DJ DGAP-HV: INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.07.2010 15:26 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.=-------------------------------------------------------------------- INTERNOLIX Aktiengesellschaft Seligenstadt Wertpapier-Kenn-Nummer: 622 730 ISIN: DE0006227309 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der INTERNOLIX Aktiengesellschaft, Seligenstadt Freitag, 20. August 2010, 10:00 Uhr, InterCityHotel Frankfurt Poststrasse 8 60329 Frankfurt am Main Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 20. August 2010, 10:00 Uhr, einberufenen ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 nebst jeweiligem Lagebericht des Vorstandes für die INTERNOLIX Aktiengesellschaft und den INTERNOLIX-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 2. Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 3. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 4. Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kruse, Dr. Hilberseimer und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuer-beratungsgesellschaft, Wilhelm-Loh-Strasse 8, 35578 Wetzlar, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 5. Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 20. August 2010 endet die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratmitglieder. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 der Satzung der Gesellschaft aus drei durch die Hauptversammlung zu wählende Mitglieder zusammen. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Vertreter der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen: * Herrn Klaus Kahler, selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Gau-Algesheim * Herrn Wolfgang Fuhrmann, Kaufmann, Isernhagen * Herrn Ortwin Bohlender, Dipl. Bankbetriebswirt, Elsenfeld Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Vertreter der Aktionäre vorgeschlagenen Personen sind bei nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums: * Herr Klaus Kahler Vorsitzender des Aufsichtsrats der camPoint AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats der B2 Next AG * Herr Wolfgang Fuhrmann Mitglied des Aufsichtsrats der camPoint AG Vorsitzender des Aufsichtsrats der Auskunft 24 AG (bis 30. September 2009) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, als Ersatzmitglied für Herrn Klaus Kahler, Herrn Wolfgang Fuhrmann und Herrn Ortwin Bohlender gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung folgende Person zu wählen: * Herrn Jens Bernert, Dipl. Bankbetriebswirt, Großostheim Das vorgeschlagene Ersatzmitglied hat ansonsten keine Mitgliedschaft in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium. Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bis zu Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Ein Ersatzmitglied kann von den Aktionären als Ersatz für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zugleich gewählt werden. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung für dessen restliche Amtszeit eine Nachwahl vorzunehmen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: I. Die Gesellschaft wird bis zum 19. August 2015 ermächtigt, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Der Kaufpreis für eine Aktie der Gesellschaft darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 5 % übersteigen oder 5 % unterschreiten. Insgesamt dürfen aufgrund dieser Ermächtigung Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals erworben werden. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, anzurechnen. II. Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die INTERNOLIX AG je Aktie nur einen Gegenwert zahlen, der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der INTERNOLIX AG in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreitet. III. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wieder zu veräußern. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch darauf, Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anzubieten. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß den vorstehenden Ermächtigungen an Dritte abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Handelstage vor dem Wirksamwerden der Abrede mit dem Dritten (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. IV. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
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July 13, 2010 09:26 ET (13:26 GMT)