DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ZEAG Energie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
26.03.2014 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ZEAG Energie AG
Heilbronn
ISIN: DE0007816001 (WKN: 781 600)
Einberufung der Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
125. ordentlichen Hauptversammlung
am
Dienstag, den 13. Mai 2014
um 10:30 Uhr
in das
Konzert- und Kongresszentrum 'Harmonie'
Theodor-Heuss-Saal
Allee 28
74072 Heilbronn
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ZEAG Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils
zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts der
ZEAG Energie AG und des Konzerns (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des
Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG
am 17. März 2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht
erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter
diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 zugänglich.
Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort näher erläutert werden.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 11.554.143,99 EUR wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr
2013
in Höhe von 3,00 EUR je dividendenberechtigter 11.334.000,00
Stückaktie EUR
Vortrag auf neue Rechnung 220.143,99 EUR
Bilanzgewinn 11.554.143,99
EUR
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 14. Mai
2014.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Vorstand für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
der bestehenden Unternehmensverträge zwischen der ZEAG Energie
AG und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH
Zwischen der ZEAG Energie AG als Organträger und der NHF
Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH, eine Gesellschaft mit
Sitz in Heilbronn und in der Rechtsform einer GmbH, als
Organgesellschaft bestehen folgende Unternehmensverträge:
a) Ergebnisabführungsvertrag vom 5. März 2007
b) Beherrschungsvertrag vom 18. Dezember 2008
Die ZEAG Energie AG hält an der NHF Netzgesellschaft
Heilbronn-Franken mbH 100 % der Geschäftsanteile. Die beiden
vorgenannten Unternehmensverträge sind Grundlage für eine
sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der ZEAG
Energie AG und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH.
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostengesetzes vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2
des Körperschaftsteuergesetzes geändert worden. Für die
Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft ist künftig
erforderlich, dass Ergebnisabführungsverträge mit
Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH einen
dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 des
Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung enthalten.
Zur Anpassung an die Gesetzesänderung sowie zur
Vereinheitlichung der Vertragstexte sollen die beiden
vorgenannten Unternehmensverträge zwischen der ZEAG Energie AG
und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH zur
Fortführung der bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft
geändert werden. Die ZEAG Energie AG hat daher am 17. März
2014 mit der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH
Änderungsvereinbarungen abgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Änderungsvereinbarung vom 17. März 2014
zwischen der ZEAG Energie AG und der NHF Netzgesellschaft
Heilbronn-Franken mbH mit Sitz in Heilbronn zur Änderung des
Ergebnisabführungsvertrags vom 5. März 2007 wird zugestimmt.
b) Der Änderungsvereinbarung vom 17. März 2014
zwischen der ZEAG Energie AG und der NHF Netzgesellschaft
Heilbronn-Franken mbH mit Sitz in Heilbronn zur Änderung des
Beherrschungsvertrags vom 18. Dezember 2008 wird zugestimmt.
Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils den folgenden
wesentlichen Inhalt:
* Die Regelung über die Verlustübernahme durch die
ZEAG Energie AG wird in Übereinstimmung mit den neuen
gesetzlichen Anforderungen durch einen dynamischen Verweis
auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung ersetzt.
* Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert.
Die beiden Änderungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH auch der
Zustimmung der Hauptversammlung der ZEAG Energie AG und der
Eintragung in das Handelsregister der NHF Netzgesellschaft
Heilbronn-Franken mbH. Die Gesellschafterversammlung der NHF
Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH hat den dargestellten
Änderungen der beiden vorgenannten Unternehmensverträge
bereits zugestimmt.
Die Änderungen der beiden vorgenannten Unternehmensverträge
werden jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der
ZEAG Energie AG und der Geschäftsführung der NHF
Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH gemäß den §§ 295 Abs. 1
Satz 2, 293a Abs. 1 AktG entsprechend näher erläutert und
begründet.
Diese Berichte, die beiden Änderungsvereinbarungen und die
ursprünglichen Unternehmensverträge zwischen der ZEAG Energie
AG und der NHF Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH, die
festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte der NHF
Netzgesellschaft Heilbronn-Franken mbH der letzten drei
Geschäftsjahre sowie die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse
und Lageberichte der ZEAG Energie AG der letzten drei
Geschäftsjahre sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014
zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von
der ZEAG Energie AG insgesamt 3.778.000 Aktien ausgegeben. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Alle ausgegebenen
Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der
Stimmrechte beträgt demnach 3.778.000. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt somit zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.778.000.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
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March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)
DJ DGAP-HV: ZEAG Energie AG: Bekanntmachung der -2-
Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren
Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und
hat sich auf den Beginn des 22. April 2014 (0:00 Uhr - sog.
