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DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HUGO BOSS AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
02.04.2014 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   HUGO BOSS AG 
 
   Metzingen 
 
   - ISIN DE000A1PHFF7 (WKN A1PHFF) 
 
 
   EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Dienstag, den 13. Mai 2014, 10:00 Uhr, 
 
   im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal 
   C1, 70629 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   eingeladen. 
 
   T a g e s o r d n u n g 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           HUGO BOSS AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts der HUGO 
           BOSS AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013, des 
           Berichts des Aufsichtsrates, des Vorschlags des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
           und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
           und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind 
           im Internet unter http://group.hugoboss.com unter dem 
           Menüpunkt 'Hauptversammlung 2014' über den Link 'Investor 
           Relations/Veranstaltungen/Hauptversammlung' zugänglich. Ferner 
           werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein 
           und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den 
           Bilanzgewinn der HUGO BOSS AG für das Geschäftsjahr 2013 in 
           Höhe von 235.136.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von 3,34 EUR je 
           dividendenberechtigter Namensstammaktie (69.016.167 Stück 
           Namensstammaktien) für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
          = 230.513.997,78 EUR 
 
 
           Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung gehaltenen eigenen 
           Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz nicht 
           dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte 
           Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit Stück 1.383.833 
           Namensstammaktien, somit 4.622.002,22 EUR wird auf neue 
           Rechnung vorgetragen. 
 
 
           Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG gehaltenen 
           eigenen Aktien bis zur Hauptversammlung erhöhen oder 
           vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 3,34 EUR 
           je dividendenberechtigter Namensstammaktie der 
           Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet 
           werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
           Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im 
           Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für 
           den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den 
           verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste 
           Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
           Die 
 
 
             Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
             Mittlerer Pfad 15 
             70499 Stuttgart 
 
 
 
           wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie für die prüferische Durchsicht des 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w, 
           37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des 
           Geschäftsjahres 2014, sofern diese einer solchen prüferischen 
           Durchsicht unterzogen werden, bestellt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung und die 
           Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit 
           zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 14. Mai 2009 erteilte 
           Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 
           35.200.000,00 Euro läuft zum 13. Mai 2014 aus. Um die 
           Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren 
           Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll das 
           genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung formal aufgehoben 
           und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Die 
           Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % des 
           Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
     a)    Die von der Hauptversammlung am 14. Mai 2009 
           erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 
           Abs. 4 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung des § 4 
           Abs. 4 der Satzung aufgehoben. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis 
           zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu 
           EUR 35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, 
           auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
 
           - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
           - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
           Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 
           10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die 
           ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert 
           werden; 
 
 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
           Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
           wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 
           4 Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das Genehmigte 
           Kapital bis zum 12. Mai 2019 nicht oder nicht vollständig 
           ausgenutzt sein sollte, § 4 Abs. 4 der Satzung nach 
           Fristablauf der Ermächtigung zu streichen. 
 
 
     c)    § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 12. Mai 
           2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu EUR 
           35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf 
           den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

Kapital). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht 
           zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
           Fällen auszuschließen: 
 
 
           - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
           - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
           Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
           Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 
           10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des 
           Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die 
           ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw. 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert 
           werden; 
 
 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
           Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des 
           Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
           Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital bis zum 
           12. Mai 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein 
           sollte, § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der 
           Ermächtigung zu streichen.' 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung: 
 
 
           Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung 
           mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über 
           die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum 
           vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom 
           Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
           http://group.hugoboss.com unter dem Menüpunkt 
           'Hauptversammlung 2014' über den Link 'Investor 
           Relations/Veranstaltungen/Hauptversammlung' zugänglich. Er 
           wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt 
           gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals vor. Das bisherige genehmigte Kapital läuft zum 13. 
           Mai 2014 aus. Das neue genehmigte Kapital soll sich am Umfang 
           des bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Unter Punkt 6 
           der Tagesordnung wird daher der Hauptversammlung die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
           35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf 
           den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital). Allerdings 
           soll die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 20 
           % des Grundkapitals beschränkt sein. Mit dem vorgeschlagenen 
           Genehmigten Kapital wird der Vorstand der HUGO BOSS AG in 
           einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die 
           Eigenkapitalausstattung der HUGO BOSS AG gerade auch im 
           Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte strategische 
           Weiterentwicklung des Konzerns und der gezielten Ausweitung 
           der Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten jederzeit den 
           geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich 
           wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
           flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig 
           von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
           Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen 
           über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig 
           zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei 
           nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig 
           ist. Mit dem Instrument des Genehmigten Kapitals hat der 
           Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige 
           Anlässe für die Inanspruchnahme eines Genehmigten Kapitals 
           sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung 
           von Beteiligungserwerben. Bei der Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
           Die Aktien können im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts 
           den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 
           Absatz 5 AktG, ohne dass es dazu einer expliziten Ermächtigung 
           bedarf. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den 
           nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen werden. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der 
           Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung 
           der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts 
           erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG 
           Mit Zustimmung des Aufsichtsrates soll das Bezugsrecht ferner 
           bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs. 
           2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können. 
           Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der 
           Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe 
           der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich 
           vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt 
           die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen 
           Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel 
           sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche 
           Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und 
           aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
           kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der 
           Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen 
           sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im 
           In- und Ausland gewonnen werden. Der Ausgabepreis, der 
           möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien festgelegt werden 
           soll, und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die 
           neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon 
           börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen 
           Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr 
           als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten. 
 
 
           Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener 
           Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 
           Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch 
           diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
           dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz 
           ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Aktionäre haben 
           auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
           und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der 
           bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
           Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)

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