
    Hotel AG einen Gewinnabführungsvertrag 
    gemäß Entwurf vom 31. Juli 2020 
    (nachfolgend '*Gewinnabführungsvertrag*' 
    genannt) abzuschließen. 
 
    Der Wortlaut des Entwurfs des 
    Gewinnabführungsvertrages ist der folgende: 
 
     _Gewinnabführungsvertrag_ 
     _zwischen der_ 
     _Travel24.com AG_ _, eingetragen im 
     Handelsregister Leipzig unter HRB 25538, 
     vertreten durch den alleinigen Vorstand 
     Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 
     Leipzig_ 
 
     _- nachstehend "_ _T24_ _" genannt -_ 
     _und der_ 
     _Travel24 Hotel AG_ _, eingetragen im 
     Handelsregister Leipzig unter HRB 28560, 
     vertreten durch den alleinigen Vorstand 
     Ralf Dräger, Salomonstraße 25 a, 04103 
     Leipzig_ 
 
     _- nachstehend "_ _T24 Hotel_ _" 
     genannt -_ 
 
     _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
     (1) _T24 Hotel verpflichtet sich, ihren 
         ganzen Gewinn entsprechend allen 
         Vorschriften des § 301 AktG in 
         seiner jeweils gültigen Fassung an 
         die T24 abzuführen._ 
     (2) _Der Anspruch auf Gewinnabführung 
         entsteht zum Stichtag des 
         Jahresabschlusses der T24 Hotel und 
         wird zu diesem Zeitpunkt fällig._ 
     (3) _T24 Hotel darf mit Zustimmung der 
         T24 andere Gewinnrücklagen im Sinne 
         des § 272 Abs. 3 HGB bilden, sofern 
         dies handelsrechtlich zulässig und 
         bei vernünftiger kaufmännischer 
         Beurteilung wirtschaftlich begründet 
         ist._ 
     (4) Während der Dauer dieses Vertrages 
         gebildete freie Rücklagen (andere 
         Gewinnrücklagen sowie 
         Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der 
         T24) sind auf Verlangen der T24 von 
         der T24 Hotel aufzulösen und zum 
         Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
         verwenden oder als Gewinn 
         abzuführen. Die Abführung von 
         Beträgen aus der Auflösung von 
         freien Rücklagen, die vor Beginn 
         dieses Vertrags gebildet wurden, ist 
         ausgeschlossen. 
 
     _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
     _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung gelten 
     entsprechend._ 
 
     _§ 3 Wirksamwerden und Dauer_ 
 
     (1) Dieser Vertrag wird nur mit der 
         Zustimmung der Hauptversammlung der 
         T24 und der Zustimmung der 
         Hauptversammlung der T24 Hotel 
         wirksam. Er bedarf zu seiner 
         zivilrechtlichen Wirksamkeit ferner 
         der Eintragung in das 
         Handelsregister der T24 Hotel. 
         Hinsichtlich der Gewinnabführung 
         gilt dieser Vertrag rückwirkend ab 
         dem Beginn des Geschäftsjahres der 
         T24 Hotel, in dem dieser Vertrag in 
         das Handelsregister der T24 Hotel 
         eingetragen wird. Der Vertrag wird 
         für die Dauer von fünf Zeitjahren, 
         gerechnet ab dem Beginn seiner 
         Geltung gemäß dem vorstehenden 
         Satz, fest geschlossen. Sofern diese 
         fünf Zeitjahre während eines 
         laufenden Geschäftsjahres der T24 
         Hotel enden, verlängert sich die 
         Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf 
         dieses Geschäftsjahres. 
     (2) _Nach dem Ende der unter 
         vorstehenden Absatz geregelten 
         Mindestvertragsdauer verlängert sich 
         dieser Vertrag jeweils um ein Jahr, 
         wenn er nicht unter Einhaltung einer 
         Frist von sechs Monaten zum Ablauf 
         eines Geschäftsjahres der T24 Hotel 
         von einer Partei gekündigt wird._ 
     (3) Der Vertrag kann jedoch aus 
         wichtigem Grund im Sinne des § 14 
         Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG jederzeit 
         und ohne Einhaltung einer 
         Kündigungsfrist gekündigt werden. 
         Ein wichtiger Grund für eine 
         außerordentliche fristlose 
         Kündigung liegt insbesondere vor, 
         wenn mehr als 50 % der Beteiligung 
         am Grundkapital der T24 Hotel von 
         der T24 an Dritte veräußert 
         oder in sonstiger Weise übertragen 
         wird. Weitere wichtige Gründe sind 
         die Verschmelzung, Spaltung oder 
         Liquidation der T24 Hotel oder der 
         T24. 
     (4) _Eine Kündigung bedarf jeweils der 
         Schriftform._ 
     (5) _Wenn der Vertrag endet, hat die T24 
         den Gläubigern der T24 Hotel 
         entsprechend § 303 AktG Sicherheit 
         zu leisten._ 
 
