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(1)

DGAP-HV: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.01.2014 in Hotel Radisson Blu, Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.12.2013 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
 
   Zörbig 
 
   ISIN DE000A0JL9W6 
   WKN A0JL9W 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 24. Januar 2014, 
   um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel, 
   Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses für 2012/2013. Vorlage des Lageberichts für 
           die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte 
           BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
           zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung 
           der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender & 
           Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar. Diese 
           Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich 
           gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen 
           unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss zum 30. Juni 2013 und den Konzernabschluss zum 
           30. Juni 2013 in seiner Sitzung am 23. September 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie 
           einer Billigung des Konzernabschlusses durch die 
           Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
           sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG 
           und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013/2014. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 ermächtigt, bis zum 24. 
           Januar 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in 
           einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           über deren Verwendung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zu 
           entscheiden. Von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Um die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der 
           Verwendung eigener Aktien zu erhöhen, soll die bestehende 
           aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb sowie 
           zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ersetzt werden. Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien soll nur wirksam werden, wenn die neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 erteilte 
             Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Januar 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen 
             von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wird mit 
             Wirksamwerden der in dieser Hauptversammlung neu zu 
             beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
             eigener Aktien aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht 
             bereits ausgenutzt wurde und noch besteht. 
 
 
       2.    Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und 
             zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
 
     a)    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 
           10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ein 
           Erwerb darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Die 
           erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen 
           Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz 
           der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
           Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
           Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
           abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
           Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
           durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 25. 
           Januar 2019. 
 
 
     c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über 
           die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels einer an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von 
           Verkaufsofferten. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der 
             Gegenwert für den Erwerb der Aktien den Durchschnitt der 
             Börsenkurse der Aktie der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an 
             den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der 
             Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem ('durchschnittlicher 
             Börsenschlusskurs') um nicht mehr als 5 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der 
             Angebotspreis der Aktien den durchschnittlichen 
             Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
             vorsehen. 
 
 
       (3)   Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
             Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der 
             Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
             XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             letzten fünf Börsenhandelstagen vor Annahme der 
             Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
 
           Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder eine öffentliche 
           Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten nach (3) 
           überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
           kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Das 
           Kaufangebot oder die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
           kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
           werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
           auch zu den Folgenden zu verwenden: 
 
 
       (1)   Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, 
             insbesondere als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 

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December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)

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