'Nachweisstichtag') zu beziehen.
Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem
depotführenden Institut verwahrt werden, kann auch von der
Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einer
Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb der
Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem Fall
muss sich der Nachweis auf den Beginn des 22. April 2014 (0:00
Uhr) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es
erforderlich, dass die Aktien rechtzeitig vor dem
Nachweisstichtag bei der den Nachweis ausstellenden Stelle
eingereicht werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem
Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der
Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte
ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme- und
stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht
eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt
oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des
Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf
des 6. Mai 2014 (24:00 Uhr) unter einer der folgenden Adressen
zugehen:
ZEAG Energie AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
4027/H Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: +49 (0)711 - 12 77 92 64
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des
Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende
Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine
Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr
depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall
nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich
Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob
dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des
Aktienbesitzes vornimmt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der
vorgenannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung ausgestellt und
zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich
Organisationsmittel und stellen keine Voraussetzung für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts dar.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte
in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten,
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 17
Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person
oder Institution bevollmächtigt werden soll, sehen § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG und die Satzung kein Textformerfordernis vor. In
diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder
Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar
festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten,
hält die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular
wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt.
Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten
Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
den Nachweis (z. B. das Original oder eine Kopie der
Vollmacht) an der Anmeldung vorweist.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der
Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen
übermitteln:
ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
Telefax: +49 (0)7131 610-1050
E-Mail: info@zeag-energie.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf
den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der
Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen
Gründen bis zum Ablauf des 9. Mai 2014 eingehen. Eine
Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail
ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass
der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) an der
Ausgangskontrolle vorgelegt wird.
Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der
Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen;
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden
gebeten, über ihr depotführendes Institut eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular, das
zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen
Fall von der Internetseite
http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014
heruntergeladen werden kann und auf dem der Aktionär seine
Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts
erteilt, ist bis spätestens 9. Mai 2014 eingehend an eine der
vorgenannten Adressen zu übermitteln.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
ebenfalls die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren
Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.
4. Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
a) Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000,00 EUR (das entspricht mindestens 97.372 Aktien
an der ZEAG Energie AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß
den §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 13.
Februar 2014, 0:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist
schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d. h.
unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. April
2014 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein
entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw. bei
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die
folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
E-Mail: info@zeag-energie.de
b) Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der
Tagesordnung mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt
für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht
begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind
ausschließlich an eine der folgenden Adressen der
Gesellschaft zu richten:
ZEAG Energie AG
Vorstand
Weipertstraße 41
74076 Heilbronn
Telefax: +49 (0)7131 610-1050
E-Mail: info@zeag-energie.de
Bis spätestens zum Ablauf des 28. April 2014 (24:00 Uhr)
unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den
anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
http://www.zeag-energie.de/hauptversammlung2014 zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der
vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder
zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des
Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie
Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft
nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen
Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht
werden. Danach muss ein Gegenantrag nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Gleiches gilt, wenn die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche
oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält oder
der Aktionär zu erkennen gegeben hat, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich dort auch nicht
vertreten lassen will. Von einem Zugänglichmachen kann auch
abgesehen werden, wenn die Gesellschaft schon einmal einen
Gegenantrag dieses Aktionärs, der sich auf denselben
Sachverhalt bezog, zu einer Hauptversammlung zugänglich
gemacht hat oder dieser Aktionär in den letzten zwei Jahren
in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zuvor mitgeteilten
Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen. Außerdem muss ein Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren
bereits zu zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft
zugänglich gemacht wurde und beide Male weniger als der
zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für den
Gegenantrag gestimmt hat.
Die vorgenannten Fälle, in denen von einem Zugänglichmachen
abgesehen werden kann, gelten für Wahlvorschläge
entsprechend. Wahlvorschläge müssen ferner dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei einem Vorschlag zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags
bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Debatte zu stellen.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Satzung ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann
insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und
die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann etwa verweigert
werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft
kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche
Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder
wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in
der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 26, 2014 10:17 ET (14:17 GMT)
© 2014 Dow Jones News
