DJ DGAP-HV: HUGO BOSS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.05.2014 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
HUGO BOSS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
02.04.2014 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HUGO BOSS AG
Metzingen
- ISIN DE000A1PHFF7 (WKN A1PHFF)
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, den 13. Mai 2014, 10:00 Uhr,
im Internationalen Congresszentrum Stuttgart ICS, Messepiazza, Saal
C1, 70629 Stuttgart, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
T a g e s o r d n u n g
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
HUGO BOSS AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts der HUGO
BOSS AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013, des
Berichts des Aufsichtsrates, des Vorschlags des Vorstands für
die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013
und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4
und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind
im Internet unter http://group.hugoboss.com unter dem
Menüpunkt 'Hauptversammlung 2014' über den Link 'Investor
Relations/Veranstaltungen/Hauptversammlung' zugänglich. Ferner
werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein
und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den
Bilanzgewinn der HUGO BOSS AG für das Geschäftsjahr 2013 in
Höhe von 235.136.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 3,34 EUR je
dividendenberechtigter Namensstammaktie (69.016.167 Stück
Namensstammaktien) für das Geschäftsjahr 2013
= 230.513.997,78 EUR
Die von der HUGO BOSS AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung gehaltenen eigenen
Namensstammaktien sind nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte
Namensstammaktien entfallende Betrag, derzeit Stück 1.383.833
Namensstammaktien, somit 4.622.002,22 EUR wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
Sollte sich die Zahl der von der HUGO BOSS AG gehaltenen
eigenen Aktien bis zur Hauptversammlung erhöhen oder
vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 3,34 EUR
je dividendenberechtigter Namensstammaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet
werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im
Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im
Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für
den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den
verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mittlerer Pfad 15
70499 Stuttgart
wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w,
37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2014, sofern diese einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, bestellt.
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des
genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung und die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
Die von der Hauptversammlung am 14. Mai 2009 erteilte
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR
35.200.000,00 Euro läuft zum 13. Mai 2014 aus. Um die
Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren
Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll das
genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung formal aufgehoben
und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Die
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen
gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % des
Grundkapitals beschränkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Die von der Hauptversammlung am 14. Mai 2009
erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4
Abs. 4 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung des § 4
Abs. 4 der Satzung aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis
zum 12. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu
EUR 35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen,
auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die
ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert
werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des §
4 Abs. 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das Genehmigte
Kapital bis zum 12. Mai 2019 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte, § 4 Abs. 4 der Satzung nach
Fristablauf der Ermächtigung zu streichen.
c) § 4 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 12. Mai
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu EUR
35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf
den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu erhöhen (Genehmigtes
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 02, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)
Kapital). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der
Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und die
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die
ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer bzw.
sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert
werden;
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter
Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital bis zum
12. Mai 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein
sollte, § 4 Abs. 4 der Satzung nach Fristablauf der
Ermächtigung zu streichen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der
Tagesordnung:
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum
vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht ist vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
http://group.hugoboss.com unter dem Menüpunkt
'Hauptversammlung 2014' über den Link 'Investor
Relations/Veranstaltungen/Hauptversammlung' zugänglich. Er
wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird wie folgt bekannt
gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter
Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals vor. Das bisherige genehmigte Kapital läuft zum 13.
Mai 2014 aus. Das neue genehmigte Kapital soll sich am Umfang
des bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Unter Punkt 6
der Tagesordnung wird daher der Hauptversammlung die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR
35.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.200.000 neuen, auf
den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital). Allerdings
soll die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 20
% des Grundkapitals beschränkt sein. Mit dem vorgeschlagenen
Genehmigten Kapital wird der Vorstand der HUGO BOSS AG in
einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, die
Eigenkapitalausstattung der HUGO BOSS AG gerade auch im
Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte strategische
Weiterentwicklung des Konzerns und der gezielten Ausweitung
der Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten jederzeit den
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich
wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und
flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig
von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen
Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen
über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig
zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei
nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig
ist. Mit dem Instrument des Genehmigten Kapitals hat der
Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige
Anlässe für die Inanspruchnahme eines Genehmigten Kapitals
sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung
von Beteiligungserwerben. Bei der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Die Aktien können im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts
den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186
Absatz 5 AktG, ohne dass es dazu einer expliziten Ermächtigung
bedarf. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den
nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen werden.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der
jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts
hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der
Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung
der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch
Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG
Mit Zustimmung des Aufsichtsrates soll das Bezugsrecht ferner
bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 203 Abs.
2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können.
Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an der
Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe
der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt
die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel
sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche
Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und
aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im
In- und Ausland gewonnen werden. Der Ausgabepreis, der
möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien festgelegt werden
soll, und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die
neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon
börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen
Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr
als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener
Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71
Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch
diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung
dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Aktionäre haben
auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien
und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die
Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 02, 2014 09:12 ET (13:12 GMT)
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