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PTA-News: Vivira AG: Einladung zur Hauptversammlung

DJ PTA-News: Vivira AG: Einladung zur Hauptversammlung

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Vivira AG: Einladung zur Hauptversammlung

Essen (pta000/26.05.2026/15:30 UTC+2)

Vivira AG, Essen

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 23.06.2026 um 15:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Vivira AG, Ringstraße 51, 45219 Essen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein.

Tagesordnung

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vivira AG und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
       Geschäftsjahr 2025 
 
       Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft in 45219 Essen, 
       Ringstraße 51, eingesehen werden und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre 
1.      ausliegen. Auf Verlangen werden sie jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos zugesandt. 
 
       Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft gebilligt; der 
       Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
       Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 
 
2. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
       für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 
 
3. 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des 
       Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
       Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
       Aus dem Aufsichtsrat ist im Februar Herr Dr. Daniel Grewe ausgeschieden. Herr Tobias Kaulfuss hat sein 
       Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 26. Mai 2026 niedergelegt. Da der Aufsichtsrat gesetzlich mindestens 
       drei Mitglieder umfassen muss, wird nach Versand dieser Einladung aber noch vor der Hauptversammlung, zu 
       der hier eingeladen wird, durch das Registergericht ein neues Aufsichtsratsmitglied bestellt. Die 
       Gesellschaft hat hierzu Herrn Dr. Maximilian Schwab vorgeschlagen. 
 
       Wenn das Registergericht diesem Vorschlag folgt, wird Herr Dr. Schwab gerichtlich bis zur nächsten 
       ordentlichen Hauptversammlung bestellt. Somit sind von der Hauptversammlung zwei neue 
       Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach ---- 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
       AktG in Verbindung mit -- 8 Abs. 1 der Satzung der Vivira AG aus vier (4) Mitgliedern zusammen, wobei 
       nach -- 8 Abs. 2 eine Wiederwahl möglich ist. 
 
       Die Wahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder soll nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats mit Wirkung 
       ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die 
       Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge 
4.      gebunden. 
 
       Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
       a) Herrn Oliver Schallhorn, Kaufmann, wohnhaft in München, sowie 
 
       b) Herrn Dr. Maximilian Schwab, Rechtsanwalt, wohnhaft in Frankfurt, 
 
       mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
       Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
       Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
       Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen 
 
       Die Vivira AG, Essen, hat mit 
 
       a) der H. Ferdinand & Sohn Sylt GmbH, Westerland/Sylt, und 
 
       b) der OMS Objekt Management Sylt GmbH, Sylt, 
 
       (nachfolgend in dieser Ziffer 5 jeweils ein "Unternehmen" und zusammen die "Unternehmen") jeweils am 
       15.05.2026 jeweils einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
       Jeder der Gewinnabführungsverträge bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der 
       Hauptversammlung der Vivira AG, Essen, und der Gesellschafterversammlung der beiden Unternehmen sowie der 
       Eintragung in das Handelsregister des jeweiligen Unternehmens. Es ist beabsichtigt, dass die 
       Gesellschafterversammlung des jeweiligen Unternehmens dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags noch vor 
       der Hauptversammlung der Gesellschaft, jedenfalls zeitnah danach zustimmt. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
       5.1 dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Vivira AG und der H. Ferdinand & Sohn Sylt 
       GmbH, Westerland/Sylt, und 
 
       5.2 dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Vivira AG und der OMS Objekt Management Sylt 
       GmbH, Sylt, 
 
       zuzustimmen. 
 
       Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Zustimmung zu jedem Gewinnabführungsvertrag gesondert 
       abstimmen zu lassen. 
 
       Die Gewinnabführungsverträge sind bis auf die gesellschaftsspezifischen Angaben jeweils inhaltsgleich 
       ausgestaltet und haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
       -- Das Unternehmen ist verpflichtet, während der Vertragsdauer seinen gesamten Gewinn an die Vivira AG 
5.      abzuführen. Bezüglich des Umfangs der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu der vertraglichen 
       Regelung in -- 1 des Unternehmensvertrages, die jeweils gültige Fassung des -- 301 AktG. 
 
       -- Die Vivira AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
       des Unternehmens gemäß -- 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen, soweit dieser nicht 
       dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
       Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch im Übrigen finden die Regelungen des -- 302 AktG in 
       der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 
 
       -- Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Unternehmens wirksam. Er kommt erstmals 
       für das am 1. Januar 2026 beginnende Wirtschaftsjahr zur Anwendung. 
 
