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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2014 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Evonik Industries AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Evonik Industries AG 
 
   Essen 
 
   - ISIN-Nr. DE000EVNK013 - 
   - Wertpapierkennnummer EVNK01 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
   am Dienstag, den 20. Mai 2014, 
   um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
   in der Grugahalle, Norbertstraße, 45131 Essen, 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 
           1 Satz 1 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der Evonik 
             Industries AG zum 31. Dezember 2013, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2013, 
 
 
       *     den zusammengefassten Lage- und 
             Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern und die Evonik 
             Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen 
             erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
             289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats der Evonik 
             Industries AG sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
           Internetadresse 
 
 
             www.evonik.de/hauptversammlung 
 
 
 
           zugänglich und liegen außerdem in den Geschäftsräumen der 
           Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1-11, 45128 Essen, 
           zur Einsichtnahme aus. Ferner sind die Unterlagen während der 
           Hauptversammlung zugänglich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 27. Februar 2014 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 
           172 AktG am 6. März 2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
           mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine 
           Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 
           1 AktG ist somit nicht erforderlich. Auch die übrigen 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
           zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG 
           in dieser erläutert werden, ohne dass es - abgesehen von der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2013 
             ausgewiesene Bilanzgewinn von Euro 907.500.000,- wird wie 
             folgt verwendet: 
 
 
  -          Ausschüttung einer Dividende von Euro 
             1,- 
 
             je dividendenberechtigter Stückaktie      =  466.000.000,- 
                                                    Euro              - 
 
  -          Einstellung in andere Gewinnrücklagen     =  441.500.000,- 
                                                    Euro              - 
 
  Bilanzge-                                            =  907.500.000,- 
  winn                                              Euro              - 
 
 
 
           Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 27. 
           Februar 2014 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) 
           dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 
           466.000.000,- eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Aufgrund 
           eines Erwerbs eigener Aktien kann sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme 
           - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns verringern. In diesem Fall wird von Vorstand 
           und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von Euro 1,- je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei dem sich aber 
           die Einstellung in andere Gewinnrücklagen entsprechend erhöht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Die im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder 
             des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Die im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder 
             des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl in den Aufsichtsrat 
 
 
           Von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat hat Herr Dr. 
           Dr. Peter Bettermann sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf des 
           30. Juni 2014 niedergelegt, weshalb die Neuwahl eines 
           Anteilseignervertreters erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG 
           und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 
           zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zehn 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Die Vertreter der 
           Anteilseigner werden von der Hauptversammlung gewählt. Die 
           Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Nach § 8 Abs. 5 der Satzung erfolgt, falls ein von der 
           Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor dem 
           Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und - 
           wie im vorliegenden Fall - kein gewähltes Ersatzmitglied zur 
           Verfügung steht, die Ergänzungswahl eines Nachfolgers, soweit 
           dabei keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Nominierungsausschusses, vor, 
 
 
             Frau Prof. Dr. Barbara Ruth Albert, 
             Darmstadt, 
             Professorin an der Technischen Universität Darmstadt, Alt- 
             und Vizepräsidentin der Gesellschaft Deutscher Chemiker 
             e.V., 
             als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu 
             wählen und zwar mit der Maßgabe, dass sie für die Zeit ab 
             dem 1. Juli 2014 und gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung für den 
             Rest der Amtszeit von Herrn Dr. Dr. Bettermann gewählt wird, 
             das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
             die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu der vom Aufsichtsrat 
           zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidatin: 
 
 
           Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten: 
 
 
           Keine 
 
 
           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf das Folgende hingewiesen: Nach 
           Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Prof. Dr. Albert 
           einerseits und den Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den 
           Organen der Evonik Industries AG oder einem direkt oder 
           indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der 
           Evonik Industries AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des Abschlussprüfers für eine 
           prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2014 gemäß §§ 37w Abs. 5, 
           37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes 
           ('Halbjahresfinanzbericht') 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2014 bestellt. 
 
 
       b)    Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zudem zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-

Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 
             zum Stichtag 30. Juni 2014 bestellt. 
 
