Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.04.2014 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft Berlin WKN 805 502 ISIN DE0008055021 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 21. Mai 2014, um 10:00 Uhr (MESZ), in das Restaurant LaLuz, Oudenarder Straße 16, 13347 Berlin, ein. TAGESORDNUNG TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Konzernlagebericht für die Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2013, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. TOP 4 Beschlussfassung über Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: a) § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: § 5 Vertretung und Geschäftsführung '(2) Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB befreien und/oder zur Einzelvertretung ermächtigen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft wie ordentliche Vorstandsmitglieder.' b) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst und § 8 Abs. 5 um einen klarstellenden Satz am Ende ergänzt: § 8 Aufsichtsratsbeschlüsse, Ausschüsse, Geschäftsordnung '(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz oder mithilfe von vergleichbaren (Tele-)Kommunikationsmitteln (z.B. Skype o.ä.) einer Sitzung zugeschaltet sind, gelten als anwesend, wenn neben diesen zugeschalteten Mitgliedern noch mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder persönlich bei der Beschlussfassung am Sitzungsort anwesend sind. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche oder per Telefax übermittelte Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich keine abweichende Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit hat - in einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand - der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, zwei Stimmen. (3) Sitzungen des Aufsichtsrats finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder mithilfe von vergleichbaren (Tele-)Kommunikationsmitteln (z.B. Skype o.ä.) oder außerhalb einer Sitzung durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder in Textform übermittelte Stimmabgabe erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. Solche Beschlüsse, die nicht im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst wurden, werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.' (5) (.) 'Die Niederschrift über Beschlüsse, die im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden, kann durch eine Sammlung der schriftlichen Abstimmungen der Aufsichtsratsmitglieder und eine in Textform erstellte Feststellung der Beschlussfassung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.' TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar a) für das Geschäftsjahr 2014 sowie b) für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet. Anzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.582.200 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 20.582.200. Teilnahmebedingungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 14. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen: Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 210 27 298 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 30. April 2014, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag). Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
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April 09, 2014 09:11 ET (13:11 GMT)