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DGAP-HV: INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.07.2010 15:26 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   INTERNOLIX Aktiengesellschaft 
 
   Seligenstadt 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 622 730 
   ISIN: DE0006227309 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 
   INTERNOLIX Aktiengesellschaft, 
   Seligenstadt 
 
   Freitag, 20. August 2010, 10:00 Uhr, 
 
   InterCityHotel Frankfurt 
   Poststrasse 8 
   60329 Frankfurt am Main 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 
   20. August 2010, 10:00 Uhr, einberufenen 
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 
           nebst jeweiligem Lagebericht des Vorstandes für die INTERNOLIX 
           Aktiengesellschaft und den INTERNOLIX-Konzern sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. 
           Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
           2009 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Bestellung des Abschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kruse, Dr. Hilberseimer 
           und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuer-beratungsgesellschaft, Wilhelm-Loh-Strasse 8, 35578 
           Wetzlar, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 20. August 2010 endet die 
           Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratmitglieder. Aus diesem 
           Grund ist eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt 
           sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 der Satzung 
           der Gesellschaft aus drei durch die Hauptversammlung zu 
           wählende Mitglieder zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als 
           Vertreter der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung folgende Personen zu Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates zu wählen: 
 
 
       *     Herrn Klaus Kahler, 
             selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 
             Rechtsanwalt, 
             Gau-Algesheim 
 
 
       *     Herrn Wolfgang Fuhrmann, 
             Kaufmann, Isernhagen 
 
 
       *     Herrn Ortwin Bohlender, 
             Dipl. Bankbetriebswirt, Elsenfeld 
 
 
 
           Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Vertreter der 
           Aktionäre vorgeschlagenen Personen sind bei nachfolgend 
           aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied 
           eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrates oder eines 
           vergleichbaren Kontrollgremiums: 
 
 
       *     Herr Klaus Kahler 
 
 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der camPoint AG, 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der B2 Next AG 
 
 
       *     Herr Wolfgang Fuhrmann 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der camPoint AG 
             Vorsitzender des Aufsichtsrats der Auskunft 24 AG (bis 30. 
             September 2009) 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, als Ersatzmitglied für 
           Herrn Klaus Kahler, Herrn Wolfgang Fuhrmann und Herrn Ortwin 
           Bohlender gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung folgende Person zu 
           wählen: 
 
 
       *     Herrn Jens Bernert, 
             Dipl. Bankbetriebswirt, Großostheim 
 
 
 
           Das vorgeschlagene Ersatzmitglied hat ansonsten keine 
           Mitgliedschaft in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat 
           oder einem vergleichbaren Kontrollgremium. 
 
 
           Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl 
           der Aufsichtsratsmitglieder bis zu Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
           mitgerechnet. Ein Ersatzmitglied kann von den Aktionären als 
           Ersatz für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zugleich gewählt 
           werden. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes 
           Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist 
           in der nächsten Hauptversammlung für dessen restliche Amtszeit 
           eine Nachwahl vorzunehmen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
           nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       I.    Die Gesellschaft wird bis zum 19. August 2015 
             ermächtigt, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem 
             Wertpapierhandel zu erwerben. Der Kaufpreis für eine Aktie 
             der Gesellschaft darf den durchschnittlichen Schlusskurs der 
             Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf 
             vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 
             5 % übersteigen oder 5 % unterschreiten. Insgesamt dürfen 
             aufgrund dieser Ermächtigung Aktien in einem Volumen von bis 
             zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals erworben werden. Auf diese Begrenzung von 10 % 
             des Grundkapitals sind diejenigen anderen eigenen Aktien, 
             die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach 
             den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, anzurechnen. 
 
 
       II.   Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein 
             öffentliches Kaufangebot, darf die INTERNOLIX AG je Aktie 
             nur einen Gegenwert zahlen, der den arithmetischen 
             Mittelwert der Kurse der Stückaktien der INTERNOLIX AG in 
             der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
             entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage 
             vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der 
             Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der 
             Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des 
             öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines 
             öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung der 
             Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % über- oder 
             unterschreitet. 
 
 
       III.  Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
             eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wieder zu 
             veräußern. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, 
             Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, 
             Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran 
             anzubieten. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft 
             gemäß den vorstehenden Ermächtigungen an Dritte abgegeben 
             werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn 
             Handelstage vor dem Wirksamwerden der Abrede mit dem Dritten 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 % 
             unterschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen. 
 
 
       IV.   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, erworbene 
             eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer 
             Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche 
             Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
             einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien 
             der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung 
             gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
             dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des 
             Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem 

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July 13, 2010 09:26 ET (13:26 GMT)

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