     _§ 4 Schlussbestimmung_ 
 
     (1) _Änderungen und Ergänzungen 
         dieses Vertrages bedürfen der 
         Schriftform, soweit nicht eine 
         strengere Form erforderlich ist._ 
     (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
         Vertrages ganz oder teilweise 
         unwirksam oder unanwendbar sein oder 
         werden, oder sollte sich in diesem 
         Vertrag eine Lücke befinden, so soll 
         dadurch die Gültigkeit der übrigen 
         Bestimmungen nicht berührt werden. 
         Anstelle der unwirksamen oder 
         unanwendbaren Bestimmung ist eine 
         solche wirksame Bestimmung zu 
         vereinbaren, welche dem Sinn und 
         Zweck der unwirksamen oder 
         unanwendbaren Bestimmung entspricht. 
         Im Falle einer Lücke ist diejenige 
         Bestimmung zu vereinbaren, die dem 
         entspricht, was nach Sinn und Zweck 
         dieses Vertrages vereinbart worden 
         wäre, hätte man die Angelegenheit 
         zuvor bedacht. 
     (3) _Bei der Auslegung einzelner 
         Bestimmungen dieses Vertrages gelten 
         die Vorgaben des § 14 KStG in ihrer 
         jeweils geltenden Fassung bzw. in 
         der Fassung einer entsprechenden 
         Nachfolgeregelung._ 
 
     _[Unterschriften]_ 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 
    zwischen der Travel24.com AG und der Travel24 
    Hotel AG zuzustimmen. 
 
    Die Travel24.com AG ist alleiniger Aktionär der 
    Travel24 Hotel AG. Aus diesem Grund sind von 
    der Travel24.com AG keine Ausgleichszahlungen 
    an außenstehende Aktionäre gemäß § 
    304 Aktiengesetz, noch Abfindungen im Sinne des 
    § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Aus dem 
    gleichen Grund ist eine Prüfung des 
    Gewinnabführungsvertrages durch einen 
    Vertragsprüfer entsprechend § 293b Aktiengesetz 
    nicht erforderlich. 
 
    Der Hauptversammlung der Travel24 Hotel AG wird 
    der Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur 
    Zustimmung vorgelegt werden. Der Vorstand 
    Travel24.com AG und der Vorstand der Travel24 
    Hotel AG haben einen gemeinsamen Bericht 
    gemäß § 293a Aktiengesetz erstellt, der 
    unter Ziff. II. aufgeführt ist. 
II. 
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 
1. Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der 
   Travel24.com AG und der Geschäftsführung der 
   Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH 
   über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages 
   nach § 293a Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 
   9 
 
   Zur Unterrichtung der Aktionäre der 
   Travel24.com AG sowie zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung der 
   Travel24.com AG am 17. September 2020 erstatten 
   der Vorstand der Travel24.com AG und der 
   Geschäftsführer der Travel24 Hotel Betriebs- 
   und Verwaltungs GmbH nachfolgenden Bericht über 
   den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages. 
 
   a. Vertragsentwurf, Wirksamwerden 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag ist noch 
      nicht abgeschlossen. Er wird der 
      ordentlichen Hauptversammlung der 
      Travel24.com AG am 17. September 2020 zur 
      Zustimmung nach § 293 Aktiengesetz 
      vorgelegt. Der Gewinnabführungsvertrag 
      muss im Nachgang zu der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -5-

noch abgeschlossen werden. 
 
      Zusätzlich bedarf der 
      Gewinnabführungsvertrag zu seiner 
      Wirksamkeit der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der Travel24 
      Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH 
      sowie der Eintragung in das 
      Handelsregister der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH. 
   b. Vertragsparteien 
 
      Die Travel24.com AG ist eine 
      börsennotierte Kapitalgesellschaft, deren 
      Aktien im regulierten Markt, 'General 
      Standard Frankfurt', an den deutschen 
      Börsenplätzen XETRA, Frankfurt, München, 
      Düsseldorf, Stuttgart, Berlin gehandelt 
      werden. Die Travel24.com AG hat ihren 
      Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), 
      Salomonstraße 25 a, und ist im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig 
      zu HRB 25538 eingetragen. 
 
      Das Geschäftsmodell der Travel24.com AG 
      unterteilt sich in zwei Segmente, 
      Internet und Hotellerie. Das Segment 
      Hotellerie betreibt die Travel24.com AG 
      im Wesentlichen über Gesellschaften, an 
      denen sie mittelbar beteiligt ist. Das 
      Segment Internet betreibt die 
      Travel24.com AG im Wesentlichen selbst. 
 
      Die Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH hat ihren Sitz in 04103 
      Leipzig (Deutschland), Salomonstraße 
      25 a, und ist im Handelsregister des 
      Amtsgerichts Leipzig zu HRB 26742 
      eingetragen. Alleinige Gesellschafterin 
      der Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH ist die Travel24.com AG. 
      Die Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH betreibt und verwaltet 
      Beteiligungen an Hotelbetrieben sowie 
      Lizenzen und sonstige Rechte zum Betrieb 
      von Hotels. 
   c. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag enthält die 
      üblichen Bestimmungen eines 
      Gewinnabführungsvertrages, der unter 
      anderem zur Begründung einer ertrags- und 
      umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern 
      der Travel24.com AG abgeschlossen werden 
      soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält 
      folgende wesentliche Bestimmungen: 
 
