DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.03.2014 in 77839 Lichtenau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.01.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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LS Telcom Aktiengesellschaft
Lichtenau
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der LS telcom AG, Lichtenau
Wertpapier-Kennnummer: 575 440
(ISIN: DE0005754402)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 13. März 2014 um 10 Uhr
in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33, 77839
Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2013, des
Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012/2013 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2013 abgelaufene
Geschäftsjahr
In den Geschäftsräumen der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet
31-33, 77839 Lichtenau, liegen der festgestellte
Jahresabschluss und der gebilligte Konzern-Abschluss (jeweils
vom 30.09.2013), der Lagebericht und der Konzern-Lagebericht
sowie der Bericht des Aufsichtsrats (jeweils für das
Geschäftsjahr 2012/2013) und ferner der Vorschlag des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahrs 2012/2013 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt und
sind zusammen mit der Tagesordnung auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte,
Informationen' - 'Hauptversammlung' veröffentlicht.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der
Gesellschaft von EUR 4.421.277,64 einen Betrag von EUR 0,25 je
dividendenberechtigter Aktie als Dividende auszuschütten und
den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 14. März
2014.
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen
Einlagekonto i. S. des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital
geleistete Einlagen) gezahlt wird, erfolgt die Auszahlung ohne
Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf die
Kapitalertragsteuer.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2012/2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands die Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats die Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung
einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des
Erwerbsrechts der Aktionäre
Die von der Hauptversammlung am 4. März 2010 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 3. März 2015
aus. Unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung soll der
Vorstand rechtzeitig erneut zum Erwerb eigener Aktien
ermächtigt werden. Die neue Ermächtigung soll eine Laufzeit
von fünf Jahren haben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Die Gesellschaft wird im Rahmen der gesetzlichen
Grenzen ermächtigt, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10 %
des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen
eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden
oder ihr nach den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals
entfallen.
b) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die
Börse oder im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der
Gesellschaft an sämtliche Aktionäre. Der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der letzten fünf Handelstage
vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen
Kaufangebots vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen
Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden.
Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
c) Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck erteilt, insbesondere zu den folgenden
Zwecken:
- zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die
Gesellschaft;
- zur Einziehung der Aktien;
- um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG
verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
d) Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat
grundsätzlich über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu erfolgen.
Die Gesellschaft wird aber ermächtigt, eine andere Form der
Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu
verwenden:
- zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die
Gesellschaft;
- um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG
verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten.
In diesen Fällen ist das Erwerbsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine Aktie
der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der
Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien nicht
wesentlich unterschreiten.
e) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der
Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung
kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird,
sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall
berechtigt, die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung
anzupassen.
f) Die Ermächtigungen gemäß vorstehenden lit. d) und
e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden.
g) Die Ermächtigung wird am 1. Mai 2014 wirksam und
gilt bis zum 12. März 2019. Die in der Hauptversammlung am 4.
März 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen
Ermächtigung aufgehoben.
6. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)
DJ DGAP-HV: LS telcom Aktiengesellschaft: -2-
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzern-Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2013/2014 zu wählen.
Berichte und Erläuterungen zur Tagesordnung
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts bei der
Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2
AktG (Punkt 5 der Tagesordnung)
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz 2
AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des Erwerbsrechts den
nachfolgend wiedergegebenen Bericht:
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang bis zu 10
% des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 4. März 2010 wird damit bis zum 12. März 2019 verlängert.
Diese Ermächtigung soll der LS telcom AG die Möglichkeit geben, eigene
Aktien zu den abschließend in dem Beschluss der Hauptversammlung
aufgeführten Zwecken zu erwerben. Die Gesellschaft soll insbesondere
die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu erwerben, um sie Dritten im
Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können.
Die LS telcom AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung einziehen können.
Die LS telcom AG steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem
starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche Entwicklung sind
eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die Möglichkeit, zu
angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von
besonderer Bedeutung.
Die Gesellschaft ist daher bemüht, ihre Aktionärsbasis zu verbreitern
und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der LS telcom AG daher den
notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des
Erwerbsrechts der Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im Bedarfsfall
als 'Tauschwährung' bei Unternehmenskäufen genutzt werden können. Der
Veräußerungspreis im Falle des Ausschlusses des Erwerbsrechts (TOP 5
d) darf (ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen
Aktien bzw. vor dem Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien
nicht wesentlich unterschreiten. Damit soll entsprechend der
gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eine wesentliche
Benachteiligung der Aktionäre, deren Erwerbsrecht ausgeschlossen
wurde, vermieden werden.
Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Unternehmenskäufe eigene
Aktien zurückerworben werden oder Aktien aus dem Genehmigten Kapital
genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt.
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der
Hauptversammlung in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.)
der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass
sie der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über
ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser
Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 20. Februar 2014, 00:00
Uhr beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft
bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis 6.
März 2014, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen:
LS telcom AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 71772-13
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung eines etwaigen Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang eines etwaigen Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder
sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang eines etwaigen Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht an der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis
seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die
Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des
Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung erhalten,
benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in
diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht
darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in §
135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich
nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch die Stimmrechtsvertreterin
unseres Hauses, Frau Katrin Bleich, vertreten lassen können.
In jedem Fall muss aber der Nachweis der Bevollmächtigung entweder am
Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 12. März 2014, 18:00
Uhr unter der folgenden Adresse zugehen:
LS telcom AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 71772-13
elektronisch: www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
www.hv-vollmachten.de ist ein Onlinepasswort erforderlich, das auf der
Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach der Anmeldung
zur Hauptversammlung übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung
der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter der
vorgenannten Internetadresse.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den
Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)
Grundkapitals (entspricht 266.750,00 Euro, dies entspricht 266.750
Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der LS telcom AG zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum 10. Februar 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der LS telcom AG
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf unserer
deutschen Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten
'Informationen für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' -
'Hauptversammlung' bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und
sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind
ausschließlich an
Katrin Bleich
LS telcom AG
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau
Fax: +49 7227 9535-605
zu richten.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu
machender Begründungen nach ihrem Eingang auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 'Informationen
für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung'
veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 26. Februar 2014, 24:00 Uhr,
bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzern-Abschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Hinweis auf die nach § 124 a AktG zugänglich zu machenden
Informationen
Die Informationen nach § 124 a AktG finden sich auf unserer deutschen
Internetseite www.LStelcom.com unter den Menüpunkten 'Informationen
für Anleger' - 'Zahlen, Berichte, Informationen' - 'Hauptversammlung'.
Zusätzliche Angaben nach dem WpHG
Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt
5.335.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft
(Wertpapier-Kennnummer: 575 440, ISIN: DE0005754402) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme (§
14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 174.000 eigene Aktien, die
gemäß § 71 b AktG nicht stimmberechtigt sind.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit
insgesamt 5.161.000 Stimmrechte.
Lichtenau, im Januar 2014
Der Vorstand der LS telcom AG
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 709907
28.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: LS telcom Aktiengesellschaft
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau
Deutschland
Telefon: +49 7227 9535600
Fax: +49 7227 9535605
E-Mail: KBleich@LStelcom.com
Internet: http://www.LStelcom.com
ISIN: DE0005754402
WKN: 575440
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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January 28, 2014 09:09 ET (14:09 GMT)
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