 
 
           Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat gegenüber dem 
           Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
           persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren 
           Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und 
           seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an 
           ihrer Unabhängigkeit begründen können. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           § 120 Abs. 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur 
           Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31. Juli 
           2009 eröffnet die Möglichkeit, dass die Hauptversammlung einer 
           börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Von dieser 
           Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Gegenstand der 
           Billigung soll das System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder sein, das vom Aufsichtsrat der Evonik 
           Industries AG am 21. Juni 2013 beschlossen wurde und das ab 
           dem 1. Januar 2014 für alle derzeit amtierenden 
           Vorstandsmitglieder gilt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
             Die Hauptversammlung billigt das vom Aufsichtsrat 
             der Evonik Industries AG mit Wirkung zum 1. Januar 2014 
             beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. 
 
 
 
           Das vom Aufsichtsrat der Evonik Industries AG mit Wirkung zum 
           1. Januar 2014 beschlossene System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder ist im Vergütungsbericht unter Ziffer 10.1 
           dargestellt, der als Bestandteil des zusammengefassten Lage- 
           und Konzernlageberichts für den Evonik-Konzern und die Evonik 
           Industries AG im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2013 
           auf den Seiten 124 ff. des Finanzberichts 2013 abgedruckt ist. 
           Der Geschäftsbericht 2013 ist über die Internetadresse 
 
 
             www.evonik.de/hauptversammlung 
 
 
 
           zugänglich und liegt auch in der Hauptversammlung aus. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Aufhebung des 
           bestehenden, zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vom 
           11. März 2013 beschlossenen genehmigten Kapitals und die 
           entsprechende Änderung von § 4 der Satzung 
 
 
           Der Vorstand ist durch die Hauptversammlung vom 11. März 2013 
           ermächtigt worden, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen 
           lautender Stückaktien um bis zu Euro 4.660.000,- (das 
           entspricht 1 Prozent des derzeitigen Grundkapitals) zu 
           erhöhen, um Aktien an Mitarbeiter der Evonik Industries AG und 
           nachgeordneter mit ihr verbundener Unternehmen zu gewähren. 
           Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht 
           worden; sie soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
           (Genehmigtes Kapital 2014) ersetzt werden. Das Genehmigte 
           Kapital 2014 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
           auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend 
           angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
 
 
         a)    Das zu Tagesordnungspunkt 11 der 
               Hauptversammlung vom 11. März 2013 beschlossene genehmigte 
               Kapital gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung auf 
               den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten 
               Genehmigten Kapitals 2014 im Handelsregister aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der 
               Zeit bis zum 1. Mai 2019 um bis zu Euro 116.500.000,- (das 
               entspricht 25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals) durch 
               neue auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2014). Von der Ermächtigung kann ein- 
               oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
               einem Gesamtbetrag von Euro 116.500.000,-, Gebrauch 
               gemacht werden. Die Ausgabe neuer Aktien kann gegen Bar- 
               und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind, 
               sofern das Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der 
               nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein 
               mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           *     Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von neuen Aktien als 
                 Gegenleistung im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zwecke des Erwerbs 
                 von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem 
                 solchen Zusammenschluss oder Erwerb in Zusammenhang 
                 stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich 
                 Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder 
                 nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne 
                 von § 18 AktG), 
 
 
           *     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
                 nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen 
                 Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
                 Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
                 Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; für die 
                 Berechnung der 10 %-Grenze maßgeblich ist entweder das 
                 zum 20. Mai 2014, das zum Zeitpunkt der Eintragung der 
                 Ermächtigung im Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
                 der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je 
                 nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der 
                 Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf 10 % des 
                 Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
                 beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender 
                 oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert worden sind, 
 
 
           *     zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, die sich 
                 aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die 
                 von der Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
                 verbundenen Unternehmen ausgegeben worden sind, ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten zustände, 
 
 
           *     zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der 
                 Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener 
                 Unternehmen (Belegschaftsaktien), wenn der auf die neuen 
                 Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                 insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 1 
                 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
 
           *     zur Durchführung einer sogenannten 
                 Aktiendividende ('Scrip Dividend'), bei der den 
                 Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz 
                 oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in 
                 die Gesellschaft einzubringen. 
 
