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Dow Jones News
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DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.03.2014 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LS telcom Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.01.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LS Telcom Aktiengesellschaft 
 
   Lichtenau 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der LS telcom AG, Lichtenau 
   Wertpapier-Kennnummer: 575 440 
   (ISIN: DE0005754402) 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 13. März 2014 um 10 Uhr 
   in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839 
   Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2013, des 
           Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013 und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2013 abgelaufene 
           Geschäftsjahr 
 
 
           In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 
           31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte 
           Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils 
           vom 30.09.2013), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2012/2013) und ferner der Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des 
           Geschäftsjahrs 2012/2013 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
           aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und 
           kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und 
           sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen 
           Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 
           'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, 
           Informationen' - 'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der 
           Gesellschaft von EUR 4.421.277,64 einen Betrag von EUR 0,25 je 
           dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und 
           den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 14. März 
           2014. 
 
 
           Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital 
           geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne 
           Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die 
           Kapitalertragsteuer. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung 
           einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des 
           Erwerbsrechts der Aktionäre 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 4. März 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 3. März 2015 
           aus. Unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung soll der 
           Vorstand rechtzeitig erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit 
           von fünf Jahren haben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen 
           Grenzen ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 % 
           des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmal oder mehrmals und in Verfolgung eines oder mehrerer 
           Zwecke ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen 
           eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
           oder ihr nach den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem 
           Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
           entfallen. 
 
 
     b)    Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die 
           Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der 
           Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der von der Gesellschaft 
           gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
           durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft 
           im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten fünf Handelstage 
           vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen 
           Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
           mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen 
           Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. 
           Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
           überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
     c)    Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich 
           zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden 
           Zwecken: 
 
 
           - zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die 
           Gesellschaft; 
 
 
           - zur Einziehung der Aktien; 
 
 
           - um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
           und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. 
 
 
     d)    Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat 
           grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle 
           Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen. 
 
 
           Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der 
           Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der 
           Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           - zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim 
           Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die 
           Gesellschaft; 
 
 
           - um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
           und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
           verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten. 
 
 
           In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine Aktie 
           der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der 
           Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Zeitpunkt des 
           Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien nicht 
           wesentlich unterschreiten. 
 
 
     e)    Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der 
           Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung 
           kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt 
           zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon 
           bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, 
           sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital 
           gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall 
           berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung 
           anzupassen. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden lit. d) und 
           e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
           ausgenutzt werden. 
 
 
     g)    Die Ermächtigung wird am 1. Mai 2014 wirksam und 
           gilt bis zum 12. März 2019. Die in der Hauptversammlung am 4. 
           März 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen 
           Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)

DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: -2-

Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen. 
 
 
   Berichte und Erläuterungen zur Tagesordnung 
 
   Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts bei der 
   Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG (Punkt 5 der Tagesordnung) 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des Erwerbsrechts den 
   nachfolgend wiedergegebenen Bericht: 
 
   Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 
   71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang bis zu 10 
   % des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung der Hauptversammlung 
   vom 4. März 2010 wird damit bis zum 12. März 2019 verlängert. 
 
   Diese Ermächtigung soll der LS telcom AG die Möglichkeit geben, eigene 
   Aktien zu den abschließend in dem Beschluss der Hauptversammlung 
   aufgeführten Zwecken zu erwerben. Die Gesellschaft soll insbesondere 
   die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu erwerben, um sie Dritten im 
   Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
   Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können. 
   Die LS telcom AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der 
   Hauptversammlung einziehen können. 
 
   Die LS telcom AG steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem 
   starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche Entwicklung sind 
   eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die Möglichkeit, zu 
   angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von 
   besonderer Bedeutung. 
 
   Die Gesellschaft ist daher bemüht, ihre Aktionärsbasis zu verbreitern 
   und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten. 
 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der LS telcom AG daher den 
   notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
   von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Erwerbsrechts der Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im Bedarfsfall 
   als 'Tauschwährung' bei Unternehmenskäufen genutzt werden können. Der 
   Veräußerungspreis im Falle des Ausschlusses des Erwerbsrechts (TOP 5 
   d) darf (ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse 
   an den letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen 
   Aktien bzw. vor dem Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien 
   nicht wesentlich unterschreiten. Damit soll entsprechend der 
   gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eine wesentliche 
   Benachteiligung der Aktionäre, deren Erwerbsrecht ausgeschlossen 
   wurde, vermieden werden. 
 
   Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Unternehmenskäufe eigene 
   Aktien zurückerworben werden oder Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
   genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. 
 
   Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der 
   Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) 
   der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des 
   Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass 
   sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über 
   ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser 
   Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 20. Februar 2014, 00:00 
   Uhr beziehen. 
 
   Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft 
   bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis 6. 
   März 2014, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen: 
 
   LS telcom AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49 621 71772-13 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang eines etwaigen Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
   des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder 
   sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
   keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht an der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung 
   sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis 
   seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des 
   Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung erhalten, 
   benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den 
   Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 
   AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz 
   noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in 
   diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 
   135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
   bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht 
   darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt 
   werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 
   135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
   Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die 
   Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich 
   nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch die Stimmrechtsvertreterin 
   unseres Hauses, Frau Katrin Bleich, vertreten lassen können. 
 
   In jedem Fall muss aber der Nachweis der Bevollmächtigung entweder am 
   Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden 
   oder der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 12. März 2014, 18:00 
   Uhr unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
   LS telcom AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49 621 71772-13 
   elektronisch: www.hv-vollmachten.de 
 
   Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform 
   www.hv-vollmachten.de ist ein Onlinepasswort erforderlich, das auf der 
   Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach der Anmeldung 
   zur Hauptversammlung übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung 
   der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der 
   vorgenannten Internetadresse. 
 
   Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den 
   Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 AktG) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)

Grundkapitals (entspricht 266.750,00 Euro, dies entspricht 266.750 
   Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der LS telcom AG zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 10. Februar 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten 
   Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
   Vorstand der LS telcom AG 
   Im Gewerbegebiet 31-33 
   77839 Lichtenau 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf unserer 
   deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 
   'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 
   'Hauptversammlung' bekannt gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich an 
 
   Katrin Bleich 
   LS telcom AG 
   Im Gewerbegebiet 31-33 
   77839 Lichtenau 
   Fax: +49 7227 9535-605 
 
   zu richten. 
 
   Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu 
   machender Begründungen nach ihrem Eingang auf unserer deutschen 
   Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 'Informationen 
   für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung' 
   veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 26. Februar 2014, 24:00 Uhr, 
   bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Hinweis auf die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden 
   Informationen 
 
   Die Informationen nach § 124 a AktG finden sich auf unserer deutschen 
   Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 'Informationen 
   für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung'. 
 
   Zusätzliche Angaben nach dem WpHG 
 
   Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit: 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 
   5.335.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
   (Wertpapier-Kennnummer: 575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben. 
 
   Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme (§ 
   14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 174.000 eigene Aktien, die 
   gemäß § 71 b AktG nicht stimmberechtigt sind. 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit 
   insgesamt 5.161.000 Stimmrechte. 
 
   Lichtenau, im Januar 2014 
 
   Der Vorstand der LS telcom AG 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte 
 
   PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49 621 709907 
 
 
 
 
 
28.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  LS telcom Aktiengesellschaft 
              Im Gewerbegebiet 31-33 
              77839 Lichtenau 
              Deutschland 
Telefon:      +49 7227 9535600 
Fax:          +49 7227 9535605 
E-Mail:       KBleich@LStelcom.com 
Internet:     http://www.LStelcom.com 
ISIN:         DE0005754402 
WKN:          575440 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)

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