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DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

zooplus AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2014 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   zooplus AG 
 
   München 
 
   ISIN DE0005111702 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, 27. Mai 2014, 10.00 Uhr 
 
   im Großen Konferenzraum der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2013, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das genannte Geschäftsjahr sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 München, und auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
           eingesehen werden und liegen in der Hauptversammlung selbst 
           zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder 
           Aktionär eine Abschrift. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im 
           Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen 
           und nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die unter 
           diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz 
           lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit 
           zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
           PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
           Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer für den 
           Einzelabschluss nach HGB für das am 31. Dezember 2014 endende 
           Geschäftsjahr sowie zum Abschlussprüfer für den 
           Konzernabschluss nach IFRS für das am 31. Dezember 2014 
           endende Geschäftsjahr zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands 
           des Unternehmens sowie über die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens soll geändert werden, um in 
           Zukunft den Handel mit Heimtierbedarf auch außerhalb des 
           Internets zu ermöglichen. 
 
 
           § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit 
           wie folgt: 
 
 
       '1.   Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit 
             Heimtierbedarf über das Internet im In- und Ausland.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           geändert: 
 
 
       '1.   Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit 
             Heimtierbedarf im In- und Ausland, insbesondere über das 
             Internet.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ergänzung der Vergütung 
           des Aufsichtsrats sowie über die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorsitzende von Ausschüssen des Aufsichtsrats sollen mit 
           Wirkung für das laufende Geschäftsjahr eine zusätzliche feste 
           Vergütung erhalten; die Satzung der Gesellschaft soll 
           entsprechend geändert werden. 
 
 
           § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie 
           folgt: 
 
 
       '1.   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 20.000,00 
             p.a., zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. 
             Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden 
             Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem 
             Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende 
             anteilige Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
             erhält den anderthalbfachen Betrag.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
           geändert: 
 
 
       '1.   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat eine feste Vergütung von jeweils EUR 20.000,00 
             p.a., zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der 
             Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den anderthalbfachen 
             Betrag. Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats 
             erhält für jedes volle Geschäftsjahr jeweils zusätzlich eine 
             feste Vergütung von EUR 5.000,00 p.a., zahlbar nach Ablauf 
             des Geschäftsjahres. Mitglieder des Aufsichtsrats, die 
             während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat 
             eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden oder den 
             Vorsitz in einem Ausschuss des Aufsichtsrats übernehmen oder 
             abgegeben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.' 
 
 
 
           Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die sich gemäß 
           dieser Änderung der Satzung ergebende Vergütung ab dem 01. 
           Januar 2014. 
 
 
   II. 
   Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung, 
   Nachweisstichtag 
   nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- 
   und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach der Satzung der 
   Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
   Vorlage eines vom depotführenden Institut erstellten Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache unter einer der 
   folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft anmelden: 
 
           zooplus AG 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           oder 
           Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
           oder 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 06. Mai 
   2014 (0.00 Uhr MESZ) ('Nachweisstichtag') beziehen und der 
   Gesellschaft mit der Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 20. Mai 
   2014 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Ein in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut ist ausreichend. Die Gesellschaft ist gemäß der 
   Satzung der Gesellschaft berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
   oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
   erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär nach der Satzung 
   zurückweisen. 
 
   Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum 
   Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
   angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind 
   auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)

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