      (1) Verpflichtung zur Ergebnisabführung 
 
      Die Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH verpflichtet sich nach § 
      1 des Gewinnabführungsvertrages, ihren 
      ganzen nach den maßgeblichen 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn an die Travel24.com AG 
      abzuführen. § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages regelt die für 
      einen Gewinnabführungsvertrag 
      vertragstypische Verpflichtung der 
      Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
      GmbH zur Abführung ihres nach 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Jahresüberschusses an die 
      Travel24.com AG. Dies bedeutet nach § 1 
      des Gewinnabführungsvertrages und § 301 
      Satz 1 Aktiengesetz, dass grundsätzlich 
      der jeweilige Jahresüberschuss der 
      Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
      GmbH, abzüglich (i) eines 
      Verlustvortrages aus dem Vorjahr sowie 
      (ii) des nach § 268 Absatz 8 
      Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten 
      Betrages an die Travel24.com AG 
      abzuführen ist. Der nach § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages als Gewinn 
      abzuführende Betrag vermindert sich, wenn 
      die Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH mit Zustimmung der 
      Travel24.com AG Beträge aus dem ohne die 
      Gewinnabführung entstehenden 
      Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Satz 2 
      Handelsgesetzbuch) einstellt. Für die 
      Anerkennung der steuerlichen Organschaft 
      ist eine Zuführung zu diesen anderen 
      Gewinnrücklagen steuerlich aber nur 
      insoweit zulässig, wie dies bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 
      Körperschaftssteuergesetz). § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages trägt diesem 
      Umstand Rechnung. Die Travel24.com AG 
      kann gemäß § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages verlangen, dass 
      während der Dauer des 
      Gewinnabführungsvertrages gebildete 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      Handelsgesetzbuch) wieder aufgelöst und 
      als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 
      Aktiengesetz). § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages stellt klar, 
      dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn 
      abgeführt noch zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages verwendet werden 
      dürfen. Diese Bestimmung entspricht der 
      gesetzlichen Regelung des § 301 
      Aktiengesetz sowie der 
      höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 
      Verwendung von Rücklagen im Rahmen von 
      Ergebnisabführungsverträgen. Der Anspruch 
      der Travel24.com AG auf Ergebnisabführung 
      entsteht zum Stichtag des 
      Jahresabschlusses der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH und ist ab 
      diesem Zeitpunkt fällig. 
 
      (2) Verlustübernahme 
 
      Nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages 
      ist die Travel24.com AG gemäß den 
      Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
      seiner jeweils gültigen Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. Danach 
      muss die Travel24.com AG jeden während 
      der Vertragsdauer entstehenden 
      Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit 
      dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
      dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
      entnommen werden, die während der 
      Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
      sind. Gemäß § 302 Absatz 3 
      Aktiengesetz kann die Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH auf den 
      Anspruch auf Verlustausgleich erst drei 
      Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung 
      der Beendigung des 
      Gewinnabführungsvertrages in das 
      Handelsregister nach § 10 
      Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden 
      ist, verzichten oder sich über ihn 
      vergleichen. Nach § 302 Absatz 4 
      Aktiengesetz verjähren Ansprüche der 
      Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
      GmbH in zehn Jahren seit dem Tag, an dem 
      die Eintragung der Beendigung des 
      Gewinnabführungsvertrages in das 
      Handelsregister nach § 10 
      Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden 
      ist. Der Anspruch der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH auf 
      Verlustausgleich entsteht zum Stichtag 
      des Jahresabschlusses der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH und ist ab 
      diesem Zeitpunkt fällig. 
 
      (3) Wirksamwerden und Dauer 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der 
      Zustimmung durch die Hauptversammlung der 
      Travel24.com AG und der 
      Gesellschafterversammlung der Travel24 
      Hotel Betriebs- und Verwaltungs GmbH. Der 
      Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner 
      Eintragung in das Handelsregister des 
      Sitzes der Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH wirksam und hat eine 
      Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Die 
      Mindestlaufzeit kann sich nach § 3 des 
      Gewinnabführungsvertrages in bestimmten 
      Fällen, insbesondere aus steuerlichen 
      Gründen verlängern. Der 
      Gewinnabführungsvertrag kann ordentlich 
      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
      von sechs Monaten zum Ende eines 
      Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
      gekündigt werden. Wird er nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Wirtschaftsjahr der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH. Ist die 
      Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen, so 
      ist eine ordentliche Kündigung erstmals 
      zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der 
      Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
      GmbH zulässig, in dem die Voraussetzung 
      des vollständigen Ablaufs der 
      Mindestlaufzeit erfüllt ist. Der 
      Gewinnabführungsvertrag kann 
      außerdem jederzeit aus wichtigem 
      Grund gekündigt werden. Ein wichtiger 
      Grund zur außerordentlichen 
      Kündigung sind insbesondere die 
      Veräußerung der (mittelbaren) 
      Beteiligung der Travel24 Hotel Betriebs- 
      und Verwaltungs GmbH durch die 
      Travel24.com AG sowie eine Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation einer 
      Vertragspartei. Nach geltendem 
      Steuerrecht ist der Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages erforderlich, 
      um die angestrebte steuerliche 
      Organschaft zwischen der Travel24.com AG 
      und der Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH begründen zu können. 
      Voraussetzung dieser steuerlichen 
      Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit 
      gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 
      Körperschaftssteuergesetz u.a., dass die 
      Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
      GmbH als abhängige Gesellschaft 
      finanziell in die Travel24.com AG als 
      herrschende Gesellschaft dergestalt 
      eingegliedert ist, dass der herrschenden 
      Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte 
      an der abhängigen Gesellschaft zusteht. 
      Des Weiteren muss der 
      Gewinnabführungsvertrag während seiner 
      Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt 
      werden. Eine Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -6-

gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 
      14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 
      Körperschaftssteuergesetz führt 
      grundsätzlich zur steuerlichen 
      Nichtanerkennung der Organschaft von 
      Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus 
      wichtigem Grund lässt die steuerliche 
      Organschaft für bereits abgeschlossene 
      Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann 
      unberührt, wenn sie innerhalb der 
      steuerlichen Mindestlaufzeit eines 
      Gewinnabführungsvertrages erfolgt, soweit 
      der wichtige Grund steuerlich anerkannt 
      wird. Es ist steuerlich anerkannt, dass 
      der Verlust der Beteiligung grundsätzlich 
      einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 
      Körperschaftssteuergesetz für eine 
      vorzeitige Kündigung eines 
      Gewinnabführungsvertrages durch das 
      herrschende Unternehmen darstellen kann, 
      der die Anerkennung der steuerlichen 
      Organschaft unberührt lässt. Gleiches 
      gilt bei der Verschmelzung. § 4 Absatz 3 
      des Gewinnabführungsvertrages stellt 
      sicher, dass im Falle einer steuerlich 
      anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus 
      wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher 
      wichtiger Grund vorliegt. 
 
