DJ DGAP-HV: INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERNOLIX Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.07.2010 15:26 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.=--------------------------------------------------------------------
INTERNOLIX Aktiengesellschaft
Seligenstadt
Wertpapier-Kenn-Nummer: 622 730
ISIN: DE0006227309
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der
INTERNOLIX Aktiengesellschaft,
Seligenstadt
Freitag, 20. August 2010, 10:00 Uhr,
InterCityHotel Frankfurt
Poststrasse 8
60329 Frankfurt am Main
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag,
20. August 2010, 10:00 Uhr, einberufenen
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2009
nebst jeweiligem Lagebericht des Vorstandes für die INTERNOLIX
Aktiengesellschaft und den INTERNOLIX-Konzern sowie des
Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01.
Januar 2009 bis 31. Dezember 2009
2. Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu
erteilen.
4. Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kruse, Dr. Hilberseimer
und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuer-beratungsgesellschaft, Wilhelm-Loh-Strasse 8, 35578
Wetzlar, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
5. Beschlussfassung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 20. August 2010 endet die
Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratmitglieder. Aus diesem
Grund ist eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt
sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 der Satzung
der Gesellschaft aus drei durch die Hauptversammlung zu
wählende Mitglieder zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als
Vertreter der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung folgende Personen zu Mitgliedern des
Aufsichtsrates zu wählen:
* Herrn Klaus Kahler,
selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwalt,
Gau-Algesheim
* Herrn Wolfgang Fuhrmann,
Kaufmann, Isernhagen
* Herrn Ortwin Bohlender,
Dipl. Bankbetriebswirt, Elsenfeld
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Vertreter der
Aktionäre vorgeschlagenen Personen sind bei nachfolgend
aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied
eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrates oder eines
vergleichbaren Kontrollgremiums:
* Herr Klaus Kahler
Vorsitzender des Aufsichtsrats der camPoint AG,
Vorsitzender des Aufsichtsrats der B2 Next AG
* Herr Wolfgang Fuhrmann
Mitglied des Aufsichtsrats der camPoint AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Auskunft 24 AG (bis 30.
September 2009)
Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, als Ersatzmitglied für
Herrn Klaus Kahler, Herrn Wolfgang Fuhrmann und Herrn Ortwin
Bohlender gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung folgende Person zu
wählen:
* Herrn Jens Bernert,
Dipl. Bankbetriebswirt, Großostheim
Das vorgeschlagene Ersatzmitglied hat ansonsten keine
Mitgliedschaft in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat
oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.
Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder bis zu Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet. Ein Ersatzmitglied kann von den Aktionären als
Ersatz für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zugleich gewählt
werden. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes
Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist
in der nächsten Hauptversammlung für dessen restliche Amtszeit
eine Nachwahl vorzunehmen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
I. Die Gesellschaft wird bis zum 19. August 2015
ermächtigt, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem
Wertpapierhandel zu erwerben. Der Kaufpreis für eine Aktie
der Gesellschaft darf den durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf
vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als
5 % übersteigen oder 5 % unterschreiten. Insgesamt dürfen
aufgrund dieser Ermächtigung Aktien in einem Volumen von bis
zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals erworben werden. Auf diese Begrenzung von 10 %
des Grundkapitals sind diejenigen anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, anzurechnen.
II. Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein
öffentliches Kaufangebot, darf die INTERNOLIX AG je Aktie
nur einen Gegenwert zahlen, der den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der INTERNOLIX AG in
der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage
vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der
Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des
öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines
öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung der
Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 % über- oder
unterschreitet.
III. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wieder zu
veräußern. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch darauf,
Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden,
Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran
anzubieten. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen an Dritte abgegeben
werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an
der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn
Handelstage vor dem Wirksamwerden der Abrede mit dem Dritten
(ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 %
unterschreiten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen.
IV. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, erworbene
eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche
Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu
einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht
der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung
gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 13, 2010 09:26 ET (13:26 GMT)
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