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DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ZEAG Energie AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.03.2014 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ZEAG Energie AG 
 
   Heilbronn 
 
   ISIN: DE0007816001 (WKN: 781 600) 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   125. ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Dienstag, den 13. Mai 2014 
 
   um 10:30 Uhr 
 
   in das 
 
   Konzert- und Kongresszentrum 'Harmonie' 
   Theodor-Heuss-Saal 
   Allee 28 
   74072 Heilbronn 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ZEAG Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils 
           zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts der 
           ZEAG Energie AG und des Konzerns (einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG 
           am 17. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht 
           erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 zugänglich. 
           Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein und dort näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 11.554.143,99 EUR wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 
   2013 
 
   in Höhe von 3,00 EUR je dividendenberechtigter         11.334.000,00 
   Stückaktie                                                       EUR 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                             220.143,99 EUR 
 
   Bilanzgewinn                                           11.554.143,99 
                                                                    EUR 
 
 
           Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 14. Mai 
           2014. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           der bestehenden Unternehmensverträge zwischen der ZEAG Energie 
           AG und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH 
 
 
           Zwischen der ZEAG Energie AG als Organträger und der NHF 
           Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH, eine Gesellschaft mit 
           Sitz in Heilbronn und in der Rechtsform einer GmbH, als 
           Organgesellschaft bestehen folgende Unternehmensverträge: 
 
 
       a)    Ergebnisabführungsvertrag vom 5. März 2007 
 
 
       b)    Beherrschungsvertrag vom 18. Dezember 2008 
 
 
 
           Die ZEAG Energie AG hält an der NHF Netzgesellschaft 
           Heilbronn-Franken mbH 100 % der Geschäftsanteile. Die beiden 
           vorgenannten Unternehmensverträge sind Grundlage für eine 
           sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der ZEAG 
           Energie AG und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH. 
 
 
           Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen 
           Reisekostengesetzes vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 
           des Körperschaftsteuergesetzes geändert worden. Für die 
           Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft ist künftig 
           erforderlich, dass Ergebnisabführungsverträge mit 
           Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH einen 
           dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 des 
           Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten. 
 
 
           Zur Anpassung an die Gesetzesänderung sowie zur 
           Vereinheitlichung der Vertragstexte sollen die beiden 
           vorgenannten Unternehmensverträge zwischen der ZEAG Energie AG 
           und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH zur 
           Fortführung der bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft 
           geändert werden. Die ZEAG Energie AG hat daher am 17. März 
           2014 mit der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH 
           Änderungsvereinbarungen abgeschlossen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Änderungsvereinbarung vom 17. März 2014 
             zwischen der ZEAG Energie AG und der NHF Netzgesellschaft 
             Heilbronn-Franken mbH mit Sitz in Heilbronn zur Änderung des 
             Ergebnisabführungsvertrags vom 5. März 2007 wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Der Änderungsvereinbarung vom 17. März 2014 
             zwischen der ZEAG Energie AG und der NHF Netzgesellschaft 
             Heilbronn-Franken mbH mit Sitz in Heilbronn zur Änderung des 
             Beherrschungsvertrags vom 18. Dezember 2008 wird zugestimmt. 
 
 
 
           Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils den folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Regelung über die Verlustübernahme durch die 
             ZEAG Energie AG wird in Übereinstimmung mit den neuen 
             gesetzlichen Anforderungen durch einen dynamischen Verweis 
             auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung ersetzt. 
 
 
       *     Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert. 
 
 
 
           Die beiden Änderungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer 
           Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
           der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH auch der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der ZEAG Energie AG und der 
           Eintragung in das Handelsregister der NHF Netzgesellschaft 
           Heilbronn-Franken mbH. Die Gesellschafterversammlung der NHF 
           Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH hat den dargestellten 
           Änderungen der beiden vorgenannten Unternehmensverträge 
           bereits zugestimmt. 
 
 
           Die Änderungen der beiden vorgenannten Unternehmensverträge 
           werden jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der 
           ZEAG Energie AG und der Geschäftsführung der NHF 
           Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH gemäß den §§ 295 Abs. 1 
           Satz 2, 293a Abs. 1 AktG entsprechend näher erläutert und 
           begründet. 
 
 
           Diese Berichte, die beiden Änderungsvereinbarungen und die 
           ursprünglichen Unternehmensverträge zwischen der ZEAG Energie 
           AG und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH, die 
           festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte der NHF 
           Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH der letzten drei 
           Geschäftsjahre sowie die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse 
           und Lageberichte der ZEAG Energie AG der letzten drei 
           Geschäftsjahre sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
           unter http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 
           zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von 
           der ZEAG Energie AG insgesamt 3.778.000 Aktien ausgegeben. Die 
           Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Alle ausgegebenen 
           Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der 
           Stimmrechte beträgt demnach 3.778.000. Die Gesamtzahl der 
           teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.778.000. 
 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der -2-

Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen 
           Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei 
           der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren 
           Aktienbesitz nachweisen. 
 
 
           Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§ 
           126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
           Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und 
           hat sich auf den Beginn des 22. April 2014 (0:00 Uhr - sog. 
           'Nachweisstichtag') zu beziehen. 
 