      (4) Kein Ausgleich und keine Abfindung 
      nach §§ 304, 305 Aktiengesetz; keine 
      Vertragsprüfung 
 
      In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine 
      Ausgleichszahlung und keine Abfindung für 
      außenstehende Aktionäre nach §§ 304, 
      305 Aktiengesetz vorgesehen. Die 
      Geschäftsanteile an der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH werden 
      ausschließlich von Travel24.com AG 
      gehalten, so dass es keine 
      außenstehenden Aktionäre gibt. Vor 
      diesem Hintergrund bedarf es auch keiner 
      Prüfung des Gewinnabführungsvertrages 
      durch sachverständige Prüfer 
      (Vertragsprüfer im Sinne von § 293b 
      Absatz 1 Aktiengesetz) und keine 
      Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach 
      § 293e Aktiengesetz. 
   d. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für 
      den Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, 
      den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg 
      des Travel24-Konzerns insgesamt sicher zu 
      stellen. Der Gewinnabführungsvertrag 
      dient der Begründung einer 
      körperschaftsteuerlichen Organschaft 
      gemäß § 14 Körperschaftssteuergesetz 
      zwischen der Travel24.com AG und der 
      Travel24 Hotel Betriebs- und Verwaltungs 
      GmbH. Die körperschaftsteuerliche 
      Organschaft hat die gemeinsame 
      Besteuerung ansonsten rechtlich 
      selbständiger Unternehmen zum Ziel und 
      ermöglicht durch die Verrechnung der 
      steuerlichen Ergebnisse der 
      organschaftlich verbundenen Unternehmen 
      einen potentiellen Verlustausgleich. 
      Durch den Abschluss eines anderen 
      Unternehmensvertrags im Sinne des § 292 
      Aktiengesetz (Betriebspacht-, 
      Betriebsüberlassungs-, 
      Teilgewinnabführungsvertrag, 
      Gewinngemeinschaft) oder eines 
      Betriebsführungsvertrages kann eine 
      gemeinsame Besteuerung der Travel24.com 
      AG und der Travel24 Hotel Betriebs- und 
      Verwaltungs GmbH nicht erreicht werden. 
      Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem 
      ermöglichen, dass die Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH ihre 
      Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter, 
      die Travel24.com AG, abführen kann. 
   e. Alternativen zum Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages 
 
      Eine wirtschaftlich vernünftige 
      Alternative zum Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
      Travel24.com AG und der Travel24 Hotel 
      Betriebs- und Verwaltungs GmbH, die die 
      oben beschriebenen Zielsetzungen 
      gleichermaßen oder besser 
      verwirklicht, besteht nicht. Der 
      angestrebte erleichterte Transfer 
      operativer Gewinne zur Konzernmutter 
      Travel24.com AG kann nicht auf 
      einfacherem oder schnellerem Weg 
      herbeigeführt werden. Auch die 
      angestrebten steuerlichen Effekte 
      (Begründung einer 
      körperschaftssteuerlichen Organschaft) 
      können nicht auf einfacherem oder 
      schnellerem Weg ohne den Abschluss eines 
      Gewinnabführungsvertrages erreicht 
      werden. 
2. *Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der 
   Travel24.com AG und der Geschäftsführung der 
   Travel24.com Reisen GmbH über den Entwurf des 
   Gewinnabführungsvertrages nach § 293a 
   Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 10* 
 
   Zur Unterrichtung der Aktionäre der 
   Travel24.com AG sowie zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung der 
   Travel24.com AG am 17. September 2020 erstatten 
   der Vorstand der Travel24.com AG und der 
   Geschäftsführer der Travel24.com Reisen GmbH 
   nachfolgenden Bericht über den Entwurf des 
   Gewinnabführungsvertrages. 
 
   a. Vertragsentwurf, Wirksamwerden 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag ist noch 
      nicht abgeschlossen. Er wird der 
      ordentlichen Hauptversammlung der 
      Travel24.com AG am 17. September 2020 zur 
      Zustimmung nach § 293 Aktiengesetz 
      vorgelegt. Der Gewinnabführungsvertrag 
      muss im Nachgang zu der Hauptversammlung 
      noch abgeschlossen werden. 
 
      Zusätzlich bedarf der 
      Gewinnabführungsvertrag zu seiner 
      Wirksamkeit der Zustimmung der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Travel24.com Reisen GmbH sowie der 
      Eintragung in das Handelsregister der 
      Travel24.com Reisen GmbH. 
   b. Vertragsparteien 
 
      Die Travel24.com AG ist eine 
      börsennotierte Kapitalgesellschaft, deren 
      Aktien im regulierten Markt, 'General 
      Standard Frankfurt', an den deutschen 
      Börsenplätzen XETRA, Frankfurt, München, 
      Düsseldorf, Stuttgart, Berlin gehandelt 
      werden. Die Travel24.com AG hat ihren 
      Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), 
      Salomonstraße 25 a, und ist im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig 
      zu HRB 25538 eingetragen. 
 
