VERBIO Vereinigte BioEnergie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
12.12.2013 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Zörbig
ISIN DE000A0JL9W6
WKN A0JL9W
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Freitag, 24. Januar 2014,
um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) im Radisson Blu Hotel,
Augustusplatz 5-6, 04109 Leipzig, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und des gebilligten
Konzernabschlusses für 2012/2013. Vorlage des Lageberichts für
die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und den VERBIO Vereinigte
BioEnergie Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013.
Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.verbio.de -> Investor Relations -> Finanzkalender &
Corporate Events -> Hauptversammlung 2014 abrufbar. Diese
Unterlagen werden auch auf der Hauptversammlung zugänglich
gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen
unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 30. Juni 2013 und den Konzernabschluss zum
30. Juni 2013 in seiner Sitzung am 23. September 2013
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG
festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie
einer Billigung des Konzernabschlusses durch die
Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht,
sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu
erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer
für den Jahresabschluss der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
und deren Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013/2014.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung der
bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts
Der Vorstand ist derzeit aufgrund des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 23. Januar 2013 ermächtigt, bis zum 24.
Januar 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in
einem Volumen von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und
über deren Verwendung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zu
entscheiden. Von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht.
Um die Flexibilität der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verwendung eigener Aktien zu erhöhen, soll die bestehende
aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb sowie
zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ersetzt werden. Die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien soll nur wirksam werden, wenn die neue
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2013 erteilte
Ermächtigung des Vorstands, bis zum 24. Januar 2018 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Volumen
von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wird mit
Wirksamwerden der in dieser Hauptversammlung neu zu
beschließenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien aufgehoben, soweit die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht
bereits ausgenutzt wurde und noch besteht.
2. Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem
Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
a) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu
10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Ein
Erwerb darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen
Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des
Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte
durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 25.
Januar 2019.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über
die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten.
(1) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der
Gegenwert für den Erwerb der Aktien den Durchschnitt der
Börsenkurse der Aktie der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG an
den dem Erwerb vorausgehenden fünf Börsenhandelstagen in der
Schlussauktion im XETRA-Handelssystem oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem ('durchschnittlicher
Börsenschlusskurs') um nicht mehr als 5 Prozent über- oder
unterschreiten.
(2) Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der
Angebotspreis der Aktien den durchschnittlichen
Börsenschlusskurs vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen.
(3) Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten fünf Börsenhandelstagen vor Annahme der
Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten.
Sofern ein öffentliches Angebot nach (2) oder eine öffentliche
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten nach (3)
überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Das
Kaufangebot oder die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
kann weitere Bedingungen vorsehen.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben
werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere
auch zu den Folgenden zu verwenden:
(1) Sie können gegen Sachleistung veräußert werden,
insbesondere als (Teil-) Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von
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December 12, 2013 09:12 ET (14:12 GMT)
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