       -- Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann für jede der Vertragsparteien erstmals nach 
       Ablauf der für die durch den Gewinnabführungsvertrag begründete steuerliche Organschaft erforderliche 
       Mindestlaufzeit von fünf (5) (Zeit-)Jahren, somit voraussichtlich erstmals zum 31. Dezember 2030, 
       gekündigt werden. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt wird. Das Recht zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
       Die folgenden Unterlagen liegen von der Bekanntmachung dieser Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
       Vivira AG, Ringstraße 51, 45219 Essen, und in den Geschäftsräumen des jeweiligen Unternehmens sowie auch 
       während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus: 
 
       -- der jeweilige Gewinnabführungsvertrag, 
 
       -- die Jahresabschlüsse der Vivira AG für die Geschäftsjahre 2025 und 2024, 
 
       -- die Jahresabschlüsse des jeweiligen Unternehmens der letzten drei Geschäftsjahre sowie 
 
       -- jeweils der gemeinsame Bericht des Vorstands der Vivira AG und der Geschäftsführung der jeweiligen 
       Tochtergesellschaft nach -- 293a AktG. 
 
       Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten 
       Unterlagen zugesandt. 
 
       Eine Prüfung der Gewinnabführungsverträge durch einen Vertragsprüfer nach -- 293b AktG ist nicht geboten, 
       da die Vivira AG, Essen, jeweils die alleinige Gesellschafterin der vorgenannten Unternehmen ist. 
 
       Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
       Genehmigten Kapitals 2026/I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre sowie die 
       entsprechende Änderung der Satzung 
 
       Die Satzung ermächtigt unter -- 4 Abs. 7 den Vorstand der Gesellschaft, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen auch unter Ausschluss des gesetzlichen 
       Bezugsrechts ein- oder mehrmalig zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bereits Gebrauch gemacht. 
 
       Um auch künftig über ausreichend Genehmigtes Kapital zu verfügen, soll die bestehende Ermächtigung über 
       die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital ersetzt 
       werden. Der Vorstand soll künftig ermächtigt werden, mit entsprechender Zustimmung des Aufsichtsrats bis
       zum 22. Juni 2031 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 222.000,00 gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage zu erhöhen. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
       Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
 
       Die derzeit in -- 4 Abs. 7 der Satzung vorgesehene und bis zum 4. Februar 2030 befristete Ermächtigung 
       des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wird 
       aufgehoben. 
 
       Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
       22. Juni 2031 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu Stück 222.000 (in Worten: 
       zweihundertzweiundzwanzigtausend) neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
       222.000,00 (in Worten: zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro, null Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2026/I). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
       Dabei steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Den Aktionären kann das 
       gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
       mehreren Kreditinstituten oder diesen gemäß -- 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen. Dies gilt insbesondere auch in folgenden Fällen: 
 
       -- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
       oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder für den 
       (auch mittelbaren) Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von Forderungen, auch soweit sie 
       gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete Konzernunternehmen gerichtet sind) anbieten zu können; oder 
 
       -- um die neuen Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens 
       der Gesellschaft anbieten zu können. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
6.      die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des -- 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2026/I bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
       Änderung der Satzung 
 
       Aufgrund vorstehender Beschlussfassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, -- 4 Abs. 7 der Satzung 
       wie folgt neu zu fassen: 
 
       "7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis 
       zum 22. Juni 2031 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu Stück 222.000 (in Worten: 
       zweihundertzweiundzwanzigtausend) neuen Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
       222.000,00 (in Worten: zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro, null Eurocent) zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2026/I). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
       Dabei steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Den Aktionären kann das 
       gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
       mehreren Kreditinstituten oder diesen gemäß -- 186 Abs. 5 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen. Dies gilt insbesondere auch in den folgenden Fällen: 
 
       -- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
       oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder für den 
       (auch mittelbaren) Erwerb anderer Vermögensgegenstände (einschließlich von Forderungen, auch soweit sie 
       gegen die Gesellschaft oder nachgeordnete Konzernunternehmen gerichtet sind) anbieten zu können oder 
 
       -- um die neuen Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens 
       der Gesellschaft anbieten zu können. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
       die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des -- 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals 2026/I bzw. nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen." 
 