      Das Geschäftsmodell der Travel24.com AG 
      unterteilt sich in zwei Segmente, 
      Internet und Hotellerie. Das Segment 
      Hotellerie betreibt die Travel24.com AG 
      im Wesentlichen über Gesellschaften, an 
      denen sie mittelbar beteiligt ist. Das 
      Segment Internet betreibt die 
      Travel24.com AG im Wesentlichen selbst. 
 
      Die Travel24.com Reisen GmbH hat ihren 
      Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), 
      Salomonstraße 25 a, und ist im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig 
      zu HRB 34700 eingetragen. Alleinige 
      Gesellschafterin der Travel24.com Reisen 
      GmbH ist die Travel24.com AG. Die 
      Travel24.com Reisen GmbH vertreibt 
      Reisedienstleistungen, betreibt 
      Internetportale, vermittelt Reisen und 
      weitere touristischen Dienstleistungen 
      und handelt mit Telekommunikation bzw. 
      damit verbundenen Produkten. 
   c. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag enthält die 
      üblichen Bestimmungen eines 
      Gewinnabführungsvertrages, der unter 
      anderem zur Begründung einer ertrags- und 
      umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern 
      der Travel24.com AG abgeschlossen werden 
      soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält 
      folgende wesentliche Bestimmungen: 
 
      (1) Verpflichtung zur Ergebnisabführung 
 
      Die Travel24.com Reisen GmbH verpflichtet 
      sich nach § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages, ihren ganzen 
      nach den maßgeblichen 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn an die Travel24.com AG 
      abzuführen. § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages regelt die für 
      einen Gewinnabführungsvertrag 
      vertragstypische Verpflichtung der 
      Travel24.com Reisen GmbH zur Abführung 
      ihres nach handelsrechtlichen 
      Vorschriften ermittelten 
      Jahresüberschusses an die Travel24.com 
      AG. Dies bedeutet nach § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages und § 301 Satz 
      1 Aktiengesetz, dass grundsätzlich der 
      jeweilige Jahresüberschuss der 
      Travel24.com Reisen GmbH, abzüglich (i) 
      eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr 
      sowie (ii) des nach § 268 Absatz 8 
      Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten 
      Betrages an die Travel24.com AG 
      abzuführen ist. Der nach § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages als Gewinn 
      abzuführende Betrag vermindert sich, wenn 
      die Travel24.com Reisen GmbH mit 
      Zustimmung der Travel24.com AG Beträge 
      aus dem ohne die Gewinnabführung 
      entstehenden Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Satz 2 
      Handelsgesetzbuch) einstellt. Für die 
      Anerkennung der steuerlichen Organschaft 
      ist eine Zuführung zu diesen anderen 
      Gewinnrücklagen steuerlich aber nur 
      insoweit zulässig, wie dies bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 
      Körperschaftssteuergesetz). § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages trägt diesem 
      Umstand Rechnung. Die Travel24.com AG 
      kann gemäß § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages verlangen, dass 
      während der Dauer des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Travel24.com AG: Bekanntmachung der -7-

Gewinnabführungsvertrages gebildete 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      Handelsgesetzbuch) wieder aufgelöst und 
      als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 
      Aktiengesetz). § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages stellt klar, 
      dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn 
      abgeführt noch zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages verwendet werden 
      dürfen. Diese Bestimmung entspricht der 
      gesetzlichen Regelung des § 301 
      Aktiengesetz sowie der 
      höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 
      Verwendung von Rücklagen im Rahmen von 
      Ergebnisabführungsverträgen. Der Anspruch 
      der Travel24.com AG auf Ergebnisabführung 
      entsteht zum Stichtag des 
      Jahresabschlusses der Travel24.com Reisen 
      GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 
 
      (2) Verlustübernahme 
 
      Nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages 
      ist die Travel24.com AG gemäß den 
      Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
      seiner jeweils gültigen Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. Danach 
      muss die Travel24.com AG jeden während 
      der Vertragsdauer entstehenden 
      Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit 
      dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
      dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
      entnommen werden, die während der 
      Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
      sind. Gemäß § 302 Absatz 3 
      Aktiengesetz kann die Travel24.com Reisen 
      GmbH auf den Anspruch auf 
      Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem 
      Tag, an dem die Eintragung der Beendigung 
      des Gewinnabführungsvertrages in das 
      Handelsregister nach § 10 
      Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden 
      ist, verzichten oder sich über ihn 
      vergleichen. Nach § 302 Absatz 4 
      Aktiengesetz verjähren Ansprüche der 
      Travel24.com Reisen GmbH in zehn Jahren 
      seit dem Tag, an dem die Eintragung der 
      Beendigung des Gewinnabführungsvertrages 
      in das Handelsregister nach § 10 
      Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden 
      ist. Der Anspruch der Travel24.com Reisen 
      GmbH auf Verlustausgleich entsteht zum 
      Stichtag des Jahresabschlusses der 
      Travel24.com Reisen GmbH und ist ab 
      diesem Zeitpunkt fällig. 
 