 
 
               Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht 
               aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen wird, 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -3-

insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
               auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben 
               worden sind, 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten; 
               maßgeblich ist entweder das zum 20. Mai 2014, das zum 
               Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im 
               Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
               neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nach dem, zu 
               welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
               geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
               anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
               entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 
               festzulegen. 
 
 
         c)    § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
               Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
               bis zum 1. Mai 2019 um bis zu Euro 116.500.000,- durch 
               neue auf den Namen lautende Stückaktien zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2014). Von der Ermächtigung kann ein- 
               oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
               einem Gesamtbetrag von Euro 116.500.000,-, Gebrauch 
               gemacht werden. Die Ausgabe neuer Aktien kann gegen Bar- 
               und/oder Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien sind, 
               sofern das Bezugsrecht nicht nach Maßgabe der 
               nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt auch ein 
               mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               bei Ausgabe der neuen Aktien in folgenden Fällen 
               auszuschließen: 
 
 
           *     Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von neuen Aktien als 
                 Gegenleistung im Rahmen von Zusammenschlüssen, zum 
                 Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
                 Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 sonstigen mit einem solchen Zusammenschluss oder Erwerb 
                 in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen 
                 (einschließlich Forderungen Dritter gegen die 
                 Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener 
                 Unternehmen im Sinne von § 18 AktG), 
 
 
           *     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
                 nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen 
                 Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
                 Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
                 Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; für die 
                 Berechnung der 10 %-Grenze maßgeblich ist entweder das 
                 zum 20. Mai 2014, das zum Zeitpunkt der Eintragung der 
                 Ermächtigung im Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
                 der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je 
                 nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der 
                 Grundkapitalbetrag am geringsten ist; das auf 10 % des 
                 Grundkapitals beschränkte Volumen verringert sich um den 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
                 entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
                 beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender 
                 oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert worden sind, 
 
 
           *     zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, die sich 
                 auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die 
                 von der Gesellschaft oder einem nachgeordnet mit ihr 
                 verbundenen Unternehmen ausgegeben worden sind, ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
                 Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
                 und/oder Optionspflichten zustände, 
 
 
           *     zur Gewährung von Aktien an Mitarbeiter der 
                 Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener 
                 Unternehmen (Belegschaftsaktien), wenn der auf die neuen 
                 Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
                 insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 1 
                 % des Grundkapitals nicht überschreitet, 
 
 
           *     zur Durchführung einer sogenannten 
                 Aktiendividende ('Scrip Dividend'), bei der den 
                 Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz 
                 oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in 
                 die Gesellschaft einzubringen. 
 
 
 
               Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht 
               aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
               auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
               und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 
               unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben 
               worden sind, 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten; 
               maßgeblich ist entweder das zum 20. Mai 2014, das zum 
               Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im 
               Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
               neuen Aktien vorhandene Grundkapital, je nach dem, zu 
               welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
               geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
               anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
               entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2014 
               festzulegen.' 
 
 
         d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 
               und Abs. 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 oder nach Ablauf 
               der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
 
          Bericht an die Hauptversammlung 
 
 
           Zu Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 20. Mai 
           2014 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2014) vor. 
 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigungen 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der 
           neuen Aktien diesen Bericht, der als Bestandteil dieser 
           Einladung auch über die Internetadresse 
           www.evonik.de/hauptversammlung zugänglich ist und während der 
           Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegt: 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 11. März 2013 hatte zu 
           Tagesordnungspunkt 11 die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
           beschlossen. Mit der Eintragung des durch die Hauptversammlung 
           vom 11. März 2013 beschlossenen genehmigten Kapitals am 7. Mai 
           2013 war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. März 
           2018 um bis zu Euro 4.660.000,- durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand 
           hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
           Die vorstehend beschriebene Ermächtigung soll aufgehoben und 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -4-

durch ein neues Genehmigtes Kapital 2014 ersetzt werden. Dazu 
           soll § 4 Abs. 6 der Satzung entsprechend neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu 
           ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 1. Mai 2019 um bis zu 
           Euro 116.500.000,- durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
           neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Das 
           Volumen des Genehmigten Kapitals 2014 entspricht 25 % des 
           derzeitigen Grundkapitals und entspricht damit der Hälfte des 
           gesetzlichen Höchstrahmens für genehmigtes Kapital. Die neuen 
           Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Dem genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 
           Abs. 5 AktG. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien in bestimmten Fällen 
           auszuschließen. 
 
