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DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.03.2014 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LS telcom Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.01.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LS Telcom Aktiengesellschaft 
 
   Lichtenau 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der LS telcom AG, Lichtenau 
   Wertpapier-Kennnummer: 575 440 
   (ISIN: DE0005754402) 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 13. März 2014 um 10 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 
   Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2013, des 
           Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2013 abgelaufene 
           Geschäftsjahr 
 
 
           In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 
           31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte 
           Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils 
           vom 30.09.2013), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013) und ferner der Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahrs 2012/2013 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und 
           sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen 
           Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 
           'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, 
           Informationen' - 'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft von EUR 4.421.277,64 einen Betrag von EUR 0,25 je 
           dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und 
           den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 14. März 
           2014. 
 
 
           Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital 
           geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne 
           Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die 
           Kapitalertragsteuer. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung 
           einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
           Erwerbsrechts der Aktionäre 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. März 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 3. März 2015 
           aus. Unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung soll der 
           Vorstand rechtzeitig erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit 
           von fünf Jahren haben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen 
           Grenzen ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 % 
           des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmal oder mehrmals und in Verfolgung eines oder mehrerer 
           Zwecke ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen 
           eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
           oder ihr nach den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
           entfallen. 
 
 
     b)    Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die 
           Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der 
           Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
           durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft 
           im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten fünf Handelstage 
           vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen 
           Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
           mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
           Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. 
           Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
           überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
     c)    Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich 
           zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden 
           Zwecken: 
 
 
           - zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die 
           Gesellschaft; 
 
 
           - zur Einziehung der Aktien; 
 
 
           - um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
           und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. 
 
 
     d)    Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat 
           grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen. 
 
 
           Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der 
           Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der 
           Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           - zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die 
           Gesellschaft; 
 
 
           - um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
           und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. 
 
 
           In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine Aktie 
           der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der 
           Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Zeitpunkt des 
           Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien nicht 
           wesentlich unterschreiten. 
 
 
     e)    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der 
           Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung 
           kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt 
           zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
           bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
           sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
           berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung 
           anzupassen. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden lit. d) und 
           e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
           ausgenutzt werden. 
 
 
     g)    Die Ermächtigung wird am 1. Mai 2014 wirksam und 
           gilt bis zum 12. März 2019. Die in der Hauptversammlung am 4. 
           März 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen 
           Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 

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January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)

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