paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 04.04.2014 15:19 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- paragon Aktiengesellschaft Delbrück ISIN DE0005558696 WKN 555869 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 14. Mai 2014, um 10:00 Uhr in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die paragon AG und den paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 4.842.188,13 wie folgt zu verwenden: a- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 EUR . je dividendenberechtigter Stückaktie: 1.028.697,00 b- Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00 . c- Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR . 3.813.491,13 Die Dividende ist am 15. Mai 2014 fällig. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 5. Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Hans J. Zimmermann hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 14.05.2014 niedergelegt. Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: - Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31.12.2014 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 gewählt. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der paragon AG und der Voltabox Deutschland GmbH über die Ausgliederung des Teilbetriebs 'Elektromobilität' der paragon AG Im Zuge der strategischen Neuausrichtung hat der Vorstand der paragon AG entschieden, den Geschäftsbereich Elektromobilität als Gesamtheit an den übernehmenden Rechtsträger Voltabox Deutschland GmbH mit Sitz in Delbrück, deren unmittelbare alleinige Gesellschafterin die paragon AG ist, im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen zu wollen. Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der paragon AG als übertragendem Rechtsträger sowie der Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH als aufnehmendem Rechtsträger zu dem im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag erforderlich. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH soll zeitlich direkt im Anschluss an die Beurkundung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfolgen. Der Vertrag wird erst mit seiner Eintragung im Handelsregister der paragon AG wirksam, die erst dann erfolgen darf, nachdem die Ausgliederung im Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH eingetragen worden ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zwischen der paragon AG als ausgliedernder Gesellschaft und der Voltabox Deutschland GmbH als aufnehmender Gesellschaft wird zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags enthält in seinen §§ 1 bis 14 zusammengefasst die folgenden wichtigen Regelungsbereiche: * In den Vorbemerkungen der Präambel werden die Parteien des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der Geschäftsbereich Elektromobilität sowie die Grundlagen und Absichten des Vertrags erläutert. * § 1 enthält allgemeine Bestimmungen zur Art und Weise der Ausgliederung sowie die eigentliche Vermögensübertragung des Geschäftsbereichs Elektromobilität mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit allen dazugehörigen Aktiva und Passiva, im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 124 ff., 138, 141 ff. UmwG). * § 2 enthält Bestimmungen zur Ausgliederungsbilanz und zum auszugliedernden Vermögen. § 2 Abs. 1 beschreibt, dass die Bestimmung der dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf der Grundlage der als Anlage beigefügten (pro forma-) Ausgliederungsbilanz der paragon AG zum 01.01.2014, 0.00 Uhr erfolgt und dass auch alle nicht bilanzierungspflichtigen, -fähigen oder tatsächlich nicht bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten, die insbesondere nach Zweckbestimmung oder Nutzung dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnen sind, mit übertragen werden. § 2 Abs. 2 beschreibt und definiert detailliert das auszugliedernde Vermögen, nämlich die Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnen sind, teilweise auch durch Verweis auf Anlagen; spezifische Regelungen finden sich zum Sachanlagevermögen (§ 2 Abs. 2 a)), zu beweglichen Gegenständen des Umlaufvermögens (§ 2 Abs. 2 b)), zu Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen
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April 04, 2014 09:19 ET (13:19 GMT)