 
           Während den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien eingeräumt wird, soll der 
           Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen auszuschließen, und zwar insbesondere, um neue 
           Aktien als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen, zum Zwecke des Erwerbs von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen mit einem solchen Zusammenschluss 
           oder Erwerb in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen zu 
           gewähren; zu den vorgenannten sonstigen Vermögensgegenständen 
           zählen insbesondere auch Forderungen Dritter gegen die 
           Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundene Unternehmen. 
           Häufig ergibt sich bei dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen die Notwendigkeit, als 
           Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien der erwerbenden 
           Gesellschaft anzubieten. Ein Grund hierfür ist, dass für 
           attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Bereitstellung 
           von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. 
           Außerdem kann, insbesondere wenn größere Einheiten betroffen 
           sind, die Gewährung neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen 
           der Liquiditätsschonung vorteilhaft sein. Die Gesellschaft 
           erhält mit der vorgeschlagenen Ermächtigung insbesondere die 
           notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten zum Zusammenschluss 
           und zum Unternehmens-, Unternehmensteil- oder 
           Beteiligungserwerb unter Einbeziehung dieser Form der 
           Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die vorgeschlagene 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich 
           Unternehmenszusammenschlüsse, der Erwerb von Unternehmen, 
           Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
           von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung neuer 
           Aktien regelmäßig nicht möglich und die damit verbundenen 
           Vorteile nicht erreichbar. Den vorgenannten Zwecken dient zwar 
           weitgehend auch die Verwendungsermächtigung in lit. db) des zu 
           Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 11. März 2013 
           gefassten Beschlusses zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität 
           eingeräumt werden, solche Zwecke auch unabhängig von einem 
           Rückerwerb eigener Aktien erreichen zu können. Konkrete Pläne 
           zur Ausübung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn 
           sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von 
           sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
           Sachkapitalerhöhung und der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies 
           nur dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der 
           jeweilige Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           -beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen gegen 
           Gewährung neuer Evonik-Aktien im wohlverstandenen Interesse 
           der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
           erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu 
           dieser Überzeugung gelangt. 
 
 
           Der Vorstand soll darüber hinaus auch ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
           erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
           ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am 
           Grundkapital 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und 
           der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch 
           den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der § 203 Abs. 1 und 2 
           AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unterschreitet. Maßgeblich für die 10 %-Grenze ist dabei 
           entweder das zum 20. Mai 2014, das zum Zeitpunkt der 
           Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister oder das zum 
           Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene 
           Grundkapital, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der 
           Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Das bedeutet, dass der 
           niedrigste dieser Beträge maßgeblich ist. Durch diese Vorgabe 
           im Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, dass auch im 
           Falle einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze in keinem Fall 
           überschritten wird. 
 
 
           Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 
           Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein 
           etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % des aktuellen Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
           sogenannten 'vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses' dient dem 
           Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
           bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die 
           Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
           jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und 
           flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
           marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in 
           der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je neuer 
           Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. 
           Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige 
           Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf 
           aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
           werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine 
           Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage 
           vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
           Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein 
           Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere 
           Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
           Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wegen der gesetzlich bestimmten Länge der 
           Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen nicht kurzfristig auf 
           günstige Marktverhältnisse reagieren. Dem vorgenannten Zweck 
           dient zwar auch die Verwendungsermächtigung in lit. de) des zu 
           Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 11. März 2013 
           gefassten Beschlusses zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien. Der Gesellschaft soll aber die notwendige Flexibilität 
           eingeräumt werden, diesen Zweck auch unabhängig von einem 
           Rückerwerb eigener Aktien erreichen zu können. Durch die 
           vorgeschlagene Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter 
           Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgender 
           Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der 
           Ermächtigung vorsieht, soll zudem sichergestellt werden, dass 
           die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 %-Grenze unter 
           Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -5-

Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           eingehalten wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der 
           Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu 
           orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten 
           Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative 
           Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse 
           aufrechtzuerhalten. 
 
