paragon Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
04.04.2014 15:19
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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paragon Aktiengesellschaft
Delbrück
ISIN DE0005558696
WKN 555869
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 14. Mai 2014, um 10:00 Uhr in der
Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
paragon AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, der Lageberichte für die paragon AG und den
paragon-Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173
AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung,
da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des
Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon
AG des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 4.842.188,13 wie
folgt zu verwenden:
a- Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 EUR
. je dividendenberechtigter Stückaktie: 1.028.697,00
b- Einstellung in die Gewinnrücklage EUR 0,00
.
c- Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR
. 3.813.491,13
Die Dividende ist am 15. Mai 2014 fällig.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglied des Vorstands
wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung
erteilt.
5. Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats Herr Hans J.
Zimmermann hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung am 14.05.2014 niedergelegt. Der
Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1-4, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären zu wählen.
Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
- Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof.
wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31.12.2014
endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört keinen weiteren Aufsichtsräten
oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer
Gesellschaften an.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
6. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des
Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum
Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w
Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2014 gewählt.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der paragon AG
und der Voltabox Deutschland GmbH über die Ausgliederung des
Teilbetriebs 'Elektromobilität' der paragon AG
Im Zuge der strategischen Neuausrichtung hat der Vorstand der
paragon AG entschieden, den Geschäftsbereich Elektromobilität
als Gesamtheit an den übernehmenden Rechtsträger Voltabox
Deutschland GmbH mit Sitz in Delbrück, deren unmittelbare
alleinige Gesellschafterin die paragon AG ist, im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme übertragen zu wollen.
Gemäß §§ 125, 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist ein
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der paragon AG als
übertragendem Rechtsträger sowie der Gesellschafterversammlung
der Voltabox Deutschland GmbH als aufnehmendem Rechtsträger zu
dem im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag erforderlich. Die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Voltabox Deutschland GmbH soll
zeitlich direkt im Anschluss an die Beurkundung des
Ausgliederungs- und Übernahmevertrags erfolgen. Der Vertrag
wird erst mit seiner Eintragung im Handelsregister der paragon
AG wirksam, die erst dann erfolgen darf, nachdem die
Ausgliederung im Handelsregister der Voltabox Deutschland GmbH
eingetragen worden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags zwischen der paragon AG als ausgliedernder
Gesellschaft und der Voltabox Deutschland GmbH als
aufnehmender Gesellschaft wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrags
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags enthält
in seinen §§ 1 bis 14 zusammengefasst die folgenden wichtigen
Regelungsbereiche:
* In den Vorbemerkungen der Präambel werden die
Parteien des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, der
Geschäftsbereich Elektromobilität sowie die Grundlagen und
Absichten des Vertrags erläutert.
* § 1 enthält allgemeine Bestimmungen zur Art und
Weise der Ausgliederung sowie die eigentliche
Vermögensübertragung des Geschäftsbereichs Elektromobilität
mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit allen
dazugehörigen Aktiva und Passiva, im Wege der Ausgliederung
zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 124 ff., 138, 141
ff. UmwG).
* § 2 enthält Bestimmungen zur Ausgliederungsbilanz
und zum auszugliedernden Vermögen. § 2 Abs. 1 beschreibt,
dass die Bestimmung der dem auszugliedernden Vermögen
zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens auf der Grundlage der als Anlage beigefügten
(pro forma-) Ausgliederungsbilanz der paragon AG zum
01.01.2014, 0.00 Uhr erfolgt und dass auch alle nicht
bilanzierungspflichtigen, -fähigen oder tatsächlich nicht
bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und
sonstigen Rechte und Verbindlichkeiten, die insbesondere
nach Zweckbestimmung oder Nutzung dem Geschäftsbereich
Elektromobilität zuzuordnen sind, mit übertragen werden. § 2
Abs. 2 beschreibt und definiert detailliert das
auszugliedernde Vermögen, nämlich die Vermögensgegenstände,
die dem Geschäftsbereich Elektromobilität zuzuordnen sind,
teilweise auch durch Verweis auf Anlagen; spezifische
Regelungen finden sich zum Sachanlagevermögen (§ 2 Abs. 2
a)), zu beweglichen Gegenständen des Umlaufvermögens (§ 2
Abs. 2 b)), zu Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen
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