      (3) Wirksamwerden und Dauer 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der 
      Zustimmung durch die Hauptversammlung der 
      Travel24.com AG und der 
      Gesellschafterversammlung der 
      Travel24.com Reisen GmbH. Der 
      Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner 
      Eintragung in das Handelsregister des 
      Sitzes der Travel24.com Reisen GmbH 
      wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von 
      fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann 
      sich nach § 3 des 
      Gewinnabführungsvertrages in bestimmten 
      Fällen, insbesondere aus steuerlichen 
      Gründen verlängern. Der 
      Gewinnabführungsvertrag kann ordentlich 
      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
      von sechs Monaten zum Ende eines 
      Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
      gekündigt werden. Wird er nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Wirtschaftsjahr der Travel24.com Reisen 
      GmbH. Ist die Mindestlaufzeit noch nicht 
      abgelaufen, so ist eine ordentliche 
      Kündigung erstmals zum Ablauf des 
      Wirtschaftsjahres der Travel24.com Reisen 
      GmbH zulässig, in dem die Voraussetzung 
      des vollständigen Ablaufs der 
      Mindestlaufzeit erfüllt ist. Der 
      Gewinnabführungsvertrag kann 
      außerdem jederzeit aus wichtigem 
      Grund gekündigt werden. Ein wichtiger 
      Grund zur außerordentlichen 
      Kündigung sind insbesondere die 
      Veräußerung der (mittelbaren) 
      Beteiligung der Travel24.com Reisen GmbH 
      durch die Travel24.com AG sowie eine 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      einer Vertragspartei. Nach geltendem 
      Steuerrecht ist der Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages erforderlich, 
      um die angestrebte steuerliche 
      Organschaft zwischen der Travel24.com AG 
      und der Travel24.com Reisen GmbH 
      begründen zu können. Voraussetzung dieser 
      steuerlichen Organschaft ist neben der 
      Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 
      Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz 
      u.a., dass die Travel24.com Reisen GmbH 
      als abhängige Gesellschaft finanziell in 
      die Travel24.com AG als herrschende 
      Gesellschaft dergestalt eingegliedert 
      ist, dass der herrschenden Gesellschaft 
      die Mehrheit der Stimmrechte an der 
      abhängigen Gesellschaft zusteht. Des 
      Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag 
      während seiner Laufzeit auch tatsächlich 
      durchgeführt werden. Eine Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrages vor Ablauf der 
      gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 
      14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 
      Körperschaftssteuergesetz führt 
      grundsätzlich zur steuerlichen 
      Nichtanerkennung der Organschaft von 
      Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus 
      wichtigem Grund lässt die steuerliche 
      Organschaft für bereits abgeschlossene 
      Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann 
      unberührt, wenn sie innerhalb der 
      steuerlichen Mindestlaufzeit eines 
      Gewinnabführungsvertrages erfolgt, soweit 
      der wichtige Grund steuerlich anerkannt 
      wird. Es ist steuerlich anerkannt, dass 
      der Verlust der Beteiligung grundsätzlich 
      einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 
      Körperschaftssteuergesetz für eine 
      vorzeitige Kündigung eines 
      Gewinnabführungsvertrages durch das 
      herrschende Unternehmen darstellen kann, 
      der die Anerkennung der steuerlichen 
      Organschaft unberührt lässt. Gleiches 
      gilt bei der Verschmelzung. § 4 Absatz 3 
      des Gewinnabführungsvertrages stellt 
      sicher, dass im Falle einer steuerlich 
      anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus 
      wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher 
      wichtiger Grund vorliegt. 
 
      (4) Kein Ausgleich und keine Abfindung 
      nach §§ 304, 305 Aktiengesetz; keine 
      Vertragsprüfung 
 
      In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine 
      Ausgleichszahlung und keine Abfindung für 
      außenstehende Aktionäre nach §§ 304, 
      305 Aktiengesetz vorgesehen. Die 
      Geschäftsanteile an der Travel24.com 
      Reisen GmbH werden ausschließlich 
      von Travel24.com AG gehalten, so dass es 
      keine außenstehenden Aktionäre gibt. 
      Vor diesem Hintergrund bedarf es auch 
      keiner Prüfung des 
      Gewinnabführungsvertrages durch 
      sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im 
      Sinne von § 293b Absatz 1 Aktiengesetz) 
      und keine Anfertigung eines 
      Prüfungsberichtes nach § 293e 
      Aktiengesetz. 
   d. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für 
      den Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, 
      den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg 
      des Travel24-Konzerns insgesamt sicher zu 
      stellen. Der Gewinnabführungsvertrag 
      dient der Begründung einer 
      körperschaftsteuerlichen Organschaft 
      gemäß § 14 Körperschaftssteuergesetz 
      zwischen der Travel24.com AG und der 
      Travel24.com Reisen GmbH. Die 
      körperschaftsteuerliche Organschaft hat 
      die gemeinsame Besteuerung ansonsten 
      rechtlich selbständiger Unternehmen zum 
      Ziel und ermöglicht durch die Verrechnung 
      der steuerlichen Ergebnisse der 
      organschaftlich verbundenen Unternehmen 
      einen potentiellen Verlustausgleich. 
      Durch den Abschluss eines anderen 
      Unternehmensvertrags im Sinne des § 292 
      Aktiengesetz (Betriebspacht-, 
      Betriebsüberlassungs-, 
      Teilgewinnabführungsvertrag, 
      Gewinngemeinschaft) oder eines 
      Betriebsführungsvertrages kann eine 
      gemeinsame Besteuerung der Travel24.com 
      AG und der Travel24.com Reisen GmbH nicht 
      erreicht werden. Der 
      Gewinnabführungsvertrag soll zudem 
      ermöglichen, dass die Travel24.com Reisen 
      GmbH ihre Gewinne unmittelbar an die 
      Konzernmutter, die Travel24.com AG, 
      abführen kann. 
   e. Alternativen zum Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages 
 