 
           Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
           auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
           durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder 
           Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den 
           Schuldnern von Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus 
           Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem 
           nachgeordneter mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben 
           worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
           Optionspflichten zustände. Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der 
           Platzierbarkeit am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
           Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz üblich 
           ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des 
           Wandlungs- bzw. Optionspreises bzw. eine Anpassung des 
           Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und 
           Optionsschuldverschreibungsbedingungen üblicherweise vor, dass 
           insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung 
           eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern oder 
           Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den 
           Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines 
           Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten Mechanismen ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
           auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn der Vorstand von 
           dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr 
           Wandlungs- oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre 
           Wandlungs- oder Optionspflicht bereits erfüllt hätten. Dies 
           hat den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
           Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des Wandlungs- oder 
           Optionspreises bzw. durch eine Anpassung des 
           Umtauschverhältnisses - einen höheren Ausgabebetrag für die 
           bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien 
           erzielen kann und dafür auch keinen Geldausgleich leisten 
           muss. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein 
           Bezugsrechtsausschluss erforderlich. 
 
 
           Darüber hinaus soll der Vorstand das Bezugsrecht mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausschließen können, um - 
           beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am 
           Grundkapital von 1 % des Grundkapitals - an Mitarbeiter der 
           Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr verbundener Unternehmen 
           zu gewähren. Damit soll Handhabe geschaffen werden, damit die 
           Gesellschaft im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms 
           aktienbasierte Vergütungselemente installieren kann, um eine 
           Incentivierung der Mitarbeiter unter Orientierung am 
           Unternehmenserfolg, wie er sich im Börsenkurs abbildet, zu 
           erreichen. 
 
 
           Darüber hinaus soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein 
           Bezugsrechtsausschluss auch möglich sein, um eine sogenannte 
           Aktiendividende ('Scrip Dividend') zu optimalen Bedingungen 
           durchführen zu können. Bei der Aktiendividende ('Scrip 
           Dividend') wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem 
           Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
           Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als 
           Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der 
           Gesellschaft zu beziehen. 
 
 
           Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte 
           Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der 
           Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von 2 
           Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
           spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. 
           Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug 
           angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der 
           den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. 
           diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der 
           Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien 
           zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig 
           vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
           oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
           neuer Aktien die Bardividende erhalten, erscheint dies als 
           gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, die 
           Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und durchzuführen, 
           ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 
           AktG gebunden zu sein. Anstelle der Durchführung einer 
           Aktiendividende im Wege einer Bezugsrechtsemission soll der 
           Vorstand deshalb auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zur Durchführung einer Aktiendividende das 
           Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Auch in 
           diesem Fall wird der Vorstand aber - unbeschadet des 
           umfassenden Bezugsrechtsausschlusses - allen Aktionären, die 
           dividendenberechtigt sind, neue Aktien zum Bezug gegen Einlage 
           ihres Dividendenanspruchs anbieten. Angesichts des Umstandes, 
           dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und 
           überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der 
           Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
           Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital, der 
           auf neue Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht aufgrund 
           dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt 20 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten; auf diese 20 %-Grenze ist 
           der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf 
           eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
           beziehen, die nach dem 20. Mai 2014 unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind. 
           Für diese 20 %-Grenze ist entweder das zum 20. Mai 2014, das 
           zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im 
           Handelsregister oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
           Aktien vorhandene Grundkapital maßgeblich, je nach dem, zu 
           welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten 
           ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, wenn 
           die Veräußerung bzw. Ausgabe in entsprechender oder 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
           Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
           Aufsichtsrat die Ermächtigungen zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten 
           Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der 
           betreffenden Ermächtigung zu Lasten der Aktionäre eintretenden 
           Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber 
           den Aktionären für angemessen. Über die Einzelheiten jeder 
           Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird 
           der Vorstand in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung 
           berichten. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und/oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals und die 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

