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DGAP-HV: United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.05.2013 / 15:18 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   United Power Technology AG 
 
   Eschborn 
 
   ISIN DE000A1EMAK2 
   (WKN A1EMAK) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   hiermit laden wir Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Dienstag, dem 11. Juni 2013, um 10:00 Uhr 
   (Einlass ab 09:30 Uhr), 
 
   in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große 
   Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die 
           Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, 
           der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
           und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter 
           http://www.unitedpower.de.com im Bereich 'Investor Relations/ 
           Hauptversammlung' zum Abruf bereit. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 15. April 2013 
           gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
           Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher 
           keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012, der EUR 171.302,35 beträgt, in voller 
           Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
           Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieds Ning 
           Cong hat im August 2012 geendet, da die Aktionärin Orchid Asia 
           IV L. P. die Entsendung von Frau Cong mit Wirkung zu diesem 
           Zeitpunkt widerrufen hatte. Auf Antrag des Vorstands hat das 
           Amtsgericht Frankfurt am Main Herrn Brian K. Krolicki am 16. 
           August 2012 zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
           Diese gerichtliche Bestellung endet mit dem Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung 2013, weshalb eine Nachwahl 
           erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 
           AktG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der 
           Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung 
           ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Brian K. Krolicki, Zephyr 
           Cove, Nevada, USA, Politikwissenschaftler und Vizegouverneur 
           des US-Bundesstaates Nevada, in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Beendigung 
           dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt. 
 
 
           Herr Krolicki ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsrat. Er ist Mitglied des Beirats der 
           Gazillion!, Inc., USA. 
 
 
     7.    Vergütung des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält 
           jedes Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, deren Höhe von der 
           Hauptversammlung festgelegt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben 
             dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung, die 
             EUR 40.000,00 pro Mitglied beträgt. Der 
             Aufsichtsratsvorsitzende erhält jährlich einen zusätzlichen 
             Betrag in Höhe von EUR 20.000,00. 
 
 
       b)    Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
             jährlich einen Bonus von höchstens EUR 13.000,00 abhängig 
             davon, inwieweit das budgetierte EBIT der Gesellschaft für 
             das jeweilige Geschäftsjahr erreicht worden ist, und zwar 
             wie folgt: 
 
 
             Bei Erreichen des jeweiligen budgetierten EBIT der 
             Gesellschaft erhält jedes Mitglied einen Bonus in Höhe von 
             EUR 8.000,00. Wird das budgetierte EBIT unterschritten, 
             reduziert sich der Bonus für jedes Mitglied um EUR 1.000,00 
             pro vollem Prozentpunkt der Unterschreitung bis hin zu EUR 
             0,00, reduziert er sich also um höchstens EUR 8.000,00. Wird 
             das budgetierte EBIT überschritten, erhöht sich der Bonus 
             für jedes Mitglied um EUR 500,00 pro vollem Prozentpunkt der 
             Überschreitung bis hin zu EUR 13.000,00, erhöht er sich also 
             um höchstens EUR 5.000,00. Bei der Berechnung des Bonus sind 
             Unter- und Überschreitungen auch jenseits voller 
             Prozentpunkte zu berücksichtigen, und zwar anteilig und in 
             der Weise, dass nach kaufmännischen Gesichtspunkten gerundet 
             wird auf die erste Nachkommastelle. 
 
 
       c)    Mitglieder, die nur während eines Teils des 
             Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten 
             die Vergütungen zeitanteilig. 
 
 
       d)    Die feste Vergütung wird vierteljährlich fällig. 
             Der Bonus für ein Geschäftsjahr wird fällig mit Beendigung 
             der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt. Etwaige auf 
             die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer wird von 
             der Gesellschaft erstattet, soweit Aufsichtsratsmitglieder 
             berechtigt sind, Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu 
             stellen und sie dieses Recht ausüben. 
 
 
       e)    Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind 
             erstmals auf das am 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahr 
             anzuwenden. 
 
 
 
     8.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 
           Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
             zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien 
             dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt 
             werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
             der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder 
             deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
             Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 10. Juni 2018. 
 
 
       c)    Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über 
             die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die 
             Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von 
               der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der 
               Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Handelstage vor 
               dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs 
               bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
         (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle 
               Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten 

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May 03, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)

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