      Eine wirtschaftlich vernünftige 
      Alternative zum Abschluss des 
      Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
      Travel24.com AG und der Travel24.com 
      Reisen GmbH, die die oben beschriebenen 
      Zielsetzungen gleichermaßen oder 
      besser verwirklicht, besteht nicht. Der 
      angestrebte erleichterte Transfer 
      operativer Gewinne zur Konzernmutter 
      Travel24.com AG kann nicht auf 
      einfacherem oder schnellerem Weg 
      herbeigeführt werden. Auch die 
      angestrebten steuerlichen Effekte 
      (Begründung einer 
      körperschaftssteuerlichen Organschaft) 
      können nicht auf einfacherem oder 
      schnellerem Weg ohne den Abschluss eines 
      Gewinnabführungsvertrages erreicht 
      werden. 
3. *Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der 
   Travel24.com AG und des Vorstands der Travel24 
   Hotel AG über den Entwurf des 
   Gewinnabführungsvertrages nach § 293a 
   Aktiengesetz zu Tagesordnungspunkt 11* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Zur Unterrichtung der Aktionäre der 
   Travel24.com AG sowie zur Vorbereitung der 
   Beschlussfassung in der Hauptversammlung der 
   Travel24.com AG am 17. September 2020 erstatten 
   der Vorstand der Travel24.com AG und der 
   Vorstand der Travel24 Hotel AG nachfolgenden 
   Bericht über den Entwurf des 
   Gewinnabführungsvertrages. 
 
   a. Vertragsentwurf, Wirksamwerden 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag ist noch 
      nicht abgeschlossen. Er wird der 
      ordentlichen Hauptversammlung der 
      Travel24.com AG am 17. September 2020 zur 
      Zustimmung nach § 293 Aktiengesetz 
      vorgelegt. Der Gewinnabführungsvertrag 
      muss im Nachgang zu der Hauptversammlung 
      noch abgeschlossen werden. 
 
      Zusätzlich bedarf der 
      Gewinnabführungsvertrag zu seiner 
      Wirksamkeit der Zustimmung der 
      Hauptversammlung der Travel24 Hotel AG 
      sowie der Eintragung in das 
      Handelsregister der Travel24 Hotel AG. 
   b. Vertragsparteien 
 
      Die Travel24.com AG ist eine 
      börsennotierte Kapitalgesellschaft, deren 
      Aktien im regulierten Markt, 'General 
      Standard Frankfurt', an den deutschen 
      Börsenplätzen XETRA, Frankfurt, München, 
      Düsseldorf, Stuttgart, Berlin gehandelt 
      werden. Die Travel24.com AG hat ihren 
      Sitz in 04103 Leipzig (Deutschland), 
      Salomonstraße 25 a, und ist im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig 
      zu HRB 25538 eingetragen. 
 
      Das Geschäftsmodell der Travel24.com AG 
      unterteilt sich in zwei Segmente, 
      Internet und Hotellerie. Das Segment 
      Hotellerie betreibt die Travel24.com AG 
      im Wesentlichen über Gesellschaften, an 
      denen sie mittelbar beteiligt ist. Das 
      Segment Internet betreibt die 
      Travel24.com AG im Wesentlichen selbst. 
 
      Die Travel24 Hotel AG hat ihren Sitz in 
      04103 Leipzig (Deutschland), 
      Salomonstraße 25 a, und ist im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig 
      zu HRB 28560 eingetragen. Alleinige 
      Aktionärin der Travel24 Hotel AG ist die 
      Travel24.com AG. Unternehmensgegenstand 
      der Travel24 Hotel AG ist die Gründung, 
      der Erwerb sowie das Halten und Verwalten 
      von Tochtergesellschaften und 
      Beteiligungen an Unternehmen. Weiterhin 
      übernimmt die Travel24 Hotel AG 
      verschiedenste Managementaufgaben sowie 
      weitere Dienstleistungen für die 
      Unternehmen, an denen sie beteiligt ist. 
   c. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag enthält die 
      üblichen Bestimmungen eines 
      Gewinnabführungsvertrages, der unter 
      anderem zur Begründung einer ertrags- und 
      umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern 
      der Travel24.com AG abgeschlossen werden 
      soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält 
      folgende wesentliche Bestimmungen: 
 