entsprechende Änderung von § 4 der Satzung 
 
 
           Der Vorstand soll zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelanleihen ermächtigt werden, um die Möglichkeiten der 
           Evonik Industries AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zu 
           erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen 
           den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
           flexiblen und zeitnahen Finanzierung zu eröffnen. Die Options- 
           und/oder Wandelanleihen sollen in bestimmten Grenzen auch 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden können. 
           Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           nach § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           darf sich schon kraft Gesetzes nur auf einen anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals beziehen, der insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese 10 %-Grenze werden 
           sowohl neue Aktien angerechnet, die nach dem 20. Mai 2014 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2 in 
           Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, als 
           auch solche eigenen Aktien, die nach dem 20. Mai 2014 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußert werden. Zur Bedienung der Options- und/oder 
           Wandelanleihen soll ein bedingtes Kapital beschlossen 
           (Bedingtes Kapital 2014) und die Satzung der Gesellschaft 
           entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
       aa)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
             Währung, Ausgabe durch Konzerngesellschaften, Laufzeit, 
             Verzinsung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 1. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf 
             den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder 
             Wandelanleihen oder eine Kombination dieser Instrumente 
             (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu Euro 1,25 Mrd. zu begeben und den Inhabern oder 
             Gläubigern (zusammen 'Inhaber') dieser unter sich 
             gleichberechtigten Schuldverschreibungen Options- und/oder 
             Wandlungsrechte für auf den Namen lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von insgesamt bis zu Euro 37.280.000,- (dies entspricht 8 % 
             des derzeitigen Grundkapitals) nach näherer Maßgabe der 
             Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen zu gewähren. Die 
             Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den dem Höchstbetrag von Euro 1,25 Mrd. 
             entsprechenden Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
             OECD-Landes begeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch eine der Evonik 
             Industries AG nachgeordnete Konzerngesellschaft im Sinne von 
             § 18 AktG ausgegeben werden, sofern die Evonik Industries AG 
             an dieser Gesellschaft mit mindestens 90 % der Stimmen und 
             des Kapitals beteiligt ist. Für diesen Fall wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Evonik Industries AG die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der 
             Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte für 
             auf den Namen lautende Stückaktien der Evonik Industries AG 
             zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne 
             Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die 
             Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer 
             variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die 
             Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung 
             vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der 
             Gesellschaft abhängig sein. 
 
 
       bb)   Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten; dabei können sie auch an Kreditinstitute oder 
             Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer 
             Konzerngesellschaft der Evonik Industries AG ausgegeben, hat 
             die Gesellschaft die Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte 
             der Aktionäre sicherzustellen. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
             der Aktionäre bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     Zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen 
               Barzahlung, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer 
               Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
               der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
               insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet; 
               diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
               für Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten oder Options- und/oder Wandlungspflichten 
               auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, 
               der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
               darf, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
               noch - sofern dieser Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
               der Eintragung des zugrundeliegenden bedingten Kapitals 
               oder der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die vorgenannte 
               10 %-Grenze werden 
 
 
           *     sowohl neue Aktien angerechnet, die nach dem 
                 20. Mai 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre gemäß § 203 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
 
 
           *     als auch solche eigenen Aktien, die nach dem 
                 20. Mai 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                 Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung 
                 mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
 
 
         *     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, 
 
 
         *     soweit es erforderlich ist, damit Inhaber von 
               bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
               bzw. bei Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
               Optionspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
             Jedoch darf der auf Aktien, auf die sich Wandlungs- und/oder 
             Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
             beziehen, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser 
             Ermächtigung ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
             anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien oder auf neue 
             Aktien aus genehmigtem Kapital entfällt, die nach dem 20. 
             Mai 2014 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. 
             ausgegeben worden sind, 20 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum 20. Mai 2014, 
             das zum Zeitpunkt der Eintragung des zugrundeliegenden 
             bedingten Kapitals oder das zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je nachdem, zu 
             welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
             geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch 
             anzusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG erfolgt. 
 
 
       cc)   Options- und/oder Wandlungsrechte 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen 
             lautenden Stückaktien der Evonik Industries AG berechtigen 
             und/oder verpflichten und/oder ein Andienungsrecht der 
             Evonik Industries AG vorsehen. Die Optionsscheine können von 
             den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. 
             Die Optionsbedingungen können für durch die Evonik 
             Industries AG ausgegebene Optionsanleihen vorsehen, dass der 
             Optionspreis auch durch Übertragung von 

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April 07, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)

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