LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.01.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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LS Telcom Aktiengesellschaft
Lichtenau
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der LS telcom AG, Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer: 575 440
(ISIN: DE0005754402)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 13. März 2014 um 10 Uhr
in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2013, des
Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2013 abgelaufene
Geschäftsjahr
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet
31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte
Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils
vom 30.09.2013), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht
sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das
Geschäftsjahr 2012/2013) und ferner der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahrs 2012/2013 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und
sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte,
Informationen' - 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Gesellschaft von EUR 4.421.277,64 einen Betrag von EUR 0,25 je
dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und
den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 14. März
2014.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne
Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die
Kapitalertragsteuer.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012/2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung
einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des
Erwerbsrechts der Aktionäre
Die von der Hauptversammlung am 4. März 2010 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 3. März 2015
aus. Unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung soll der
Vorstand rechtzeitig erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit
von fünf Jahren haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 %
des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals
entfallen.
b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die
Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der
Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten fünf Handelstage
vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen
Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen
Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden.
Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden
Zwecken:
- zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die
Gesellschaft;
- zur Einziehung der Aktien;
- um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG
verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
d) Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat
grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen.
Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der
Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu
verwenden:
- zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die
Gesellschaft;
- um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG
verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine Aktie
der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der
Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien nicht
wesentlich unterschreiten.
e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung
kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird,
sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall
berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung
anzupassen.
f) Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden lit. d) und
e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden.
g) Die Ermächtigung wird am 1. Mai 2014 wirksam und
gilt bis zum 12. März 2019. Die in der Hauptversammlung am 4.
März 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen
Ermächtigung aufgehoben.
6. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
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January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)
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