      (1) Verpflichtung zur Ergebnisabführung 
 
      Die Travel24 Hotel AG verpflichtet sich 
      nach § 1 des Gewinnabführungsvertrages, 
      ihren ganzen nach den maßgeblichen 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn an die Travel24.com AG 
      abzuführen. § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages regelt die für 
      einen Gewinnabführungsvertrag 
      vertragstypische Verpflichtung der 
      Travel24 Hotel AG zur Abführung ihres 
      nach handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Jahresüberschusses an die 
      Travel24.com AG. Dies bedeutet nach § 1 
      des Gewinnabführungsvertrages und § 301 
      Satz 1 Aktiengesetz, dass grundsätzlich 
      der jeweilige Jahresüberschuss der 
      Travel24 Hotel AG, abzüglich (i) eines 
      Verlustvortrages aus dem Vorjahr sowie 
      (ii) des nach § 268 Absatz 8 
      Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten 
      Betrages an die Travel24.com AG 
      abzuführen ist. Der nach § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages als Gewinn 
      abzuführende Betrag vermindert sich, wenn 
      die Travel24 Hotel AG mit Zustimmung der 
      Travel24.com AG Beträge aus dem ohne die 
      Gewinnabführung entstehenden 
      Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 Satz 2 
      Handelsgesetzbuch) einstellt. Für die 
      Anerkennung der steuerlichen Organschaft 
      ist eine Zuführung zu diesen anderen 
      Gewinnrücklagen steuerlich aber nur 
      insoweit zulässig, wie dies bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 
      Körperschaftssteuergesetz). § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages trägt diesem 
      Umstand Rechnung. Die Travel24.com AG 
      kann gemäß § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages verlangen, dass 
      während der Dauer des 
      Gewinnabführungsvertrages gebildete 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      Handelsgesetzbuch) wieder aufgelöst und 
      als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 
      Aktiengesetz). § 1 des 
      Gewinnabführungsvertrages stellt klar, 
      dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn 
      abgeführt noch zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages verwendet werden 
      dürfen. Diese Bestimmung entspricht der 
      gesetzlichen Regelung des § 301 
      Aktiengesetz sowie der 
      höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 
      Verwendung von Rücklagen im Rahmen von 
      Ergebnisabführungsverträgen. Der Anspruch 
      der Travel24.com AG auf Ergebnisabführung 
      entsteht zum Stichtag des 
      Jahresabschlusses der Travel24 Hotel AG 
      und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 
 
      (2) Verlustübernahme 
 
      Nach § 2 des Gewinnabführungsvertrages 
      ist die Travel24.com AG gemäß den 
      Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
      seiner jeweils gültigen Fassung zur 
      Verlustübernahme verpflichtet. Danach 
      muss die Travel24.com AG jeden während 
      der Vertragsdauer entstehenden 
      Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit 
      dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
      dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
      entnommen werden, die während der 
      Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
      sind. Gemäß § 302 Absatz 3 
      Aktiengesetz kann die Travel24 Hotel AG 
      auf den Anspruch auf Verlustausgleich 
      erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die 
      Eintragung der Beendigung des 
      Gewinnabführungsvertrages in das 
      Handelsregister nach § 10 
      Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden 
      ist, verzichten oder sich über ihn 
      vergleichen. Nach § 302 Absatz 4 
      Aktiengesetz verjähren Ansprüche der 
      Travel24 Hotel AG in zehn Jahren seit dem 
      Tag, an dem die Eintragung der Beendigung 
      des Gewinnabführungsvertrages in das 
      Handelsregister nach § 10 
      Handelsgesetzbuch bekannt gemacht worden 
      ist. Der Anspruch der Travel24 Hotel AG 
      auf Verlustausgleich entsteht zum 
      Stichtag des Jahresabschlusses der 
      Travel24 Hotel AG und ist ab diesem 
      Zeitpunkt fällig. 
 
      (3) Wirksamwerden und Dauer 
 
      Der Gewinnabführungsvertrag bedarf der 
      Zustimmung durch die Hauptversammlung der 
      Travel24.com AG und der Hauptversammlung 
      der Travel24 Hotel AG. Der 
      Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner 
      Eintragung in das Handelsregister des 
      Sitzes der Travel24 Hotel AG wirksam und 
      hat eine Mindestlaufzeit von fünf 
      Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann sich 
      nach § 3 des Gewinnabführungsvertrages in 
      bestimmten Fällen, insbesondere aus 
      steuerlichen Gründen verlängern. Der 
      Gewinnabführungsvertrag kann ordentlich 
      unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
      von sechs Monaten zum Ende eines 
      Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft 
      gekündigt werden. Wird er nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
      Wirtschaftsjahr der Travel24 Hotel AG. 
      Ist die Mindestlaufzeit noch nicht 
      abgelaufen, so ist eine ordentliche 
      Kündigung erstmals zum Ablauf des 
      Wirtschaftsjahres der Travel24 Hotel AG 
      zulässig, in dem die Voraussetzung des 
      vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit 
      erfüllt ist. Der Gewinnabführungsvertrag 
      kann außerdem jederzeit aus 
      wichtigem Grund gekündigt werden. Ein 
      wichtiger Grund zur 
      außerordentlichen Kündigung sind 
      insbesondere die Veräußerung der 
      (mittelbaren) Beteiligung der Travel24 
      Hotel AG durch die Travel24.com AG sowie 
      eine Verschmelzung, Spaltung oder 
      Liquidation einer Vertragspartei. Nach 
      geltendem Steuerrecht ist der Abschluss 
      des Gewinnabführungsvertrages 
      erforderlich, um die angestrebte 
      steuerliche Organschaft zwischen der 
      Travel24.com AG und der Travel24 Hotel AG 
      begründen zu können. Voraussetzung dieser 
      steuerlichen Organschaft ist neben der 
      Mindestlaufzeit gemäß § 14 Absatz 1 
      Satz 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz 
      u.a., dass die Travel24 Hotel AG als 
      abhängige Gesellschaft finanziell in die 
      Travel24.com AG als herrschende 
      Gesellschaft dergestalt eingegliedert 
      ist, dass der herrschenden Gesellschaft 
      die Mehrheit der Stimmrechte an der 
      abhängigen Gesellschaft zusteht. Des 
      Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 11, 2020 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2020 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.