       Handelsregisteranmeldung 
 
       Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2025 in -- 4 der Satzung 
       nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I in -- 4 der Satzung 
       zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in der Weise zu erfolgen, dass die 
       Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I nicht vor der Eintragung der Aufhebung des bisherigen 
       Genehmigten Kapitals 2025 erfolgt und ferner die Eintragung der Aufhebung des bisherigen Genehmigten 
       Kapitals 2025 nur erfolgt, wenn die unmittelbare Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2026/I 
       sichergestellt ist. 

Bericht zu TOP 6

Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß -- 203 Abs. 1 und 2 i. V. m. -- 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 222.000,00 vor. Von der bestehenden Ermächtigung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals wurde Gebrauch gemacht. Um auch künftig über ausreichend Genehmigtes Kapital zu verfügen, soll die bestehende Ermächtigung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital ersetzt werden. Das neue Genehmigte Kapital soll an die Stelle des bisherigen in -- 4 Abs. 7 der Satzung geregelten Genehmigten Kapitals treten. Die der Versammlung vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ganz oder teilweise nach den ---- 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 1 und 4 AktG ausschließen kann. Der Vorstand hat gemäß -- 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit -- 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.

Der Bericht, der jedem Aktionär auf Verlangen einmalig, unverzüglich und kostenlos zugesandt wird, wird wie folgt bekannt gemacht:

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals besitzen die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht hinsichtlich der neuen Aktien. Die beantragte Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nicht nur bei Barkapitalerhöhungen, sondern insbesondere auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ganz oder teilweise ausschließen kann.

So wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dann ganz oder teilweise auszuschließen, um neue Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, auszugeben. Die Vivira AG möchte im Rahmen von Akquisitionen in einem gewissen Umfang die Gewährung von Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Unternehmenserwerben nutzen, um eine optimale Finanzierungsstruktur zu erreichen und die Liquidität der Gesellschaft zu schonen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung anbieten zu können, und hierbei schnell und flexibel handeln zu können, ist dabei für die Abwicklung solcher Transaktionen von wesentlicher Bedeutung. Sie soll auch im Rahmen künftiger Erwerbsvorhaben genutzt werden. Es ist daher für die Gesellschaft und deren Aktionäre auf dem weiteren Expansionspfad wichtig, Genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien nutzen zu können.

Um flexibel auf die Finanzierungsbedürfnisse der Gesellschaft reagieren zu können, soll es auch möglich sein, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital auszuschließen.

Des Weiteren soll es möglich sein, die neuen Aktien auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines verbundenen Unternehmens auszugeben. Die Möglichkeit der Ausgabe an Arbeitnehmer bietet der Gesellschaft eine zusätzliche Möglichkeit der Steigerung der Arbeitgeberattraktivität sowie der Mitarbeitermotivation und -bindung.

Solche Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sind national wie international üblich. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026/I jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach -- 15 der Satzung der Vivira AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgebend. Aus abwicklungstechnischen Gründen finden Umschreibungen im Aktienregister jedoch am Tag der Hauptversammlung und in den letzten beiden Tagen vor der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 21.06.2026, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich zum 23.06.2026, 24:00 Uhr (MESZ), nicht statt (Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 20.06.2026, 24:00 Uhr (MESZ).

Der Bestandsstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Die Aktionäre können daher über ihre Aktien weiter frei verfügen.

Vollmachten und Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen ausüben. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen die Vollmachten mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter bis spätestens 23.06.2026, 9:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft postalisch oder per Mail (stefan.fenner@vivira.ag) übermitteln. Für die Wahrung der vorgenannten Frist ist der Eingang der Vollmacht bei der Gesellschaft maßgeblich.

Vollmachten mit und ohne Stimmrechtsweisung erhalten Sie in den nächsten Tagen gesondert per E-Mail übermittelt.

Essen, im Mai 2026

Vivira AG

Der Vorstand

(Ende)

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Aussender:      Vivira AG 
           Ringstraße 51 
           45219 Essen 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   Vivira AG 
E-Mail:        stefan.fenner@vivira.ag 
Website:       vivira.ag 
ISIN(s):       - (Sonstige) 
Börse(n):       - 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1779802200378 ]

(c) pressetext Nachrichtenagentur GmbH Pflichtmitteilungen und Finanznachrichten übermittelt durch pressetext. Archiv: https://www.pressetext.com/channel/Adhoc . Für den Inhalt der Mitteilung ist der Aussender verantwortlich. Kontakt für Anfragen: adhoc@pressetext.com oder +43-1-81140-300.

(END) Dow Jones Newswires

May 26, 2026 09:30 ET (13:30 GMT)

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