DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Adler Modemärkte AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Adler Modemärkte AG
Haibach
ISIN DE000A1H8MU2
WKN A1H8MU
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am
Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10.00 Uhr,
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1,
ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des
Lageberichts für die Adler Modemärkte AG und des Lageberichts
für den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate
Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2013
Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' erhältlich. Ferner werden
die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 18. März 2014
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer
Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG
bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Bilanz zum
31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
10.837.973,63 wie folgt zu verwenden:
1. Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,45 je EUR
dividendenberechtigter Stückaktie: 8.329.500,00
2. Einstellung in die Gewinnrücklagen: EUR
2.508.473,63
Die Dividende wird voraussichtlich am 15. Mai 2014 ausbezahlt.
Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit
des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat
vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der
Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt.
Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine
eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,45 je
dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend
angepassten Betrag zur Einstellung in die Gewinnrücklagen
vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2014 endende
Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit
die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte
beauftragt wird.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 18.510.000 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien
gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 18.510.000 Stimmen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung der Adler Modemärkte AG nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Beifügung
des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes
in deutscher oder englischer Sprache anmelden. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, 7. Mai 2014,
24.00 Uhr in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Adler Modemärkte AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 21027 298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das
depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf
Mittwoch, 23. April 2014, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der
Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von
innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren,
Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen
Nachweis gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Textform in
deutscher oder englischer Sprache, dem Nachweisstichtag und der
Zugangsfrist entsprechend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach
dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des gesetzlichen Teilnahme-
und Stimmrechts des Veräußerers keine Bedeutung. Entsprechendes gilt
für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den
Anteilsbesitz werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten
Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den
Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
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April 01, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
DJ DGAP-HV: Adler Modemärkte AG: Bekanntmachung der -2-
erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer
und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Adler Modemärkte AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten;
die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze
entsprechend.
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung
werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten,
Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die
Stimmrechtsvertreter der Adler Modemärkte AG, die das Stimmrecht gemäß
den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre
Aktien gemäß vorstehenden Voraussetzungen form- und fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden. Um die rechtzeitige Anmeldung der Aktien
sicherzustellen, sollte die Anmeldung möglichst frühzeitig bei der
Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind
ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen.
Ihnen sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
werden die Stimmrechtsvertreter der Adler Modemärkte AG das Stimmrecht
nicht ausüben. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten,
hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und
Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird dieses Vollmachts- und
Weisungsformular den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt
und ist außerdem im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im
Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
abrufbar. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtvertreter der
Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft
unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum Dienstag, 13. Mai
2014, 24.00 Uhr, zugehen. Eine Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter am Tag der Hauptversammlung ist am An- und
Abmeldeschalter bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch
im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor
Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung.
Rechtzeitig abgegebene Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtvertreter der Gesellschaft können bis Dienstag, 13. Mai
2014, 24.00 Uhr schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der
oben genannten Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend
ist der Eingang bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme eines
Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung
gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an die
Stimmrechtvertreter der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Weisungen für mögliche Abstimmungen
über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge
abgeben können. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag-
und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen durch Briefwahl abgeben; eine Ermächtigung an den
Vorstand, eine derartige Briefwahl vorzusehen, sieht § 21 Abs. 3 der
Satzung der Gesellschaft ausdrücklich vor. Zur Ausübung des
Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die ihren Anteilsbesitz (wie unter dem Punkt 'Teilnahme an
der Hauptversammlung') nachgewiesen und sich rechtzeitig angemeldet
haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist auf die Abstimmung
über Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf
mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären begrenzt. Die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich, in Textform oder in
elektronischer Form und muss der Gesellschaft spätestens bis zum
Dienstag, 13. Mai 2014, 24.00 Uhr unter der nachstehenden
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Adler Modemärkte AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden der
Eintrittskarte beigefügt. Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der
Briefwahl ist außerdem im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com
im Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
abrufbar. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse per Post, per
Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden
Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte
Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§
135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8
AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl
bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis Dienstag,
13. Mai 2014, 24.00 Uhr schriftlich, in Textform oder elektronisch
unter der oben genannten Adresse geändert oder widerrufen werden.
Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten
Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der
zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche
Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im
Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich
Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können durch Briefwahl
Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen
bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
erklärt werden.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§
122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis spätestens Sonntag, 13. April 2014,
24.00 Uhr unter folgender Adresse zugehen:
Adler Modemärkte AG
Der Vorstand
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das
Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß
§ 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im
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April 01, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor
Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Die
geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des
Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:
Adler Modemärkte AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (0) 89 210 27 298
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
spätestens Dienstag, 29. April 2014, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse
eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der
Verwaltung werden im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im
Bereich Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung'
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen
muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht
werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält.
Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab
zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen während der
Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und der
Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der
Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die
Auskunftspflicht des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten
Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt
insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der
Auskunft strafbar machen würde.
§ 20 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, die Rede-
und Fragezeit der Aktionäre angemessen zu beschränken.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet unter
www.adlermode-unternehmen.com im Bereich Investor Relations unter der
Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar.
Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter www.adlermode-unternehmen.com im Bereich
Investor Relations unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich.
Haibach, im April 2014
Adler Modemärkte AG
Der Vorstand
01.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Adler Modemärkte AG
Industriestraße Ost 1-7
63808 Haibach
Deutschland
E-Mail: info@adler.de
Internet: http://www.adlermode-unternehmen.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
April 01, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
© 2014 Dow Jones News