 
           Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem 
           depotführenden Institut verwahrt werden, kann auch von der 
           Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einer 
           Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der 
           Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem Fall 
           muss sich der Nachweis auf den Beginn des 22. April 2014 (0:00 
           Uhr) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es 
           erforderlich, dass die Aktien rechtzeitig vor dem 
           Nachweisstichtag bei der den Nachweis ausstellenden Stelle 
           eingereicht werden. 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist 
           berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
           Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. 
           Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
           erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
           Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem 
           Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
           Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
           Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
           Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
           ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von 
           Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
           Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
           Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen 
           gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und 
           stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht 
           eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen 
           Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt 
           oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat 
           keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung. 
 
 
           Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des 
           Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf 
           des 6. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter einer der folgenden Adressen 
           zugehen: 
 
 
           ZEAG Energie AG 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg 
           4027/H Hauptversammlungen 
           Am Hauptbahnhof 2 
           70173 Stuttgart 
           Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
           Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
           Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende 
           Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
           Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr 
           depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall 
           nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich 
           Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob 
           dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des 
           Aktienbesitzes vornimmt. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
           Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der 
           vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und 
           zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
           Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts dar. 
 
 
     3.    Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
           Bevollmächtigten 
 
 
           Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte 
           in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung 
           auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der 
           Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, 
           ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
           Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
           Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17 
           Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein 
           Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
           nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person 
           oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs. 
           3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In 
           diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder 
           Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar 
           festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
           der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
           Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 
           AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, 
           die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
           Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
 
           Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
           hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular 
           wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. 
           Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 
           heruntergeladen werden. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten 
           Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt 
           werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung 
           den Nachweis (z. B. das Original oder eine Kopie der 
           Vollmacht) an der Anmeldung vorweist. 
 
 
           Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
           Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen 
           übermitteln: 
 
 
           ZEAG Energie AG 
           Vorstand 
           Weipertstraße 41 
           74076 Heilbronn 
           Telefax: +49 (0)7131 610-1050 
           E-Mail: info@zeag-energie.de 
 
 
           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
           die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die 
           Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. 
           Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf 
           den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar 
           gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
 
           Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der 
           Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, 
           müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen 
           Gründen bis zum Ablauf des 9. Mai 2014 eingehen. Eine 
           Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail 
           ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich. 
 
 
           Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung 
           erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass 
           der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) an der 
           Ausgangskontrolle vorgelegt wird. 
 
 
           Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der 
           Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte 
           Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
           Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach 
           Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
           ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden 
           gebeten, über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte 
           zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular, das 
           zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen 
           Fall von der Internetseite 
           http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 
           heruntergeladen werden kann und auf dem der Aktionär seine 
           Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts 
           erteilt, ist bis spätestens 9. Mai 2014 eingehend an eine der 
           vorgenannten Adressen zu übermitteln. 
 
 
           Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort 
           ebenfalls die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren 
           Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. 
 
 
     4.    Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
           Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
             AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
             Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
             von 500.000,00 EUR (das entspricht mindestens 97.372 Aktien 
             an der ZEAG Energie AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
             AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
             gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
             der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
             Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß 
             den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem 
             Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 13. 
             Februar 2014, 0:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind. 
 
 
             Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist 
             schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d. h. 
             unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen 
             Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu 
             richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. April 
             2014 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein 
             entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw. bei 
             Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die 
             folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
 
             ZEAG Energie AG 
             Vorstand 
             Weipertstraße 41 
             74076 Heilbronn 
             E-Mail: info@zeag-energie.de 
 
 
       b)    Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 
             1, 127 AktG 
 
 
             Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen 
             Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der 
             Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt 
             für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
             Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht 
             begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 
             126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind 
             ausschließlich an eine der folgenden Adressen der 
             Gesellschaft zu richten: 
 
 
             ZEAG Energie AG 
             Vorstand 
             Weipertstraße 41 
             74076 Heilbronn 
             Telefax: +49 (0)7131 610-1050 
             E-Mail: info@zeag-energie.de 
 
 
             Bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2014 (24:00 Uhr) 
             unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft 
             eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den 
             anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter 
             http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 zugänglich 
             gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
             ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der 
             vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder 
             zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des 
             Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie 
             Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft 
             nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 
             AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen 
             Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht 
             werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
             werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
             strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem 
             gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
             Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die 
             Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche 
             oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder 
             der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der 
             Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort auch nicht 
             vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann auch 
             abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen 
             Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich auf denselben 
             Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich 
             gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren 
             in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten 
             Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
             lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich 
             gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
             wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
             bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
             zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der 
             zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den 
             Gegenantrag gestimmt hat. 
 
 
             Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen 
             abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge 
             entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht 
             zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von 
             Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen, 
             ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur 
             Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren 
             Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags 
             bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
             werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des 
             Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
             Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur 
             sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. 
             Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
             und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
             verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die 
             Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung 
             erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
             Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
             Debatte zu stellen. 
 
 
             Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ist der 
             Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des 
             Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann 
             insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, 
             der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
             des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. 
 
 
             Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
             aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und 
             die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann etwa verweigert 
             werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
             oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
             Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die 
             Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft 
             kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche 
             Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder 
             wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der 
             Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in 
             der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
 

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March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)

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