DGAP-HV: United Power Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung United Power Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 03.05.2013 / 15:18 =-------------------------------------------------------------------- United Power Technology AG Eschborn ISIN DE000A1EMAK2 (WKN A1EMAK) Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 11. Juni 2013, um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:30 Uhr), in das Auditorium der Commerzbank AG, Zugang über die Große Gallusstraße 19, 60311 Frankfurt am Main. I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter http://www.unitedpower.de.com im Bereich 'Investor Relations/ Hauptversammlung' zum Abruf bereit. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 15. April 2013 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012, der EUR 171.302,35 beträgt, in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 6. Nachwahl zum Aufsichtsrat Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieds Ning Cong hat im August 2012 geendet, da die Aktionärin Orchid Asia IV L. P. die Entsendung von Frau Cong mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt widerrufen hatte. Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Herrn Brian K. Krolicki am 16. August 2012 zum neuen Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Diese gerichtliche Bestellung endet mit dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2013, weshalb eine Nachwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Brian K. Krolicki, Zephyr Cove, Nevada, USA, Politikwissenschaftler und Vizegouverneur des US-Bundesstaates Nevada, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt. Herr Krolicki ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat. Er ist Mitglied des Beirats der Gazillion!, Inc., USA. 7. Vergütung des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2012 Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung, die EUR 40.000,00 pro Mitglied beträgt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jährlich einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR 20.000,00. b) Ferner erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats jährlich einen Bonus von höchstens EUR 13.000,00 abhängig davon, inwieweit das budgetierte EBIT der Gesellschaft für das jeweilige Geschäftsjahr erreicht worden ist, und zwar wie folgt: Bei Erreichen des jeweiligen budgetierten EBIT der Gesellschaft erhält jedes Mitglied einen Bonus in Höhe von EUR 8.000,00. Wird das budgetierte EBIT unterschritten, reduziert sich der Bonus für jedes Mitglied um EUR 1.000,00 pro vollem Prozentpunkt der Unterschreitung bis hin zu EUR 0,00, reduziert er sich also um höchstens EUR 8.000,00. Wird das budgetierte EBIT überschritten, erhöht sich der Bonus für jedes Mitglied um EUR 500,00 pro vollem Prozentpunkt der Überschreitung bis hin zu EUR 13.000,00, erhöht er sich also um höchstens EUR 5.000,00. Bei der Berechnung des Bonus sind Unter- und Überschreitungen auch jenseits voller Prozentpunkte zu berücksichtigen, und zwar anteilig und in der Weise, dass nach kaufmännischen Gesichtspunkten gerundet wird auf die erste Nachkommastelle. c) Mitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Vergütungen zeitanteilig. d) Die feste Vergütung wird vierteljährlich fällig. Der Bonus für ein Geschäftsjahr wird fällig mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt. Etwaige auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben. e) Die vorstehenden Vergütungsregelungen sind erstmals auf das am 1. Januar 2012 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 8. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt bis einschließlich zum 10. Juni 2018. c) Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. (1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. (2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle Aktionäre oder einer an die Aktionäre gerichteten
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May 03, 2013 09:18 ET (13:18 GMT)