Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2014 15:11
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin
WKN 805 502
ISIN DE0008055021
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 21. Mai 2014, um 10:00 Uhr (MESZ), in das Restaurant
LaLuz, Oudenarder Straße 16, 13347 Berlin, ein.
TAGESORDNUNG
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst
Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst
Konzernlagebericht für die Deutsche Real Estate
Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2013, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist
der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat
daher zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu
fassen.
TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat
Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen.
TOP 4 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderungen zu beschließen:
a) § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
§ 5 Vertretung und Geschäftsführung
'(2) Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so
vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne
Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2.
Alternative BGB befreien und/oder zur Einzelvertretung
ermächtigen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder
vertreten die Gesellschaft wie ordentliche
Vorstandsmitglieder.'
b) § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung werden wie
folgt neu gefasst und § 8 Abs. 5 um einen klarstellenden
Satz am Ende ergänzt:
§ 8 Aufsichtsratsbeschlüsse, Ausschüsse, Geschäftsordnung
'(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und
mindestens drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz oder
mithilfe von vergleichbaren (Tele-)Kommunikationsmitteln
(z.B. Skype o.ä.) einer Sitzung zugeschaltet sind, gelten
als anwesend, wenn neben diesen zugeschalteten Mitgliedern
noch mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder persönlich
bei der Beschlussfassung am Sitzungsort anwesend sind.
Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung
teilnehmen, indem sie eine schriftliche oder per Telefax
übermittelte Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied
überreichen lassen. Der Aufsichtsrat fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit
gesetzlich keine abweichende Mehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit hat - in einer erneuten Abstimmung
über denselben Gegenstand - der Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit sein Stellvertreter, zwei Stimmen.
(3) Sitzungen des Aufsichtsrats finden in der
Regel als Präsenzsitzungen statt. Eine Beschlussfassung
des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch
in einer Telefon- oder Videokonferenz oder mithilfe von
vergleichbaren (Tele-)Kommunikationsmitteln (z.B. Skype
o.ä.) oder außerhalb einer Sitzung durch mündliche,
fernmündliche, schriftliche oder in Textform übermittelte
Stimmabgabe erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen die
vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung
besteht nicht. Solche Beschlüsse, die nicht im Wege des
schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst wurden, werden vom
Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen
Mitgliedern zugeleitet.'
(5) (.) 'Die Niederschrift über Beschlüsse, die im
Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst werden,
kann durch eine Sammlung der schriftlichen Abstimmungen
der Aufsichtsratsmitglieder und eine in Textform erstellte
Feststellung der Beschlussfassung des
Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.'
TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar
a) für das Geschäftsjahr 2014 sowie
b) für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5,
37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den
Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.582.200
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmen beträgt somit 20.582.200.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
spätestens am 14. Mai 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter der folgenden
Adresse zugehen:
Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 210 27 298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Zum Nachweis der Berechtigung ist eine in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Die Bescheinigung hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 30.
April 2014, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die
Berechtigung zur Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der
Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der
Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG.
Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
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