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DGAP-HV: ISRA VISION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.03.2014 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ISRA VISION AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.02.2014 15:20 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ISRA VISION AG 
 
   Darmstadt 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 - 
   - International Securities Identification Number DE0005488100 - 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am 
 
   Dienstag, dem 25. März 2014 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - 
   MEZ) 
 
   in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 
   89, 64295 Darmstadt stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           30. September 2013 und des Lageberichts sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 30. September 2013 (IFRS) und des 
           Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes am 23. Januar 2014 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
           Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
           durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. 
           Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, 
           Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind 
           vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
           den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen 
           und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer 
           Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012/2013 in 
           Höhe von EUR 4.813.011,40 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je Stückaktie             EUR 
   bezogen auf die 4.380.940 Stückaktien mit voller           1.533.329,00 
   Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                           EUR 
                                                              3.279.682,40 
 
   Bilanzgewinn                                                        EUR 
                                                              4.813.011,40 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung basieren auf dem am 23. Januar 2014, dem Tag 
           der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von EUR 4.380.940 eingeteilt in ebenso 
           viele Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine 
           Ausschüttung von EUR 0,35 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich 
           die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland 
           GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu 
           bestellen. 
 
 
   WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG: 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 18. März 2014 in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der 
   Adresse 
 
   ISRA VISION AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4027 H/ Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   D-70173 Stuttgart 
 
   oder per Fax an 
   Faxnummer: 0711/ 127 79264 
 
   oder per E-Mail an 
 
   HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in 
   Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
   Sprache nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr 
   MEZ) des 04. März 2014 beziehen und der Gesellschaft ebenfalls 
   spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 18. März 2014 unter der 
   für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen. 
 
   Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis 
   zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten 
   Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, 
   ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) 
   des 04. März 2014, so genannter Nachweisstichtag, gehalten werden. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur 
   Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht 
   auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert 
   haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die 
   Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. 
 
   Eintrittskarten 
 
   Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse bzw. 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als Ausweis für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   dienen. Die Eintrittskarte ist, anders als Anmeldung und Nachweis, 
   aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes, so wie unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme 
   und die Ausübung des Stimmrechts' beschrieben, erforderlich. Die 
   Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
   Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
   Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, 
   werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 13, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)

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