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DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Adler Modemärkte AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
01.04.2014 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Adler Modemärkte AG 
 
   Haibach 
 
   ISIN DE000A1H8MU2 
   WKN A1H8MU 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am 
 
   Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10.00 Uhr, 
 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des 
           Lageberichts für die Adler Modemärkte AG und des Lageberichts 
           für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate 
           Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter 
           www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden 
           die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
           erläutert. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 18. März 2014 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer 
           Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG 
           bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung erfolgt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum 
           31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           10.837.973,63 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   1.    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45 je             EUR 
         dividendenberechtigter Stückaktie:              8.329.500,00 
 
   2.    Einstellung in die Gewinnrücklagen:                      EUR 
                                                         2.508.473,63 
 
 
           Die Dividende wird voraussichtlich am 15. Mai 2014 ausbezahlt. 
 
 
           Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit 
           des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der 
           Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. 
           Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine 
           eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
           unverändert eine Dividende von EUR 0,45 je 
           dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Betrag zur Einstellung in die Gewinnrücklagen 
           vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2014 endende 
           Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum 
           Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit 
           die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte 
           beauftragt wird. 
 
 
   II. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 18.510.000 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien 
   gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine 
   Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt 
   der Einberufung dieser Hauptversammlung 18.510.000 Stimmen. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Adler Modemärkte AG nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung 
   des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung und der 
   Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, 7. Mai 2014, 
   24.00 Uhr in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
           Adler Modemärkte AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0) 89 21027 298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das 
   depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf 
   Mittwoch, 23. April 2014, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. 
   Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von 
   innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, 
   Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen 
   Nachweis gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache, dem Nachweisstichtag und der 
   Zugangsfrist entsprechend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
   Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
   Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach 
   dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme- 
   und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt 
   für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach 
   Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den 
   Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten 
   Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
   kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber 
   dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
   werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die 
   Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der -2-

erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer 
   und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           Adler Modemärkte AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze 
   entsprechend. 
 
   Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung 
   werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen 
   zugesandt und ist außerdem im Internet unter 
   www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, 
   Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung 
   gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die 
   Stimmrechtsvertreter der Adler Modemärkte AG, die das Stimmrecht gemäß 
   den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre 
   Aktien gemäß vorstehenden Voraussetzungen form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden. Um die rechtzeitige Anmeldung der Aktien 
   sicherzustellen, sollte die Anmeldung möglichst frühzeitig bei der 
   Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind 
   ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen. 
   Ihnen sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung 
   werden die Stimmrechtsvertreter der Adler Modemärkte AG das Stimmrecht 
   nicht ausüben. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der 
   Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, 
   hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und 
   Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird dieses Vollmachts- und 
   Weisungsformular den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt 
   und ist außerdem im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im 
   Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
   abrufbar. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtvertreter der 
   Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft 
   unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, 
   Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum Dienstag, 13. Mai 
   2014, 24.00 Uhr, zugehen. Eine Erteilung von Vollmacht und Weisungen 
   an die Stimmrechtsvertreter am Tag der Hauptversammlung ist am An- und 
   Abmeldeschalter bis zum Beginn der Abstimmungen möglich. 
 
   Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch 
   im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor 
   Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
   Rechtzeitig abgegebene Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtvertreter der Gesellschaft können bis Dienstag, 13. Mai 
   2014, 24.00 Uhr schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der 
   oben genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend 
   ist der Eingang bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme eines 
   Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung 
   gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an die 
   Stimmrechtvertreter der Gesellschaft. 
 
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
   werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt 
   auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. 
 
   Bitte beachten Sie, dass Sie keine Weisungen für mögliche Abstimmungen 
   über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
   Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge 
   abgeben können. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- 
   und Fragenstellung ist ausgeschlossen. 
 
   Briefwahl 
 
   Aktionäre können ihre Stimme auch ohne an der Hauptversammlung 
   teilzunehmen durch Briefwahl abgeben; eine Ermächtigung an den 
   Vorstand, eine derartige Briefwahl vorzusehen, sieht § 21 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft ausdrücklich vor. Zur Ausübung des 
   Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die ihren Anteilsbesitz (wie unter dem Punkt 'Teilnahme an 
   der Hauptversammlung') nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet 
   haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist auf die Abstimmung 
   über Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf 
   mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
   gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären begrenzt. Die Stimmabgabe 
   im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in 
   elektronischer Form und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
   Dienstag, 13. Mai 2014, 24.00 Uhr unter der nachstehenden 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
           Adler Modemärkte AG 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
           E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
 
   Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der 
   Eintrittskarte beigefügt. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der 
   Briefwahl ist außerdem im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com 
   im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
   abrufbar. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse per Post, per 
   Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden 
   Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte 
   Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 
   135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 
   AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl 
   bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis Dienstag, 
   13. Mai 2014, 24.00 Uhr schriftlich, in Textform oder elektronisch 
   unter der oben genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. 
   Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. 
 
   Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten 
   Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der 
   zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. 
 
   Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt 
   werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt 
   insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der 
   Einzelabstimmung. 
 
   Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche 
   Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung 
   vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im 
   Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich 
   Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können durch Briefwahl 
   Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen 
   bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
   erklärt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das 
   entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 
   122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung, also bis spätestens Sonntag, 13. April 2014, 
   24.00 Uhr unter folgender Adresse zugehen: 
 
           Adler Modemärkte AG 
           Der Vorstand 
           c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
   und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
   Verlangen halten. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor 
   Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Die 
   geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
   mitgeteilt. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax 
   oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
            Adler Modemärkte AG 
     c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
     Landshuter Allee 10 
     80637 München 
     Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
     E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
 
 
 
   Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens Dienstag, 29. April 2014, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse 
   eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der 
   Verwaltung werden im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im 
   Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
   zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen 
   muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
   werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das 
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
   gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
   würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich 
   falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. 
   Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung 
   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
   zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der 
   Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
   Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der 
   Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der 
   Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, 
   wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
   Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG). 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 
   1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der 
   Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die 
   Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und der 
   in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten 
   Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt 
   insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
   oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
   zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der 
   Auskunft strafbar machen würde. 
 
   § 20 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, die Rede- 
   und Fragezeit der Aktionäre angemessen zu beschränken. 
 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter 
   www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations unter der 
   Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen 
   sind im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im Bereich 
   Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 
   Haibach, im April 2014 
 
   Adler Modemärkte AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
01.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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(END) Dow Jones Newswires

April 01, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)

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